{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-05-05","aktenzeichen":"X ZB 36/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 184 Abs.1 Zustellungsbevollmächtigter Die Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Aus- land erfolgen. Für Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine der- artige Möglichkeit nicht eröffnet.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 36/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n5. Mai 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nZPO § 184 Abs.1 \n\nZustellungsbevollmächtigter \n\nDie Anordnung, einen im Inland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu \nbenennen, darf nur bei Zustellungen getroffen werden, die gemäß § 183 Abs. 1 \nNr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen des Vorsitzenden des Prozessgerichts im Aus-\nland erfolgen. Für Zustellungen im Inland - gleich in welcher Form - ist eine der-\nartige Möglichkeit nicht eröffnet. \n\nBGH, Beschl. v. 5. Mai 2008 - X ZB 36/07 - OLG Frankfurt a. M. \n LG Frankfurt a. M. \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 5. Mai 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Keukenschrijver, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDer Kostenfestsetzungsbeschluss des Landgerichts Frankfurt am \n\nMain vom 30. August 2007 und der Beschluss des 6. Zivilsenats \n\ndes Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 6. November 2007 \n\nwerden aufgehoben. \n\nGerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren und das Ver-\n\nfahren der sofortigen Beschwerde werden nicht erhoben. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. \n\nDie Klägerin nimmt die Beklagte, die ihren Geschäftssitz in Thai-\n\nland hat, wegen Patentverletzung in Anspruch. Die Klageschrift ist der Beklag-\n\nten auf einer in Frankfurt am Main stattfindenden Musikmesse an ihrem Messe-\n\nstand gemeinsam mit einer auf die rechtlichen Folgen des § 184 ZPO hinwei-\n\nsenden gerichtlichen Anordnung zugestellt worden, binnen vier Wochen einen \n\nZustellungsbevollmächtigten zu benennen, der im Inland wohnt oder dort einen \n\nGeschäftsraum hat. Nach Fristablauf ist gegen die Beklagte im schriftlichen \n\nVerfahren Versäumnisurteil ergangen, mit welchem der Klägerin die Klagefor-\n\nderungen zugesprochen und der Beklagten die Kosten des Rechtsstreits aufer-\n\nlegt worden sind. Nach dem Zustellungsvermerk des Urkundsbeamten der Ge-\n\nschäftsstelle ist eine Urteilsausfertigung an die Beklagte unter ihrer Anschrift in \n\nThailand zur Post aufgegeben worden. In dem anschließend auf Antrag der \n\nKlägerin betriebenen Kostenfestsetzungsverfahren hat das Landgericht mit \n\nKostenfestsetzungsbeschluss vom 30. August 2007 die der Klägerin von der \n\nBeklagten zu erstattenden Kosten festgesetzt (5.722,20 € nebst Zinsen), wobei \n\nes die beiden von der Klägerin auf Grundlage von Nr. 3100 VV RVG geltend \n\ngemachten 1,3-Verfahrensgebühren unter Hinweis auf Vorbemerkung 3 Abs. 4 \n\nzu Nr. 3100 VV RVG jeweils um die Hälfte gekürzt hat (insgesamt 1.760,20 €). \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerin hat das Beschwer-\n\ndegericht mit Beschluss vom 7. November 2007 zurückgewiesen. Mit der vom \n\nBeschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Klägerin ihr \n\nBegehren weiter, zu ihren Gunsten einen weiteren Kostenerstattungsbetrag in \n\nHöhe von 1.760,20 € nebst Zinsen festzusetzen. \n\n2 \n\nII. \n\nDie Rechtsbeschwerde der Klägerin ist gemäß § 574 Abs. 1 Nr. 2 \n\nZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§§ 575, 576 ZPO). Eine Sachent-\n\nscheidung kann jedoch nicht ergehen, da der Kostenfestsetzungsbeschluss des \n\nLandgerichts wegen Fehlens eines zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titels \n\nunwirksam ist. Damit ist auch der angefochtene Beschluss des Beschwerdege-\n\nrichts gegenstandslos. \n\n3 \n\n1. \n\nNach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 32, \n\n370, 371; BGH, Urt. v. 5.10.1994 - XII ZB 90/94, NJW 1994, 3359, 3360; Urt. v. \n\n17.4.1995 - VIII ZR 108/95, NJW 1996, 1969, 1970) setzt die Wirksamkeit eines \n\nim schriftlichen Verfahren erlassenen Versäumnisurteils gemäß § 310 Abs. 3 \n\nZPO die Zustellung an beide Parteien voraus. Hieran fehlt es, da das Versäum-\n\nnisurteil der Beklagten durch die Aufgabe zur Post nicht in wirksamer Weise \n\nzugestellt worden ist. \n\n4 \n\nGemäß § 184 Abs. 1 S. 1 ZPO ist eine gerichtliche Anordnung, einen im \n\nInland ansässigen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, allein bei Zustel-\n\nlungen vorgesehen, die gemäß § 183 Abs. 1 Nr. 2 u. Nr. 3 ZPO auf Ersuchen \n\ndes Vorsitzenden des Prozessgerichts im Ausland erfolgen. Für Zustellungen \n\nim Inland - gleich in welcher Form - hat der Gesetzgeber eine derartige Mög-\n\nlichkeit nicht eröffnet. Die Anordnung zur Benennung eines Zustellungsbevoll-\n\nmächtigten ist hier jedoch im Rahmen einer Inlandszustellung erfolgt, nämlich \n\nder Zustellung der Klageschrift auf dem Messestand der Beklagten, der für die \n\nDauer der Messe als Geschäftsraum im Sinne von § 178 Abs. 1 Nr. 2 ZPO an-\n\nzusehen ist (vgl. Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 178 Rdn. 15). Auch wenn diese \n\nZustellung auf einer nur zeitlich begrenzten Eröffnung eines Geschäftsraums im \n\nInland beruht, ist es mit dem formalisiert geregelten Verfahren der Zustellung \n\nunvereinbar, den Anwendungsbereich des § 184 ZPO über seinen Wortlaut \n\nhinaus auf solche Fälle der Zustellung auszudehnen. Hierfür besteht auch kein \n\nzwingendes Bedürfnis. Denn entfällt im Laufe eines Verfahrens die Möglichkeit \n\neiner Inlandszustellung, kann die Anordnung zur Benennung eines Zustellungs-\n\nbevollmächtigten noch im Rahmen einer dann nach § 183 Abs. 1 Nr. 2 oder \n\nNr. 3 ZPO vorzunehmenden Auslandszustellung ergehen \n\n(vgl. Stein/ \n\nJonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 184 Rdn. 3; MünchKomm./Häublein, ZPO, \n\n3. Aufl., § 184 Rdn. 5; Zöller/Stöber aaO § 184 Rdn. 2). Die Anordnung des \n\nLandgerichts, einen Zustellungsbevollmächtigten zu benennen, erfolgte nach \n\nalledem ohne gesetzliche Grundlage und entfaltet keine Wirkung zu Lasten der \n\nBeklagten. \n\n5 \n\n2. \n\nGrundlage der Kostenfestsetzung ist ein zur Zwangsvollstreckung \n\ngeeigneter Titel (§ 103 Abs. 1 ZPO). Der im Kostenfestsetzungsverfahren nach \n\n§ 104 ZPO zu treffende Kostenfestsetzungsbeschluss füllt lediglich die Kosten-\n\ngrundentscheidung hinsichtlich der Höhe des zu erstattenden Kostenbetrags \n\naus (vgl. etwa OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG Köln JurBüro 2006, 598; \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 66. Aufl., Einf. §§ 103-107 \n\nRdn. 8). Der Kostenfestsetzungsbeschluss ist deshalb sowohl hinsichtlich sei-\n\nner Entstehung als auch seines Bestandes von der Kostengrundentscheidung \n\nabhängig. Wird sie aufgehoben oder abgeändert, verliert ein auf ihrer Grundla-\n\nge erlassener Kostenfestsetzungsbeschluss im Umfang der Aufhebung oder \n\nAbänderung seine Wirkung; ein gegen den Bestand des Kostenfestsetzungsbe-\n\nschlusses gerichtetes Beschwerdeverfahren wird (zumindest insoweit) gegens-\n\ntandslos mit der Konsequenz, dass eine Entscheidung in der Sache nicht mehr \n\nin Betracht kommt (vgl. BGH, Beschl. v. 23.1.2007 - VI ZB 61/06, VersR 2007, \n\n519 m.w.N.). Nichts anderes gilt, wenn es, wie hier als Folge der bislang unter-\n\nbliebenen wirksamen Zustellung des Versäumnisurteils an die Beklagte, über-\n\nhaupt an einem zur Zwangsvollstreckung geeigneten Titel und damit an einer \n\nwirksamen Kostengrundentscheidung fehlt. Die Akzessorietät bewirkt auch in \n\ndiesem Fall, dass der Kostenfestsetzungsbeschluss (hier allerdings von Beginn \n\nan) keine rechtlichen Wirkungen entfaltet (vgl. BAG NJW 1963, 1027, 1028; \n\nOLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG München JurBüro 1982, 1563, 1566; \n\nMünchKomm./Giebel, ZPO, 3. Aufl., § 104 Rdn. 132; Stein/Jonas/Bork aaO \n\n§ 104 Rdn. 66; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO Einf. §§ 103-107 \n\nZPO Rdn. 8). \n\n6 \n\n3. \n\nAus Gründen der Rechtsklarheit (vgl. BGH, VersR 2007, 519), \n\nnämlich um den von ihnen ausgehenden fehlerhaften Rechtsschein zu beseiti-\n\ngen, werden der Kostenfestsetzungsbeschluss und der mit ihm ebenfalls ge-\n\ngenstandslose Beschluss des Beschwerdegerichts aufgehoben. Das auch im \n\n(Rechts-)Beschwerdeverfahren gültige Verbot einer Schlechterstellung in der \n\nSache (reformatio in peius; vgl. BGHZ 159, 122, 124) wird durch diesen klar-\n\nstellenden Ausspruch nicht berührt (vgl. OLG Hamm NJW 1972, 2047; OLG \n\nMünchen JurBüro 1982, 1563, 1566; MünchKomm./Giebel aaO § 104 Rdn. 104; \n\nBaumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann aaO § 104 Rdn. 64). \n\n7 \n\nVon der Aufhebung des Kostenfestsetzungsbeschlusses ist auch nicht \n\ndeshalb abzusehen, weil dieser durch die Nachholung der Zustellung des Ver-\n\nsäumnisurteils noch Wirksamkeit erlangen könnte. Zwar mag auch bei einem im \n\nschriftlichen Vorverfahren ergehenden Versäumnisurteil der Festsetzungsbe-\n\nschluss nach § 105 Abs. 1 ZPO auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt \n\nwerden können (LG Stuttgart AnwBl. 1981, 197; MünchKomm./Giebel aaO § \n\n105 Rdn. 2; Stein/Jonas/Bork aaO § 105 Rdn. 6), obwohl auch in diesem Fall \n\ndas Urteil bei Erlass des Kostenfestsetzungsbeschlusses noch nicht wirksam \n\nist. In diesem Fall gewährleistet jedoch die Verbindung zwischen Urteil und \n\nFestsetzungsbeschluss, dass dieser nicht ohne das Urteil zugestellt wird und \n\ndass für den Kostenschuldner ersichtlich ist, dass die Wirksamkeit des Festset-\n\nzungsbeschlusses von der Wirksamkeit des Urteils abhängt. Bei einem geson-\n\nderten Festsetzungsbeschluss ist dies nicht der Fall. \n\n8 \n\nWegen der durch die Rechtsbeschwerde und die sofortige Beschwerde \n\nangefallenen Gerichtskosten macht der Senat von der Möglichkeit des § 21 \n\nGKG Gebrauch. Im Übrigen ist eine Kostenentscheidung nicht veranlasst, da \n\naußergerichtliche Kosten auf Beklagtenseite nicht angefallen sind. \n\nMelullis \n\nKeukenschrijver \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 30.08.2007 - 2/6 O 153/07 - \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 06.11.2007 - 6 W 170/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/x-zb-36-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 184","ref_norm":"184","n":3},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 178","ref_norm":"178","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 575","ref_norm":"575","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 310","ref_norm":"310","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-05-05/x-zb-36-07","retrieved":"2026-07-10 19:36:56.693420+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-05-05/x-zb-36-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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