{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-05-15","aktenzeichen":"V ZB 122/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZVG § 69 Abs. 1 Der Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Ver- steigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den gesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausrei- chender Höhe verkörpert.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 122/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. Mai 2008 \n\nin dem Zwangsversteigerungsverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZVG § 69 Abs. 1 \n\nDer Bieter kann mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit leisten, wenn im Ver-\n\nsteigerungstermin ohne weiteres festgestellt werden kann, dass der Scheck den \n\ngesetzlichen Anforderungen entspricht und einen unverbrauchten Wert in ausrei-\n\nchender Höhe verkörpert. \n\nBGH, Beschl. v. 15. Mai 2008 - V ZB 122/07 - LG Mühlhausen \n\n AG Nordhausen \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. Mai 2008 durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Prof. Dr. Krüger, die Richter Dr. Lemke und Dr. Schmidt-Räntsch, \n\ndie Richterin Dr. Stresemann und den Richter Dr. Czub \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde der Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss \n\nder 2. Zivilkammer des Landgerichts Mühlhausen vom \n\n17. September 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt \n\n69.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligte zu 4 betreibt die Zwangsvollstreckung in den im Rubrum ge-\n\nnannten Grundbesitz der Schuldnerin. Weitere Grundstücke der Schuldnerin sind \n\nGegenstand eines zweiten Zwangsversteigerungsverfahrens. Das Vollstreckungs-\n\ngericht bestimmte den Versteigerungstermin in beiden Verfahren auf den 19. Juni \n\n2007. \n\n2 \n\n3 \n\nAn diesem Tag gab die Beteiligte zu 3 zunächst ein auf das zweite Verfah-\n\nren bezogenes Gebot ab. Als Sicherheit überreichte sie einen bankbestätigten \n\nScheck über 28.500 €. Die erforderliche Sicherheit betrug 5.750 €. \n\nNachfolgend bot die Beteiligte zu 3 auf die im vorliegenden Verfahren zu \n\nversteigernden Grundstücke 69.000 €. Auf das Verlangen nach Sicherheitsleistung \n\nin Höhe von 7.800 € erklärte sie, der in dem anderen Verfahren übergebene \n\nScheck habe dort nur in Höhe von 5.750 € eingebracht werden sollen, und bean-\n\ntragte, die Differenz als Sicherheitsleistung zu verrechnen. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Vollstreckungsgericht wies das Gebot mit der Begründung zurück, die \n\nerforderliche Sicherheitsleistung sei nicht erbracht worden. Der Zuschlag wurde \n\nden Beteiligten zu 2 auf ein Gebot von 68.000 € erteilt. \n\nAuf die sofortige Beschwerde der Beteiligten zu 3 hat das Landgericht, den \n\nZuschlagsbeschluss aufgehoben und ihr den Zuschlag auf das Gebot von \n\n69.000 € erteilt. Dagegen wenden sich die Beteiligten zu 2 mit der zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde. Die Beteiligte zu 3 beantragt die Zurückweisung der Rechts-\n\nbeschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Beschwerdegericht meint, das Vollstreckungsgericht habe das Gebot \n\nder Beteiligten zu 3 zu Unrecht zurückgewiesen. Die erforderliche Sicherheit sei \n\ndurch deren Erklärung geleistet worden, dass hierfür der nicht verbrauchte Betrag \n\naus dem zuvor übergebenen Scheck zu verwenden sei. Ein Bieter, der Sicherheit \n\nmittels eines Schecks bewirke, übergebe dem Vollstreckungsgericht den Scheck \n\nmit dem konkludenten Auftrag, die nicht verbrauchten Beträge zurückzuerstatten. \n\nDiesen Auftrag könne ein Bieter ändern und den Rückforderungsanspruch als Si-\n\ncherheit einsetzen, solange gewährleistet sei, dass die geforderte Sicherheit be-\n\nstehe. \n\nIII. \n\n7 \n\n8 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO i.V.m. § 96 ZVG statthafte und \n\nzulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. Das Beschwerdegericht hat der \n\nsofortigen Beschwerde zu Recht stattgegeben. \n\nDas Gebot der Beteiligten zu 3 über 69.000 € hätte nicht wegen Fehlens \n\nder verlangten Sicherheit zurückgewiesen werden dürfen. Allerdings kann eine \n\nnach § 67 Abs. 1 ZVG verlangte Sicherheit nur durch eines der in § 69 Abs. 1 bis \n\nAbs. 3 ZVG genannten Mittel erbracht werden, also nicht - worauf die Rechtsbe-\n\nschwerde zutreffend hinweist - durch Verzicht auf einen gegen die Gerichtskasse \n\ngerichteten Rückzahlungsanspruch. \n\n9 \n\nBei der von der Beteiligten zu 3 angebotenen Sicherheit handelte es sich \n\nindessen um eine Leistung im Sinne des § 69 Abs. 1 ZVG. Der Beteiligten zu 3 \n\nwar es möglich, die Sicherheit durch Verweis auf den dem Vollstreckungsgericht in \n\ndem anderen Verfahren zuvor übergebenen Scheck zu erbringen. Sie hatte ihn \n\nnämlich nur in Höhe der dort erforderlichen Sicherheit, also in Höhe von 5.750 €, \n\nverwendet und konnte den nicht verbrauchten Betrag als weitere Sicherheit ein-\n\nsetzen. Das folgt aus der bei der Übergabe des Schecks konkludent abgegebenen \n\nVerwendungsbestimmung. \n\n10 \n\nLeistet ein Bieter die Sicherheit mittels eines Schecks, dessen Betrag höher \n\nist als die erforderliche Sicherheitsleistung, kann er bestimmen, in welcher Höhe \n\ndie Sicherheit erbracht werden soll. Fehlt eine ausdrückliche Erklärung des Bie-\n\nters, ist anzunehmen, dass er Sicherheit nur in Höhe des nach § 68 ZVG erforder-\n\nlichen Betrages leisten will, sofern sich aus den Umständen nicht ausnahmsweise \n\netwas anderes ergibt. Denn weder besteht Anlass für eine höhere als die gesetz-\n\nlich vorgesehene Sicherheitsleistung noch kann angenommen werden, dass der \n\nBieter in der Erwartung, Meistbietender zu bleiben, bereits Teilzahlungen auf das \n\n(künftige) bare Meistgebot zu erbringen beabsichtigt. Der nicht verbrauchte \n\nScheckbetrag kann damit für eine weitere Sicherheit verwendet werden. \n\n11 \n\nDie Möglichkeit, einen Scheck auf diese Weise aufzuteilen, ist nicht nur aus \n\nPraktikabilitätserwägungen anzuerkennen, nachdem Sicherheit nicht mehr durch \n\nÜbergabe von Geld erbracht werden kann (vgl. dazu Hintzen, Rpfleger 2007, 233, \n\n234 f.). Sie steht auch mit § 69 Abs. 1 ZVG in Einklang. Die Vorschrift verbietet \n\neinem Bieter nicht, mittels eines Schecks mehrfach Sicherheit zu leisten. Ausrei-\n\nchend ist, dass das Vollstreckungsgericht im Besitz eines Schecks ist, dessen \n\nGeeignetheit zur Sicherheitsleistung im Termin ohne weiteres festgestellt werden \n\nkann. An dieser Voraussetzung fehlt es allerdings, wenn der Scheck im Termin \n\nnicht im Original vorliegt oder wenn das Vollstreckungsgericht nicht sicher beurtei-\n\nlen kann, ob er einen bislang unverbrauchten Wert verkörpert. Daher kann ein Bie-\n\nter die geforderte Sicherheit beispielsweise nicht dadurch erbringen, dass er auf \n\neinen Scheck verweist, welcher zu einer im Versteigerungstermin nicht vorliegen-\n\nden Akte eingereicht worden ist. \n\n12 \n\nSo lag es hier indessen nicht. Die den Versteigerungstermin durchführende \n\nRechtspflegerin war im Besitz des ihr kurz zuvor - ohne ausdrückliche Bestim-\n\nmung - übergebenen Schecks; ferner war ihr bekannt, dass er den Betrag, der in \n\ndem anderen Verfahren als Sicherheit erforderlich war, um 22.250 € überstieg. \n\nSomit konnte kein Zweifel bestehen, dass der Scheck auch die zweite von der Be-\n\nteiligten zu 3 zu erbringenden Sicherheit in Höhe von 7.800 € abdeckte und des-\n\nwegen den Anforderungen des § 69 Abs. 1 ZVG entsprach. \n\n13 \n\nEine Kostenentscheidung ist nicht veranlasst, weil sich die Beteiligten bei \n\nder Zuschlagsbeschwerde und einem sich anschließenden Rechtsbeschwerdever-\n\nIV. \n\nfahren in der Regel nicht als Parteien im Sinne der Zivilprozessordnung gegenü-\n\nberstehen (vgl. Senat, BGHZ 170, 378, 381 m.w.N.). \n\nKrüger Lemke Schmidt-Räntsch \n\n Stresemann Czub \n\nVorinstanzen: \n\nAG Nordhausen, Entscheidung vom 04.07.2007 - 7 K 78/05 - \n\nLG Mühlhausen, Entscheidung vom 17.09.2007 - 2 T 204/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/v-zb-122-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":3},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"ZVG","ref":"§ 96","ref_norm":"96","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-15/v-zb-122-07","retrieved":"2026-07-10 19:37:22.202044+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-15/v-zb-122-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. 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