{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"5 StR 163/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 163/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 6. Mai 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Totschlags \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Hamburg vom 13. November 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nG r ü n d e \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags zu einer \n\nFreiheitsstrafe von zehn Jahren verurteilt. Die Revision des Angeklagten er-\n\nzielt – in Übereinstimmung mit dem Antrag des Generalbundesanwalts – den \n\naus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. Das weitergehende Rechts-\n\nmittel ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. \n\n1. Das Landgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen ge-\n\ntroffen: \n\nDer Angeklagte und das spätere Opfer Ah. – ein trainier-\n\nter Ringer – waren afghanische Landsleute und eng befreundet. Zwei Jahre \n\nvor der Tat ging die Freundschaft nach einem Streit in die Brüche. Ah. \n\nschuldete dem Angeklagten eine größere Geldsumme und versprach, diese \n\nam 22. März 2007 während eines Treffens zu begleichen. Dementgegen \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n4 \n\n5 \n\nlehnte Ah. eine Zahlung aber erneut ab. Der Angeklagte wurde wütend, \n\nweil er sich betrogen fühlte. Der Streit eskalierte schnell. Die Kontrahenten \n\nschrien sich gegenseitig an und beleidigten sich wechselseitig. Sie schubsten \n\nsich, schlugen und traten gegeneinander und packten den jeweiligen Gegner \n\nam Kragen. Der Angeklagte versetzte Ah. einen Kopfstoß. Er zog wäh-\n\nrend der Rangelei sein Messer und schlug Ah. mit dem Messergriff ge-\n\ngen den Kopf. Hierdurch entstand eine stark blutende Kopfplatzwunde. Dar-\n\nüber wurde Ah. wütend. Auch der Angeklagte wurde immer wütender \n\nund stach seinem ehemaligen Freund während der jetzt eskalierten Schläge-\n\nrei tödlich ins Herz. \n\n2. Die Strafzumessung des Landgerichts, insbesondere die Prüfung \n\nder Voraussetzungen eines minder schweren Falles des Totschlags im Sinne \n\ndes § 213 StGB, hält rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\na) Dabei stellt es noch keinen durchgreifenden Rechtsfehler dar, dass \n\ndas Schwurgericht das Vorliegen einer Misshandlung oder schweren Beleidi-\n\ngung im Sinne des § 213 Alt. 1 StGB nicht erwogen hat, auch wenn eine see-\n\nlische Misshandlung – hier eine Kränkung des Angeklagten wegen wieder-\n\nholter Nichterfüllung einer berechtigten Forderung – den Tatbestand erfüllen \n\nkann und eine solche Kränkung in ihrem Zusammentreffen mit gegen den \n\nAngeklagten gerichteten Beleidigungen zu bewerten gewesen wäre (vgl. \n\nBGHR StGB § 213 Alt. 1 Misshandlung 3 und 4). Denn nach den fehlerfrei \n\ngetroffenen Feststellungen hat der Angeklagte durch seinen Schlag mit dem \n\nMesser gegen den Kopf seines – nach dem Ziehen des Messers durch den \n\nAngeklagten sich deutlich defensiv verhaltenden (UA S. 18) – Kontrahenten \n\neine Eskalation der körperlichen Auseinandersetzung hervorgerufen. Damit \n\nhat der Angeklagte nicht „ohne eigene Schuld“ im Sinne des § 213 StGB ge-\n\nhandelt, weil er als Täter der Jähtat in unmittelbarem Zusammenhang mit der \n\nTat zur Zuspitzung des Streits beigetragen hat (vgl. BGHR StGB § 213 Alt. 1 \n\nVerschulden 2). \n\n6 \n\n7 \n\nb) Indes erweisen sich strafschärfende Erwägungen des Landgerichts \n\nals rechtsfehlerhaft. Damit begegnet auch die Verneinung eines sonst minder \n\nschweren Falls des § 213 StGB durchgreifenden Bedenken. \n\naa) Das Schwurgericht hat zu Lasten des Angeklagten gewertet, dass \n\ner auf das den Messerangriff abwehrende und ausweichende Opfer einge-\n\nstochen hat, was auf eine besondere kriminelle Energie zum Tatzeitpunkt \n\nhinweise (UA S. 29). Damit ist indes – wie auch der Generalbundesanwalt \n\nzutreffend beanstandet hat – keine über die Tatausführung hinausreichende \n\nkriminelle Energie des Angeklagten festgestellt (vgl. BGHR StGB § 46 Abs. 3 \n\nTötungsversuch 1). Hätte sich der körperlich kräftige Ah. aktiv gewehrt, \n\nhätte sich sogar die Schuld des Angeklagten verringern können (vgl. BGH, \n\nBeschluss vom 24. Mai 2006 – 5 StR 158/06). \n\n8 \n\nDaneben lässt das Landgericht – das strafschärfend das krasse Miss-\n\nverhältnis zwischen Anlass und Tat berücksichtigt hat, weil es bei dem eska-\n\nlierenden Streit lediglich um eine Geldforderung gegangen sei – die festge-\n\nstellte nachvollziehbare Enttäuschung des Angeklagten über die erneute \n\nNichtzahlung seiner berechtigten Forderung und die erlittene Beleidigung \n\naußer Acht. \n\n9 \n\nbb) Abgesehen von der möglichen Auswirkung auf die Strafbemes-\n\nsung kann der Senat – auch eingedenk des eingeschränkten revisionsge-\n\nrichtlichen Prüfungsmaßstabes (vgl. BGHSt 3, 179; 24, 268) – im Blick auf \n\nden einzigen rechtsfehlerfrei erwogenen strafschärfenden Umstand, die \n\nAuswirkungen der Tat auf die Familie des Opfers (vgl. Schäfer, Praxis der \n\nStrafzumessung 3. Aufl. Rdn. 318 und 325 m.w.N.), nicht ausschließen, dass \n\nbei wertungsfehlerfreier Subsumtion ein sonst minder schwerer Fall des \n\n§ 213 StGB angenommen worden wäre. \n\n10 \n\n3. Die Strafe muss demnach neu bestimmt werden. Dies hat auf der \n\nGrundlage der bisher getroffenen Feststellungen zu erfolgen, die freilich um \n\nsolche ergänzt werden können, die zu den aufrechterhaltenen nicht in Wider-\n\nspruch treten. \n\nBasdorf Brause Schaal \n\nSchäfer Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-163-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 213","ref_norm":"213","n":5},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/5-str-163-08","retrieved":"2026-07-10 19:38:10.700419+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-06/5-str-163-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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