{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-05-06","aktenzeichen":"1 StR 144/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 144/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n6. Mai 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Vergewaltigung \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 6. Mai 2008 beschlossen: \n\nDie Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 5. November 2007 wird mit der Maßgabe als unbe-\n\ngründet verworfen, dass die Vollziehung von einem Jahr der ver-\n\nhängten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in \n\neiner Entziehungsanstalt angeordnet wird. \n\nDer Angeklagte hat die Kosten seiner Revision und die der Ne-\n\nbenklägerin durch dieses Rechtsmittel im Revisionsverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat \n\nzum Schuldspruch, zum Strafausspruch, zum Maßregelausspruch und hinsicht-\n\nlich des Ausspruchs, dass ein Teil der verhängten Strafe vor der Unterbringung \n\nin der Entziehungsanstalt zu verhängen ist, keinen Rechtsfehler zum Nachteil \n\ndes Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Hinsichtlich der Dauer des Vor-\n\nwegvollzugs kann die Entscheidung des Landgerichts, bei der es sich am Zeit-\n\npunkt einer möglichen Zweidrittelentlassung orientiert hat, indes nicht bestehen \n\nbleiben (§ 349 Abs. 4 StPO). \n\n2 \n\nDer Generalbundesanwalt hat hierzu in seiner Antragsschrift vom 8. April \n\n2008 Folgendes ausgeführt: \n\n\"1) Gemäß § 67 Abs. 2 Satz 2 StGB in der am 20. Juli 2007 in Kraft ge-\n\ntretenen Fassung des Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in \n\neinem psychiatrischen Krankenhaus und in einer Entziehungsanstalt \n\nvom 16. Juli 2007 (BGBl I 1327 ff.; im folgenden n.F.) soll das Ge-\n\nricht bei Anordnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt \n\nneben einer zeitigen Freiheitsstrafe von über drei Jahren bestimmen, \n\ndass ein Teil der Strafe vor der Maßregel zu vollziehen ist. Eine ab-\n\nweichende Entscheidung zur Vollstreckungsreihenfolge ist nur dann \n\ngerechtfertigt, wenn diese aus gewichtigen Gründen des Einzelfalls \n\neher die Erreichung eines Therapieerfolgs erwarten lässt (vgl. \n\nFischer, StGB 55. Auflage § 67 Rdn. 10, 12 m.w.N.). Liegen - wie \n\nhier - keine Gründe vor, die gegen eine Anordnung des Vorwegvoll-\n\nzugs eines Teils der Strafe sprechen, so hat der Tatrichter im Er-\n\nkenntnisverfahren bei der Bemessung des vorweg zu vollziehenden \n\nTeils der Strafe keinen Beurteilungsspielraum mehr. Dieser Teil ist \n\nnach § 67 Abs. 2 Satz 3 StGB n.F. so zu bemessen, dass nach sei-\n\nner Vollziehung und einer anschließenden Unterbringung eine Aus-\n\nsetzung des Strafrests zur Bewährung nach Erledigung der Hälfte \n\nder Strafe gemäß § 67 Abs. 5 Satz 1 StGB möglich ist (vgl. Senat \n\nBeschluss vom 8. Januar 2008 - 1 StR 644/07). \n\n2) Das Landgericht hat - sachverständig beraten - eine für eine Thera-\n\npie erforderliche Dauer der Unterbringung von einem Jahr zugrunde \n\ngelegt, so dass die Dauer des vor der Unterbringung zu vollziehen-\n\nden Teils der Freiheitsstrafe nach § 67 Abs. 2 Satz 2 und 3 StGB \n\nn.F. ebenfalls auf ein Jahr festzusetzen ist. Nach dessen Vollstre-\n\nckung und einer ein Jahr dauernden Unterbringung ist mit zwei Jah-\n\nren die Hälfte der verhängten, sich insgesamt auf vier Jahre belau-\n\nfenden Freiheitsstrafe erledigt (vgl. BGH Beschluss vom 15. Novem-\n\nber 2007 - 3 StR 390/07). \n\n3) Die so berechnete Dauer des Vorwegvollzugs beantrage ich analog § \n\n354 Abs. 1 StPO festzusetzen (vgl. BGH Beschluss vom 15. Novem-\n\nber 2007 - 3 StR 390/07). Das Revisionsgericht ist - verfassungs-\n\nrechtlich unbedenklich (vgl. BVerfG NStZ 2001, 187, 188; Beschluss \n\nvom 1. März 2000 - 2 BvR 2049/99) - nicht nur in den in § 354 Abs. 1 \n\nStPO bezeichneten Fällen, sondern auch bei vergleichbaren Sach-\n\nverhalten berechtigt, in der Sache selbst zu entscheiden und Fehler \n\ndes Tatrichters bei der Anwendung der Gesetze zu korrigieren, wenn \n\neine solche Entscheidung ohne Änderung oder Ergänzung der tat-\n\nrichterlichen Feststellungen getroffen werden kann und keine dem \n\nTatrichter vorbehaltenen Wertungen oder Beurteilungen enthält. Da \n\nvorliegend der Strafausspruch keinen Rechtsfehler aufweist und die \n\nzur Therapie erforderliche Dauer der Unterbringung rechtsfehlerfrei \n\nvon der sachverständig beratenen Kammer festgestellt worden ist \n\n(vgl. \n\nhierzu Senat Beschluss \n\nvom \n\n12. Februar \n\n2008 \n\n- 1 StR 657/07), handelt es sich bei der Bemessung der Dauer des \n\nVorwegvollzugs um einen auf den unter 1) aufgezeigten zwingenden \n\nVorgaben des § 67 Abs. 2 Satz 2 und Satz 3 StGB n.F. beruhenden \n\nreinen Rechenvorgang. Jedwede Beeinträchtigung von Rechten des \n\nAngeklagten dadurch, dass das Revisionsgericht die Dauer des Vor-\n\nwegvollzugs selbst feststellt, ist ausgeschlossen. Vielmehr wird durch \n\ndiese Vorgehensweise eine überflüssige, den Belangen der Rechts-\n\npflege sowie dem Beschleunigungsgebot zuwider laufende Verlänge-\n\nrung des Verfahrens und der auf den Vorwegvollzug anzurechnen-\n\nden Untersuchungshaft (vgl. Fischer, StGB 55. Auflage § 67 Rdn. 9 \n\nm.w.N.) vermieden, die im Falle einer Zurückverweisung und Ent-\n\nscheidung erst nach neuer Hauptverhandlung eintreten würde.\" \n\n3 \n\n4 \n\nDem tritt der Senat bei und entscheidet deshalb wie vom Generalbun-\n\ndesanwalt beantragt. \n\nDer geringe Teilerfolg der Revision gibt keinen Anlass, den Angeklagten \n\nvon einem Teil der Kosten seines Rechtsmittels zu entlasten (§ 473 Abs. 4 \n\nStPO). \n\nWahl Boetticher Kolz \n\n Hebenstreit Graf","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/1-str-144-08-2","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":3},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 354","ref_norm":"354","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-06/1-str-144-08-2","retrieved":"2026-07-10 19:38:44.320432+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-06/1-str-144-08-2","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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