{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-14","aktenzeichen":"3 StR 136/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 136/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Beschwerde-\n\nführers und des Generalbundesanwalts - zu 2. auf dessen Antrag - am 14. Mai \n\n2008 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Krefeld vom 13. November 2007, soweit es ihn betrifft, im \n\nAusspruch über den Verfall von Wertersatz aufgehoben; jedoch \n\nbleiben die zugehörigen Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen zur Gesamtfreiheitsstrafe \n\nvon vier Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es gegen ihn den Ver-\n\nfall von Wertersatz nach § 73 a StGB in Höhe der vom Angeklagten aus seinem \n\nBetäubungsmittelhandel erzielten Erlöse von insgesamt 25.600 € angeordnet. \n\n2 \n\nDer Ausspruch über den Verfall hat auf die vom Angeklagten in allge-\n\nmeiner Form erhobene Sachbeschwerde keinen Bestand, da die Strafkammer \n\nnicht erkennbar die Ermessensvorschrift des § 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB \n\ngeprüft hat. Dazu hätte hier Veranlassung bestanden, da sie zu den aktuellen \n\nLebensverhältnissen des Angeklagten festgestellt hat, dass dessen Gastwirt-\n\nschaft, die seine einzige legale wirtschaftliche Lebensgrundlage war, geschlos-\n\nsen werden musste. Bei dieser Sachlage liegt nicht fern, dass der Wert des er-\n\nlangten Verkaufserlöses im Zeitpunkt der Verurteilung nicht mehr im Vermögen \n\ndes Angeklagten vorhanden war, zumal dieser einen aufwändigen Lebensstil \n\ngepflegt hatte. Dagegen spricht nicht von vornherein, dass der Angeklagte eini-\n\nge Jahre vor der Hauptverhandlung von seinem früheren Arbeitgeber eine Ab-\n\nfindung von 50.000 DM erhalten und von 2003 bis 2005 einen - unrentablen - \n\nKunststoffhandel betrieben hatte. \n\n3 \n\nDas Landgericht hätte daher unter den gegebenen Umständen nach \n\n§ 73 c Abs. 1 Satz 2 1. Alt. StGB prüfen müssen, ob der Wert des Erlangten zur \n\nZeit der Anordnung im Vermögen des Angeklagten nicht mehr vorhanden war \n\nund diese deshalb ganz oder teilweise zu unterbleiben hat (vgl. BGHSt 33, 37, \n\n39 f.; BGH NStZ-RR 2003, 75 und 144). Die im angefochtenen Urteil zur Ver-\n\nfallsanordnung getroffenen Feststellungen sind von dem aufgezeigten Erörte-\n\nrungsmangel nicht betroffen und können daher bestehen bleiben. Neue Fest-\n\nstellungen dürfen diesen nicht widersprechen. \n\n4 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nSost-Scheible Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/3-str-136-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 73a","ref_norm":"73a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-14/3-str-136-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:37:08.233582+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-14/3-str-136-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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