{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 148/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 148/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 23. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des \n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden \n\nist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Handeltreibens mit Betäu-\n\nbungsmitteln in 29 Fällen, davon in 22 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Be-\n\ntäubungsmitteln an Minderjährige, unter Einbeziehung einer vorangegangenen \n\nVerurteilung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten \n\nverurteilt. Daneben hat es wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in 16 \n\nFällen, davon in 10 Fällen in Tateinheit mit Abgabe von Betäubungsmitteln an \n\nMinderjährige, unter Einbeziehung einer weiteren Vorstrafe eine gesonderte \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Monaten verhängt. Gegen die-\n\nses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, die die Verletzung \n\nmateriellen Rechts rügt. \n\n2 \n\n3 \n\nDas Rechtsmittel ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, so-\n\nweit es sich gegen den Schuld- und Strafausspruch richtet. \n\nDas Urteil kann jedoch keinen Bestand haben, soweit die Strafkammer \n\ndie Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt gemäß § 64 StGB \n\nmit der Begründung abgelehnt hat, es sei nach den festgestellten Anlass- und \n\nVortaten nicht zu befürchten, dass der Angeklagte infolge seines Hanges zum \n\nDrogenmissbrauch in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen werde. \n\n4 \n\nDer Generalbundesanwalt hat dazu in seiner Antragsschrift vom 10. April \n\n2008 ausgeführt: \n\n\"Die Erwägungen, mit denen das Landgericht eine Unterbringung nach \n§ 64 StGB abgelehnt hat, halten einer rechtlichen Überprüfung nicht \nstand. Zwar geht die Jugendkammer zutreffend davon aus, dass nur die \nGefahr erheblicher rechtswidriger Taten die Anordnung der Maßregel \nrechtfertigt. Eine solche Gefahrenprognose aber ist hier sicher zu be-\ngründen. Die getroffenen Feststellungen lassen gewichtige Verstöße ge-\ngen das Betäubungsmittelgesetz, die über den Erwerb kleiner Rausch-\ngiftmengen hinausgehen (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Gefährlichkeit 5), \nkonkret besorgen. Denn angesichts der bestehenden Drogenabhängig-\nkeit wird der Angeklagte sich auch künftig die für seinen Drogenkonsum \nerforderlichen erheblichen Geldmittel zu verschaffen suchen. Seine Ta-\nten zeigen deutlich, dass er zu diesem Zweck das unerlaubte Handel-\ntreiben mit - zum Teil an der Grenze zur nicht geringen Menge liegenden \n- Betäubungsmitteln und auch die Abgabe von Drogen an Minderjährige \nin Kauf nimmt. Die Annahme, solche Taten seien nicht erheblich im Sin-\nne von § 64 StGB, obwohl es sich im Fall des § 29a BtMG sogar um ei-\nnen Verbrechenstatbestand handelt und auch das gewerbsmäßige Han-\ndeltreiben mit Betäubungsmitteln mit Freiheitsstrafe von nicht unter ei-\nnem Jahr bedroht ist (§ 29 Abs. 3 Nr. 1 BtMG), geht von einem rechtlich \nnicht mehr vertretbaren Maßstab aus.\" \n\n5 \n\n6 \n\nDem schließt sich der Senat an. \n\nZu den in der Strafzumessung enthaltenen Wendungen, dem Angeklag-\n\nten sei der Drogenhandel dadurch erleichtert worden, dass durch die Festnah-\n\nme anderer Dealer eine \"Marktlücke\" entstanden sei, und dass er durch sein \n\nGeständnis den Abnehmern erspart habe, vor Gericht aussagen zu müssen, \n\nbemerkt der Senat, dass derartige Erwägungen zu Gunsten des Angeklagten \n\nersichtlich den durch § 46 StGB aufgestellten Rahmen zulässiger Strafzumes-\n\nsungserwägungen verlassen; der Angeklagte ist dadurch jedoch nicht be-\n\nschwert. \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-148-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 64","ref_norm":"64","n":3},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"BtMG 1981","ref":"§ 29","ref_norm":"29","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-148-08","retrieved":"2026-07-10 19:38:32.740495+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-08/3-str-148-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-05-08","dockets":["3 StR 148/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 08.05.2008 – 3 StR 148/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-148-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Aurich vom 23. Januar 2008 mit den Feststellungen auf-\n\ngehoben, soweit von einer Anordnung der Unterbringung des\n\nAngeklagten in einer Entziehungsanstalt abgesehen worden\n\nist.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-\n\nverwiesen.\n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/64","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"64","label":"§ 64 StGB","mentions":3},{"id":"BtMG 1981/29a","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29a","label":"§ 29a BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1},{"id":"BtMG 1981/29","law":"BtMG 1981","abbreviation":"BtMG 1981","ref":"29","label":"§ 29 BtMG 1981","mentions":1},{"id":"StGB/46","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"46","label":"§ 46 StGB","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:38:32.740495+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}