{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"VI. Zivilsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"VI ZB 16/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 233 (D) Versäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Pro- zesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kau- sal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelasse- ne Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozess- kostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ab- lauf der Frist eine vollständige, allerdings als \"Entwurf\" bezeichnete Berufungsbe- gründungsschrift eingereicht wurde.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVI ZB 16/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO § 233 (D) \n\nVersäumt eine mittellose Partei die Frist zur Begründung der Berufung, so kommt \n\neine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach der Entscheidung über die Pro-\n\nzesskostenhilfe nur in Betracht, wenn die Mittellosigkeit für die Fristversäumung kau-\n\nsal geworden ist. Dies ist nicht der Fall, wenn der beim Berufungsgericht zugelasse-\n\nne Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von Prozess-\n\nkostenhilfe zu begründen, was der Tatsache entnommen werden kann, dass vor Ab-\n\nlauf der Frist eine vollständige, allerdings als \"Entwurf\" bezeichnete Berufungsbe-\n\ngründungsschrift eingereicht wurde. \n\nBGH, Beschluss vom 6. Mai 2008 - VI ZB 16/07 - Kammergericht \n\n LG Berlin \n\nDer VI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 durch die Vize-\n\npräsidentin Dr. Müller, den Richter Dr. Greiner, die Richterin Diederichsen so-\n\nwie die Richter Pauge und Zoll \n\nbeschlossen: \n\nDer Antrag der Klägerin, ihr für die Durchführung der Rechtsbe-\n\nschwerde gegen den Beschluss des 20. Zivilsenats des Kammer-\n\ngerichts vom 2. April 2007 Prozesskostenhilfe zu bewilligen, wird \n\nzurückgewiesen. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte wegen behaupteter ärztlicher Fehlbe-\n\nhandlung in Anspruch. Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von \n\n1.000 € Schmerzensgeld verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Ge-\n\ngen das ihr am 20. März 2006 zugestellte Urteil hat die Klägerin mit am 7. April \n\n2006 bei Gericht eingegangenem Schriftsatz Berufung eingelegt und angekün-\n\ndigt, die Berufungsbegründung erfolge mit gesondertem Schriftsatz. Auf Antrag \n\nder Klägerin wurde die Berufungsbegründungsfrist bis zum 22. Juni 2006 ver-\n\nlängert. Mit am 22. Juni 2006 eingegangenem Schriftsatz beantragte die Kläge-\n\nrin unter Bezugnahme auf den Entwurf einer Berufungsbegründung Prozess-\n\nkostenhilfe und stellte klar, dass die Berufung nur im Umfang der Bewilligung \n\ndurchgeführt werde; sie beabsichtige nach Entscheidung über den Prozesskos-\n\ntenhilfeantrag einen Antrag auf Wiedereinsetzung zu stellen. Dem Schriftsatz \n\nlag die vollständige 14-seitige und unterschriebene Berufungsbegründung vom \n\n22. Juni 2006 bei, die mit der Überschrift \"Entwurf einer Berufungsbegründung\" \n\nversehen ist. Das Berufungsgericht hat den Prozesskostenhilfeantrag zurück-\n\ngewiesen, weil die Berufung als unzulässig zu verwerfen sein werde. Einen \n\nWiedereinsetzungsantrag und einen erneuten Prozesskostenhilfeantrag hat das \n\nBerufungsgericht ebenfalls zurückgewiesen. Die Berufung hat es als unzulässig \n\nverworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der Klägerin, für die sie \n\ndie Bewilligung von Prozesskostenhilfe begehrt. \n\nII. \n\n2 \n\nDie Voraussetzungen für die Bewilligung der Prozesskostenhilfe liegen \n\nnicht vor, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht \n\nauf Erfolg bietet (§ 114 ZPO). Die Rechtsbeschwerde ist zwar statthaft, weil das \n\nBerufungsgericht die Berufung der Klägerin als unzulässig verworfen hat (§ 522 \n\nAbs. 1 Satz 4, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO). Sie ist aber unzulässig, weil die \n\nVoraussetzungen für eine Zulassung der Rechtsbeschwerde nicht vorliegen \n\n(§ 574 Abs. 2 ZPO). Die Sache hat keine grundsätzliche Bedeutung. Auch ge-\n\nbieten die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung hier keine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts. \n\n3 \n\n1. Nicht zu beanstanden ist die Auffassung des Berufungsgerichts, die \n\nBerufung sei nicht in der gesetzten Frist begründet worden, weil der Entwurf der \n\nBerufungsbegründung zwar grundsätzlich den formalen Anforderungen genüge, \n\ninsbesondere auch unterzeichnet worden sei, der Schriftsatz jedoch offensicht-\n\nlich nicht zur Begründung der Berufung bestimmt gewesen sei. Es entspricht \n\nder ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass dann, wenn die \n\ngesetzlichen Anforderungen an eine Berufungsbegründungsschrift erfüllt sind, \n\ndie Deutung, dass der Schriftsatz nicht als unbedingte Berufungsbegründung \n\nbestimmt sei, gerechtfertigt ist, wenn sich dies aus den Begleitumständen mit \n\neiner jeden vernünftigen Zweifel ausschließenden Deutlichkeit ergibt (vgl. \n\nBGHZ 165, 318, 320 f.; BGH, Beschlüsse vom 20. Juli 2005 - XII ZB 31/05 - \n\nFamRZ 2005, 1537; vom 25. September 2007 - XI ZB 6/07 - zitiert nach Juris, \n\njeweils m.w.N.). Das Berufungsgericht stellt insoweit ohne Rechtsfehler darauf \n\nab, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin nicht nur in seinem Antrags-\n\nschriftsatz hervorgehoben habe, die Berufung solle noch nicht begründet wer-\n\nden, sondern die Berufungsbegründung auch mit einer entsprechenden Über-\n\nschrift versehen habe. \n\n4 \n\n2. Ohne Rechtsfehler hat das Berufungsgericht auch den Wiedereinset-\n\nzungsantrag zurückgewiesen, weil die Versäumung der Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist nicht auf dem wirtschaftlichen Unvermögen der Klägerin beruht habe \n\nund daher nicht ohne Verschulden (§ 233 ZPO) eingetreten sei. Versäumt eine \n\nmittellose Partei eine Frist, so kommt eine Wiedereinsetzung in den vorigen \n\nStand nach der Entscheidung über die Prozesskostenhilfe nur in Betracht, wenn \n\ndie Mittellosigkeit für die Fristversäumung kausal geworden ist (vgl. BGH, Urteil \n\nvom 27. Oktober 1965 - IV ZR 229/64 - NJW 1966, 203 f.; Beschluss vom \n\n24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - NJW 1999, 3271; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, \n\n3. Aufl., § 233 Rn. 45; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 234 Rn. 11). Ent-\n\nscheidend für die Frage der Ursächlichkeit der Mittellosigkeit für die Versäu-\n\nmung der Berufungsbegründungsfrist ist, ob der beim Berufungsgericht zuge-\n\nlassene Rechtsanwalt bereit war, die Berufung auch ohne die Bewilligung von \n\nProzesskostenhilfe zu begründen (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB \n\n19/99 - aaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, aaO; Stein/Jonas/Roth, aaO). \n\n5 \n\nDass dies hier der Fall war, entnimmt das Berufungsgericht ohne Rechts-\n\nfehler dem Umstand, dass der Prozessbevollmächtigte der Klägerin die voll-\n\nständige - wenn auch als vorläufige bezeichnete - Berufungsbegründung noch \n\nvor Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gefertigt und bei Gericht eingereicht \n\nhat. Zwar steht der Umstand, dass die Berufungsbegründung ohne Bewilligung \n\nvon Prozesskostenhilfe erfolgt, der Annahme, dass sie zunächst wegen der Mit-\n\ntellosigkeit der Partei nicht oder später nicht rechtzeitig erfolgt sei, nicht entge-\n\ngen. Holt die Partei die Prozesshandlung nach Ablauf der dafür vorgesehenen \n\nFrist, aber vor der Entscheidung über das Prozesskostenhilfegesuch nach, so \n\nist, solange sich nichts Gegenteiliges ergibt, davon auszugehen, dass die Mit-\n\ntellosigkeit für die zunächst unterlassene Prozesshandlung und sodann für ihre \n\nVerspätung ursächlich geworden ist, wobei es einer Darlegung der Gründe, \n\nweshalb das Rechtsmittel nicht schon vor Ablauf der Frist unabhängig von der \n\nEntscheidung über die Prozesskostenhilfe begründet werden konnte, nicht be-\n\ndarf (BGH, Beschluss vom 24. Juni 1999 - V ZB 19/99 - aaO, m.w.N.). \n\n6 \n\nAnders verhält es sich indes, wenn der Prozessbevollmächtigte seine Tä-\n\ntigkeit entfaltet, während die Frist noch läuft (vgl. BGH, Urteil vom 27. Oktober \n\n1965 \n\n- IV ZR \n\n229/64 - \n\naaO; MünchKomm-ZPO/Gehrlein, \n\naaO; \n\nStein/Jonas/Roth, aaO). Zutreffend weist das Berufungsgericht darauf hin, dass \n\ndas wirtschaftliche Unvermögen der Partei und eine Weigerung des Prozessbe-\n\nvollmächtigten, seine Leistung wegen ausbleibender Vorschusszahlung zu \n\nerbringen, offenkundig als Ursache der Fristversäumung ausscheiden, wenn die \n\nBerufungsbegründung vollständig erstellt und - als \"Entwurf\" gekennzeichnet - \n\nbei Gericht eingereicht wird, der Prozessbevollmächtigte also tatsächlich seine \n\n(wegen der Berufungseinlegung vergütungspflichtige) Leistung in vollem Um-\n\nfang bereits erbracht hat. Mit Recht führt das Berufungsgericht auch aus, das \n\nProzesskostenhilfeverfahren diene der Gleichstellung der armen Partei und \n\nnicht dazu, der armen Partei gegenüber der nicht armen Partei eine deutlich \n\nverlängerte Berufungsbegründungsfrist zu ermöglichen, wie es hier vom Pro-\n\nzessbevollmächtigten der Klägerin gehandhabt werde, wenn er das Erforderli-\n\nche erbringe und zudem seine Arbeit zunächst unabhängig von der Entschei-\n\ndung des Gerichts über die Prozesskostenhilfe fortsetze. \n\n7 \n\n3. Ohne Rechtsfehler nimmt das Berufungsgericht auch an, dass den \n\nProzessbevollmächtigten der Klägerin hinsichtlich der Verkennung dieser \n\nRechtslage ein der Klägerin nach § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnendes Verschul-\n\nden trifft. Die von dem Prozessbevollmächtigten für die Berechtigung seines \n\nVorgehens genannten Belege sind, wie das Berufungsgericht zutreffend im Ein-\n\nzelnen ausführt, ungeeignet; die Rechtslage ergibt sich ohne Weiteres aus der \n\noben zitierten Rechtsprechung und Kommentarliteratur. \n\nMüller Greiner Diederichsen \n\n Pauge Zoll \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 28.02.2006 - 9 O 538/01 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 02.04.2007 - 20 U 55/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/vi-zb-16-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 233","ref_norm":"233","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/vi-zb-16-07","retrieved":"2026-07-10 19:35:32.842131+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-06/vi-zb-16-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"VI. 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