{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-28","aktenzeichen":"II ZB 27/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 522 Abs. 1, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 Der Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterrei- chens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen- stand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (An- schluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n28. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nII ZB 27/07 \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 522 Abs. 1, 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 \n\nDer Beschluss des Berufungsgerichts, in dem die Berufung wegen Nichterrei-\n\nchens der erforderlichen Beschwer verworfen wird, muss den maßgeblichen \n\nSachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den Streitgegen-\n\nstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen lassen (An-\n\nschluss an Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 - II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78). \n\nBGH, Beschluss vom 28. April 2008 - II ZB 27/07 - LG Nürnberg-Fürth \n\nAG Nürnberg \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 28. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Dr. Kurzwelly, \n\nKraemer, Caliebe und Dr. Drescher \n\nbeschlossen:\n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Beklagten wird der Beschluss der \n\n15. Zivilkammer des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 1. August \n\n2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nBeschwerdewert: 1.500,00 € \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nGründe: \n\nDie zulässige Rechtsbeschwerde hat Erfolg. \n\nI. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 \n\nAbs. 1 Satz 4 ZPO). Sie ist auch im Übrigen zulässig, weil die Sicherung einer \n\neinheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdege-\n\nrichts erfordert (§ 574 Abs. 2 Nr. 2, 2. Alt. ZPO). \n\nII. Der angefochtene Beschluss ist aufzuheben, weil er nicht ausreichend \n\nmit Gründen versehen ist. \n\n1. Beschlüsse, die der Rechtsbeschwerde unterliegen, müssen den maß-\n\ngeblichen Sachverhalt, über den entschieden wird, wiedergeben und den \n\nStreitgegenstand und die Anträge der Parteien in beiden Instanzen erkennen \n\nlassen; andernfalls sind sie nicht mit den nach dem Gesetz erforderlichen \n\nGründen versehen (§§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 6 ZPO) (Sen.Beschl. v. 12. Juli 2004 \n\n- II ZB 3/03, NJW-RR 2005, 78; BGH, Beschl. v. 20. Juni 2002 - IX ZB 56/01, \n\nNJW 2002, 2648). Das Rechtsbeschwerdegericht hat grundsätzlich von demje-\n\nnigen Sachverhalt auszugehen, den das Berufungsgericht festgestellt hat \n\n(§§ 577 Abs. 2 Satz 1 und 4, 559 ZPO). Fehlen tatsächliche Feststellungen im \n\nangefochtenen Beschluss, ist es zu einer rechtlichen Überprüfung nicht in der \n\nLage. Das gilt insbesondere, wenn das Berufungsgericht die Berufung verwirft, \n\nweil die erforderliche Beschwer nicht erreicht ist. Die Wertfestsetzung kann im \n\nRechtsbeschwerdeverfahren nur daraufhin überprüft werden, ob das Beru-\n\nfungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten hat oder von seinem \n\nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \n\nGebrauch gemacht hat (vgl. BGH, Beschl. v. 9. Juli 2004 - V ZB 6/04, NJW-\n\nRR 2005, 219) und/oder bewertungsrelevante, glaubhaft gemachte Tatsachen \n\naußer Acht gelassen hat (Sen.Beschl. v. 5. Februar 2001 - II ZB 7/00, \n\nNJW 2001, 1284; v. 5. März 2001 - II ZB 11/00, NJW-RR 2001, 929; Sen.Urt. v. \n\n30. April 2001 - II ZR 328/00, ZIP 2001, 1734). \n\n5 \n\n2. Der angefochtene Beschluss des Landgerichts vom 1. August 2007 \n\nder noch nicht einmal einen Grund für die Verwerfung der Berufung benennt, \n\nlässt auch in der Zusammenschau mit dem darin in Bezug genommenen Be-\n\nschluss vom 11. Juni 2007 weder den Streitgegenstand noch die Anträge der \n\nParteien in beiden Instanzen erkennen, zumal das Urteil des Amtsgerichts kei-\n\nnen Tatbestand enthält. \n\n6 \n\nEs kann lediglich darauf geschlossen werden, dass die Berufung verwor-\n\nfen wurde, weil der Wert des Beschwerdegegenstandes die Wertgrenze des \n\n§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO nicht übersteigt, da das Berufungsgericht am 11. Juni \n\n2007 neben einer Hinweisverfügung, dass der Wert des Beschwerdegegen-\n\nstandes die Wertgrenze des § 511 Abs. 2 Nr. 1 StPO (gemeint: ZPO) nicht \n\nübersteige und deshalb eine Verwerfung der Berufung beabsichtigt sei, einen \n\nBeschluss erlassen hat, mit dem der Wert des Beschwerdegegenstandes auf \n\n490,00 € festgesetzt wurde. Die weiteren Anforderungen an die Gründe einer \n\nEntscheidung werden jedoch nicht erfüllt. Weder im Beschluss noch in der Hin-\n\nweisverfügung vom 11. Juni 2007 werden die Anträge und der für das Beru-\n\nfungsverfahren maßgebliche Sachverhalt mitgeteilt. Den Ausführungen ist ledig-\n\nlich zu entnehmen, dass Gegenstand des Rechtsstreits der Ausschluss des \n\nKlägers aus dem Verein sei, dass mit der Vereinsmitgliedschaft keine oder nur \n\ngeringfügige wirtschaftliche Interessen verbunden und keine besonderen ge-\n\nsellschaftlichen Interessen betroffen seien, weil der Zweck der Beklagten die \n\nFörderung des motorisierten und nicht motorisierten Wassersports sei und er \n\njedermann offen stehe. Der Sachverhalt, der für das Berufungsverfahren maß-\n\ngebend ist und der der Wertfestsetzung zugrunde liegt, kann daraus nicht ent-\n\nnommen werden. \n\n7 \n\nDiese Mängel werden auch in dem angefochtenen Beschluss nicht be-\n\nhoben. Das Berufungsgericht verweist darin auf den \"Hinweis vom 11. Juni \n\n2007\" und teilt ohne den Versuch, hierfür eine Begründung zu geben, mit, dass \n\neine Änderung der Wertfestsetzung nach einer Prüfung der Einwände des Be-\n\nklagten - sie können nicht von vorneherein als unzureichend oder neben der \n\nSache liegend angesehen werden -, nicht veranlasst sei. Mit dem Vorbringen \n\ndes Beklagten setzt sich das Berufungsgericht erkennbar nicht sachlich ausein-\n\nander. \n\n8 \n\nDie Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht Gelegenheit, ohne \n\nVerstoß gegen Art. 103 GG den für die Bemessung des Werts der Beschwer \n\nmaßgebenden Sachvortrag des Beklagten vollständig zur Kenntnis zu nehmen \n\nund ihn vor dem Hintergrund des Streits um die Wirksamkeit der Ausschließung \n\nund der durch eine Kassation dieser Maßnahme entstehenden Folgen sachge-\n\nrecht zu würdigen. \n\nGoette Kurzwelly Kraemer \n\n Caliebe Drescher \n\nVorinstanzen: \nAG Nürnberg, Entscheidung vom 08.02.2007 - 34 C 8777/04 - \nLG Nürnberg-Fürth, Entscheidung vom 01.08.2007 - 15 S 2422/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-28/ii-zb-27-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 522","ref_norm":"522","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 547","ref_norm":"547","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 559","ref_norm":"559","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 576","ref_norm":"576","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 511","ref_norm":"511","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-28/ii-zb-27-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:20.214458+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-28/ii-zb-27-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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