{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 53/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 53/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Wohnungseinbruchsdiebstahls \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nDr. Kolz, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\n als Verteidiger des Angeklagten, \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Hildesheim vom 19. September 2007 mit den zugehörigen \n\nFeststellungen aufgehoben, soweit der Angeklagte S. in den \n\nFällen 5 sowie 9 bis 11 der Anklage freigesprochen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und \n\nEntscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine an-\n\ndere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf des Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahls in fünf Fällen (Fälle 1 bis 5 der Anklage, vgl. VII. 1. a) bis e) \n\nder Urteilsgründe) sowie des wahlweise erhobenen Vorwurfs des Wohnungs-\n\neinbruchsdiebstahls oder der Hehlerei in drei Fällen (Fälle 9 bis 11 der Anklage \n\nnebst Nachtragsanklage, vgl. VII. 1. f) bis i) der Urteilsgründe) freigesprochen. \n\nGegen den Freispruch in den Fällen 5 und 9 bis 11 der Anklage richtet sich die \n\nRevision der Staatsanwaltschaft mit sachlichrechtlichen Beanstandungen. Das \n\nRechtsmittel hat Erfolg, da die Beweiswürdigung des Landgerichts Rechtsfehler \n\naufweist. \n\n2 \n\n1. Die Aufgabe, sich auf der Grundlage der vorhandenen Beweismittel \n\neine Überzeugung vom tatsächlichen Geschehen zu verschaffen, obliegt allein \n\ndem Tatrichter. Seine Beweiswürdigung hat das Revisionsgericht regelmäßig \n\nhinzunehmen. Es ist ihm verwehrt, sie durch eine eigene zu ersetzen oder sie \n\netwa nur deshalb zu beanstanden, weil aus seiner Sicht eine andere Bewertung \n\nder Beweise näher gelegen hätte. Vermag der Tatrichter vorhandene, wenn \n\nauch nur geringe Zweifel an der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überwin-\n\nden, so kann das Revisionsgericht dies nur auf Rechtsfehler überprüfen, insbe-\n\nsondere darauf, ob die Beweiswürdigung in sich widersprüchlich, unklar oder \n\nlückenhaft ist, die Beweismittel nicht ausschöpft, Verstöße gegen Denkgesetze \n\noder Erfahrungssätze aufweist oder ob der Tatrichter überspannte Anforderun-\n\ngen an die für eine Verurteilung erforderliche Gewissheit gestellt hat (st. Rspr.; \n\nvgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 13 und Überzeugungsbildung 33; \n\nBGH NStZ 2000, 48; BGH wistra 2002, 260, 261). Aus den Urteilsgründen \n\nmuss sich auch ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert \n\ngewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wur-\n\nden (vgl. BGHR StPO § 261 Beweiswürdigung 2, 11, 24). \n\n3 \n\n4 \n\n2. Diesen Anforderungen genügt das angefochtene Urteil in mehrfacher \n\nHinsicht nicht. \n\na) Für den Freispruch im Fall 5 der Anklage gilt Folgendes: Nach den \n\nFeststellungen war der Angeklagte in der Nacht des 31. März 2007 Beifahrer in \n\neinem von dem Mitangeklagten B. gesteuerten VW Golf. Sie wurden von \n\neiner Polizeistreife gestellt, nachdem der Mitangeklagte einen Wohnungsein-\n\nbruchsdiebstahl begangen hatte und mit dem Fahrzeug auf dem Rückweg war. \n\nDer Angeklagte hat sich gegen den Vorwurf, an dem Wohnungseinbruchsdieb-\n\nstahl beteiligt gewesen zu sein, mit der Behauptung verteidigt, der Mitangeklag-\n\nte habe ihn am Abend zu einer Probefahrt aufgefordert, um zum einen techni-\n\nsche Probleme am VW Golf zu überprüfen und zum anderen ein weiteres Fahr-\n\nzeug, das der Mitangeklagte kaufen wollte, zu besichtigen. Der Mitangeklagte \n\nhabe in dem Ort V. den Wagen alleine verlassen, er - der Angeklagte - \n\nhabe ca. 20 Minuten bis gegen 21.43 Uhr in dem VW Golf gewartet, dann sei \n\nder Mitangeklagte zurückgekommen und habe mitgeteilt, das zum Kauf in Aus-\n\nsicht genommene Fahrzeug könne heute nicht probegefahren werden. Das \n\nLandgericht ist der Auffassung, die Einlassung sei nicht zu widerlegen, weil wei-\n\ntere Beweise oder Indizien nicht zur Verfügung stünden. \n\n5 \n\nDies lässt zum einen besorgen, die Strafkammer habe dem Grundsatz \n\nkeine Bedeutung geschenkt, dass es der Zweifelssatz nicht gebietet, dem Urteil \n\nBehauptungen des Angeklagten zu Grunde zu legen, die zwar nicht durch ge-\n\ngenläufige Beweise zu widerlegen sind, für deren Richtigkeit sich aber anderer-\n\nseits keinerlei Anhaltspunkte im festgestellten Sachverhalt ergeben (st. Rspr.; \n\nvgl. BGH NJW 1995, 2300; NStZ 1999, 205; NJW 2002, 1057, 1059; 2002, \n\n2188, 2189; 2003, 2179). Unabhängig hiervon erweist sich die Beweiswürdi-\n\ngung des Landgerichts aber jedenfalls als lücken- und damit rechtsfehlerhaft, \n\nweil sie sich mit mehreren Besonderheiten und Beweisanzeichen nicht ausei-\n\nnandersetzt, die mit nicht geringem Gewicht für eine Tatbeteiligung des Ange-\n\nklagten sprechen können und auf deren Erörterung vor der Anwendung des \n\nZweifelssatzes daher aus Rechtsgründen nicht verzichtet werden durfte. \n\n6 \n\nDas Landgericht hätte erwägen müssen, dass ein Einbrecher wohl kaum \n\neinen Unbeteiligten unter einem Vorwand zum Tatort mitnimmt, ihn dort warten \n\nlässt und dann vor seinen Augen mit Diebesbeute zurückkehrt. Zudem sind im \n\nKeller der Freundin des Angeklagten in einem diesem zuzuordnenden Bereich \n\nzahlreiche Schmuckstücke gefunden worden, die aus der Beute anderer Woh-\n\nnungseinbruchsdiebstähle stammten. Weiterhin ist der Angeklagte bereits \n\nmehrfach und erheblich wegen Diebstahls im erschwerten Fall verurteilt wor-\n\nden. Hinzu kommt, dass nach den Feststellungen die Beute, ein Münzalbum, \n\nSchmuckstücke und Geld, auf der Flucht vor der Polizei aus dem Wagen ge-\n\nworfen worden ist. Das Münzalbum konnte Tage später am Randstreifen einer \n\nAutobahnauffahrt, demnach am rechten Straßenrand der Autobahn aufgefun-\n\nden werden. Es liegt nicht fern, dass die bei hoher Geschwindigkeit vorgenom-\n\nmene Entäußerung der Beute unter Mithilfe des Angeklagten geschehen ist, \n\nwas ebenfalls auf dessen Mitwirkung schließen ließe. Alle diese Umstände hät-\n\nten nicht nur isoliert, sondern auch in einer sie alle umfassenden Gesamtwürdi-\n\ngung auf ihre Bedeutung für die Überzeugungsbildung von der Schuld des An-\n\ngeklagten untersucht werden müssen. \n\n7 \n\nb) Für den Freispruch vom Vorwurf dreier weiterer Einbruchsdiebstähle \n\n(Fälle 9 bis 11 der Anklage) bzw. entsprechender Hehlereitaten an den aufge-\n\nfundenen Beutestücken gilt Folgendes: Hier hat sich der Angeklagte mit der \n\nEinlassung verteidigt, die Schmuckstücke auf einem Flohmarkt in Unkenntnis \n\nihrer Herkunft erworben zu haben. Diese Einlassung ist nach Auffassung des \n\nLandgerichts ebenfalls nicht zu widerlegen. \n\n8 \n\nHier führt bereits die Aufhebung des Urteils im Fall 5 der Anklage zur \n\nAufhebung des Freispruchs, da nicht auszuschließen ist, dass sich das Landge-\n\nricht bei einer Verurteilung im Fall 5 im Rahmen der gebotenen Gesamtwürdi-\n\ngung auch von der Täterschaft des Angeklagten in den Fällen 9 bis 11 über-\n\nzeugt hätte, insbesondere da das Landgericht diese Fälle nur isoliert betrachtet \n\nund dabei ausgeblendet hat, dass mit der Festnahme des Angeklagten am \n\n31. März 2007 im Umfeld eines Einbruchsdiebstahls ein weiteres Beweisanzei-\n\nchen für eine strafbare Erlangung der sichergestellten Schmuckstücke vorhan-\n\nden ist. \n\n9 \n\n3. Rein vorsorglich weist der Senat darauf hin, dass eine Wahlfeststel-\n\nlung nach ständiger Rechtsprechung voraussetzt, dass die mehreren mögli-\n\nchen, einander ausschließenden Verhaltensweisen rechtsethisch und psycho-\n\nlogisch gleichartig bzw. gleichwertig sind (vgl. BGHR StGB § 260 Wahlfeststel-\n\nlung 1 m. w. N.). Daher käme nur eine Wahlfeststellung zwischen dem - im \n\nWohnungseinbruchsdiebstahl enthaltenen - einfachen Diebstahl (§ 242 Abs. 1 \n\nStGB) und Hehlerei, nicht aber zwischen Wohnungseinbruchsdiebstahl und \n\nHehlerei in Betracht. \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-53-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-53-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:37:47.252446+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-08/3-str-53-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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