{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"I. Zivilsenat","decided":"2008-04-24","aktenzeichen":"I ZB 21/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"MarkenG § 3 Abs. 1 Marlene-Dietrich-Bildnis Das Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Mar- kenschutz zugänglich. MarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 Dem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienst- leistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen oder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es des- halb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Her- kunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unter- nehmen versteht.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nI ZB 21/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n24. April 2008 \n\nin der Rechtsbeschwerdesache \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nMarkenG § 3 Abs. 1 \n\nMarlene-Dietrich-Bildnis \n\nDas Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person ist grundsätzlich dem Mar-\nkenschutz zugänglich. \n\nMarkenG § 8 Abs. 2 Nr. 1 \n\nDem Bildnis einer dem Verkehr bekannten Person fehlt für solche Waren und Dienst-\nleistungen jegliche Unterscheidungskraft, bei denen der Verkehr einen thematischen \noder sonstigen sachlichen Bezug zu der abgebildeten Person herstellt und es des-\nhalb als (bloß) beschreibenden Hinweis auf diese und nicht als Hinweis auf die Her-\nkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen aus einem bestimmten Unter-\nnehmen versteht. \n\nBGH, Beschl. v. 24. April 2008 - I ZB 21/06 - Bundespatentgericht \n\nDer I. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 24. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Bornkamm und die Richter Pokrant, \n\nDr. Schaffert, Dr. Bergmann und Dr. Koch \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des \n\n29. Senats (Marken-Beschwerdesenats) des Bundespatentgerichts \n\nvom 9. November 2005 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im \n\nÜbrigen aufgehoben, soweit die Beschwerde der Anmelderin ge-\n\ngen die Ablehnung der Eintragung für die in Anspruch genomme-\n\nnen Waren und Dienstleistungen \"Waren aus Papier und Pappe \n\n(soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstklebende Folien und \n\nBänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungsstücke, \n\nSchuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; \n\nDamenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-\n\nShirts, Hemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, \n\nStrandkleider, Kopfbedeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; \n\nRegenbekleidung; Pullover, Krawatten, Schals, Gürtel; sportliche \n\nAktivitäten\" zurückgewiesen worden ist. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zur anderweitigen Ver-\n\nhandlung und Entscheidung an das Bundespatentgericht zurück-\n\nverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert der Rechtsbeschwerde wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Anmelderin hat beim Deutschen Patent- und Markenamt die Ein-\n\ntragung der Bildmarke \n\nfür zahlreiche Waren und Dienstleistungen der Klassen 3, 9, 14, 15, 16, 18, 21, \n\n25, 28, 33, 34, 35, 38, 41 und 42 beantragt. \n\n2 \n\nDie Markenstelle für Klasse 16 des Deutschen Patent- und Markenamts \n\nhat die Anmeldung wegen fehlender Unterscheidungskraft teilweise zurückge-\n\nwiesen, und zwar für die Waren und Dienstleistungen: \n\nComputerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektro-\nnisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Über-\ntragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbe-\n\nsondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, \n-platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeich-\nnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Da-\ntenträger aller Art; \n\nWaren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Bücher, \nDruckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, Broschüren, Geld, Noten; Fo-\ntografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Foto- und \nSammelalben, selbstklebende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Lehr- \nund Unterrichtsmaterial (ausgenommen Apparate); Tagebücher; Kalender, \nGrußkarten, Lesezeichen; \n\nBekleidungsstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sport-\nschuhe; Damenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, \nHemden und Blusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbe-\ndeckungen; Schlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Kra-\nwatten, Schals, Gürtel; \n\nUnterhaltung; sportliche und kulturelle Aktivitäten; Filmproduktion, -verleih; Pro-\nduktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Produktion von Showdarbietun-\ngen; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; Veröffentlichung und Herausga-\nbe von Büchern, Zeitschriften und Zeitungen; Verwaltung und Verwertung von \nUrheberrechten und gewerblichen Schutzrechten. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie dagegen gerichtete Beschwerde ist ohne Erfolg geblieben (BPatG \n\nGRUR 2006, 333). \n\nMit ihrer zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Anmelderin ihr \n\nEintragungsbegehren weiter. \n\nII. Das Bundespatentgericht hat dem angemeldeten Bildzeichen die Ein-\n\ntragung als Marke für die noch in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen \n\nversagt, weil die Schutzhindernisse nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG und teilwei-\n\nse auch nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG entgegenstünden. Hinsichtlich einzel-\n\nner Waren fehle dem Zeichen schon die abstrakte Unterscheidungseignung i.S. \n\nvon § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. Zur Begründung hat das Bundespatentgericht \n\nausgeführt: \n\n6 \n\nInsgesamt fehle dem angemeldeten Bildzeichen, bei dem es sich um ein \n\nSchwarz-Weiß-Foto der 1992 verstorbenen Schauspielerin Marlene Dietrich \n\nhandele, für sämtliche der beanspruchten Waren und Dienstleistungen die er-\n\nforderliche Unterscheidungskraft i.S. von § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG. In Bezug \n\nauf einen Teil der Waren und Dienstleistungen sei das Zeichen aufgrund seiner \n\ninhaltsbeschreibenden Bedeutung nicht unterscheidungskräftig; insoweit beste-\n\nhe auch ein Freihaltebedürfnis nach § 8 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG. Hinsichtlich des \n\nanderen Teils fehle die Unterscheidungskraft, weil das Zeichen vom angespro-\n\nchenen Publikum lediglich als reines Werbemittel wahrgenommen werde. Eine \n\nunmittelbar beschreibende Bedeutung komme dem Bildzeichen für solche Wa-\n\nren und Dienstleistungen zu, bei denen ein thematischer oder ein sonstiger \n\nsachlicher Bezug zur Person Marlene Dietrichs in Betracht komme und daher \n\ndas Zeichen als beschreibender Hinweis auf diese verwendet werden könne. \n\nDies sei bei folgenden Waren und Dienstleistungen der Fall: \n\nComputerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elektro-\nnisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei Über-\ntragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, insbe-\nsondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Tonbänder, \n-platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Magnetaufzeich-\nnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschinenlesbare Da-\ntenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere Zeitschriften, \nBroschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Auf-\nklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmaterial (ausgenom-\nmen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhaltung; kulturelle Ak-\ntivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; \nFilmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Pro-\nduktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Büchern, \nZeitschriften und Zeitungen; \n\nVerwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutzrech-\nten. \n\n7 \n\nFür die Waren, die nach Art einer Autogrammkarte ausschließlich aus \n\neinem Foto oder einer Fotoreproduktion bestehen könnten, nämlich \"Fotogra-\n\nfien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebilder; Grußkarten, Lese-\n\nzeichen\", erschöpfe sich das Zeichen im Übrigen in der reinen Abbildung dieser \n\nWaren. Derartige Bildzeichen seien wie dreidimensionale Warenformzeichen zu \n\nbeurteilen. Hinsichtlich dieser Waren sei das Zeichen daher schon nicht ab-\n\nstrakt zur Unterscheidung von Waren und Dienstleistungen i.S. des § 3 Abs. 2 \n\nNr. 1 MarkenG geeignet, weil es ausschließlich aus einer Form bestehe, die \n\ndurch die Art der Ware selbst bedingt sei. \n\n8 \n\nDie Unterscheidungskraft fehle auch bei der Verwendung des Zeichens \n\nfür sogenannte Merchandising-Artikel. Typische Waren, die als Merchandising- \n\noder Fanartikel mit dem Foto einer prominenten Persönlichkeit angeboten wür-\n\nden, seien solche außerhalb des Betätigungsfelds, auf das sich die Popularität \n\nder prominenten Persönlichkeit gründe, insbesondere Textilien und persönliche \n\nGebrauchsgegenstände, wie T-Shirts, Sweat-Shirts, Baseball-Kappen, Schals, \n\nKrawatten, Kaffeetassen, Taschen, Schreibwaren, Schlüsselanhänger, Spiel-\n\nzeug, Parfum usw. Diese Waren seien ihrer Funktion nach reine Souvenirs; im \n\nVordergrund der Kaufentscheidung stehe die abgebildete berühmte Persönlich-\n\nkeit und nicht die eigentliche Ware. Die Attraktivität einer Merchandising-Ware \n\nberuhe regelmäßig nicht auf konkreten Qualitätsvorstellungen, die der Verbrau-\n\ncher mit einer prominenten Person verbinde, sondern auf der emotionalen \n\nWertschätzung des mit dem Prominenten assoziierten Images. Bei den bean-\n\nspruchten \n\nWaren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-\nbende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-\nstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-\nmenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und \nBlusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; \nSchlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, \nSchals, Gürtel \n\nhandele es sich um typische Merchandising-Artikel. Das angesprochene Publi-\n\nkum erfasse das Foto Marlene Dietrichs in Verbindung mit diesen Waren daher \n\nnur als Hinweis auf die Künstlerin selbst bzw. als Souvenir oder Fanartikel und \n\nnicht als Hinweis auf die Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unter-\n\nnehmen. Für die Dienstleistung \"sportliche Aktivitäten\" erschöpfe sich das Zei-\n\nchen in einer reinen Werbeaussage, mit der die vom Image der Marle-\n\nne Dietrich verkörperten Assoziationen von Luxus und Eleganz zumindest auf \n\ndie klassischen sportlichen oder vermeintlich exklusiven Aktivitäten wie Tennis, \n\nGolf und Skifahren übertragen würden. \n\n9 \n\nIII. Die zulässige Rechtsbeschwerde hat zum Teil Erfolg. Die angefoch-\n\ntene Entscheidung hält der rechtlichen Prüfung nicht stand, soweit das Bun-\n\ndespatentgericht der Anmelderin die Eintragung als Marke für die Waren und \n\nDienstleistungen \n\nWaren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-\nbende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-\nstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-\nmenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und \nBlusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; \nSchlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, \nSchals, Gürtel; sportliche Aktivitäten \n\nversagt hat. Mit Recht hat das Bundespatentgericht dagegen die Eintragung für \n\ndie übrigen im Beschwerdeverfahren noch beanspruchten Waren und Dienst-\n\nleistungen abgelehnt. \n\n10 \n\n1. Das Bundespatentgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass das \n\nangemeldete Zeichen, das aus einem Kopfbildnis der verstorbenen Schauspie-\n\nlerin Marlene Dietrich besteht, i.S. von § 3 Abs. 1 MarkenG abstrakt, d.h. ohne \n\nBezug zu den angemeldeten Waren und Dienstleistungen, markenfähig ist. Wie \n\nder in § 3 Abs. 1 MarkenG ausdrücklich genannte Name einer Person ist auch \n\ndas Bildnis einer (verstorbenen oder lebenden) Person grundsätzlich geeignet, \n\nWaren oder Dienstleistungen eines Unternehmens von denjenigen eines ande-\n\nren Unternehmens zu unterscheiden (vgl. auch § 13 Abs. 2 Nr. 2 MarkenG). \n\n11 \n\n2. Entgegen der Auffassung des Bundespatentgerichts ist hinsichtlich \n\nder Waren \"Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Abzieh- und Aufklebebil-\n\nder; Grußkarten, Lesezeichen\" der Ausschlussgrund des § 3 Abs. 2 Nr. 1 \n\nMarkenG nicht gegeben. Das Zeichen besteht aus der Wiedergabe des Kopfes \n\nvon Marlene Dietrich und zeigt nicht eine der genannten Waren in einer durch \n\nderen Art bedingten Form. Es ist für die Frage der Schutzfähigkeit des Zei-\n\nchens nach § 3 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG unerheblich, ob die Abbildung (auch) in \n\nder Weise verwendet werden kann, dass beispielsweise ein Poster, ein Plakat \n\noder eine Bildkarte auf einer Seite nur aus dem als Marke beanspruchten Por-\n\nträt von Marlene Dietrich besteht. Einzelne mögliche Verwendungsformen eines \n\nZeichens können nicht die Annahme begründen, das Zeichen bestehe aus-\n\nschließlich aus einer durch die Art der Ware selbst bedingten Form. \n\n12 \n\n3. Das Bundespatentgericht hat dagegen für die Waren und Dienstleis-\n\ntungen \n\nComputerprogramme und Computerprogrammsysteme, bestehend aus elek-\ntronisch wiedergebbaren Text-, Grafik-, Bild- und/oder Toninformationen bei \nÜbertragung und Wiedergabe von Ton, Text und/oder Bild (off- oder online, \ninsbesondere Internet), bespielte Ton- und/oder Bild(ton)träger, Video-/Ton-\nbänder, -platten, -CDs, -DVDs und Kassetten, Kino- und Fernsehfilme, Ma-\ngnetaufzeichnungsträger; mit Programmen und/oder Daten versehene maschi-\nnenlesbare Datenträger aller Art; Bücher, Druckereierzeugnisse, insbesondere \nZeitschriften, Broschüren, Noten; Fotografien, Poster, Plakate, Bildkarten, Ab-\nzieh- und Aufklebebilder; Foto- und Sammelalben; Lehr- und Unterrichtsmate-\nrial (ausgenommen Apparate); Kalender, Grußkarten, Lesezeichen; Unterhal-\ntung; kulturelle Aktivitäten; Musikdarbietungen; Theateraufführungen; \n\nFilmproduktion, -verleih; Produktion von Hörfunk- und Fernsehsendungen; Pro-\nduktion von Showdarbietungen; Veröffentlichung und Herausgabe von Bü-\nchern, Zeitschriften und Zeitungen; \n\nVerwaltung und Verwertung von Urheberrechten und gewerblichen Schutz-\nrechten \n\nrechtsfehlerfrei das Eintragungshindernis des Fehlens jeglicher Unterschei-\n\ndungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) bejaht. Die dagegen gerichteten Angriffe \n\nder Rechtsbeschwerde bleiben ohne Erfolg. \n\n13 \n\na) Unterscheidungskraft i.S. des § 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG ist die einer \n\nMarke innewohnende (konkrete) Eignung, vom Verkehr als Unterscheidungs-\n\nmittel für die von der Marke erfassten Produkte eines Unternehmens gegen-\n\nüber den Produkten anderer Unternehmen aufgefasst zu werden. Denn Haupt-\n\nfunktion der Marke ist es, die Ursprungsidentität der gekennzeichneten Waren \n\noder Dienstleistungen zu gewährleisten. Bei der Beurteilung der Unterschei-\n\ndungskraft ist grundsätzlich von einem großzügigen Maßstab auszugehen, d.h. \n\njede auch noch so geringe Unterscheidungskraft reicht aus, um das Schutzhin-\n\ndernis zu überwinden (st. Rspr.; vgl. BGHZ 167, 278 Tz. 18 - FUSSBALL WM \n\n2006; BGH, Beschl. v. 24.5.2007 - I ZB 37/04, GRUR 2008, 71 Tz. 23 = WRP \n\n2008, 107 - Fronthaube, m.w.N.). \n\n14 \n\nb) Das Bundespatentgericht hat ausgeführt, das angemeldete Zeichen \n\nsei in Bezug auf die oben unter III 3 genannten Waren und Dienstleistungen \n\nnicht unterscheidungskräftig, weil ihm insoweit eine inhaltsbeschreibende Be-\n\ndeutung zukomme. Aufgrund der zahlreichen Filme mit Marlene Dietrich, die \n\nregelmäßig im Fernsehen ausgestrahlt würden und als DVD oder Video erhält-\n\nlich seien, sei ihr Bild den allgemeinen Verkehrskreisen unverändert präsent. \n\nBei den genannten Waren und Dienstleistungen, die sich thematisch mit den \n\nFilmen, den Liedern und dem Leben, d.h. insgesamt mit der Person Marlene \n\nDietrichs, befassen könnten, werde das Zeichen als beschreibender Hinweis \n\nauf Marlene Dietrich verstanden. Denn es sei gerade im Bereich der Film-, \n\nTheater- und Musikbranche eine weitverbreitete Übung, auf den Inhalt der ver-\n\nschiedenen Print- oder elektronischen Medien mit Fotos der darstellenden \n\nKünstlerinnen und Künstler hinzuweisen. Der Annahme des inhaltsbeschrei-\n\nbenden Charakters des Zeichens stehe nicht entgegen, dass es sich um ein \n\nweitgehend unbekanntes Porträt Marlene Dietrichs handele. Die Aufnahme \n\nentspreche im Ausdruck und in der künstlerischen Gestaltung den zahlreichen \n\nbekannten Porträts, so dass sich der beschreibende Hinweis auf Marlene Diet-\n\nrich ohne weiteres erschließe. \n\n15 \n\nc) Diese Erwägungen lassen keinen Rechtsfehler erkennen. Zu Recht ist \n\ndas Bundespatentgericht davon ausgegangen, dass auch bei Anlegen eines \n\ngroßzügigen Maßstabs einem Zeichen die erforderliche Unterscheidungskraft \n\nfehlt, wenn es sich in Bezug auf die beanspruchten Waren und Dienstleistun-\n\ngen in einer beschreibenden Sachangabe erschöpft (vgl. BGH, Beschl. v. \n\n17.2.2000 - I ZB 33/97, GRUR 2000, 882, 883 = WRP 2000, 1140 - Bücher für \n\neine bessere Welt; BGHZ 159, 57, 62 f. - Farbige Arzneimittelkapsel, m.w.N.). \n\nDenn in einer bloßen Sachangabe sehen die angesprochenen Verkehrskreise \n\nkeinen Hinweis auf die Herkunft der betreffenden Waren oder Dienstleistungen \n\naus einem bestimmten Unternehmen. Soweit die Rechtsbeschwerde geltend \n\nmacht, das angemeldete Zeichen könne markenmäßig verwendet werden, etwa \n\nals \"label\" bei CDs, DVDs und Kassetten, setzt sie lediglich ihre abweichende \n\nWürdigung an die Stelle der tatrichterlichen Feststellung des Verkehrsver-\n\nständnisses durch das Bundespatentgericht, ohne jedoch aufzuzeigen, dass \n\ndiese auf einem Rechtsfehler beruht. Die Feststellung des Bundespatentge-\n\nrichts, das angemeldete Zeichen werde auch bei der Verwendung auf CDs, \n\nDVDs und Kassetten vom Verkehr als inhaltsbeschreibende Angabe, nämlich \n\nals Hinweis auf Marlene Dietrich, verstanden, ist nicht ersichtlich erfahrungs-\n\nwidrig. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde folgt die erforderliche \n\nUnterscheidungskraft auch nicht daraus, dass das angemeldete Zeichen in Be-\n\nzug auf die in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen auch zur Bezeich-\n\nnung von Produkten verwendet werden könnte, die nicht die Person Marlene \n\nDietrichs zum Gegenstand haben. Darin läge eine unübliche besondere Ver-\n\nwendungsform, die außer Betracht zu bleiben hat. Auf lediglich theoretisch \n\ndenkbare, aber praktisch nicht bedeutsame Einsatzmöglichkeiten kommt es \n\nnicht an (vgl. BGH, Beschl. v. 21.9.2000 - I ZB 35/98, GRUR 2001, 240, 242 = \n\nWRP 2001, 157 - SWISS-ARMY; Urt. v. 3.2.2005 - I ZR 45/03, GRUR 2005, \n\n414, 416 = WRP 2005, 610 - Russisches Schaumgebäck). Es ist vielmehr, wo-\n\nvon das Bundespatentgericht zu Recht ausgegangen ist, maßgeblich auf den \n\nbranchenüblichen Einsatz von Zeichen der in Rede stehenden Art als Her-\n\nkunftshinweis für die beanspruchten Waren und Dienstleistungen abzustellen \n\n(vgl. Ströbele in Ströbele/Hacker, MarkenG, 8. Aufl., § 8 Rdn. 51 m.w.N.; zur \n\nfehlenden Unterscheidungskraft bei der warenbeschreibenden Verwendung \n\nvon Bildnissen verstorbener oder lebender Künstler vgl. ferner Gauß, WRP \n\n2005, 570, 571 f.; Steinbeck, JZ 2005, 552, 553; Haarhoff, (Re-)Monopolisie-\n\nrung erloschener Immaterialgüter- und Persönlichkeitsrechte durch das Mar-\n\nkenrecht?, 2006, 223 f.; Heyers, Schutz- und Verkehrsfähigkeit von Namens-\n\nmarken, 2006, S. 264; Kaufmann, Die Personenmarke, 2005, S. 38 ff.). \n\n16 \n\n4. Da dem angemeldeten Zeichen somit für die oben unter III 3 genann-\n\nten Waren und Dienstleistungen schon wegen des Fehlens jeglicher Unter-\n\nscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) die Eintragung zu versagen ist, \n\nkann dahingestellt bleiben, ob insoweit auch das Eintragungshindernis nach § 8 \n\nAbs. 2 Nr. 2 MarkenG gegeben ist. \n\n17 \n\n5. Die Rüge der Rechtsbeschwerde, das Bundespatentgericht habe zu \n\nUnrecht nicht geprüft, ob die Eintragung der angemeldeten Marke gemäß § 8 \n\nAbs. 3 MarkenG hätte erfolgen müssen, ist unbegründet. Die Anmelderin ist \n\nausweislich des Protokolls über die mündliche Verhandlung vom 3. August \n\n2005 im Anschluss an die Erörterung der Sach- und Rechtslage ausdrücklich \n\nauf die \"Möglichkeit der Verkehrsdurchsetzung\" hingewiesen worden. Daraufhin \n\nhat die Anmelderin mit Schriftsatz ihrer Verfahrensbevollmächtigten vom \n\n17. Oktober 2005 ausgeführt, bei dem angemeldeten Bildnis von Marlene \n\nDietrich sei im Hinblick auf die in Anspruch genommenen Waren und Dienst-\n\nleistungen sowohl von Verkehrsgeltung als auch von notorischer Bekanntheit \n\nauszugehen. Es handele sich um eine berühmte Marke. Zur weiteren Begrün-\n\ndung hat sich die Anmelderin auf von ihr im Einzelnen angeführte Gerichtsent-\n\nscheidungen bezogen, die Verletzungen des (postmortalen) Persönlichkeits- \n\nund Namensrechts von Marlene Dietrich durch Benutzung deren Bildnisses \n\noder Namen durch Dritte als Marke zum Gegenstand hatten. Diesem Vorbrin-\n\ngen, dass sich lediglich auf die rechtsverletzende markenmäßige Benutzung \n\ndurch Dritte bezieht, kann nicht entnommen werden, die Anmelderin habe ihr \n\nEintragungsbegehren gemäß § 8 Abs. 3 MarkenG auch darauf stützen wollen, \n\n(gerade) das angemeldete Zeichen sei von ihr oder jedenfalls mit ihrer Zustim-\n\nmung von Dritten für die angemeldeten Waren und Dienstleistungen benutzt \n\nworden und habe sich infolge dieser Benutzung in den beteiligten Verkehrskrei-\n\nsen als Herkunftshinweis auf die Anmelderin oder einen von ihr autorisierten \n\nDritten durchgesetzt. Einer solchen Annahme steht weiter entgegen, dass die \n\nAnmelderin mit ihrer Beschwerdebegründung selbst vorgetragen hatte, das an-\n\ngemeldete Zeichen zeige ein eher unbekanntes Porträtbild von Marlene Diet-\n\nrich. Aus diesem Grunde liegt auch die von der Rechtsbeschwerde gerügte \n\nVerletzung der Hinweispflicht nach § 82 Abs. 1 MarkenG, § 139 ZPO nicht vor. \n\n18 \n\n6. Rechtsfehlerfrei hat das Bundespatentgericht schließlich auch ange-\n\nnommen, dass die Voreintragung vergleichbar gebildeter Marken der Be-\n\nschwerdeführerin zu keinem anderen Ergebnis führt. Wie das Bundespatentge-\n\nricht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats und des Ge-\n\nrichtshofs der Europäischen Gemeinschaften (vgl. EuGH, Urt. v. 12.2.2004 \n\n- C-218/01, Slg. 2004, I-1725 = GRUR 2004, 428 Tz. 62 = WRP 2004, 475 \n\n- Henkel; Urt. v. 15.2.2008 - C-243/07 P, MarkenR 2008, 163 Tz. 39 - Terranus, \n\nm.w.N.; BGH, Beschl. v. 10.4.1997 - I ZB 1/95, GRUR 1997, 527, 529 = WRP \n\n1997, 755 - Autofelge; vgl. ferner BPatG GRUR 2007, 333, 335 - Papaya; \n\nSchwippert, GRUR 2007, 337) zu Recht ausgeführt hat, handelt es sich bei der \n\nEntscheidung über die Eintragbarkeit einer Marke nicht um eine Ermessens-\n\nentscheidung, sondern um eine gebundene Entscheidung, die jeweils einer auf \n\nden Einzelfall bezogenen Prüfung unterliegt. Aus der Eintragung ähnlicher oder \n\nidentischer Marken ergibt sich daher kein Anspruch auf Eintragung für spätere \n\nMarkenanmeldungen. Die von der Rechtsbeschwerde unter Hinweis auf die \n\nEntscheidung \"SCHWABENPOST\" des Bundespatentgerichts (GRUR 2007, \n\n329) aufgeworfene Frage, ob unter dem Gesichtspunkt des Gleichbehand-\n\nlungsgrundsatzes eine Änderung dieser Rechtsprechung veranlasst ist, stellt \n\nsich im vorliegenden Fall nicht. Denn die Anmelderin hat nicht eine Ungleich-\n\nbehandlung im Verhältnis zu anderen Anmeldern, mit denen sie in Wettbewerb \n\nsteht, geltend gemacht, sondern sich lediglich auf die Voreintragung eigener \n\nvergleichbarer Marken berufen. \n\n19 \n\n7. Für die Waren und Dienstleistungen \n\nWaren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-\nbende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-\nstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-\nmenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und \nBlusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; \nSchlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, \nSchals, Gürtel; sportliche Aktivitäten \n\nhat das Bundespatentgericht dagegen, wie die Rechtsbeschwerde mit Recht \n\nbeanstandet, die Voraussetzungen des Eintragungshindernisses des Fehlens \n\njeglicher Unterscheidungskraft (§ 8 Abs. 2 Nr. 1 MarkenG) nicht rechtsfehlerfrei \n\nfestgestellt. \n\n20 \n\na) Hinsichtlich dieser Waren und Dienstleistungen hat das Bundespa-\n\ntentgericht eine inhaltsbeschreibende Bedeutung des angemeldeten Zeichens \n\nin dem Sinne verneint, dass es von den angesprochenen Verkehrskreisen da-\n\nhin verstanden werde, die betreffenden Waren und Dienstleistungen wiesen \n\nihrem thematischen Inhalt nach oder auf sonstige Weise einen sachlichen Be-\n\nzug zu Marlene Dietrich auf. \n\n21 \n\nb) Dem angemeldeten Zeichen soll nach Ansicht des Bundespatentge-\n\nrichts für die genannten Waren und Dienstleistungen gleichwohl jegliche Unter-\n\nscheidungskraft fehlen, weil es von den angesprochenen Verkehrskreisen in \n\nVerbindung mit diesen Waren und Dienstleistungen nur als Hinweis auf die \n\nKünstlerin selbst oder als Souvenir- oder Fanartikel und nicht als Hinweis auf \n\ndie Herkunft dieser Waren aus einem bestimmten Unternehmen erfasst werde. \n\nEs handele sich bei diesen Waren um typische Merchandising-Artikel, bei de-\n\nnen das Porträtfoto von Marlene Dietrich lediglich als reines Werbemittel wahr-\n\ngenommen werde. \n\n22 \n\nc) Die Rechtsbeschwerde rügt insoweit mit Recht, dass das Bundespa-\n\ntentgericht bei der Prüfung der Unterscheidungskraft des angemeldeten Bild-\n\nzeichens hinsichtlich der oben unter III 7 genannten Waren und Dienstleistun-\n\ngen nur eine einzelne mögliche Verwendungsform in Betracht gezogen hat. \n\nAus seinen Ausführungen zum Charakter der sogenannten Merchandising-Ar-\n\ntikel ergibt sich, dass das Bundespatentgericht lediglich auf eine Verwendung \n\ndes angemeldeten Bildzeichens in der Weise abgestellt hat, dass das Bildnis \n\nvon Marlene Dietrich auf den genannten Produkten als Hinweis auf ihre Person \n\nähnlich wie bei einer Verwendung des Bildnisses als Sammelbild, Poster oder \n\nGedenkmünze werblich herausgestellt wird. Der Umstand, dass das angemel-\n\ndete Zeichen für die unter III 7 genannten Waren und Dienstleistungen in der \n\nvom Bundespatentgericht beschriebenen Art und Weise als Hinweis auf die \n\nPerson von Marlene Dietrich verwendet werden kann, reicht jedoch für die \n\nFeststellung nicht aus, dass dem Zeichen insoweit jegliche Unterscheidungs-\n\nkraft fehlt, wenn es darüber hinaus praktisch bedeutsame und naheliegende \n\nMöglichkeiten gibt, das angemeldete Bildzeichen bei den Waren und Dienstleis-\n\ntungen der genannten Art so zu verwenden, dass es vom Verkehr ohne weite-\n\nres als Marke verstanden wird (vgl. BGH GRUR 2001, 240, 242 - SWISS-\n\nARMY; GRUR 2005, 414, 416 - Russisches Schaumgebäck). Die Rechtsbe-\n\nschwerde weist insoweit zu Recht auf die Kennzeichnungsgewohnheiten bei \n\nden hier in Rede stehenden Waren und Dienstleistungen hin. Markenmäßige \n\nHerkunftshinweise werden etwa, wie die Rechtsbeschwerde in Übereinstim-\n\nmung mit der Lebenserfahrung ausführt, als eingenähtes Etikett auf der Innen-\n\nseite von Bekleidungsstücken, Schuhwaren und Kopfbedeckungen angebracht. \n\nDen Ausführungen des Bundespatentgerichts lässt sich nicht entnehmen, dass \n\nfür das angemeldete Bildzeichen derartige praktisch bedeutsame Einsatzmög-\n\nlichkeiten nicht bestehen oder es auch bei einer derartigen Verwendung nur als \n\nbeschreibender Hinweis auf die Person Marlene Dietrichs verstanden würde. \n\nAuch bei den übrigen unter III 7 genannten Waren und Dienstleistungen wer-\n\nden Kennzeichnungsmittel, die auf die Herkunft dieser Produkte aus einem be-\n\nstimmten Unternehmen hinweisen, nach der Lebenserfahrung üblicherweise \n\nnicht (nur) in einer Weise angebracht, wie es das Bundespatentgericht für die \n\nwerbliche Herausstellung des Bildnisses einer bekannten Persönlichkeit auf \n\nsogenannte Merchandising-Artikeln festgestellt hat. Auch insoweit kann dem \n\nangemeldeten Zeichen nach den bisherigen Feststellungen daher nicht jegliche \n\nUnterscheidungskraft abgesprochen werden. \n\n23 \n\nIV. Der angefochtene Beschluss ist somit aufzuheben, soweit das Bun-\n\ndespatentgericht die Beschwerde gegen die Ablehnung der Eintragung für die \n\nin Anspruch genommenen Waren und Dienstleistungen \n\nWaren aus Papier und Pappe (soweit in Klasse 16 enthalten); Geld, selbstkle-\nbende Folien und Bänder für dekorative Zwecke; Tagebücher; Bekleidungs-\nstücke, Schuhwaren, Kopfbedeckungen; Sportbekleidung, Sportschuhe; Da-\nmenunterwäsche; Damenoberbekleidung; T-Shirts, Sweat-Shirts, Hemden und \nBlusen, Hosen, Röcke, Badebekleidung, Strandkleider, Kopfbedeckungen; \nSchlafanzüge und Nachtwäsche; Regenbekleidung; Pullover, Krawatten, \nSchals, Gürtel; sportliche Aktivitäten \n\nzurückgewiesen hat. Insoweit ist die Sache zur anderweitigen Verhandlung und \n\nEntscheidung an das Bundespatentgericht zurückzuverweisen (§ 89 Abs. 4 \n\nSatz 1 MarkenG). Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde zurückzuweisen. \n\nBornkamm \n\nPokrant \n\nSchaffert \n\nBergmann \n\nKoch \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 09.11.2005 - 29 W(pat) 147/03 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zb-21-06","cited_norms":[{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":11},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":6},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 139","ref_norm":"139","n":1},{"jurabk":"MarkenG","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-24/i-zb-21-06","retrieved":"2026-07-10 19:29:30.873748+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-24/i-zb-21-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"I. 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