{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-05-08","aktenzeichen":"3 StR 102/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n8. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n3 StR 102/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen zu 1., 2. und 4.: schweren Raubes \n zu 3.: Beihilfe zum schweren Raub \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Mai 2008, \n\nan der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \nDr. Kolz, \nHubert, \nDr. Schäfer \n\nals beisitzende Richter, \n\nOberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof Dr. \nin der Verhandlung, \n\nBundesanwalt beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung \n\nals Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n\nals Verteidiger des Angeklagten M., \n\nJustizangestellte \nals Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nAuf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Oldenburg vom 3. September 2007 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben. \n\nDie Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, \n\nauch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere \n\nStrafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagten B. , La. und L. \n\njeweils des schweren Raubes, den Angeklagten M. der Beihilfe zum \n\nschweren Raub schuldig gesprochen. Den Angeklagten B. hat es deswegen \n\nzur Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten \n\nLa. zur Freiheitsstrafe von fünf Jahren sowie den Angeklagten L. un-\n\nter Einbeziehung einer Vorstrafe zur Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren \n\nund drei Monaten verurteilt. Gegen den Angeklagten M. hat es eine \n\nFreiheitsstrafe von zwei Jahren und vier Monaten verhängt. Die hiergegen ge-\n\nrichtete, zu Ungunsten der Angeklagten eingelegte Revision der Staatsanwalt-\n\nschaft rügt die Verletzung sachlichen Rechts. Die Beschwerdeführerin bean-\n\nstandet insbesondere, dass das Landgericht die Tat nicht als besonders schwe-\n\nren Raub gemäß § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB gewürdigt hat. Das \n\nvom Generalbundesanwalt vertretene Rechtsmittel hat Erfolg. \n\n2 \n\n1. Die Auffassung des Landgerichts, der unbekannte Mittäter der Ange-\n\nklagten habe, als er mit dem mit einer Hand schräg vor seine Brust gehaltenen, \n\netwa 60 cm langen Baseballschläger aus Metall dem Opfer allein gegenüber-\n\ntrat, in objektiver Hinsicht lediglich den Qualifikationstatbestand des § 250 \n\nAbs. 1 Nr. 1 Buchst. a StGB, nicht aber den des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB ver-\n\nwirklicht, hält rechtlicher Prüfung nicht stand. \n\n3 \n\nZutreffend geht das Landgericht allerdings zunächst davon aus, dass es \n\nsich bei dem Baseballschläger um ein gefährliches Werkzeug im Sinne beider \n\nQualifikationsvarianten handelte; denn ein Baseballschläger \n\nist ein \n\nGegenstand, der nach seiner objektiven Beschaffenheit geeignet ist, einem Op-\n\nfer erhebliche Körperverletzungen zuzufügen, wenn er als Schlagwerkzeug ein-\n\ngesetzt wird (s. nur Sander in MünchKomm, StGB § 250 Rdn. 61). \n\n4 \n\n5 \n\nDieses gefährliche Werkzeug hat der Täter nicht nur bei sich geführt, \n\nsondern im Sinne des § 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB verwendet. \n\nDer Begriff des Verwendens umfasst jeden zweckgerichteten Gebrauch \n\n(vgl. Sander aaO § 250 Rdn. 58). Nach der Konzeption der Raubdelikte bezieht \n\nsich das Verwenden auf den Einsatz des Nötigungsmittels im Grundtatbestand, \n\nso dass es immer dann zu bejahen ist, wenn der Täter zur Wegnahme einer \n\nfremden beweglichen Sache eine Waffe oder ein gefährliches Werkzeug gerade \n\nals Mittel entweder der Gewalt gegen eine Person oder der Drohung mit ge-\n\ngenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gebraucht (vgl. BGHSt 45, 92 m. w. N.; \n\nBGH, Beschl. vom 3. Februar 1999 - 1 ARs 1/99; Sander aaO § 250 Rdn. 58). \n\nDabei setzt (vollendetes) Verwenden zur Drohung voraus, dass das Opfer das \n\nNötigungsmittel als solches erkennt und die Androhung seines Einsatzes wahr-\n\nnimmt. Drohung ist das Inaussichtstellen eines künftigen Übels, auf das der \n\nDrohende Einfluss hat oder zu haben vorgibt (vgl. BGHSt 16, 386) und dessen \n\nVerwirklichung er nach dem Inhalt seiner Äußerung für den Fall des Bedin-\n\ngungseintritts will. Die Äußerung der Drohung kann ausdrücklich oder konklu-\n\ndent erfolgen (vgl. Fischer, StGB 55. Aufl. § 240 Rdn. 31 m. w. N.). Kein Ver-\n\nwenden ist das bloße Mitsichführen und zwar grundsätzlich auch dann nicht, \n\nwenn es offen erfolgt (vgl. BGH NStZ-RR 1999, 15; 2004, 169; Fischer aaO \n\n§ 250 Rdn. 18). \n\n6 \n\nDanach hat der unbekannte Täter, indem er dem Opfer in der festgestell-\n\nten Weise mit dem Baseballschläger entgegengetreten ist, den Tatbestand des \n\n§ 250 Abs. 2 Nr. 1 StGB objektiv verwirklicht. Durch das Halten des Baseball-\n\nschlägers schräg vor den Oberkörper drohte der maskierte Täter konkludent \n\ndamit, bei Widerstand und Nichtbefolgung seiner (künftigen) Forderungen mit \n\ndiesem zuzuschlagen. Für die schlüssige Androhung der Verwendung des \n\nBaseballschlägers als Schlagwerkzeug genügte die Präsentation dieses inso-\n\nfern außerordentlich gefährlichen Gegenstandes in der festgestellten Art und \n\nWeise. Entgegen der Annahme des Landgerichts bedurfte es weiterer Hand-\n\nlungen, wie etwa Drohbewegungen oder drohender Äußerungen, nicht. Recht-\n\nlich unzutreffend ist in diesem Zusammenhang das Argument der Strafkammer, \n\nbei der Verwendung bereits objektiv sehr gefährlicher Gegenstände, wie Waf-\n\nfen, Messern oder auch Baseballschlägern, deren bloßer Anblick von einem \n\nverständigen Betrachter in der Situation eines Überfalls bereits als schlechthin \n\nbedrohlich wahrgenommen werde, müsse gerade deswegen eine über das \n\nsichtbare \"Vor-den-Körper-Halten\" hinausgehende Handlung des Täters hinzu-\n\nkommen, die auf seine Drohintention schließen lasse. Unabhängig davon, dass \n\nhier das Schlagwerkzeug nicht nur schlicht getragen wurde, ist gerade das Ge-\n\ngenteil der Fall: Von besonders gefährlichen Werkzeugen, insbesondere von \n\nWaffen, kann nämlich schon allein von ihrem verdeckten, aber von dem Bedro-\n\n7 \n\n8 \n\nhungsopfer erkannten Tragen eine hinreichende Drohwirkung ausgehen (vgl. \n\nBGH NStZ-RR 1999, 7). Dies muss erst recht für ein offenes, für die zu bedro-\n\nhende Person deutlich wahrnehmbares Vorzeigen solcher Werkzeuge gelten \n\n(vgl. BGH NStZ-RR 2004, 108). \n\nDiese Drohung, die bei dem Tatopfer nach dessen Reaktion die entspre-\n\nchende einschüchternde Wirkung hervorrief, hatte der Täter nahe liegend auch \n\nbeabsichtigt. Schon die Mitnahme des Baseballschlägers und seine konkrete \n\nPräsentation gegenüber dem Opfer geben hierauf einen deutlichen Hinweis. \n\n2. Soweit das Landgericht die Verurteilung der Angeklagten wegen be-\n\nsonders schweren Raubes bzw. Beihilfe hierzu ferner auch deswegen abge-\n\nlehnt hat, weil allein deren Kenntnis vom Vorhandensein des Baseballschlägers \n\nnoch nicht den Schluss zulasse, sie hätten auch dessen Einsatz gebilligt, viel-\n\nmehr könne zu Gunsten der Angeklagten nicht ausgeschlossen werden, dass \n\nsie darauf vertrauten, allein ihr übermächtiges Auftreten werde die Hausbewoh-\n\nner gefügig machen, liegt dem eine rechtsfehlerhafte Beweiswürdigung zu \n\nGrunde. \n\n9 \n\nBereits die Anwendung des Zweifelssatzes ist verfehlt; denn er gebietet \n\nes nicht, zu Gunsten des Angeklagten zum objektiven wie zum subjektiven Tat-\n\nbestand einen Sachverhalt zu unterstellen, für dessen Vorliegen nach den fest-\n\ngestellten Umständen nichts spricht (st. Rspr.; vgl. BGHSt 34, 29, 34; BGH \n\nNStZ 2005, 155; 2006, 652 m. w. N.). Im Übrigen kann er nur dann eingreifen, \n\nwenn der Tatrichter nach umfassender Würdigung aller maßgeblichen Umstän-\n\nde und Beweisanzeichen von einem den Angeklagten belastenden Sachverhalt \n\nkeine ausreichend sichere Überzeugung zu gewinnen vermag. An einer derarti-\n\ngen Abwägung aller in diesem Zusammenhang maßgeblichen Gesichtspunkte \n\nfehlt es hier; denn die Beweiswürdigung des Landgerichts weist zu der Vorstel-\n\nlung der Angeklagten über eine mögliche Verwendung des Baseballschlägers \n\nLücken auf und ist somit rechtsfehlerhaft. Insoweit wäre Folgendes zu erwägen \n\ngewesen: \n\n10 \n\nDas Mitführen des Baseballschlägers machte nur dann Sinn, wenn mit \n\nihm zumindest durch die Androhung eines Zuschlagens erwarteter oder tat-\n\nsächlich geleisteter Widerstand anwesender Personen überwunden werden \n\nsollte. Ungeachtet des Fehlens einer entsprechenden ausdrücklichen Feststel-\n\nlung im Sachverhalt geht auch das Landgericht von diesem Zweck aus. Denn \n\nes führt im Rahmen der Beweiswürdigung aus, die vier Angeklagten hätten da-\n\nmit gerechnet, dass es die \"mögliche Gegenwehr von anwesenden Hausbe-\n\nwohnern zu überwinden galt\" und dass \"die geplante Mitnahme eines Angriffs-\n\nwerkzeugs\" aus Sicht der Täter \"sinnvoll\" war, da es sich bei dem Überfallenen \n\num einen Jäger handelte, \"in dessen Haus mit dem Vorhandensein von Jagd-\n\nwaffen gerechnet werden musste\". Hinzu kommt die nach den Vorbereitungen \n\nder Tat ersichtlich vorhandene Vorstellung aller Tatbeteiligten, dass sich die \n\nTageseinnahmen in einem verschlossenen Tresor befanden und deshalb die \n\nzugehörige Zahlenkombination nur über die Bedrohung von anwesenden Per-\n\nsonen erlangt werden konnte. Wegen der nach diesem Tatplan notwendigen \n\nKonfrontation mit Personen hatten sie sich maskiert und Fesselungsmaterial \n\nmitgeführt. Vor diesem Hintergrund lag der Schluss, dass der mitgeführte \n\nBaseballschläger nach der Vorstellung der Angeklagten der Bedrohung anwe-\n\nsender Personen dienen sollte, zumindest ausgesprochen nahe; denn ein sons-\n\ntiger vernünftiger Grund für die Mitnahme des Baseballschlägers war nicht er-\n\nsichtlich. Da sich das Landgericht damit nicht auseinandergesetzt hat, hält auch \n\nseine zusätzliche Erwägung zur subjektiven Tatseite revisionsgerichtlicher Prü-\n\nfung nicht stand. Dies gilt auch hinsichtlich des Angeklagten M. . Dieser \n\nist nach den Feststellungen zwar im Fluchtfahrzeug zurück geblieben. Er kann-\n\nte aber alle Einzelheiten des gemeinsamen Tatplanes und wusste insbesondere \n\nvon dem Mitführen der vorhandenen Tatmittel einschließlich des Baseballschlä-\n\ngers. \n\n11 \n\n3. Die Sache bedarf daher der Verhandlung und Entscheidung durch ei-\n\nnen neuen Tatrichter. Dieser wird unter Würdigung sämtlicher Beweise zu-\n\nnächst zu prüfen haben, ob tatsächlich ein den übrigen Tatbeteiligten völlig Un-\n\nbekannter ukrainischer oder litauischer Herkunft oder doch der Angeklagte \n\nM. in das Haus eingedrungen ist. Auch insoweit gilt, dass die bestrei-\n\ntende Einlassung eines Angeklagten nicht unkritisch übernommen werden darf \n\nund dass der Tatrichter nicht von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestal-\n\ntung auch dann ausgehen muss, wenn hierfür keine Anhaltspunkte bestehen (s. \n\no. 2.; vgl. auch Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 261 Rdn. 26). \n\n12 \n\nSollte der neue Tatrichter wiederum zu dem Beweisergebnis kommen, \n\nder Angeklagte M. sei nicht in das Haus eingedrungen, so wird er zur Ab-\n\ngrenzung von Mittäterschaft und Beihilfe dessen Tatbeteiligung nach den ge-\n\nsamten Umständen, die von der Vorstellung dieses Angeklagten umfasst wa-\n\nren, in wertender Betrachtung zu beurteilen haben. Wesentliche Anhaltspunkte \n\nfür die rechtliche Einordnung können der Grad des eigenen Interesses\n\nam Taterfolg, der Umfang der Tatbeteiligung und die Tatherrschaft oder wenigs-\n\ntens der Wille zur Tatherrschaft sein, ob also die Durchführung und der Aus-\n\ngang der Tat - zumindest nach der Vorstellung des Angeklagten M. \n\n - maßgeblich auch von seinem Willen abhängen sollten (st. Rspr.; vgl. \n\nBGHSt 28, 346, 348; 37, 289, 291 m. w. N.; BGH NStZ 2000, 482, 483; BGH, \n\nUrt. vom 11. Mai 2006 - 3 StR 23/06). \n\nBecker Pfister Kolz \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-102-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 250","ref_norm":"250","n":5}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-08/3-str-102-08","retrieved":"2026-07-10 19:37:17.765564+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-08/3-str-102-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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