{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"II. Zivilsenat","decided":"2008-04-23","aktenzeichen":"II ZB 32/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nII ZB 32/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n23. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer II. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 23. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Goette und die Richter Kraemer, Dr. Strohn, \n\nCaliebe und Dr. Reichart \n\nbeschlossen: \n\n1. Die Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 ge-\n\ngen den Beschluss des Senats \n\nfür Kapitalanleger-\n\nMusterverfahren des Oberlandesgerichts München vom \n\n23. August 2007 wird zurückgewiesen. \n\n Die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens einschließlich \n\nder Kosten der Nebenintervention tragen die Klägerin zu 1 zu \n\n8 %, der Kläger zu 3 zu 34 %, der Kläger zu 4 zu 3 %, die \n\nKlägerin zu 6 zu 30 % und die Kläger zu 7 und 8 als Gesamt-\n\nschuldner zu 25 %. \n\n2. Der Streitwert für das Rechtsbeschwerdeverfahren wird auf \n\n66.769,23 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Kläger machen gegen die Beklagte zu 1 - eine börsennotierte Akti-\n\nengesellschaft - und die Beklagten zu 2 und 3 - ehemalige Mitglieder des Vor-\n\nstands der Beklagten zu 1 - Schadensersatzansprüche wegen fehlerhafter Ad-\n\nhoc-Mitteilungen geltend. Im ersten Rechtszug haben sie mit Schriftsätzen vom \n\n24. Oktober 2006, 15. Dezember 2006 und 18. Dezember 2006 Musterfeststel-\n\nlungsanträge i.S. des § 1 KapMuG gestellt. Das Landgericht hat durch Urteil die \n\nAnträge als unzulässig zurückgewiesen und die Klage abgewiesen. Die Kläger \n\nzu 1, 3, 4, 6, 7 und 8 haben gegen das Urteil sofortige Beschwerde und - zu-\n\nsammen mit dem Kläger zu 5 - Berufung eingelegt. Mit der Beschwerde haben \n\nsie beantragt, das landgerichtliche Urteil hinsichtlich der Zurückweisung der \n\nMusterfeststellungsanträge aufzuheben und festzustellen, dass die Musterfest-\n\nstellungsanträge zulässig sind. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde als \n\nunzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die von dem Beschwerdegericht \n\nzugelassene Rechtsbeschwerde der Kläger zu 1, 3, 4, 6, 7 und 8. Mittlerweile \n\nhat das Oberlandesgericht auch die Berufung zurückgewiesen. Insoweit ist eine \n\nNichtzulassungsbeschwerde beim Senat anhängig (II ZR 65/08). \n\n2 \n\n3 \n\nII. Die gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zulässige Rechtsbe-\n\nschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat zu Recht die sofortige Beschwerde als \n\ndas statthafte Rechtsmittel angesehen, obwohl das Landgericht durch Urteil \n\nentschieden hatte. Ein unzulässiger Musterfeststellungsantrag ist gemäß § 1 \n\nAbs. 3 Satz 2 KapMuG durch Beschluss zurückzuweisen. Das gilt auch dann, \n\nwenn gleichzeitig die zugrunde liegende Klage abgewiesen wird. Damit konnten \n\ndie Kläger das Urteil, soweit darin die Musterfeststellungsanträge zurückgewie-\n\nsen worden waren, mit der sofortigen Beschwerde anfechten \n\n(vgl. \n\nGummer/Heßler in Zöller, ZPO 26. Aufl. Vor § 511 Rdn. 30). \n\n4 \n\n2. Das Beschwerdegericht hat die Beschwerde mit der Begründung zu-\n\nrückgewiesen, ein Musterfeststellungsverfahren könne nur im ersten Rechtszug \n\nin Gang gesetzt werden, dieser sei aber durch das Urteil des Landgerichts be-\n\nendet. Dagegen wendet sich die Rechtsbeschwerde ohne Erfolg. \n\n5 \n\n6 \n\nWie der Senat zwischenzeitlich mit Beschluss vom 3. Dezember 2007 \n\n(II ZB 15/07, ZIP 2008, 137, Tz. 7 ff.) entschieden hat, ist ein Musterfeststel-\n\nlungsantrag u.a. dann zurückzuweisen, wenn der Rechtsstreit nach Einlegung \n\nder Berufung nicht mehr in der ersten Instanz anhängig ist. \n\nEin Musterfeststellungsantrag kann gemäß § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG \n\nnur im ersten Rechtszug gestellt werden. Er soll in einem möglichst frühen Sta-\n\ndium des Prozesses dazu führen, dass eine verallgemeinerungsfähige Tatsa-\n\nchen- oder Rechtsfrage i.S. des § 1 Abs. 1 Satz 1 KapMuG mit Bindungswir-\n\nkung auch für andere, gleichartige Verfahren geklärt wird. Der Antrag ist nach \n\nWortlaut und Systematik der Norm unzulässig, wenn er erst in der Berufungsin-\n\nstanz gestellt wird. Nach § 4 KapMuG muss nämlich auf einen zulässigen Mus-\n\nterfeststellungsantrag hin die Sache, sofern mindestens neun weitere Anträge \n\nfristgerecht gestellt worden sind, dem zuständigen Oberlandesgericht mit bin-\n\ndendem Beschluss vorgelegt werden. Das setzt ein noch anhängiges erstin-\n\nstanzliches Verfahren voraus. \n\n7 \n\nHier haben die Kläger zwar die Musterfeststellungsanträge im ersten \n\nRechtszug gestellt. Über diese Anträge kann aber nicht mehr in jenem Rechts-\n\nzug entschieden werden, nachdem der Rechtsstreit mittlerweile durch Einle-\n\ngung der Berufung in der Rechtsmittelinstanz anhängig geworden ist. Auch eine \n\nAbänderung der landgerichtlichen Entscheidung im Beschwerde- oder Rechts-\n\nbeschwerdeverfahren kommt bei dieser Prozesslage nicht in Betracht. Denn\n\nauch dafür gilt der Grundsatz, dass nach dem Ende der Anhängigkeit des \n\nRechtsstreits in erster Instanz ein Musterverfahren nicht mehr eingeleitet wer-\n\nden kann. \n\nGoette Kraemer Strohn \n\n Caliebe Reichart \n\nVorinstanzen: \n\nLG München I, Entscheidung vom 07.05.2007 - 28 O 18442/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 23.08.2007 - W (KAPMU) 15/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-23/ii-zb-32-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-23/ii-zb-32-07","retrieved":"2026-07-10 19:32:12.515650+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-23/ii-zb-32-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"II. 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