{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"2. Strafsenat","decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"2 StR 175/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n2 StR 175/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 7. Mai 2008 gemäß §§ 44, 349 \n\nAbs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Koblenz vom 22. November \n\n2007 wird dem Angeklagten Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt. \n\nDie Kosten der Wiedereinsetzung trägt der Angeklagte. \n\n2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeichnete Ur-\n\nteil im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen auf-\n\ngehoben. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts \n\nzurückverwiesen. \n\n4. Die weitergehende Revision wird als unbegründet verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer Frei-\n\nheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Seine auf die Sachrüge gestützte Revi-\n\nsion hat in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übri-\n\ngen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n1. Der Schuldspruch ist rechtsfehlerfrei; namentlich lässt die Beweiswür-\n\ndigung, mit welcher das Landgericht eine Notwehrlage sowie eine irrtümliche \n\nAnnahme einer solchen Lage durch den Angeklagten ausgeschlossen hat, \n\nRechtsfehler nicht erkennen. \n\n2. Dagegen hält der Strafausspruch rechtlicher Prüfung nicht stand, da \n\ndie Gründe, mit denen das Landgericht eine erhebliche Verminderung der \n\nSteuerungsfähigkeit ausgeschlossen hat, nicht frei von Rechtsfehlern sind. \n\nZutreffend hat das Landgericht angenommen, dass von den Eingangs-\n\nvoraussetzungen des § 20 StGB hier nach der Sachlage und den insoweit \n\nrechtsfehlerfrei dargelegten Ausführungen der Sachverständigen allein das \n\nMerkmal der tiefgreifenden Bewusstseinsstörung in Betracht kam. Wie die Re-\n\nvision zutreffend ausgeführt hat, hat sich der Tatrichter, insoweit ohne nähere \n\nErörterung der Sachverständigen folgend, einer in der fachwissenschaftlichen \n\nforensisch-psychiatrischen Literatur neuen systematischen Differenzierung zwi-\n\nschen \"Affekttaten\" (im engeren Sinne) und sog. \"Impulstaten\" angeschlossen \n\n(vgl. Marneros, Affekttaten und Impulstaten, 2007) und hieraus für die Anwen-\n\ndung des § 20 StGB Schlussfolgerungen gezogen, die mit der herkömmlichen \n\nbegrifflichen Zuordnung nicht ohne Weiteres vereinbar sind. Dies kann aber, \n\nwie der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt hat, hier im Ergebnis da-\n\nhinstehen, weil sich aus dem Zusammenhang der Urteilsgründe ergibt, dass der \n\nTatrichter die von ihm im Anschluss an die Sachverständige näher geprüfte Ka-\n\ntegorie der \"Impulstaten\" hier letztlich zutreffend anhand derselben Kriterien \n\nuntersucht hat, die gemeinhin unter dem Oberbegriff der \"Affekttaten\" diskutiert \n\nwerden. Anzumerken ist insoweit allerdings, dass der Tatrichter dem von ihm im \n\nengeren Sinn definierten Bereich der Affekttat, soweit er hierunter nur \"Bezie-\n\nhungstaten\" versteht, einen jedenfalls zu engen Begriff der \"Beziehung\" \n\nzugrunde legt. Im Zusammenhang mit den insoweit typischen Verlaufs- und \n\nAufbauformen affektiver Spannungen kann nicht allein auf enge partnerschaftli-\n\nche oder gar intime \"Beziehungen\" abgestellt werden. Auch zwischen Perso-\n\nnen, die, wie hier, über einen langen Zeitraum beruflich und persönlich im en-\n\ngen Kontakt ohne Ausweichmöglichkeit im Fall von Konflikten stehen, kann es \n\nzu ähnlichen Konstellationen kommen. \n\n5 \n\n3. Die Anwendung der vom Tatrichter genannten Kriterien für das Vorlie-\n\ngen einer sog. \"Impulstat\" unter möglicherweise schuldrelevanter Einschrän-\n\nkung der Steuerungsfähigkeit ist nicht rechtsfehlerfrei. Zutreffend rügt die Revi-\n\nsion, dass das Landgericht das Vorliegen eines als indiziell angesehenen \"rap-\n\ntusartigen Tatverlaufs mit gleichsam rechtwinkligem Affektverlauf\" mit nicht trag-\n\nfähigen Gründen verneint hat. Nach den Feststellungen griff das spätere Tatop-\n\nfer den Angeklagten aus belanglosem Grund an und stieß ihn \"mit aller Gewalt\" \n\nbeinahe aus der offen stehenden Fahrertür der LKW-Kabine, in der sich beide \n\nPersonen befanden. Der Angeklagte, der erkannte, das dieser Angriff damit \n\nabgeschlossen war, \"warf sich\" in plötzlicher Wut auf seinen Arbeitskollegen, \n\nschlug das körperlich deutlich überlegene Tatopfer vielfach mit äußerster Wucht \n\nmit den Fäusten gegen den Kopf, kniete sich sodann auf das halb auf dem Bei-\n\nfahrersitz liegende Opfer und erwürgte dieses in unmittelbarem Fortgang der \n\nHandlung. Zum Tatzeitpunkt hatte der Angeklagte etwa 36 Stunden nicht ge-\n\nschlafen, wies eine Blutalkoholkonzentration von 2,07 ‰ auf und hatte zusam-\n\nmen mit dem späteren Tatopfer etwa zwölf Stunden lang auf einem Parkplatz in \n\nder Fahrerkabine des LKW gesessen. \n\n6 \n\nUnter diesen festgestellten Umständen begegnet die Würdigung des \n\nLandgerichts durchgreifenden rechtlichen Bedenken, es habe sich \"nicht um \n\neinen plötzlichen und kurzen Impulsdurchbruch\" gehandelt, weil der Angeklagte \n\ndie Gewalt über einen längeren Zeitraum hinweg ausgeübt und \"die Angriffs-\n\nrichtung gewechselt\" habe (UA S. 27). Auch die Argumentation, der Angeklagte \n\nhabe nicht über Symptome wie Mundtrockenheit, Herzklopfen, vermehrtes At-\n\nmen oder Einengung seiner seelischen Abläufe im Zusammenhang mit dem \n\nTatgeschehen berichtet (UA S. 27), wendet ersichtlich zu schematisch indizielle \n\nKriterien an, die sich in der forensisch-psychiatrischen Literatur und im Gutach-\n\nten der Sachverständigen finden. Der Angeklagte hat sich auf eine vollständige \n\nAmnesie hinsichtlich des unmittelbaren Tatgeschehens berufen (UA S. 13); un-\n\nabhängig davon wäre es angesichts des festgestellten Kampfgeschehens und \n\nder vom Angeklagten aufgewandten Gewalt offensichtlich von allenfalls geringer \n\nBedeutung, ob er (Wochen später) bei der Exploration durch einen Sachver-\n\nständigen über \"Mundtrockenheit\" oder \"vermehrtes Atmen\" berichtet hat. \n\n7 \n\nAndere Indizien, die für das Vorliegen einer schuldrelevanten Bewusst-\n\nseinsstörung sprechen könnten, hat das Landgericht zutreffend gesehen. Das \n\ngilt auch für die festgestellten Gegenindizien, namentlich das ruhige, kontrollier-\n\nte und fast schon auffällig unbeteiligte Nachtatverhalten. Angesichts des Ge-\n\nwichts, welches der Tatrichter gerade dem Kriterium eines raptusartigen Tatver-\n\nlaufs beigemessen hat, kann der Senat aber im Ergebnis nicht ausschließen, \n\ndass bei zutreffender Einordnung der Beweisanzeichen und Orientierung an \n\nden in Rechtsprechung und Literatur anerkannten Kriterien die Entscheidung \n\nüber das Vorliegen einer erheblichen Verminderung der Steuerungsfähigkeit \n\nzugunsten des Angeklagten ausgefallen wäre. Ausgeschlossen werden kann \n\nangesichts der insoweit rechtsfehlerfreien Feststellungen sowie der Wiedergabe \n\ndes Sachverständigengutachtens im Urteil allerdings eine zur Schuldunfähigkeit \n\nim Sinne von § 20 StGB führende vollständige Aufhebung der Steuerungsfähig-\n\nkeit des Angeklagten. \n\n8 \n\n4. Das Landgericht hat einen minder schweren Fall des Totschlags an-\n\ngenommen, dies aber ausdrücklich allein auf das Vorliegen der Voraussetzun-\n\ngen des § 213, 1. Alt. StGB aufgrund der dem Angeklagten von dem späteren \n\nTatopfer zugefügten Misshandlung gestützt. Es kann daher nicht ausgeschlos-\n\nsen werden, dass die mögliche Annahme der Voraussetzungen des § 21 StGB \n\nzu einer weiteren Strafrahmenmilderung zugunsten des Angeklagten geführt \n\nhätte. Der neue Tatrichter wird den Gesamtzusammenhang der tat- und schuld-\n\nrelevanten Umstände gegebenenfalls auch insoweit insgesamt neu zu prüfen \n\nund zu bewerten haben. \n\nRissing-van Saan Fischer Appl \n\n Cierniak Schmitt","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-07/2-str-175-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-07/2-str-175-08","retrieved":"2026-07-10 19:35:29.305741+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-07/2-str-175-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"2. 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