{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 123/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 123/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 8. Mai 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Lübeck vom 28. November 2007 im Strafausspruch aufge-\n\nhoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung \n\nund Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels und \n\ndie den Nebenklägerinnen dadurch entstanden notwendigen \n\nAuslagen, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zu-\n\nrückverwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Miss-\n\nbrauchs von Kindern in Tateinheit mit sexuellem Missbrauch von Schutzbefoh-\n\nlenen und Besitz kinderpornographischer Schriften sowie wegen sexuellen \n\nMissbrauchs von Kindern zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und \n\nacht Monaten verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision des Angeklagten, mit \n\nder die Verletzung materiellen Rechts beanstandet wird, führt zur Aufhebung \n\ndes Strafausspruchs; denn das Landgericht hat die festgestellte Verletzung des \n\nGebots einer zügigen Verfahrenserledigung nicht gemäß den Grundsätzen der \n\nneueren Rechtsprechung kompensiert. Im Übrigen ist das Rechtsmittel unbe-\n\ngründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nvon insgesamt 16 Monaten festgestellt. Es hat diese Verzögerung dadurch \n\nausgeglichen, dass es zunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen und die \n\nhieraus gebildete Gesamtstrafe benannt hat; sodann hat es niedrigere Einzel-\n\nstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe gebildet. \n\n3 \n\nDiese Verfahrensweise (\"Strafabschlagslösung\") entspricht nicht der \n\n- nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten Rechtspre-\n\nchung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes gegen Art. 6 \n\nAbs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - GS - NJW 2008, 860). \n\nDadurch ist der nicht vorbestrafte Angeklagte - wie die Revision zu Recht gel-\n\ntend macht - beschwert, weil sich durch das Vollstreckungsmodell der Zeit-\n\npunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt werden kann, nach vor-\n\nne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb - bei Vorliegen der übrigen, hier \n\nnicht von vornherein ausgeschlossenen Voraussetzungen des § 57 StGB - frü-\n\nher als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem Strafvollzug entlassen wer-\n\nden. \n\nBei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege \n\ndes Vollstreckungsmodells wird Folgendes zu beachten sein (s. im Einzelnen \n\nBGH aaO S. 866 f.): \n\nDer neue Tatrichter wird zunächst nach den Kriterien des § 46 StGB \n\nschuldangemessene, die rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer \n\nAcht lassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu \n\nbilden haben. Dabei wird zu prüfen sein, inwieweit der zeitliche Abstand zwi-\n\nschen den begangenen Taten und dem Urteil sowie die Verfahrensdauer als \n\nsolche bei der Straffestsetzung mildernd zu berücksichtigen sind. Die entspre-\n\nchenden Erörterungen sind als bestimmende Zumessungsfaktoren in den Ur-\n\n4 \n\n5 \n\nteilsgründen kenntlich zu machen (§ 267 Abs. 3 Satz 1 StPO); einer Bezifferung \n\ndes Maßes der Strafmilderung bedarf es nicht. \n\n6 \n\nFür den - hier nahe liegenden - Fall, dass allein die Feststellung einer \n\nrechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung als Kompensation nicht ausrei-\n\nchen wird (vgl. dazu BGH aaO S. 864, 866), ist daran anschließend im Urteils-\n\ntenor festzulegen, welcher bezifferte Teil der Gesamtstrafe zur Kompensation \n\nder Verzögerung als vollstreckt gilt. Entscheidend für diese Festlegung sind die \n\nUmstände des Einzelfalls wie der Umfang der staatlich zu verantwortenden \n\nVerzögerung, das Maß des Fehlverhaltens der Strafverfolgungsorgane sowie \n\ndie Auswirkungen all dessen auf den Angeklagten. Dabei muss im Auge behal-\n\nten werden, dass die mit der Verfahrensdauer als solcher verbundenen Belas-\n\ntungen des Angeklagten bereits mildernd in die Strafbemessung eingeflossen \n\nsind und es nur noch um einen Ausgleich für die rechtsstaatswidrige Verursa-\n\nchung dieser Umstände geht. Der neue Tatrichter ist durch § 358 Abs. 2 StPO \n\nnicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher erkannten zu verhängen \n\nund auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. Indes dürfen die neuen \n\nStrafen die im angefochtenen Urteil als an sich verwirkt und - ohne Kompensa-\n\ntionsabschlag - als schuldangemessen ausgewiesenen nicht übersteigen. Au-\n\nßerdem darf die im Falle vollständiger Vollstreckung zu verbüßende Strafe \n\n(schuldangemessene Gesamtfreiheitsstrafe abzüglich des als vollstreckt gel-\n\ntenden Teils) nicht höher sein, als die im angefochtenen Urteil ausgesprochene \n\nGesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und acht Monaten. Damit wird sicherge-\n\nstellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine höhere Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe erkennt, durch die Kompensation in Form der Vollstre-\n\nckungslösung im Ergebnis nicht schlechter steht; denn die höchst mögliche Ge-\n\nsamtverbüßung kann im Vergleich zum bisherigen Straferkenntnis auch dann \n\nnicht länger dauern. \n\n7 \n\n3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergän-\n\nzende Feststellungen zu treffen, die indes zu den bisherigen nicht in Wider-\n\nspruch stehen dürfen. \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-123-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-123-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:12.024210+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-08/3-str-123-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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