{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-07","aktenzeichen":"1 StR 203/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 203/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n7. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung u. a. \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2\n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 7. Mai 2008 beschlossen: \n\n1. Der Angeklagten wird antragsgemäß Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand gewährt, soweit sie im Rahmen der Begründung ihrer Revision ge-\n\ngen das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 3. Dezember 2007 \n\ndie Frist zur rechtzeitigen Anbringung der im Schriftsatz vom 4. März 2008 \n\nerhobenen Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) versäumt hat. \n\n2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird als \n\nunbegründet verworfen. \n\n3. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n Gründe: \n\nDie Angeklagte wurde wegen mehrfacher - in einem Fall gefährlicher - \n\nKörperverletzung, mehrfachen Widerstands gegen Vollstreckungsbeamte und \n\nweiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. \n\nIhre Revision gegen dieses Urteil ist innerhalb der mit Ablauf des 25. Feb-\n\nruar 2008 endenden Frist des § 345 StPO rechtzeitig mit der nicht näher ausge-\n\nführten Sachrüge begründet worden. Darüber hinaus wurde mit Schriftsatz vom \n\n4. März 2008 noch eine Verfahrensrüge (Aufklärungsrüge) erhoben und insoweit \n\nzugleich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. \n\n1. Der Wiedereinsetzungsantrag hat Erfolg (§ 44 StPO). \n\na) Der Verteidiger hat insoweit rechtzeitig im Einzelnen vorgetragen und \n\nglaubhaft gemacht: Er habe zusammen mit Sozien eine gemeinschaftliche Kanz-\n\nlei betrieben. Am 24. Februar 2008 habe er den Sozietätsvertrag fristlos gekün-\n\n \n\n- - 3\n\ndigt. Daraufhin habe ihn ein (ehemaliger) Sozius am Morgen des 25. Februar \n\n2008 aus den Räumen der Kanzlei gewiesen. Für den Fall, dass er nicht freiwillig \n\ngehe, habe ihm dieser angedroht, er würde ihn durch die Polizei entfernen las-\n\nsen. Um eine Eskalation zu vermeiden, sei er gegangen und habe noch am glei-\n\nchen Tag beim Landgericht (Zivilkammer) eine einstweilige Verfügung erwirkt, \n\ndie ihm das Betreten der Kanzlei wieder gestattete. Diese einstweilige Verfügung \n\nhabe ihm dann unter Einschaltung des Gerichtsvollziehers am nächsten Tag das \n\nBetreten der Kanzlei wieder ermöglicht. Es habe sich ergeben, dass seine Akten \n\nbereits aus seinem Zimmer entfernt gewesen wären. Sie hätten erst wieder zu-\n\nrückgebracht und sortiert werden müssen. Dies habe die Revisionsbegründung \n\nim vorliegenden Verfahren weiter verzögert. \n\n5 \n\nb) Der Generalbundesanwalt hat zu alledem unter anderem ausgeführt: \n\n„Zwar hat die Beschwerdeführerin keine Frist versäumt, sondern ledig-\n\nlich – nach … fristgerecht erhobener allgemeiner Sachrüge – keine Ver-\n\nfahrensrügen innerhalb der Frist erhoben. Dies berechtigt grundsätzlich \n\nnicht dazu, Wiedereinsetzung zu verlangen (st. Rspr., vgl. nur BGHR \n\nStPO § 44 Verfahrensrüge 4, 5, 7; StPO § 345 Abs. 2 Begründungs-\n\nschrift 5; Senatsbeschluss vom 25. September 2007 – 1 StR 432/07). \n\nDie Rechtsprechung hat von diesem Grundsatz jedoch Ausnahmen zu-\n\ngelassen, wenn dies zur Wahrung des rechtlichen Gehörs (Art. 103 \n\nAbs. 1 GG) unerlässlich erscheint, etwa wenn der Beschwerdeführer \n\naufgrund Erkrankung seines Verteidigers gehindert worden ist, Verfah-\n\nrensrügen innerhalb der Revisionsbegründungsfrist anzubringen (vgl. \n\nBGH NStZ 1985, 204). Ein Ausnahmefall liegt auch bei der vorliegen-\n\nden Fallgestaltung vor.“ \n\n- - 4\n\n6 \n\nc) Dem stimmt der Senat zu. Insoweit vergleichbar dem Fall einer Erkran-\n\nkung liegt hier ein Fall vor, in dem der rechtzeitigen Anbringung der Verfahrens-\n\nrüge unverschuldet ein auf äußeren Umständen beruhendes nicht zurechenba-\n\nres Hindernis entgegenstand (vgl. auch BGH NStZ-RR 1999, 110; BGH Beschl. \n\nvom 8. August 2001 - 2 StR 313/01). \n\n7 \n\n2. Die danach als rechtzeitig angebracht zu behandelnde Aufklärungsrüge \n\nbleibt jedoch aus den vom Generalbundesanwalt zutreffend dargelegten Grün-\n\nden erfolglos. Da auch die auf Grund der Sachrüge gebotene Überprüfung des \n\nUrteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat, war die \n\nRevision als unbegründet zu verwerfen (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-07/1-str-203-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 345","ref_norm":"345","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-07/1-str-203-08","retrieved":"2026-07-10 19:39:22.351890+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-07/1-str-203-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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