{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"IX ZB 54/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 54/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin dem Verbraucherinsolvenzverfahren \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, die Richter Raebel, Dr. Kayser, Prof. Dr. Gehrlein und Dr. Fischer \n\nam 8. Mai 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 9. Zivilkammer \n\ndes Landgerichts Frankfurt am Main vom 28. Februar 2007 wird \n\nauf Kosten der Gläubiger als unzulässig verworfen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes beträgt 5.000 €. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Schuldnerin beantragte am 19. Mai 2005 die Eröffnung des Verbrau-\n\ncherinsolvenzverfahrens und die Gewährung von Restschuldbefreiung. Das \n\nVerfahren wurde durch Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgericht - vom \n\n3. Juni 2006 eröffnet. Die beschwerdeführenden Gläubiger haben fristgemäß \n\nbeantragt, der Schuldnerin die begehrte Restschuldbefreiung zu versagen. \n\n2 \n\nDas Amtsgericht hat der Schuldnerin Restschuldbefreiung gewährt. Die-\n\nse Entscheidung hat das Landgericht bestätigt. Mit der Rechtsbeschwerde ver-\n\nfolgen die Gläubiger ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, §§ 7, 6 Abs. 2, § 289 Abs. 2 Satz 1 \n\nInsO statthafte Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil keiner der in § 574 \n\nAbs. 2 ZPO genannten Zulässigkeitsgründe eingreift. \n\n1. Soweit die Gläubiger der Schuldnerin vorwerfen, sich nicht zum Ver-\n\nkehrswert ihres Grundvermögens geäußert und deshalb unvollständige Anga-\n\nben im Sinne des § 290 Abs. 1 Nr. 6 InsO gemacht zu haben, ist ein Zulässig-\n\nkeitsgrund nicht ordnungsgemäß dargelegt. \n\na) Die Verpflichtung des Schuldners zur Vorlage eines Vermögensver-\n\nzeichnisses ergibt sich aus § 305 Abs. 1 Nr. 3 InsO. Das Vermögensverzeichnis \n\nhat eine Aufstellung aller dem Schuldner gehörenden Vermögenswerte zu ent-\n\nhalten (FK-Grote, InsO 4. Aufl. § 305 Rn. 23; HmbKomm-InsO/Streck, 2. Aufl. \n\n§ 305 Rn. 21). Ob es inhaltlich den Anforderungen des § 807 ZPO zu entspre-\n\nchen hat, ist umstritten (befürwortend etwa MünchKomm-InsO/Ott, § 305 \n\nRn. 38; Römermann in Nerlich/Römermann, InsO § 305 Rn. 40; a.A. FK-InsO/ \n\nGrote, aaO). Dies kann hier offen bleiben, weil § 305 InsO zwar die Offenlegung \n\ndes unbeweglichen Vermögens, jedoch keine Wertangaben hierzu verlangt. Die \n\nRechtsbeschwerde legt nicht dar, aus welcher Rechtsgrundlage eine Verpflich-\n\ntung des Schuldners folgt, über die Angabe der Vermögensgegen-stände hin-\n\naus auch deren Wert mitzuteilen. Soweit in den vorgedruckten Antragsformula-\n\nren entsprechende Angaben gefordert werden, können aus einer Nichtbeant-\n\nwortung keine dem Schuldner nachteiligen Schlussfolgerungen hergeleitet wer-\n\nden. \n\n6 \n\nb) Im Übrigen ist nicht dargetan, dass die Schuldnerin die Wertgutachten \n\nvorsätzlich oder grob fahrlässig nicht vorgelegt hat. Die Wertgutachten waren in \n\nden Jahren 1995 und 1998 erstellt worden, während die Eröffnung des Insol-\n\nvenzverfahrens erst im Jahre 2005 beantragt wurde. Angesichts des zwischen-\n\nzeitlich eingetretenen Zeitablaufs durfte die Schuldnerin davon ausgehen, dass \n\ndie Gutachten keine annähernd verlässliche Grundlage für die Wertbemessung \n\nmehr bilden. Nach den unbestrittenen Angaben der Treuhänderin liegt der tat-\n\nsächliche Wert der Grundstücke im Blick auf dingliche Belastungen, den tat-\n\nsächlichen Zustand und die gegenwärtigen Marktverhältnisse weit unter den \n\nFestsetzungen der Wertgutachten. \n\n2. Im Blick auf den Verkauf des Grundstücks G. rügt die \n\nRechtsbeschwerde zu Unrecht einen Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG. \n\nDie Annahme der Gläubiger, die Schuldnerin müsse durch den Verkauf \n\ndes Grundstücks einen Erlös in Höhe von 500.000 € erzielt haben, ist reine \n\nSpekulation. Das von der Rechtsbeschwerde in Bezug genommene Vorbringen \n\nder Gläubiger, die Veräußerung müsse kurz vor Insolvenzeröffnung im Jahre \n\n2005 erfolgt sein, ist mit den auf die Angaben der Treuhänderin gestützten \n\nFeststellungen des Beschwerdegerichts nicht zu vereinbaren, wonach die Ver-\n\näußerung bereits am 6. Januar 2003 erfolgt ist. Art. 103 Abs. 1 GG gibt keinen \n\nAnspruch darauf, dass sich das Gericht mit Vorbringen einer Partei in der Wei-\n\nse auseinandersetzt, die sie selbst für richtig hält (BVerfGE 80, 269, 286). \n\n7 \n\n8 \n\n9 \n\n3. Hinsichtlich etwaiger Falschangaben zu den Wohnungskosten der \n\nSchuldnerin hat das Beschwerdegericht angenommen, dass es sich um einen \n\nunerheblichen Verstoß handele, der nicht die Versagung der Restschuldbefrei-\n\nung rechtfertige. Damit ist das Beschwerdegericht - wie auch die Rechtsbe-\n\nschwerde einräumt - im Grundsatz der höchstrichterlichen Rechtsprechung ge-\n\nfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 7. Dezember 2006 - IX ZB 11/06, ZInsO 2007, 96, 97 \n\nRn. 8). Wo die Wesentlichkeitsgrenze verläuft, beurteilt sich auch nach dem \n\njeweiligen Einzelfall (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Dezember 2004 - IX ZB 132/04, \n\nZInsO 2005, 146). Ein Eingreifen zur Sicherung einer einheitlichen Rechtspre-\n\nchung ist darum nicht geboten. \n\n10 \n\n4. Soweit die Rechtsbeschwerde unrichtige Angaben zur Höhe der Miet-\n\neinkünfte rügt, wird lediglich pauschal und ohne nähere Darlegung der Zuläs-\n\nsigkeitsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung geltend ge-\n\nmacht. Insoweit scheiden vorsätzliche oder grob fahrlässige Falschangaben \n\njedenfalls aus, weil durch die beigefügten Pfändungs- und Überweisungsbe-\n\nschlüsse die Mieteinkünfte offengelegt wurden. Davon abgesehen kann der \n\nVorwurf grober Fahrlässigkeit auch entfallen, wenn der Schuldner meint, ge-\n\npfändete Einkünfte nicht angeben zu müssen, weil sie nicht mehr seinem \n\nZugriff unterliegen (BGH, Beschl. v. 20. Dezember 2007 - IX ZB 189/06, NZI \n\n2008, 195, 196 Rn. 12). \n\nGanter Raebel Kayser \n\n Gehrlein Fischer \n\nVorinstanzen: \n\nAG Frankfurt am Main, Entscheidung vom 15.01.2007 - 810 IK 231/05 M-2 - \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 28.02.2007 - 2/9 T 78/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zb-54-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 305","ref_norm":"305","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 289","ref_norm":"289","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 290","ref_norm":"290","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 807","ref_norm":"807","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/ix-zb-54-07","retrieved":"2026-07-10 19:35:53.721881+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-08/ix-zb-54-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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