{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"III ZR 5/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"HPflG § 2 Abs. 1; WasserhaushaltsG § 18a; NRWWasserG § 53 a) Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation, wenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrecht- lich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Vollübertra- gung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist. b) Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstan- dener giftiger Gase.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nIII ZR 5/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nHPflG § 2 Abs. 1; WasserhaushaltsG § 18a; NRWWasserG § 53 \n\na) Die Gemeinde bleibt jedenfalls Mitinhaberin der Abwasserkanalisation, \n\nwenn sie sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungspflicht privatrecht-\n\nlich eines Dritten (hier Stadtwerke GmbH) bedient und eine Vollübertra-\n\ngung öffentlich-rechtlich ausgeschlossen ist. \n\nb) Zur Haftung des Inhabers der Anlage wegen in der Kanalisation entstan-\n\ndener giftiger Gase. \n\nBGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 5/07 - OLG Düsseldorf \n\n LG Mönchengladbach \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dr. Kapsa, Dörr, Dr. Herrmann und die Richterin Harsdorf-\n\nGebhardt \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde der Beklagten zu 1 gegen die Nichtzulassung der \n\nRevision in dem Urteil des 12. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nDüsseldorf vom 23. November 2006 - I-12 U 7/06 - wird zurück-\n\ngewiesen. \n\nDie Beklagte zu 1 hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu \n\ntragen. \n\nGegenstandswert: 128.998,96 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin ist Trägerin der gesetzlichen Rentenversicherung. Sie \n\nmacht, soweit hier von Interesse, gegen die erstbeklagte Stadt (im Folgenden: \n\nBeklagte) aus übergegangenem Recht ihrer Versicherten D. und L. \n\nSchadensersatzansprüche aufgrund eines Unfalls vom 9. April 1997 geltend, \n\nbei dem D. getötet und L. schwer verletzt wurde. \n\n2 \n\nIm Jahre 1997 sollte im Bereich der D. Straße in M. \n\nein alter, sanierungsbedürftiger Abwasserkanal durch einen neuen, größer di-\n\nmensionierten Kanal ersetzt werden. Auftraggeberin war die Stadtwerke M. \n\n GmbH (jetzt: N. AG). \n\nWährend der Bauarbeiten kam es zu einem Rohrbruch am alten Kanal. Dies \n\nveranlasste die Bauleitung, die Abwässer einzelner Anschlüsse bereits durch \n\ndas neue, noch nicht fertiggestellte Kanalrohr zu leiten und sie am Ende der \n\nLeitung in das Abwassernetz abzupumpen. Am 9. April 1997 sollte in dem neu-\n\nen Kanalstück ein weiterer Hausanschluss gelegt werden. Zu diesem Zweck \n\nstieg der Arbeiter D. in das Kanalrohr. Während er sich in der Rohrleitung \n\naufhielt, kam es dort durch das Zusammentreffen schwefelhaltiger und säure-\n\nhaltiger Abwässer zur Bildung hochgiftigen Schwefelwasserstoffs. D. verlor \n\ndas Bewusstsein und verstarb später, der ihm zu Hilfe geeilte L. erlitt eine \n\nHirnschädigung und ist seitdem erwerbsunfähig. \n\n3 \n\nMit der Klage nimmt die Klägerin wegen der ihr bis zum 31. Dezember \n\n2004 entstandenen Aufwendungen in Höhe von 78.880,24 € nebst Zinsen ge-\n\ngen die Beklagte Rückgriff. Sie verlangt außerdem Feststellung deren weiterer \n\nErsatzpflicht für die Zeit vom 1. Januar 2005 an. Die Klage wird in erster Linie \n\nauf § 2 HPflG gestützt. Die Beklagte stellt in Abrede, Inhaberin der Anlage zu \n\nsein. Sie beruft sich vor allem auf einen zwischen ihr und der Stadtwerke M. \n\n GmbH am 21. Dezember 1995 geschlossenen Entsorgungsver-\n\ntrag, in dem es heißt: \n\n\"Präambel \n\nDie Stadt bedient sich zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseitigungs-\npflicht der Gesellschaft in dem in diesem Vertrag festgelegten Um-\nfang. Sie überträgt der Gesellschaft die Durchführung der Abwas-\nserbeseitigung (Planung, Bau, Betrieb und Finanzierung), die die-\n\nse eigenverantwortlich wahrzunehmen hat. Ziel der Parteien ist es, \ndie Abwasserbeseitigung so auszugestalten, dass die Stadt sich \ndauerhaft auf den nicht übertragbaren Kernbestand hoheitlicher \nAufgaben beschränkt. Die Vertragspartner werden alles tun, damit \ndie Durchführung der Abwasserbeseitigung im Hoheitsgebiet der \nStadt ausschließlich der Gesellschaft obliegt. … \n\n§ 1 Vertragsgegenstand \n\n(1) Die Gesellschaft ist verpflichtet, die Erfüllung der der Stadt ob-\nliegenden gesetzlichen Abwasserbeseitigungspflicht … eigen-\nverantwortlich sicherzustellen. Für die nachhaltige Betriebsbe-\nreitschaft und die Betriebssicherheit der Anlagen ist die Ge-\nsellschaft verantwortlich. … \n\n(3) Die Stadt hat der Entwässerung M. GmbH \n(EMG) ihr Abwasservermögen übertragen und ist für die Dau-\ner des Entsorgungsvertrages von der tatsächlichen Einwirkung \nauf die Abwasseranlagen ausgeschlossen. Die Ausübung der \nKontroll- und Weisungsrechte der Stadt in ihrer Eigenschaft \nals Abwasserbeseitigungspflichtiger … bleibt davon unberührt. \n… \n\n§ 3 Pflichten der Gesellschaft \n\n(1) Der Gesellschaft obliegen Planung, Finanzierung, Bau, Unter-\nhaltung, Betrieb (einschließlich Instandhaltung) und Kontrolle \nder Anlagen zur öffentlichen Abwasserbeseitigung (Abwasser-\nanlagen) in der Stadt. Sie hat die Anlagen nach den jeweils \neinschlägigen Regeln der Technik unter Beachtung der ge-\nsetzlichen und behördlichen Anforderungen wirtschaftlich und \nsicher zu führen sowie in einem nachhaltig betriebsfähigen \nZustand zu halten. …\" \n\n4 \n\nAm Unfalltag galt außerdem die Entwässerungssatzung der Stadt vom \n\n25. April 1984. Darin wird bestimmt: \n\n\"§ 1 Allgemeines \n\n(1) Die Stadt betreibt in ihrem Gebiet die unschädliche Beseiti-\ngung der Abwässer … als öffentliche Einrichtung. Sie bedient \nsich zur Erfüllung \nihrer Abwasserbeseitigungspflicht der \nStadtwerke M. GmbH (Stadtwerke). Die in \ndieser Satzung geregelten Rechte und Pflichten der Stadt und \nder Stadtwerke berechtigen und verpflichten diese jeweils \nselbständig. \n\n(2) Zur Erfüllung dieser Aufgabe sind und werden Abwasseranla-\ngen hergestellt, die ein einheitliches System bilden und von \nder Stadt als öffentliche Einrichtung … betrieben und unterhal-\nten werden. \n\n(3) Art und Umfang der Abwasseranlagen sowie den Zeitpunkt ih-\nrer Herstellung, Erweiterung und Erneuerung bestimmen die \nStadt und die Stadtwerke. … \n\n§ 2 Anschluss -und Benutzungsrecht \n\n(1) Jeder Eigentümer eines im Gebiet der Stadt liegenden Grund-\nstücks ist … berechtigt, von der Stadt zu verlangen, dass sein \nGrundstück an die bestehende Abwasseranlage angeschlos-\nsen wird (Anschlussrecht). … \n\n§ 3 Begrenzung des Anschlussrechts \n\n(1) Das in § 2 Abs. 1 geregelte Anschlussrecht erstreckt sich nur \nauf solche Grundstücke, die durch eine Straße (Weg, Platz) \nerschlossen sind, in der eine betriebsfertige Abwasserleitung \nvorhanden ist. Bei anderen Grundstücken kann die Stadt auf \nAntrag den Anschluss zulassen. … \n\n(2) Wenn der Anschluss eines durch eine Straße mit einer be-\ntriebsfertigen Abwasserleitung erschlossenen Grundstücks \ntechnischen oder betrieblichen Gründen erhebliche \naus \nSchwierigkeiten bereitet oder besondere Maßnahmen oder \nbesondere Aufwendungen erfordert, kann die Stadt den An-\nschluss versagen. … \n\n(3) Die Stadt ist berechtigt, den Anschluss von der Herstellung ei-\nner Abwasserbehandlungsanlage abhängig zu machen, damit \ndie Abwässer die in § 4 Abs. 3 festgelegten Grenzwerte für \nSchadstoffe nicht übersteigen. … \n\n§ 4 Einleitungsbeschränkungen \n\n(1) … Die Stadt und die Stadtwerke können eine Vorklärung oder \nsonstige Behandlung der Abwässer vor ihrer Einleitung in die \nAbwasseranlage verlangen …; erforderlichenfalls können sie \ndie Einleitung der Abwässer ablehnen. … \n\n§ 5 Anschlusszwang \n\n… \n\n(2) Die Stadt kann auch den Anschluss von unbebauten Grund-\nstücken verlangen, wenn dieses aus Gründen der öffentlichen \nSicherheit oder Ordnung erforderlich ist. …\" \n\n5 \n\nDas Landgericht hat durch Teilurteil der gegen die Stadt gerichteten Kla-\n\nge stattgegeben, im Feststellungstenor allerdings jeweils begrenzt auf einen \n\nKapitalbetrag von 600.000 € bzw. einen Rentenbetrag von 36.000 € jährlich. \n\nDas Berufungsgericht hat die Haftungsobergrenze auf einen Jahresbetrag von \n\nje 30.000 DM (15.338,76 €) herabgesetzt und die Berufung der Beklagten im \n\nÜbrigen zurückgewiesen. Die Revision gegen sein Urteil hat es nicht zugelas-\n\nsen. Dagegen richtet sich die von der Beklagten eingelegte Nichtzulassungsbe-\n\nschwerde. \n\nII. \n\n6 \n\nDas Rechtsmittel ist unbegründet. Weder hat die Rechtssache grund-\n\nsätzliche Bedeutung, noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Siche-\n\nrung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsge-\n\nrichts (§ 543 Abs. 2, § 544 ZPO). Das Berufungsurteil steht im Einklang mit der \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs, auch zum Begriff des Inhabers einer \n\nRohrleitungsanlage im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG. Gegenteilige Entscheidun-\n\ngen der Instanzgerichte oder abweichende Stellungnahmen in der Fachliteratur \n\nzeigt die Beschwerde nicht auf. Soweit einem Urteil des Oberlandesgerichts \n\nRostock (VersR 2003, 909) eine abweichende Auffassung entnommen werden \n\nkann, beruht die - von der Beschwerde auch nicht als divergierend bezeichne-\n\nte - Entscheidung nicht darauf. \n\n7 \n\n1. \n\nDie gemeindliche Abwasserkanalisation gehört nach ständiger Recht-\n\nsprechung des Senats zu den Rohrleitungsanlagen im Sinne des § 2 Abs. 1 \n\nHPflG (BGHZ 109, 8, 12; 115, 141, 142; 158, 263, 265; 159, 19, 21; 164, 324, \n\n326). Das ist unter den Umständen des Streitfalls nicht deswegen anders, weil \n\ndas in Rede stehende Teilstück des neuen Kanals noch nicht vollständig fertig-\n\ngestellt war. Es genügt, dass dieses Kanalrohr mit der Anbindung einiger Haus-\n\nanschlüsse und der Ableitung des anfallenden Abwassers bereits provisorisch \n\nin Betrieb genommen war, zumal durch die erweiterte Anlagenhaftung nach der \n\nGesetzesbegründung auch Schäden bei bloßen Tests und Probeläufen erfasst \n\nwerden sollten (BT-Drucks. 8/108 S. 12; siehe im Übrigen Filthaut, HPflG, \n\n7. Aufl., § 2 Rn. 19). \n\n8 \n\n2. \n\nDie durch eine chemische Reaktion der Abwässer entstandenen giftigen \n\nGase sind ferner \"von\" der Anlage ausgegangen. Die Wirkungshaftung des § 2 \n\nAbs. 1 Satz 1 HPflG setzt voraus, dass sich die mit dem konzentrierten Trans-\n\nport von Wasser oder anderen Flüssigkeiten in einer Rohrleitungsanlage typi-\n\nscherweise verbundene besondere Betriebsgefahr verwirklicht hat. Hierbei haf-\n\ntet der Anlagebetreiber für jede Wirkung des in der Anlage transportierten Stof-\n\nfes, sei sie physikalischer oder chemischer Natur (Senatsurteil BGHZ 164, 324, \n\n326 f.). Es liegt daher noch innerhalb des Schutzbereichs der Norm, wenn hier \n\nnicht unmittelbar die transportierten Abwässer, sondern in weiterer Folge erst \n\nder durch ihr Zusammentreffen entstandene Schwefelwasserstoff den Tod und \n\ndie Verletzung der Bauarbeiter verursacht hat. Unerheblich ist weiter, dass sich \n\ndie Unfälle noch innerhalb der Rohrleitungsanlage ereignet haben und das \n\nschadensursächliche Gas die Anlage nicht verlassen hatte. Notwendig ist ledig-\n\nlich ein Zusammenhang mit der Funktion der Anlage und den mit ihr verbunde-\n\nnen Gefahren, im vorliegenden Fall dem Transport der mit unterschiedlichen \n\nStoffen versetzten und infolgedessen miteinander reagierenden Abwässer. Die-\n\nser Zusammenhang ist, wie dargelegt, gewahrt. Durch die Gefährdungshaftung \n\ngeschützt sind auch die unmittelbar beim Betrieb der Anlage Beschäftigten \n\n(Filthaut, aaO, § 2 Rn. 53; Staudinger/Kohler, BGB, Neubearbeitung 2002, § 2 \n\nHPflG Rn. 14). \n\n9 \n\n3. \n\na) Ersatzpflichtig ist nach dieser Vorschrift ohne Rücksicht auf ein Ver-\n\nschulden der Inhaber der Anlage. Inhaber ist, wer die tatsächliche Herrschaft \n\nüber ihren Betrieb ausübt und die hierfür erforderlichen Weisungen erteilen \n\nkann (Senatsurteile vom 1. Februar 2007 - III ZR 289/06 - NJW-RR 2007, 823, \n\n824 Rn. 10 m.w.N. und vom 7. Februar 2008 - III ZR 307/05 - Rn. 17; Geigel/ \n\nKaufmann, Der Haftpflichtprozess, 25. Aufl., 26. Kap. Rn. 57). Dabei können \n\nauch mehrere Personen gleichermaßen Inhaber einer Anlage sein. Sie haften \n\ndann als Gesamtschuldner (§ 840 BGB). In Betracht kommt zudem eine mehr-\n\nfache \"vertikale\" Zuordnung, etwa im Verhältnis zwischen Eigentümer und Be-\n\ntriebsführer (Filthaut, aaO, § 2 Rn. 43 m.w.N.). \n\n10 \n\nb) Nach diesen Maßstäben war die beklagte Stadt Mitinhaberin der pro-\n\nvisorisch angeschlossenen Kanalleitung; sie ist deswegen gesamtschuldnerisch \n\nfür den geltend gemachten Schaden verantwortlich. \n\n11 \n\nInsofern ist zu unterscheiden: Unter dem Gesichtspunkt, dass die Bauar-\n\nbeiten an dem neuen Leitungsabschnitt noch nicht abgeschlossen waren und \n\ndeswegen Umfang und Dauer der vorläufigen Anbindung an die städtische Ka-\n\nnalisation auch von der Entscheidung der Bauleitung abhingen, lässt sich die \n\nnotwendige tatsächliche Einwirkungsmöglichkeit des Bauherrn (Stadtwerke \n\nM. GmbH) und damit dessen Stellung als (Mit-)Inhaber des \n\nnoch nicht fertiggestellten Kanalstücks im Schadenszeitpunkt nicht verneinen. \n\nAuf der anderen Seite war jedoch die Rohrleitung bereits, wenn auch behelfs-\n\nmäßig, in das Kanalnetz der Stadt einbezogen. Somit war der Inhaber der Ka-\n\nnalisation ebenfalls (Mit-)Inhaber des hier interessierenden Rohres. Die Herr-\n\nschaft über das gesamte Kanalsystem der Gemeinde hat das Berufungsgericht \n\nindes rechtsfehlerfrei zumindest auch der Beklagten zugerechnet. \n\n12 \n\nWer die für die Inhaberstellung erforderliche tatsächliche Verfügungsge-\n\nwalt über eine Rohrleitungsanlage besitzt, lässt sich bei einem der Versorgung \n\noder Entsorgung dienenden Rohrleitungsnetz vielfach nicht ohne Blick auf die \n\nrechtlichen Grundlagen einschließlich der von den Beteiligten hierzu getroffenen \n\nAbreden feststellen. Das Eigentum an der Anlage kann zwar ein Indiz sein, ist \n\naber allein nicht entscheidend (Senatsurteile vom 14. Juli 1988 - III ZR 225/87 - \n\nNJW 1989, 104 und vom 7. Februar 2008 aaO Rn. 19). Der Senat hat es des-\n\nwegen bei Anschlussleitungen zu den Abnehmern einer Versorgungsanlage \n\nwesentlich von den Regelungen in den Satzungen oder Versorgungsbedingun-\n\ngen der Unternehmen abhängig gemacht, wo die haftungsrechtliche Ver-\n\nantwortlichkeit der Versorgungsunternehmen endet und die des Anschluss-\n\nnehmers beginnt (Senatsurteil vom 1. Februar 2007 aaO und vom 7. Februar \n\n2008 aaO Rn. 17). Nichts anderes kann bei Unklarheiten über die Inhaberei-\n\ngenschaft für die gesamte Versorgungs- oder Entsorgungsanlage gelten. \n\n13 \n\nAn diesen Grundsätzen hat sich das Berufungsgericht zutreffend orien-\n\ntiert. Sein Auslegungsergebnis ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Auf \n\ndie Frage, ob die Beklagte das Eigentum an ihrem Kanalnetz wirksam auf die \n\nEntwässerung M. GmbH übertragen hat, worauf die Beschwer-\n\ndebegründung verweist, und ob eine dahingehende Behauptung überhaupt \n\nihrem Prozessvortrag im Berufungsverfahren hinreichend zu entnehmen ist, \n\nkommt es nicht entscheidend an. Das räumt auch die Beschwerde ein. Richtig \n\nist weiter, dass der Entsorgungsvertrag zwischen der Beklagten und ihren \n\nStadtwerken offenbar im Sinne einer vollständigen (eigenverantwortlichen) \n\nÜbertragung der Abwasserbeseitigung (Planung, Bau, Unterhaltung, Betrieb der \n\nAnlagen) gemeint ist, so dass, wenn es nur hierauf ankäme, die Eigenschaft als \n\nInhaber des Kanalsystems auf die Stadtwerke GmbH übergegangen wäre. Dem \n\nstehen jedoch mit dem Berufungsgericht die Bestimmungen in der Entwässe-\n\nrungssatzung der Beklagten entgegen, die - mit Rücksicht darauf, dass das \n\nLand Nordrhein-Westfalen von der in § 18a Abs. 2a WHG eingeräumten Mög-\n\nlichkeit zur Übertragung der Abwasserbeseitigungspflicht auf private Dritte kei-\n\nnen Gebrauch gemacht hat und allein gestattet, dass sich die Gemeinden zu \n\nihrer Erfüllung der Hilfe Dritter bedienen (§ 53 Abs. 1 Satz 3 NRW LWG) - an \n\neiner zumindest gleichrangigen, wenn nicht übergeordneten Verfügungsgewalt \n\nder Stadt über die Abwasseranlagen festhalten. Besonders deutlich kommt dies \n\nin § 1 Abs. 1 der Satzung zum Ausdruck, wonach \"die Stadt\" in ihrem Gebiet \n\ndie Abwasserbeseitigung betreibt und sich \"zur Erfüllung ihrer Abwasserbeseiti-\n\ngungspflicht\" der Stadtwerke M. GmbH lediglich \"bedient\". \n\nAbsatz 2 der Vorschrift bestimmt wiederum die Stadt als diejenige, die die Ab-\n\nwasseranlagen betreibt und unterhält. Erst in dem folgenden Absatz werden \n\nEntscheidungen über Einzelheiten der Anlagen gleichermaßen der Stadt und \n\nden Stadtwerken übertragen. Die Stadt entscheidet überdies nach den §§ 3 bis \n\n5 ihrer Entwässerungssatzung über den Anschluss der Grundstücke und die \n\neinzuleitenden Abwässer. Zu Unrecht hält dem die Beschwerde entgegen, das \n\nBerufungsgericht unterscheide nicht zwischen der öffentlich-rechtlichen Abwas-\n\nserbeseitigungspflicht nach § 53 NRW LWG und der haftungsrechtlichen Ver-\n\nantwortung nach § 2 Abs. 1 HPflG. Beides steht nicht unverbunden nebenein-\n\nander. Das öffentlich-rechtliche Abwasserbeseitigungsrecht gibt den Rahmen \n\nvor, in den sich das privatrechtliche Haftungsregime einfügen muss. Wenn mit \n\nder Betriebspflicht die letzte Verantwortung für die Anlagen der Gemeinde ver-\n\nbleibt, kann die Verfügungsgewalt nicht zugleich privatrechtlich ausschließlich \n\neinem rechtlich selbständigen Dritten, sei es auch einer Eigengesellschaft der \n\nKommune, zugeordnet werden (vgl. zu den Organisationsformen Dedy, in \n\nNWVBL 1993, 245 ff.; Queitsch, UPR 2000, 247 ff.; Zacharias, DÖV 2001, \n\n454 ff.). Das hat zur Folge, dass die beklagte Stadt nach außen hin zumindest \n\nneben den von ihr als technische \"Erfüllungsgehilfin\" eingeschalteten Stadtwer-\n\nken \"Herrin der Gefahr\" blieb, sie daher jedenfalls als Mitinhaberin des Kanali-\n\nsationsnetzes im Sinne des § 2 Abs. 1 HPflG innerhalb ihres Gemeindegebiets \n\nanzusehen ist (siehe auch zur Verantwortlichkeit des Abwasserbeseitigungs-\n\npflichtigen aus unerlaubter Handlung Senatsurteil BGHZ 149, 205, 211 ff.; zu \n\n§ 22 Abs. 1 und 2 WHG; Czychowski/Reinhardt, WHG, 9. Aufl., § 22 Rn. 6, \n\n50 f.; anders für eine Gemeinde in Mecklenburg-Vorpommern offenbar OLG \n\nRostock VersR 2003, 909 f., das allerdings eine beiderseitige Mitinhaberstellung \n\nnicht in Betracht zieht). \n\n14 \n\n4. Ein Haftungsausschluss nach § 2 Abs. 3 Nr. 1 HPflG ist nicht gege-\n\nben. Der Schaden ist weder in einem Gebäude noch innerhalb eines im Besitz \n\ndes Inhabers der Anlage stehenden befriedeten Grundstücks eingetreten. Auch \n\nzur Höhe der Ansprüche erhebt die Beschwerde keine Rügen. \n\nWurm \n\n Kapsa \n\n Dörr \n\nHerrmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mönchengladbach, Entscheidung vom 09.12.2005 - 2 O 101/04 - \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 23.11.2006 - I-12 U 7/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zr-5-07","cited_norms":[{"jurabk":"HaftPflG","ref":"§ 2","ref_norm":"2","n":8},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 840","ref_norm":"840","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 544","ref_norm":"544","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zr-5-07","retrieved":"2026-07-10 19:30:24.464317+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-30/iii-zr-5-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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