{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"III. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"III ZB 85/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO § 520 Abs. 2 ZPO Maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbe- gründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der objektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB 31/98 - NJW 1999, 1036). Mit einer \"antragsgemäßen“ Verlängerung macht das Berufungsgericht den Fristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn die Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die erforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, 89).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIII ZB 85/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nZPO § 520 Abs. 2 ZPO \n\nMaßgeblich für den Umfang der gerichtlichen Verlängerung der Berufungsbe-\ngründungsfrist, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist der \nobjektive Inhalt (Fortführung von BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB \n31/98 - NJW 1999, 1036). \n\nMit einer \"antragsgemäßen“ Verlängerung macht das Berufungsgericht den \nFristverlängerungsantrag zum Inhalt der Fristverlängerung selbst, auch wenn \ndie Frist im Antrag fehlerhaft berechnet ist. Dabei ist es unerheblich, ob die \nerforderliche Einwilligung des Gegners nach § 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO für eine \nFristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch ohne \nsie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (Anschluss an BGHZ 161, 86, \n89). \n\nBGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZB 85/07 - LG München \n\nAG München \n\nDer III. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die \n\nRichter Dr. Wurm, Dörr, Wöstmann, die Richterin Harsdorf-Gebhardt und den \n\nRichter Hucke \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Klägerin wird der Beschluss der \n\n34. Zivilkammer des Landgerichts München I vom 12. November \n\n2007 - 34 S 20173/06 - aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 4.305,19 € fest-\n\ngesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDie nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. § 522 Abs. 1 Satz 4, ZPO \n\nstatthafte Rechtsbeschwerde der Klägerin ist zulässig, weil die Voraussetzun-\n\ngen des § 574 Abs. 2 ZPO erfüllt sind. Die Sicherung einer einheitlichen Recht-\n\nsprechung erfordert eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil der \n\nangegriffene Beschluss den Anspruch der Klägerin auf wirkungsvollen Rechts-\n\nschutz (Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 3 GG) verletzt. Die Berufungsbegrün-\n\ndungsfrist ist im Gegensatz zur Auffassung des Landgerichts aufgrund dessen \n\nFristverlängerung \n\ndurch Verfügung \n\ndes Kammervorsitzenden \n\nvom \n\n13. Dezember 2006 bis zum 13. Januar 2007 verlängert und mit der beim Beru-\n\nfungsgericht am 15. Januar 2007 (Montag) eingegangenen Begründungsschrift \n\ngewahrt worden (§ 222 Abs. 2 ZPO). \n\n2 \n\nDer Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat fristgerecht die Verlänge-\n\nrung \"der am 13. Dezember 2006 endenden Berufungsbegründungsfrist um ... \n\neinen Monat\" beantragt. Mit Verfügung des Kammervorsitzenden ist \"die Frist ... \n\nantragsgemäß“ und damit berechnet ab dem 13. Dezember 2006 um einen \n\nMonat verlängert worden, denn maßgeblich für den Umfang der gerichtlichen \n\nFristverlängerung, auf den sich eine Partei grundsätzlich verlassen kann, ist \n\nderen objektiver Inhalt (vgl. BGH, Beschluss vom 21. Januar 1999 - V ZB \n\n31/98 - NJW 1999, 1036; HK-ZPO/Wöstmann, ZPO, 2. Aufl., § 520 Rn. 13). Mit \n\nder \"antragsgemäßen“ Verlängerung hat das Berufungsgericht den Antrag der \n\nKlägerin zum Inhalt der Fristverlängerung selbst gemacht. Dieser enthielt sei-\n\nnem objektiven Inhalt nach eine Fristverlängerung von einem Monat berechnet \n\nab dem 13. Dezember 2006, auch wenn das angegebene Fristende fehlerhaft \n\nberechnet worden und das ursprüngliche Ende der 12. Dezember 2006 gewe-\n\nsen war. \n\n3 \n\nNicht frei von Rechtsfehlern ist die Auffassung des Berufungsgerichts, \n\ndie Klägerin habe nicht auf den objektiven Inhalt der Fristverlängerung vertraut, \n\nweil sie erkannt gehabt habe, dass tatsächlich nur eine Fristverlängerung bis \n\neinschließlich den 12. Januar 2007 hätte gewährt werden sollen. Die hierzu ge-\n\ntroffenen Feststellungen des Berufungsgerichts sind nicht tragfähig. Der Um-\n\nstand, dass die Berufungsbegründung während der laufenden Frist gefertigt \n\nworden ist, bedeutet nicht, dass damit die Erkenntnis dokumentiert ist, dass der \n\nSchriftsatz auch am Tag der Erstellung hätte abgesandt werden müssen. \n\n4 \n\nEntgegen der Auffassung des Berufungsgerichts ist es auch unerheblich, \n\nob die erforderliche Einwilligung des Gegners (§ 520 Abs. 2 Satz 2 ZPO) für \n\neine Fristverlängerung in der beantragten Weise vorgelegen hat, denn auch \n\nohne sie ist eine bewilligte Fristverlängerung wirksam (vgl. BGHZ 161, 86, 89 \n\nm.w.N.). \n\n5 \n\nDa die Berufungsbegründung bereits rechtzeitig eingegangen ist, kommt \n\nes auf die Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht mehr an. \n\nWurm \n\nDörr \n\n Wöstmann \n\nHarsdorf-Gebhardt \n\n Hucke \n\nVorinstanzen: \n\nAG München, Entscheidung vom 27.09.2006 - 233 C 26849/05 - \n\nLG München I, Entscheidung vom 12.11.2007 - 34 S 20173/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zb-85-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 20","ref_norm":"20","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 222","ref_norm":"222","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/iii-zb-85-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:31.770601+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-30/iii-zb-85-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"III. 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