{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"I ZB 72/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Weisse Flotte MarkenG § 73 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3, § 85 Abs. 4 Nr. 3 Wird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung ei- ner Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der Rechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf dem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vor- getragen hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdever- fahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 – Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 – WEST).","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 72/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Markenanmeldung Nr. 305 28 286.7 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nWeisse Flotte \n\nMarkenG § 73 Abs. 1 Satz 1, § 83 Abs. 3 Nr. 3, § 85 Abs. 4 Nr. 3 \n\nWird im Rahmen einer zulassungsfreien Rechtsbeschwerde die Verletzung ei-\nner Hinweispflicht als Versagung des rechtlichen Gehörs gerügt, muss der \nRechtsbeschwerdeführer darlegen, dass die angefochtene Entscheidung auf \ndem Verstoß beruht. Hierzu muss er darlegen, was er auf den Hinweis hin vor-\ngetragen hätte. Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdever-\nfahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung \nzu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, \n762 – Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, \nGRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 – WEST). \n\nBGH, Beschl. v. 24. April 2008 – I ZB 72/07 – Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. Mai \n\n2007 wird auf Kosten der Anmelderin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat die Eintragung des Zeichens \n\nWeisse Flotte \n\nfür Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 beantragt. Die zuständige Mar-\n\nkenstelle des Deutschen Patent- und Markenamts hat die Anmeldung mit der \n\nBegründung zurückgewiesen, die angemeldete Wortfolge entbehre für die in \n\nAnspruch genommenen Dienstleistungen jeglicher Unterscheidungskraft. \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\nDas Bundespatentgericht hat die Beschwerde der Anmelderin zurückge-\n\nwiesen. \n\nHiergegen wendet sich die Anmelderin mit ihrer nicht zugelassenen \n\nRechtsbeschwerde, mit der sie die Versagung des rechtlichen Gehörs rügt. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat die Auffassung vertreten, der Eintragung \n\nder angemeldeten Marke stehe im Hinblick auf die angemeldeten Dienstleistun-\n\ngen der Versagungsgrund der mangelnden Unterscheidungskraft nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 1 MarkenG entgegen. Daneben liege ein Freihaltebedürfnis i.S. von \n\n§ 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG vor. Eine Überwindung der absoluten Schutzhinder-\n\nnisse im Wege der Verkehrsdurchsetzung gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG komme \n\nauch dann nicht in Betracht, wenn man das Vorbringen der Anmelderin als rich-\n\ntig unterstelle, sie sei im Küstenbereich die einzige, die mit dem Begriff \"Weisse \n\nFlotte\" in Verbindung gebracht werde; denn die Anmelderin habe für eine Ver-\n\nkehrsdurchsetzung der angemeldeten Wortfolge im gesamten Bundesgebiet \n\nkeinen ausreichenden Vortrag gehalten. \n\nIII. Die Rechtsbeschwerde der Anmelderin hat keinen Erfolg. \n\n1. Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Rechtsbe-\n\nschwerde ist zulässig. Ihre Statthaftigkeit folgt daraus, dass ein im Gesetz auf-\n\ngeführter, die zulassungsfreie Rechtsbeschwerde eröffnender Verfahrensman-\n\ngel gerügt wird. Die Rechtsbeschwerde beruft sich auf eine Versagung des \n\nrechtlichen Gehörs und hat dies im Einzelnen begründet. Auf die Frage, ob die \n\nerhobenen Rügen durchgreifen, kommt es für die Statthaftigkeit des Rechtsmit-\n\n7 \n\n8 \n\ntels nicht an (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschl. v. 10.4.2007 – I ZB 15/06, GRUR \n\n2007, 628 Tz. 7 = WRP 2007, 788 – MOON, m.w.N.). \n\n2. Die Rechtsbeschwerde ist aber nicht begründet. \n\na) Die Bestimmung des Art. 103 Abs. 1 GG garantiert den Beteiligten ei-\n\nnes gerichtlichen Verfahrens insbesondere, dass das Gericht ihr Vorbringen, \n\nsoweit dieses entscheidungserheblich ist, zur Kenntnis nimmt und bei seiner \n\nEntscheidung in Erwägung zieht (vgl. BVerfGE 47, 182, 188; 86, 133, 144; \n\nBVerfG NJW-RR 2004, 1710, 1712; BGH GRUR 2007, 628 Tz. 10 – MOON; zu \n\n§ 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG BGH, Beschl. v. 11.2.2008 – X ZA 2/07, juris Tz. 5 \n\nm.w.N.). \n\n9 \n\nb) Vergeblich rügt die Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe \n\nnicht erkannt und gewürdigt, dass die Anmelderin sich auch im Zusammenhang \n\nmit ihrem Vortrag zur Verkehrsdurchsetzung darauf berufen habe, ihre Leistun-\n\ngen seit dem 1. Januar 1957 ohne Unterbrechung unter der angemeldeten Be-\n\nzeichnung und unter dem Namen \"Weisse Flotte\" angeboten zu haben. Das \n\nBundespatentgericht hat dieses Vorbringen im angefochtenen Beschluss \n\ndurchaus bei seiner Prüfung berücksichtigt, ob die von ihm festgestellten Ein-\n\ntragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 MarkenG aufgrund Ver-\n\nkehrsdurchsetzung i.S. des § 8 Abs. 3 MarkenG überwunden waren. Es hat das \n\nVorbringen jedoch als nicht erheblich angesehen und dies damit begründet, die \n\nAnmelderin habe eine Verkehrsdurchsetzung der angemeldeten Marke allein \n\nfür den Küstenbereich geltend gemacht. Im Hinblick darauf, dass das Dienst-\n\nleistungsangebot der Anmelderin sich an weite Verkehrskreise richte, müsse \n\ndas Zeichen aber im gesamten Bundesgebiet durchgesetzt sein. Diese Ausfüh-\n\nrungen lassen erkennen, dass das Bundespatentgericht bei seiner Beurteilung, \n\ndie von ihm festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \n\nMarkenG seien nicht durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke i.S. des § 8 \n\nAbs. 3 MarkenG überwunden, den Vortrag der Anmelderin zur Bekanntheit ih-\n\nres Zeichens im küstennahen Bereich berücksichtigt hat. \n\n10 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde rügt des Weiteren ohne Erfolg, das Bundespa-\n\ntentgericht habe bei seiner Entscheidung den Vortrag der Anmelderin nicht be-\n\nrücksichtigt, sie sei Inhaberin aller denkbaren deutschen Internet-Adressen, die \n\ndie prägenden Bestandteile der angemeldeten Marke enthielten. \n\n11 \n\nDieser Vortrag wäre nur dann entscheidungserheblich gewesen, wenn \n\nsich aus dem Vorbringen der Anmelderin auch ergeben hätte, dass diese über \n\ndie Internet-Adressen Dienstleistungen der Klassen 39, 41 und 43 in einem Um-\n\nfang beworben und vertrieben hätte, der eine Überwindung der vom Bundespa-\n\ntentgericht festgestellten Eintragungshindernisse gemäß § 8 Abs. 2 Nr. 1 und 2 \n\nMarkenG durch eine Verkehrsdurchsetzung der Marke gemäß § 8 Abs. 3 Mar-\n\nkenG bewirkte. Nach den getroffenen Feststellungen kann von einem entspre-\n\nchenden Vortrag nicht ausgegangen werden. \n\n12 \n\nd) Die Rechtsbeschwerde rügt schließlich auch ohne Erfolg, das Bun-\n\ndespatentgericht hätte, soweit es den Vortrag der Anmelderin zur Verkehrs-\n\ndurchsetzung der angemeldeten Marke im Hinblick auf die Inhaberschaft der \n\nAnmelderin an den entsprechenden Internet-Adressen als nicht ausreichend \n\nangesehen habe, die Anmelderin hierauf hinweisen müssen. Abgesehen davon, \n\ndass nicht jede Verletzung einer prozessualen Hinweispflicht eine Versagung \n\ndes rechtlichen Gehörs darstellt (vgl. BVerfGE 66, 116, 146 f.; 67, 90, 95 f.; \n\nBayVerfGH NJW 1992, 1094; Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 22. Aufl., § 139 \n\nRdn. 122; ferner BGH, Urt. v. 22.2.2001 – I ZR 227/00, GRUR 2001, 754, 755 \n\n– Zentrum für Implantologie), entspricht der Vortrag der Rechtsbeschwerde \n\nschon nicht den förmlichen Erfordernissen des § 85 Abs. 4 Nr. 3 MarkenG. \n\nDenn sie legt nicht dar, was die Anmelderin auf einen entsprechenden Hinweis \n\nhin vorgetragen hätte. Ein Gehörsverstoß (§ 83 Abs. 3 Nr. 3 MarkenG) setzt \n\nvoraus, dass die angefochtene Entscheidung auf der Versagung des rechtli-\n\nchen Gehörs beruht oder beruhen kann. Liegt der Gehörsverstoß in der Verlet-\n\nzung einer Hinweispflicht, muss die Rüge ausführen, wie die betreffende Partei \n\nauf einen entsprechenden Hinweis reagiert hätte, insbesondere was sie im Ein-\n\nzelnen vorgetragen und welche rechtlichen Ausführungen sie in diesem Fall \n\ngemacht hätte. Denn nur hierdurch wird das Rechtsbeschwerdegericht in die \n\nLage versetzt zu beurteilen, ob die angefochtene Entscheidung auf dem Ge-\n\nhörsverstoß beruht. Insoweit verhält es sich anders als in den Fällen, in denen \n\nder Verstoß gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör darin besteht, dass das \n\nBeschwerdegericht seiner Entscheidung Tatsachen zugrunde gelegt hat, die in \n\ndas Verfahren nicht eingeführt waren. In einem solchen Fall liegt der Gehörs-\n\nverstoß in der Verwertung von Entscheidungsgrundlagen, zu denen die betrof-\n\nfene Partei nicht Stellung nehmen konnte (vgl. BVerfGE 29, 345, 347 f.). Hat \n\ndas Gericht seine Entscheidung ausdrücklich auf derartige nicht verwertbare \n\nTatsachen gestützt, bestehen an der Kausalität im Allgemeinen keine Zweifel, \n\nohne dass es darauf ankommt, was die betroffene Partei – wäre ihr dazu Gele-\n\ngenheit gegeben worden – zu den neuen Tatsachen vorgetragen hätte (vgl. \n\nBGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, \n\n762 – Top Selection). Soweit der Senat in der Entscheidung \"WEST\" (Beschl. v. \n\n1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643) die Entbehr-\n\nlichkeit eines solchen mit der Rüge verbundenen Vortrags in derartigen Fällen \n\nmit dem das markenrechtliche Löschungsverfahren beherrschenden Amtser-\n\nmittlungsprinzip begründet hat, wird hieran nicht festgehalten (vgl. auch \n\nBVerwG, Beschl. v. 24.1.1991 – 8 B 164/90, NVwZ 1991, 574, 575; Beschl. v. \n\n27.2.2007 – 6 B 81/06, Buchholz 402.41 Polizeirecht Nr. 83 Tz. 58; Kopp/Schen-\n\nke, VwGO, 15. Aufl., § 139 Rdn. 15, jeweils m.w.N.). \n\n13 \n\nIV. Danach ist die Rechtsbeschwerde auf Kosten der Anmelderin (§ 90 \n\nAbs. 2 Satz 1 MarkenG) zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 30.05.2007 - 26 W(pat) 99/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zb-72-07","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":5},{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 83","ref_norm":"83","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 90","ref_norm":"90","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zb-72-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:13.828360+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-24/i-zb-72-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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Aus dem Umstand, dass im markenrechtlichen Beschwerdever- fahren das Amtsermittlungsprinzip gilt, ergibt sich nichts anderes (Abgrenzung zu BGH, Beschl. v. 30.1.1997 – I ZB 3/95, GRUR 1997, 637, 639 = WRP 1997, 762 – Top Selection; Klarstellung von BGH, Beschl. v. 1.3.2007 – I ZB 33/06, GRUR 2007, 534 Tz. 11 = WRP 2007, 643 – WEST).","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 26. Senats (Mar-\n\nken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts vom 30. 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