{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-30","aktenzeichen":"I ZB 4/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"alphaCAM GG Art. 103 Abs. 1; MarkenG § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 Hat nur der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Rechtsmittel nicht schon nach Lage der Akten entsprochen werden kann, eine mündliche Ver- handlung beantragt, wird der Anspruch des Beschwerdegegners auf Gewäh- rung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht der Be- schwerde ohne mündliche Verhandlung stattgibt.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 4/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n30. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nbetreffend die Marke Nr. 396 06 139 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nalphaCAM \n\nGG Art. 103 Abs. 1; \nMarkenG § 69 Nr. 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3 \n\nHat nur der Beschwerdeführer für den Fall, dass seinem Rechtsmittel nicht \nschon nach Lage der Akten entsprochen werden kann, eine mündliche Ver-\nhandlung beantragt, wird der Anspruch des Beschwerdegegners auf Gewäh-\nrung rechtlichen Gehörs nicht verletzt, wenn das Bundespatentgericht der Be-\nschwerde ohne mündliche Verhandlung stattgibt. \n\nBGH, Beschl. v. 30. April 2008 - I ZB 4/07 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 30. April 2008 durch die \n\nRichter Dr. Bergmann, Pokrant, Prof. Dr. Büscher, Dr. Schaffert und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 25. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 23. No-\n\nvember 2006 wird auf Kosten der Markeninhaberin zurückgewie-\n\nsen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Die Widersprechende ist Inhaberin der unter anderem für \"elektrotech-\n\nnische und elektronische Apparate und Geräte\" eingetragenen Marke \n\nNr. 395 18 291 \n\n\"AlphaCom\". \n\n2 \n\nAus dieser Marke hat sie gegen die Marke Nr. 396 06 139 \n\n\"alphaCAM\" \n\nWiderspruch erhoben. Diese prioritätsjüngere Marke ist unter anderem einge-\n\ntragen für \"Programme für die Datenverarbeitung, Datenverarbeitungsgeräte \n\nund Computer, Erstellung von Programmen\". \n\nDie Markenstelle hat auf den Widerspruch zunächst die Löschung der \n\nEintragung der angegriffenen Marke angeordnet. Auf die Erinnerung der Mar-\n\nkeninhaberin hat die Markenstelle die Löschung der Marke für einen Teil der \n\nWaren und Dienstleistungen rückgängig gemacht. \n\nDer hiergegen gerichteten Beschwerde der Widersprechenden hat das \n\nBundespatentgericht stattgegeben (BPatG, Beschl. v. 23.11.2006 - 25 W (pat) \n\n211/02, juris). \n\nGegen diesen Beschluss richtet sich die (vom Bundespatentgericht nicht \n\nzugelassene) Rechtsbeschwerde der Markeninhaberin. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat eine Verwechslungsgefahr i.S. von § 9 \n\nAbs. 1 Nr. 2 MarkenG zwischen den sich gegenüberstehenden Marken auch für \n\ndiejenigen Waren und Dienstleistungen bejaht, die das Deutsche Patent- und \n\nMarkenamt im Erinnerungsverfahren von der Löschung ausgenommen hat. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\n1. Die Statthaftigkeit der form- und fristgerecht eingelegten Rechtsbe-\n\nschwerde folgt daraus, dass ein im Gesetz aufgeführter, die zulassungsfreie \n\nRechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensmangel gerügt wird. Die Rechtsbe-\n\nschwerde beruft sich auf eine Versagung des rechtlichen Gehörs und hat dies \n\nim Einzelnen begründet. Darauf, ob die Rügen durchgreifen, kommt es für die \n\nStatthaftigkeit der Rechtsbeschwerde nicht an (st. Rspr.; BGH, Beschl. v. \n\n10.4.2007 - I ZB 15/06, GRUR 2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788 - MOON). \n\n9 \n\n10 \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist jedoch nicht begründet, weil der gerügte \n\nVerfahrensmangel nicht vorliegt. \n\nDas Verfahren vor dem Bundespatentgericht verletzt die Markeninhabe-\n\nrin nicht in ihrem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 \n\nGG, § 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG). \n\n11 \n\na) Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten eines gerichtlichen Ver-\n\nfahrens, dass sie Gelegenheit haben, sich zu dem der gerichtlichen Entschei-\n\ndung zugrunde liegenden Sachverhalt und zur Rechtslage zu äußern, und dass \n\ndas Gericht das Vorbringen zur Kenntnis nimmt und in Erwägung zieht (BVerf-\n\nGE 86, 133, 144; BVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712). \n\n12 \n\nb) Ohne Erfolg rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht ha-\n\nbe das rechtliche Gehör der Markeninhaberin dadurch verletzt, dass es weder \n\neine mündliche Verhandlung anberaumt noch zu erkennen gegeben habe, es \n\nwerde ohne mündliche Verhandlung entscheiden. \n\n13 \n\naa) In dem Beschwerdeverfahren vor dem Bundespatentgericht findet ei-\n\nne mündliche Verhandlung statt, wenn einer der Beteiligten sie beantragt (§ 69 \n\nNr. 1 MarkenG). Allerdings liegt nicht in jeder Entscheidung, die verfahrensfeh-\n\nlerhaft ohne mündliche Verhandlung ergeht, ein Verstoß gegen das Gebot der \n\nGewährung rechtlichen Gehörs. Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, \n\nden an einem Verfahren Beteiligten Gelegenheit zur Stellungnahme zu den in \n\nRede stehenden Sach- und Rechtsfragen zu geben. Daraus folgt nicht, dass \n\ndas rechtliche Gehör in einer bestimmten Form gewährt werden muss. Erhalten \n\ndie Verfahrensbeteiligten in dem erforderlichen Umfang Gelegenheit zur Stel-\n\nlungnahme, ist, auch wenn die im Gesetz vorgeschriebene mündliche Verhand-\n\nlung nicht stattfindet, nicht das Grundrecht, sondern allein das Verfahrensrecht \n\nverletzt (BGHZ 102, 338, 341 f.). Anders verhält es sich aber, wenn ein Verfah-\n\nrensbeteiligter davon ausgehen kann, eine Entscheidung werde dem Verfah-\n\nrensrecht entsprechend nicht ohne mündliche Verhandlung ergehen (vgl. BGH, \n\nBeschl. v. 28.8.2003 - I ZB 5/00, GRUR 2003, 1067, 1068 = WRP 2003, 1444 \n\n- BachBlüten Ohrkerze). Nach diesen Maßstäben liegt eine Verletzung des An-\n\nspruchs der Markeninhaberin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht vor. Ab-\n\ngesehen davon zeigt die Rechtsbeschwerde schon keinen Verfahrensfehler des \n\nBundespatentgerichts in diesem Zusammenhang auf. \n\n14 \n\nbb) Die Markeninhaberin konnte nicht davon ausgehen, dass das Bun-\n\ndespatentgericht eine Entscheidung zu ihren Lasten nicht ohne mündliche Ver-\n\nhandlung fällen würde. \n\n15 \n\nEinen Antrag, mündliche Verhandlung anzuberaumen, hatte lediglich die \n\nWidersprechende und dies auch nur für den Fall gestellt, dass ihrer Beschwer-\n\nde nicht schon nach Lage der Akten entsprochen werden konnte. Ein derartiger \n\nHilfsantrag ist zulässig (BGH, Beschl. v. 19.1.2006 - I ZB 77/05, MarkenR 2006, \n\n346, 347 = Mitt. 2006, 450; Fezer/Grabrucker, Handbuch der Markenpraxis, \n\nBd. 1 1. Teil Kap. 2 Abschnitt 3 Rdn. 398). Das Bundespatentgericht durfte da-\n\nher die Beschwerde der Widersprechenden nur aufgrund mündlicher Verhand-\n\nlung zurückweisen, während es der Beschwerde ohne mündliche Verhandlung \n\nstattgeben konnte, weil die Markeninhaberin keinen Antrag auf mündliche Ver-\n\nhandlung gestellt hatte. \n\n16 \n\nEntgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde konnte die Markeninhabe-\n\nrin nach dem Verfahrensgang auch nicht damit rechnen, dass das Bundespa-\n\ntentgericht mit einer Entscheidung weiter zuwarten würde. Das Gericht hatte am \n\n31. Mai 2006 angekündigt, in der Sache am 10. August 2006 zu entscheiden, \n\nsofern sich das Beschwerdeverfahren nicht zuvor durch Einigung der Beteilig-\n\nten erledigte. Diese hatten daraufhin um Fristverlängerung bis 24. August 2006 \n\ngebeten. Nachdem auch diese Frist verstrichen war und die Beteiligten auf eine \n\nSachstandsanfrage des Gerichts vom 20. September 2006 nicht reagiert hatten, \n\nmusste die Markeninhaberin damit rechnen, dass das Bundespatentgericht \n\n- wie geschehen - in der Folgezeit entscheiden würde. \n\n17 \n\nc) Ohne Erfolg macht die Rechtsbeschwerde weiter geltend, das Bun-\n\ndespatentgericht habe den Vortrag der Markeninhaberin, die Widersprechende \n\nsei in dem Verfahren nur vorgeschoben, nicht zur Kenntnis genommen oder \n\nzumindest nicht in der gebotenen Weise erwogen. Ein Verstoß des Bundespa-\n\ntentgerichts gegen Art. 103 Abs. 1 GG folgt nicht daraus, dass es sich mit dem \n\nin Rede stehenden Vortrag der Markeninhaberin nicht ausdrücklich in den Be-\n\nschwerdegründen auseinandergesetzt hat. \n\n18 \n\naa) Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist verletzt, wenn sich im Einzel-\n\nfall klar ergibt, dass das Vorbringen überhaupt nicht zur Kenntnis genommen \n\noder doch bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist. Grundsätzlich ist \n\njedoch davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene \n\nParteivorbringen auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. \n\nDas Gericht ist nicht verpflichtet, sich in den Gründen seiner Entscheidung mit \n\njedem Vorbringen der Beteiligten ausdrücklich zu befassen. Erst wenn das Ge-\n\nricht auf den wesentlichen Kern des Tatsachenvortrags eines Beteiligten zu ei-\n\nner Frage, die für das Verfahren von besonderer Bedeutung ist, nicht eingeht, \n\nlässt dies auf die Nichtberücksichtigung des Vortrags schließen, sofern er nicht \n\nnach dem Rechtsstandpunkt des Gerichts unerheblich oder aber offensichtlich \n\nunsubstantiiert war (BVerfGE 86, 133, 146). \n\n19 \n\nbb) Im Streitfall betraf der von der Rechtsbeschwerde in den Vorder-\n\ngrund gerückte Gesichtspunkt, die Widersprechende sei nur vorgeschoben, \n\nkeinen wesentlichen Kern des Widerspruchsverfahrens. Die Markeninhaberin \n\nhatte diesen Gesichtspunkt eher beiläufig erwähnt und im Beschwerdeverfah-\n\nren im Zusammenhang mit dem Gang der Vergleichsverhandlungen dargestellt. \n\nAnhaltspunkte für eine rechtsmissbräuchliche Geltendmachung des Marken-\n\nrechts durch die Widersprechende ergaben sich aus dem Vortrag der Marken-\n\ninhaberin nicht. Grundsätzlich ist es der Widersprechenden nicht verwehrt, die \n\nsich aus ihrem Schutzrecht ergebenden Ansprüche geltend zu machen, ohne \n\ndass es auf ihre hierfür maßgebliche Interessenlage ankommt. Es braucht des-\n\nhalb auch nicht entschieden zu werden, inwieweit der Einwand des Rechts-\n\nmissbrauchs im Widerspruchsverfahren zu berücksichtigen ist (vgl. hierzu auch: \n\nBGH, Beschl. v. 24.11.1999 - I ZB 17/97, GRUR 2000, 890, 892 = WRP 2000, \n\n743 - IMMUNINE/IMUKIN). \n\n20 \n\n3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 90 Abs. 2 Satz 1 MarkenG. \n\nBergmann \n\n Pokrant \n\n Büscher \n\nSchaffert \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 23.11.2006 - 25 W(pat) 211/02 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zb-4-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":4},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 69","ref_norm":"69","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-30/i-zb-4-07","retrieved":"2026-07-10 19:32:28.561461+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-30/i-zb-4-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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