{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZR 229/06","doktyp":"Urteil","leitsatz":"InsO § 48 Satz 2; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3 a) Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Um- satzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, kann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis her- ausverlangen. b) Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine um- satzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die Umsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf ei- nen Wegfall der Bereicherung berufen.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nIX ZR 229/06\n\nURTEIL \n\nVerkündet am: \n8. Mai 2008 \nBürk \nJustizhauptsekretärin \nals Urkundsbeamtin \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nInsO § 48 Satz 2; BGB § 816 Abs. 1 Satz 1, § 818 Abs. 3 \n\na) Unterliegt die unberechtigte Veräußerung einer fremden Sache der Um-\n\nsatzsteuer und hat der Verwalter diese an das Finanzamt abgeführt, \n\nkann der Ersatzaussonderungsberechtigte nur den Nettokaufpreis her-\n\nausverlangen. \n\nb) Liegt der dem Berechtigten gegenüber wirksamen Verfügung eine um-\n\nsatzsteuerpflichtige Lieferung zugrunde und hat der Nichtberechtigte die \n\nUmsatzsteuer an das Finanzamt abgeführt, kann er sich insoweit auf ei-\n\nnen Wegfall der Bereicherung berufen. \n\nBGH, Urteil vom 8. Mai 2008 - IX ZR 229/06 - OLG Jena \n\n LG Erfurt \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat im schriftlichen Verfahren auf-\n\ngrund der bis zum 3. April 2008 eingereichten Schriftsätze durch den Vorsit-\n\nzenden Richter Dr. Ganter, die Richter Raebel und Dr. Kayser, die Richterin \n\nLohmann und den Richter Dr. Pape \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats \n\ndes Thüringer Oberlandesgerichts in Jena vom 9. November 2006 \n\nim Kostenpunkt sowie insoweit aufgehoben, als die Berufung des \n\nBeklagten gegen das Urteil der 3. Zivilkammer des Landgerichts \n\nErfurt vom 17. Januar 2006 wegen eines Betrages von 3.520 € zu-\n\nrückgewiesen worden ist. \n\nAuf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Erfurt vom 17. Januar 2006 im Kostenpunkt \n\nsowie insoweit aufgehoben, als der Beklagte zur Zahlung von \n\n3.520 € verurteilt worden ist. Die auf Zahlung dieses Betrages ge-\n\nrichtete Klage wird abgewiesen. Die weitergehende Berufung des \n\nBeklagten bleibt zurückgewiesen. \n\nVon den Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz tra-\n\ngen der Kläger 2 % und der Beklagte 98 %. Von den Gerichtskos-\n\nten der Revisionsinstanz tragen der Kläger 16 % und der Beklagte \n\n84 %. Von den außergerichtlichen Kosten tragen der Kläger 8 % \n\nund der Beklagte 92 %. \n\nVon Rechts wegen \n\nTatbestand: \n\n1 \n\nDer Kläger ist Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermögen der \n\nBaugesellschaft J. mbH (fortan: Muttergesellschaft), das am 1. April \n\n2004 eröffnet worden ist. Der Beklagte ist als Nachfolger des verstorbenen \n\nRechtsanwalts C. Verwalter im Insolvenzverfahren über das Vermö-\n\ngen der J. GmbH M. , einer hundertprozentigen Tochter der \n\nMuttergesellschaft (fortan: Tochtergesellschaft), das am 22. März 2004 eröffnet \n\nworden ist. Im vorliegenden Rechtsstreit hat der Kläger den Beklagten erfolg-\n\nreich auf Zahlung von 178.437,25 € nebst Zinsen in Anspruch genommen. Die \n\ngegen seine Verurteilung gerichtete Nichtzulassungsbeschwerde des Beklagten \n\nhat der Senat zurückgewiesen. \n\n2 \n\nDer Kläger hat außerdem beantragt, den Beklagten zur Zahlung eines \n\nBetrages von 3.520 € zu verurteilen. Damit hat es folgende Bewandtnis: Nach \n\nEröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Tochtergesellschaft \n\nveräußerte der Beklagte einen nicht der Tochtergesellschaft gehörenden Turm-\n\ndrehkran zum Preis von 25.250 € brutto und zog den Erlös zur Masse. Die im \n\nKaufpreis enthaltene Umsatzsteuer von 3.520 € führte er an das zuständige \n\nFinanzamt ab. Im Verlauf des Rechtsstreits zahlte der Beklagte an den Kläger \n\n22.000 €. Streitig blieb, ob der Beklagte auch den auf die Umsatzsteuer entfal-\n\nlenden Teil des Kaufpreises an den Kläger herauszugeben hat. Die Vorinstan-\n\nzen haben den Beklagten auch insoweit antragsgemäß verurteilt. Mit seiner \n\nvom Senat zugelassenen Revision will der Beklagte weiterhin die Abweisung \n\nder auf Zahlung von 3.520 € gerichteten Klage erreichen. \n\n \n \n \n \n \n \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nEntscheidungsgründe: \n\nDie Revision hat im Umfang ihrer Zulassung Erfolg. \n\nI. \n\nDas Berufungsgericht hat gemeint, die Ersatzaussonderung erstrecke \n\nsich auch auf die Umsatzsteuer. Dies folge auch aus § 48 Satz 1 InsO; denn \n\nnach dieser Vorschrift könne der Gläubiger dann, wenn der Anspruch auf die \n\nGegenleistung noch offen sei, Abtretung des gesamten Anspruchs verlangen, \n\nwelcher auf den Bruttobetrag gerichtet sei. \n\nII. \n\nDiese Ausführungen halten einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. \n\n1. Veräußert der Insolvenzverwalter unberechtigt einen Gegenstand, \n\ndessen Aussonderung hätte verlangt werden können, so kann der Aussonde-\n\nrungsberechtigte die Abtretung des Rechts auf die Gegenleistung verlangen, \n\nsoweit diese noch aussteht (§ 48 Satz 1 InsO). Er kann die Gegenleistung aus \n\nder Insolvenzmasse verlangen, soweit sie in der Masse unterscheidbar vorhan-\n\nden ist (§ 48 Satz 2 InsO). Im vorliegenden Fall kommt nur ein Anspruch aus \n\n§ 48 Satz 2 InsO in Betracht, weil der Beklagte den Kaufpreis bereits für die \n\nMasse vereinnahmt hat. Die dem Käufer in Rechnung gestellte und von diesem \n\ngezahlte Umsatzsteuer kann der Kläger jedoch deshalb nicht mehr herausver-\n\nlangen, weil dieser Teil des Kaufpreises sich nach der Weiterleitung an das zu-\n\nständige Finanzamt nicht mehr, wie § 48 Satz 2 InsO es verlangt, in der Masse \n\nbefindet. \n\n7 \n\na) Geld, welches der Verwalter durch Einziehung einer fremden Forde-\n\nrung für die Masse vereinnahmt hat, bleibt grundsätzlich auch bei Einzahlung \n\nauf ein allgemeines Bankkonto des Verwalters aussonderungsfähig, weil es \n\naufgrund der Buchung und der dazu gehörenden Belege von dem übrigen dort \n\nangesammelten Guthaben unterschieden werden kann. Gleiches gilt für die auf \n\nein solches Konto gezahlte Gegenleistung für einen sonstigen vom Verwalter \n\nveräußerten Gegenstand. Das Guthaben, das durch die belegmäßig dokumen-\n\ntierte Gutschrift des Entgelts für einen massefremden Gegenstand auf dem all-\n\ngemeinen Konto des Verwalters entsteht, büßt seine Unterscheidbarkeit nicht \n\nallein dadurch ein, dass anschließend das Konto mit Zahlungsausgängen be-\n\nlastet wird. Die Soll- und die Haben-Posten eines laufenden Kontos sind keine \n\nrealen Gegenstände, die miteinander vermischt oder voneinander getrennt \n\nwerden könnten. Was für die Ersatzaussonderung zählt, ist das verfügbare Gut-\n\nhaben. Steht ein bestimmter dem Konto gutgeschriebener Betrag materiell nicht \n\nder Masse, sondern einem anderen zu, so muss er so lange als noch vorhan-\n\nden gelten, wie das Konto eine ausreichende Deckung aufweist (BGHZ 141, \n\n116, 118 f; BGH, Urt. v. 19. Januar 2006 - IX ZR 154/03, ZIP 2006, 959, 961 \n\nRn. 18 f). \n\n8 \n\nb) Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. So-\n\ngar dann, wenn - was das Berufungsgericht angenommen, aber nicht ausdrück-\n\nlich festgestellt hat - ein Betrag in Höhe des Bruttokaufpreises noch auf dem \n\nKonto vorhanden wäre, ist der auf die Umsatzsteuer entfallende Anteil des Ge-\n\nsamtkaufpreises jedoch nicht mehr Teil der Masse. \n\n9 \n\naa) Die Veräußerung des Turmdrehkrans unterlag der Umsatzsteuer (§ 1 \n\nAbs. 1 Nr. 1 UStG). Deren Abführung an das Finanzamt kann beliebigen ande-\n\nren Zahlungen des Verwalters ohne Einfluss auf den Mindestsaldo nicht gleich-\n\ngesetzt werden. Zivilrechtlich gesehen ist die in einer Rechnung ausgewiesene \n\nUmsatzsteuer (§ 14 Abs. 4 Satz 1 Nr. 8 UStG) zwar untrennbarer Bestandteil \n\nder vereinbarten und geschuldeten Leistung (vgl. BGH, Beschl. v. 17. März \n\n1988 - III ZR 101/87, NJW-RR 1988, 1012, 1013). Sie ist jedoch von vornherein \n\nzur Weiterleitung an das Finanzamt bestimmt, auch weil der Käufer sie bei Vor-\n\nliegen der Voraussetzungen gem. §§ 15, 16 Abs. 2 UStG im Wege des Vor-\n\nsteuerabzugs geltend machen wird. Steuerschuldner (§ 13a Nr. 1 UStG) ist der \n\nUnternehmer, hier also die Tochtergesellschaft, deren Unternehmereigenschaft \n\n(§ 2 UStG) durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens unberührt geblieben ist \n\n(vgl. BFH ZIP 2000, 1778, 1779; ZIP 2003, 85, 86 f; Ganter, KSI 2008, 59). \n\nGemäß § 34 Abs. 3 AO hatte der Beklagte die Umsatzsteuer aus dem seiner \n\nVerwaltung unterliegenden Vermögen zu entrichten (§§ 35, 80 InsO). Die Er-\n\nsatzaussonderung nach § 48 Satz 2 InsO ändert daran nichts. Insbesondere \n\nwird der Aussonderungsberechtigte durch die Ersatzaussonderung der zur \n\nMasse gelangten und dort noch vorhandenen Gegenleistung weder Unterneh-\n\nmer in Bezug auf den vorangegangenen steuerbaren Umsatz (§ 2 UStG) noch \n\nSteuerschuldner (§ 13a Abs. 1 Nr. 2 UStG). Die Abführung der Umsatzsteuer \n\nan das Finanzamt ist ebenso wie die Buchung des Kaufpreises auf dem Verwal-\n\nterkonto als solche erkennbar und bestimmbar und führt dazu, dass der auf die \n\nUmsatzsteuer entfallende Teil der Gegenleistung sich nicht mehr unterscheid-\n\nbar in der Masse befindet. \n\n10 \n\nbb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts steht dieses Ergebnis \n\nnicht im Widerspruch zur Regelung des § 48 Satz 1 InsO. Nach § 48 Satz 1 \n\nInsO kann der Aussonderungsberechtigte zwar dann, wenn die Gegenleistung \n\nfür die unberechtigte Veräußerung noch aussteht, die Abtretung des Rechts auf \n\ndie Gegenleistung verlangen. Im vorliegenden Fall wäre dies der Anspruch aus \n\n§ 433 Abs. 2 BGB gewesen, der auf Zahlung des vereinbarten Brutto-Kauf-\n\npreises gerichtet war. Grundsätzlich steht dem Zessionar im Falle des § 48 \n\nSatz 1 InsO also der Bruttokaufpreis zu. Die Rechtsfolge des Anspruchs aus \n\n§ 48 Satz 2 InsO unterscheidet sich jedoch von derjenigen des Anspruchs aus \n\n§ 48 Satz 1 InsO. Gemäß § 48 Satz 2 InsO kann die Gegenleistung nur noch \n\ninsoweit herausverlangt werden, als sie noch unterscheidbar in der Masse vor-\n\nhanden ist. Das ist dann, wenn Umsatzsteuer angefallen und an das Finanzamt \n\nabgeführt worden ist, nicht der Fall. Weitergehende Ansprüche kann der Kläger \n\nallenfalls als Masseforderungen gem. § 55 Abs. 1 Nr. 1 oder Nr. 3 InsO oder \n\naber gemäß § 60 InsO gegen den Beklagten persönlich geltend machen. \n\n11 \n\n2. Ein Anspruch aus § 816 Abs. 1 Satz 1 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 3 InsO \n\nsteht dem Kläger gleichfalls nicht zu. Der Beklagte hat zwar als Nichtberechtig-\n\nter eine dem Kläger gegenüber wirksame Verfügung über den Turmdrehkran \n\ngetroffen. Er hat dadurch auch den Brutto-Kaufpreis erlangt. Die in einer Rech-\n\nnung gesondert ausgewiesene Umsatzsteuer ist untrennbarer Bestandteil der \n\nzivilrechtlich geschuldeten Leistung (BGH, Beschl. v. 17. März 1988 - III ZR \n\n101/87, aaO). In Höhe der an das Finanzamt abgeführten Umsatzsteuer kann \n\ner sich jedoch auf einen Wegfall der Bereicherung berufen (§ 818 Abs. 3 BGB). \n\nDie Vorschrift des § 818 Abs. 3 BGB ist auf den Anspruch aus § 816 Abs. 1 \n\nSatz 1 BGB anwendbar (BGHZ 66, 150, 155; BGH, Urt. v. 30. September 1970 \n\n- VIII ZR 221/68, NJW 1970, 2059). Tatsächlich gezahlte Umsatzsteuer mindert \n\nden Bereicherungsanspruch (vgl. BGHZ 66, 150, 157; BGH, Urt. v. 30. Sep-\n\ntember 1970 - VIII ZR 221/68, aaO S. 2059; Prütting/Leupertz, BGB 2. Aufl. \n\n§ 818 Rn. 25; Larenz/Canaris, Schuldrecht II/2 13. Aufl. S. 298). \n\n12 \n\n3. Die Voraussetzungen eines Schadensersatzanspruchs aus §§ 990, \n\n989 BGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. zu § 59 Abs. 1 Nr. 1 KO BGH, Urt. v. \n\n8. Januar 1998 - IX ZR 131/97, ZIP 1998, 298, 300) oder aus § 823 Abs. 1 \n\nBGB, § 55 Abs. 1 Nr. 1 InsO (vgl. dazu BGH, Urt. v. 17. September 1987 \n\n- IX ZR 156/86, ZIP 1987, 1398, 1400; Jaeger/Henckel, InsO § 55 Rn. 11 ff; \n\nUhlenbruck/Berscheid, InsO 12. Aufl. § 55 Rn. 22) sind in den Tatsacheninstan-\n\nzen nicht dargelegt worden. Ansprüche gegen den Beklagten persönlich (vgl. \n\ndazu BGH, Urt. v. 1. Dezember 2005 - IX ZR 115/01, ZIP 2006, 194) sind nicht \n\nGegenstand des vorliegenden Rechtsstreits. \n\nIII. \n\n13 \n\nDas angefochtene Urteil kann folglich keinen Bestand haben. Es ist auf-\n\nzuheben (§ 562 Abs. 1 ZPO). Da die Aufhebung nur wegen Rechtsverletzung \n\nbei Anwendung des Gesetzes auf das festgestellte Sachverhältnis erfolgt und \n\nnach letzterem die Sache zur Endentscheidung reif ist, hat der Senat eine eige- \n\nne Sachentscheidung zu treffen (§ 563 Abs. 3 ZPO). Die Klage auf Herausgabe \n\nder auf den Kaufpreis entfallenden Umsatzsteuer ist abzuweisen. \n\nGanter \n\n Raebel \n\n Kayser \n\nLohmann \n\nPape \n\nVorinstanzen: \n\nLG Erfurt, Entscheidung vom 17.01.2006 - 3 O 1024/05 - \n\nOLG Jena, Entscheidung vom 09.11.2006 - 1 U 161/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-229-06","cited_norms":[{"jurabk":"InsO","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":12},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 55","ref_norm":"55","n":3},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 816","ref_norm":"816","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 818","ref_norm":"818","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":2},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 13a","ref_norm":"13a","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 433","ref_norm":"433","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 823","ref_norm":"823","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 989","ref_norm":"989","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 990","ref_norm":"990","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 562","ref_norm":"562","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 563","ref_norm":"563","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"AO 1977","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"UStG 1980","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zr-229-06","retrieved":"2026-07-10 19:39:25.340682+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-08/ix-zr-229-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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