{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Kartellsenat","decided":"2008-04-29","aktenzeichen":"KVR 30/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"EnWG § 75 Abs. 4 Organleihe Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallen- den Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur be- dient.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nKVR 30/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n29. April 2008 \nWalz \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin der energiewirtschaftsrechtlichen Verwaltungssache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : ja \n : ja \n\nEnWG § 75 Abs. 4 \n\nOrganleihe \n\nWerden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der \nLandesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des \nBeschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn \nsich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallen-\nden Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur be-\ndient. \n\nBGH, Beschl. v. 29. April 2008 – KVR 30/07 – OLG Düsseldorf \n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\nDer Kartellsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung \n\nvom 4. März 2008 durch den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die \n\nRichter Dr. Raum, Prof. Dr. Meier-Beck, Dr. Strohn und Dr. Kirchhoff \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \n\n3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 28. März 2007 \n\naufgehoben. \n\nDas Verfahren wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch \n\nüber die bislang angefallenen Kosten und Auslagen, an das Hanseati-\n\nsche Oberlandesgericht in Bremen verwiesen. \n\nDer Gegenstandswert wird auf 50.000 Euro festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragstellerin stellte bei der Bundesnetzagentur einen Antrag auf Ge-\n\nnehmigung von Entgelten für den Gasnetzzugang. Diesen Antrag lehnte die Bun-\n\ndesnetzagentur „in Wahrnehmung der Aufgaben der Regulierungsbehörde für das \n\nLand Bremen“ durch Beschluss vom 29. November 2006 teilweise ab. Der Be-\n\nschluss wurde der Antragstellerin am 1. Dezember 2006 zugestellt. Er enthielt ei-\n\nne Rechtsmittelbelehrung, wonach „die Beschwerde bei der Bundesnetzagen-\n\ntur … einzureichen ist; es genügt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei \n\ndem Oberlandesgericht Düsseldorf (…) eingeht“. \n\nDie Antragstellerin hat am 3. Januar 2007 per Telefax Beschwerde bei der \n\n2 \n\nBundesnetzagentur eingelegt. Nachdem die Bundesnetzagentur darauf hingewie-\n\nsen hatte, dass die Beschwerdefrist nicht eingehalten sei, hat die Antragstellerin \n\ndie Verweisung des Beschwerdeverfahrens an das Oberlandesgericht Bremen \n\nund vorsorglich Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt. Das Oberlan-\n\ndesgericht Düsseldorf, dem die Bundesnetzagentur die Verfahrensakten vorgelegt \n\nhat, hat den Verweisungsantrag und den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vo-\n\nrigen Stand abgelehnt. Die Beschwerde der Antragstellerin hat es als unzulässig \n\nverworfen (WuW/E DE-R 2064). Hiergegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nAntragstellerin, die das Beschwerdegericht zugelassen hat. Die Bundesnetzagen-\n\ntur tritt der Rechtsbeschwerde entgegen. \n\n3 \n\nDas Beschwerdegericht hält die Beschwerde für unzulässig, da die Antrag-\n\nII. \n\nstellerin schuldhaft die am 2. Januar 2007 ablaufende Beschwerdefrist versäumt \n\nhabe. Die Einlegung der Beschwerde am 3. Januar 2007 sei verspätet, weil die \n\nRechtsmittelbelehrung zutreffend das Oberlandesgericht Düsseldorf als zuständi-\n\nges Beschwerdegericht bezeichnet habe, bei dem die Rechtsbeschwerde einge-\n\nlegt werden könne. Zwar falle die Genehmigung der Entgelte in die Zuständigkeit \n\nder Landesregulierungsbehörde, weil durch das Gasnetz der Antragstellerin weni-\n\nger als 100.000 Kunden versorgt würden. Für den Vollzug des Energiewirtschafts-\n\ngesetzes habe der Bund jedoch aufgrund eines Verwaltungsabkommens dem \n\nLand Bremen im Wege der Organleihe die Bundesnetzagentur zur Verfügung ge-\n\nstellt. Diese – verfassungsrechtlich unbedenkliche – Kooperationsform führe dazu, \n\ndass die gerichtliche Zuständigkeit an den Sitz der Bundesnetzagentur anknüpfe. \n\nDiese nehme funktionell die Aufgaben der Landesregulierungsbehörde im eigenen \n\nNamen wahr. Es entspreche dem Zweck der vom Energiewirtschaftsgesetz ge-\n\nwollten Zuständigkeitskonzentration, die Bundesnetzagentur im Falle einer sol-\n\nchen Wahrnehmungszuständigkeit für eine Landesregulierungsbehörde ihrerseits \n\nselbst als Regulierungsbehörde im Sinne des § 75 Abs. 4 EnWG anzusehen. So \n\nkönnten auch widerstreitende Entscheidungen weitgehend ausgeschlossen wer-\n\nden. \n\n4 \n\nDer Wiedereinsetzungsantrag der Antragstellerin habe gleichfalls keinen Er-\n\nfolg, weil in der Kanzlei ihrer Bevollmächtigten keine ausreichende Fristenaus-\n\ngangskontrolle gewährleistet gewesen sei. \n\n5 \n\n6 \n\nIII. \n\nDie Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\n1. Die Beschwerde der Antragstellerin ist nicht verspätet, weil die in der an-\n\ngefochtenen Entscheidung der Bundesnetzagentur enthaltene Rechtsmittelbeleh-\n\nrung sachlich unrichtig war. In der Rechtsmittelbelehrung hätte nicht das Oberlan-\n\ndesgericht Düsseldorf, sondern das Hanseatische Oberlandesgericht in Bremen \n\nals das zur Entscheidung berufene Beschwerdegericht bezeichnet werden müs-\n\nsen. \n\n7 \n\na) Die gerichtliche Zuständigkeit bestimmt sich gemäß § 75 Abs. 4 EnWG \n\nnach dem Sitz der Regulierungsbehörde. Sitz der Landesregulierungsbehörde für \n\ndas Land Bremen ist Bremen. Demnach ist das Oberlandesgericht Bremen nach \n\n§ 75 Abs. 4 EnWG als Beschwerdegericht zur Entscheidung berufen. \n\n8 \n\nb) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts wird die gerichtliche \n\nZuständigkeit nicht durch das Verwaltungsabkommen über die Wahrnehmung be-\n\nstimmter Aufgaben nach dem Energiewirtschaftsgesetz vom 3. November 2005 \n\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Freien Hansestadt Bremen \n\n(Amtsblatt der Freien Hansestadt Bremen, ABl. 2005, 873) beeinflusst. \n\n9 \n\naa) Im Rahmen des vorgenannten Verwaltungsabkommens ist eine Organ-\n\nleihe vereinbart, die aus verwaltungspraktischen und ökonomischen Erwägungen \n\neiner Entlastung der Landesbehörden Bremens dienen soll (Art. 1 Abs. 2). Danach \n\nstellt der Bund dem Land Bremen im Wege einer Organleihe die Bundesnetzagen-\n\ntur zur Wahrnehmung bestimmter Verwaltungsaufgaben nach dem Energiewirt-\n\nschaftsgesetz zur Verfügung. Zu diesen Verwaltungsaufgaben gehört die Entgelt-\n\ngenehmigung nach § 23a EnWG (Art. 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1). Im Rahmen der ihr \n\nübertragenen Verwaltungsaufgaben führt die Bundesnetzagentur nicht nur das ei-\n\ngentliche Verwaltungsverfahren und trifft die abschließende Entscheidung; sie \n\nvollstreckt auch die von ihr erlassenen Verwaltungsakte und „vertritt“ die Landes-\n\nregulierungsbehörde im Rechtsbehelfsverfahren. \n\n10 \n\nbb) Aufgrund dieses Verwaltungsabkommens (vgl. hierzu Holznagel/Göge/ \n\nSchumacher, DVBl. 2006, 471, 475) wird die Bundesnetzagentur nicht originär zu-\n\nständig. Das Verwaltungsabkommen bedient sich des hergebrachten Instituts der \n\nOrganleihe, wobei es ausdrücklich (Art. 1 Abs. 1) auf diesen Rechtsbegriff Bezug \n\nnimmt. Die Organleihe ist dadurch gekennzeichnet, dass das Organ eines Rechts-\n\nträgers ermächtigt und beauftragt wird, einen Aufgabenbereich eines anderen \n\nRechtsträgers wahrzunehmen, weil dieser auf der betreffenden Verwaltungsebene \n\naus Zweckmäßigkeitsgründen keine personellen und sächlichen Mittel zur Aufga-\n\nbenerfüllung vorhält. Das entliehene Organ wird als Organ des Entleihers tätig, \n\ndessen Weisungen es grundsätzlich unterworfen ist und dem die von diesem Or-\n\ngan getroffenen Maßnahmen und Entscheidungen zugerechnet werden (BVerfGE \n\n63, 1, 31; BGH, Urt. v. 2.2.2006 – III ZR 159/05, NVwZ 2006, 1084, 1085 Tz. 16; \n\nBVerwG, Urt. v. 13.2.1976 – VII A 4/73, NJW 1976, 1468, 1469). \n\nDas Bundesverwaltungsgericht hat deshalb in einem Fall, in dem aufgrund \n\n11 \n\neines Verwaltungsabkommens eine Bundesbehörde im Wege der Organleihe Auf-\n\ngaben der Landesverwaltung übernommen hatte, diese Bundesbehörde als in die \n\nVerwaltungsstruktur des Landes eingebettetes Organ des Landes angesehen, das \n\nLandesaufgaben ausführt (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). Die nach der Verwal-\n\ntungsvereinbarung Landesaufgaben wahrnehmende Bundesbehörde sei als Or-\n\ngan des Landes zu behandeln. Die Tätigkeit der entliehenen Bundesbehörde stel-\n\nle im Rahmen des ihr übertragenen Aufgabenbereichs reine Landesverwaltung \n\ndar (BVerwG NJW 1976, 1468, 1469). \n\n12 \n\nWesentliches Merkmal einer Organleihe, bei der sich ein Land eine Behörde \n\ndes Bundes „leiht“, ist somit, dass die entliehene Bundesbehörde – soweit sie \n\nAufgaben der Landesverwaltung ausführt – funktionell in die Landesverwaltung \n\neingegliedert wird. Die gesetzliche Zuständigkeit des Landes bleibt dabei unbe-\n\nrührt. Es werden keine Kompetenzen vom Land auf den Bund verlagert; „verla-\n\ngert“ werden vielmehr personelle und sächliche Verwaltungsmittel vom Bund auf \n\ndas entleihende Land (BVerfGE 63, 1, 32 f.). Die Bundesnetzagentur als entliehe-\n\nne Behörde nimmt für das Land Bremen die energiewirtschaftliche Regulierungs-\n\naufgabe wahr und wird insoweit in die Verwaltungsstrukturen des Landes Bremen \n\neingebettet. Dies spiegelt auch das Verwaltungsabkommen wider. Dort ist in Arti-\n\nkel 2 bestimmt, dass die als Fachaufsicht ausgestaltete Aufsicht dem Senator für \n\nBau, Umwelt und Verkehr des Landes Bremen obliegt. Dabei ist – soweit das E-\n\nnergiewirtschaftsgesetz keine speziellen Regelungen enthält – das Haushalts-, \n\nVerwaltungsgebühren- und Verwaltungsverfahrensrecht des Landes Bremen an-\n\nzuwenden (Art. 3). \n\n13 \n\ncc) Die durch das Verwaltungsabkommen begründete Organleihe ändert mit-\n\nhin nichts daran, dass die Regulierungsentscheidung ein Hoheitsakt einer Bremer \n\nLandesbehörde ist. Soweit die Bundesnetzagentur als Regulierungsbehörde für \n\ndie Freie Hansestadt Bremen handelt, ist ihr Sitz infolge ihrer Eingliederung in die \n\nBremer Landesverwaltung in Bremen. Der Rückgriff auf personelle und sächliche \n\nVerwaltungsmittel der Bundesbehörde lässt den maßgeblichen Sitz der Landesre-\n\ngulierungsbehörde unberührt. Dass auch im Streitfall eine andere Anknüpfung \n\nvom Land Bremen nicht gewollt war, wird dadurch verdeutlicht, dass der Senat der \n\nFreien Hansestadt Bremen ungeachtet der mit dem Bund vereinbarten Organleihe \n\nden Senator für Bau, Umwelt und Verkehr zur für das Land Bremen zuständigen \n\nRegulierungsbehörde bestimmt hat (§ 1 der Bekanntmachung über die nach dem \n\nEnergiewirtschaftsgesetz zuständige Behörde, ABl. Bremen 2005, S. 873). \n\n14 \n\nc) Entgegen der Auffassung des Beschwerdegerichts rechtfertigt es auch \n\nkeine abweichende Beurteilung, dass eine gerichtliche Zuständigkeitskonzentrati-\n\non sinnvoll und zweckmäßig erscheint. Solche Korrekturen können nur vorge-\n\nnommen werden, wenn hierfür ein entsprechender Auslegungsspielraum besteht. \n\nDaran fehlt es jedoch in Anbetracht der allein auf den Sitz der zuständigen Behör-\n\nde abstellenden Regelung des § 75 Abs. 4 EnWG. Im Übrigen können die vom \n\nBeschwerdegericht angeführten Regelungen (§§ 91, 92 GWB; § 106 EnWG) die \n\nvon ihm angenommene Zuständigkeitskonzentration nicht rechtfertigen. Die Ver-\n\nlagerung der Kartell- und Energiewirtschaftsrechtssachen auf die Ebene der Ober-\n\nlandesgerichte kann für die hier zu beurteilende Frage ebenso wenig fruchtbar \n\ngemacht werden wie Konzentrationsbestimmungen, die innerhalb eines Landes \n\ngelten, wie etwa die Konzentration der kartellrechtlichen Streitigkeiten auf das \n\nOberlandesgericht Düsseldorf für das Land Nordrhein-Westfalen. Sie sind weder \n\nfür das Verhältnis der Länder zueinander noch gegenüber dem Bund aussagekräf-\n\ntig. Aus den angeführten Bestimmungen lässt sich deshalb nichts herleiten, wenn \n\nes um die Frage der gerichtlichen Zuständigkeit bei der Einbeziehung einer Bun-\n\ndesbehörde im Rahmen der Organleihe geht. \n\nGleichfalls unergiebig für eine Auslegung im Sinne des Beschwerdegerichts \n\n15 \n\nist die Zuständigkeitsbestimmung für die gerichtliche Überprüfung des Monitoring \n\n(§ 51 EnWG). Nach der hierzu getroffenen ausdrücklichen Regelung des § 75 \n\nAbs. 4 Satz 1 Halbs. 2 EnWG wurde mit der gerichtlichen Kontrolle sämtlicher \n\nEntscheidungen im Zusammenhang mit dem Monitoring das für den Sitz der Bun-\n\ndesnetzagentur zuständige Oberlandesgericht betraut, mithin also das Oberlan-\n\ndesgericht Düsseldorf. Damit sollte ein Gleichklang hinsichtlich der gerichtlichen \n\nÜberprüfung zwischen den Verfügungen der Bundesnetzagentur und denen des \n\nübergeordneten Bundesministeriums hergestellt werden (Salje, EnWG, § 75 \n\nRdn. 35), wobei wegen der Identität der Thematik und im Hinblick auf den wegen \n\nder häufigen Befassung dort entwickelten Sachverstand die Wahl auf das Ober-\n\nlandesgericht Düsseldorf fiel. Dieser gesetzlich geregelte Spezialfall, der sich auf \n\nden Rechtsschutz gegen Maßnahmen von Bundesbehörden bezieht, ist weder \n\ngenerell verallgemeinerungsfähig noch auf den vorliegenden Fall übertragbar. \n\n16 \n\nDer Gesetzgeber hat durch das Nebeneinander von Bundesnetzagentur und \n\nLandesregulierungsbehörden, das zu den wesentlichen Streitfragen im Gesetzge-\n\nbungsverfahren gezählt hatte (vgl. Salje, EnWG, § 54 Rdn. 5 ff.), auch unter-\n\nschiedliche gerichtliche Zuständigkeiten bewusst in Kauf genommen. Eine Kon-\n\nzentration der Zuständigkeit mag sinnvoll sein. Es mag viel dafür sprechen, eine \n\nZuständigkeit des Oberlandesgerichts Düsseldorf zumindest in den Fällen zu be-\n\ngründen, in denen der Bundesnetzagentur im Wege der Organleihe die Wahr-\n\nnehmung der Aufgaben einer Landesregulierungsbehörde übertragen wurde. Hier-\n\nfür müsste aber der nach § 106 Abs. 2 EnWG i.V. mit § 92 Abs. 2 GWB vorge-\n\nzeichnete Weg beschritten und ein entsprechender Staatsvertrag abgeschlossen \n\nwerden. \n\n17 \n\n2. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung bewirkt, dass die Beschwerde ge-\n\nmäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO innerhalb eines Jahres seit Zustellung der ange-\n\nfochtenen Entscheidung eingelegt werden kann. Die Regelungen über die \n\nRechtsmittelbelehrung nach der Verwaltungsgerichtsordnung, mithin auch § 58 \n\nAbs. 2 Satz 1 VwGO (Salje, EnWG, § 73 Rdn. 8), sind hier anzuwenden, weil § 73 \n\nAbs. 1 EnWG eine solche Belehrung vorsieht und weder das Energiewirtschafts-\n\ngesetz noch die danach (§ 85 Nr. 2 EnWG) in Bezug genommene Zivilprozess-\n\nordnung Vorschriften über den Inhalt von Rechtsmittelbelehrungen und die Folgen \n\nunrichtiger Rechtsmittelbelehrungen enthalten. Nach § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO \n\nhat ein Belehrungsfehler zur Folge, dass die Beschwerdefrist nicht in Gang ge-\n\nsetzt wird. Dies gilt auch hier, obwohl der vorliegende Belehrungsfehler nicht dazu \n\ngeführt hat, dass die Antragstellerin ihren Rechtsbehelf nicht rechtzeitig bei der \n\nBundesnetzagentur angebracht hat. Denn die Anwendung des § 58 Abs. 2 VwGO \n\nsetzt einen derartigen Kausalzusammenhang nicht voraus (BVerwGE 81, 81, 84). \n\nIV. \n\n18 \n\nDer Senat verweist das Verfahren unmittelbar an das zur Entscheidung beru-\n\nfene Oberlandesgericht Bremen. Diesem obliegt auch die Entscheidung über die \n\nbisher angefallenen Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der \n\nVerfahrensbeteiligten. Die bisher angefallenen Kosten sind entsprechend § 281 \n\nAbs. 3 Satz 1 ZPO als Teil der Kosten zu behandeln, die im Verfahren vor dem \n\nOberlandesgericht Bremen entstehen. \n\nBornkamm \n\nRaum \n\nMeier-Beck \n\nStrohn \n\nKirchhoff \n\nVorinstanz: \n\nOLG Düsseldorf, Entscheidung vom 28.03.2007 - VI-3 Kart 2/07 (V) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/kvr-30-07","cited_norms":[{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 75","ref_norm":"75","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":4},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 106","ref_norm":"106","n":2},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1},{"jurabk":"GWB","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 23a","ref_norm":"23a","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":1},{"jurabk":"EnWG 2005","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/kvr-30-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:40.982099+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-29/kvr-30-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Kartellsenat","date":"2008-04-29","dockets":["KVR 30/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 29.04.2008 – KVR 30/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-29/kvr-30-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"EnWG § 75 Abs. 4 Organleihe Werden die Aufgaben der Regulierungsbehörde nach § 54 Abs. 2 EnWG von der Landesregulierungsbehörde wahrgenommen, ist für die örtliche Zuständigkeit des Beschwerdegerichts nach § 75 Abs. 4 EnWG deren Sitz maßgeblich, auch wenn sich das betreffende Land für die Wahrnehmung der in seine Zuständigkeit fallen- den Regulierungsaufgabe im Wege der Organleihe der Bundesnetzagentur be- dient.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des\n\n3. 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