{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"XI. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"XI ZB 20/07","doktyp":"Beschlüsse","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nXI ZB 20/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. h.c. Nobbe, die Richter Dr. Müller und Dr. Joeres, die Richte-\n\nrin Mayen und den Richter Dr. Grüneberg \n\nam 22. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des \n\n9. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlan-\n\ndesgerichts in Schleswig vom 5. Juli 2007 wird auf \n\nKosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Beschwerdeverfahren \n\nbeträgt bis zu 300 €. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDie Klägerin, eine in K. ansässige Bank, hat den Beklagten vor \n\ndem Landgericht K. auf Zahlung, hilfsweise auf Feststellung in An-\n\nspruch genommen. Das Landgericht hat den Zahlungsantrag abgewie-\n\nsen, dem Feststellungsantrag stattgegeben und die Kosten des Rechts-\n\nstreits zu 56% der Klägerin sowie zu 44% dem Beklagten auferlegt. Die \n\nKlägerin ist von in H. ansässigen Rechtsanwälten vertreten wor-\n\nden, die sie mangels eigener Rechtsabteilung ständig mit der Bearbei-\n\ntung sämtlicher Rechtsangelegenheiten beauftragt. Sie hat zum Kosten-\n\nausgleich u.a. Reisekosten und Abwesenheitsgelder ihrer Prozessbe-\n\nvollmächtigten in Höhe von 407,86 € angemeldet. \n\n2 \n\nDas Landgericht hat die Berücksichtigung dieser Kosten abge-\n\nlehnt. Die sofortige Beschwerde der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der \n\n- vom Beschwerdegericht zugelassenen - Rechtsbeschwerde verfolgt die \n\nKlägerin ihr Begehren weiter. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDie gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO statthafte und auch im \n\nÜbrigen zulässige Rechtsbeschwerde ist unbegründet. \n\n1. Das Berufungsgericht hat seine Entscheidung im Wesentlichen \n\nwie folgt begründet: \n\nDie Beauftragung auswärtiger Rechtsanwälte sei zur zweckent-\n\nsprechenden Rechtsverfolgung i.S. des § 91 Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO \n\nnicht erforderlich gewesen. Eine vernünftige, kostenbewusste Partei, die \n\nam eigenen Sitz klagen wolle, beauftrage einen beim Prozessgericht zu-\n\ngelassenen Rechtsanwalt. Dieser könne das Prozessgericht leicht errei-\n\nchen und jederzeit problemlos persönlichen Kontakt zu seiner Partei hal-\n\nten. Diese Gesichtspunkte hätten das gleiche Gewicht wie ein besonde-\n\nres Vertrauensverhältnis, das aus einer ständigen Zusammenarbeit einer \n\nPartei mit einem auswärtigen Rechtsanwalt erwachsen sei. \n\n6 \n\n7 \n\n2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Überprüfung stand. \n\na) Die Reisekosten und Abwesenheitsgelder des Prozessbevoll-\n\nmächtigten der Klägerin sind nicht erstattungsfähig, weil sie zur zweck-\n\nentsprechenden Rechtsverfolgung nicht notwendig waren (§ 91 Abs. 1 \n\nSatz 1, Abs. 2 Satz 1 Halbs. 2 ZPO). Die Beauftragung eines auswärti-\n\ngen Rechtsanwalts, der zwar beim Prozessgericht auftreten kann, dort \n\naber nicht zugelassen ist, ist zur zweckentsprechenden Rechtsverfol-\n\ngung grundsätzlich nicht notwendig, wenn die Partei - wie hier - in ihrem \n\neigenen Gerichtsstand klagt oder verklagt wird (BGH, Beschlüsse vom \n\n12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, NJW 2003, 901, 902 und vom \n\n22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 10; \n\nBork, in: Stein/Jonas, ZPO 22. Aufl. § 91 Rdn. 139; MünchKomm/Giebel, \n\nZPO 3. Aufl. § 91 Rdn. 54 f.; Hüßtege, in: Thomas/Putzo, ZPO 28. Aufl. \n\n§ 91 Rdn. 22; Karczewski MDR 2005, 481, 484 f.). \n\n8 \n\nDie Rechtsbeschwerde macht demgegenüber geltend, die Klägerin \n\nlasse sich ständig in allen Rechtsangelegenheiten von ihren in H. \n\nansässigen Prozessbevollmächtigten beraten und vertreten, und meint, \n\ndie Verneinung der Erstattungsfähigkeit der dadurch verursachten Kos-\n\nten unterlaufe den Grundsatz der freien Rechtsanwaltswahl, dem durch \n\nden Wegfall des Lokalisationsprinzips und der Singularzulassung der Be-\n\nrufungsanwälte Geltung verschafft worden sei. Dieser Einwand greift \n\nnicht durch. Das Interesse, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrau-\n\nens vertreten zu lassen, erlaubt es einer Partei nicht, ohne kostenrechtli-\n\nche Nachteile einen auswärtigen Rechtsanwalt mit ihrer gerichtlichen \n\nVertretung unabhängig davon zu beauftragen, wie weit dessen Kanzlei \n\nvon ihrem Wohn- oder Geschäftssitz und dem Gerichtsort entfernt ist. \n\nErstattungsfähig sind grundsätzlich nur die Kosten eines Prozessbevoll-\n\nmächtigten, die aus einem - im vorliegenden Fall nicht gegebenen - Aus-\n\neinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnsitz \n\neiner Partei andererseits entstehen (BGH, Beschlüsse vom 11. März \n\n2004 - VII ZB 27/03, NJW-RR 2004, 858, 859 und vom 22. Februar 2007 \n\n- VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 11). Die Bedeutung, die \n\ndas besondere Vertrauensverhältnis zwischen Anwalt und Mandant für \n\ndie Regelung der Singularzulassung von Rechtsanwälten bei den \n\nOberlandesgerichten hatte (vgl. BVerfGE 103, 1, 16), rechtfertigt ebenso \n\nwenig eine andere Beurteilung wie der Umstand, dass eine Partei sich \n\ngemäß § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO vor dem Landgericht durch jeden bei ei-\n\nnem Amtsgericht oder Landgericht zugelassenen Rechtsanwalt vertreten \n\nlassen kann (BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, \n\nNJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 12). \n\n9 \n\nb) Besondere Gegebenheiten, die die Einschaltung ihrer auswärti-\n\ngen Prozessbevollmächtigten erforderlich machten, etwa die Erforder-\n\nlichkeit einer Spezialisierung auf einem Rechtsgebiet, hat die Klägerin \n\nnicht vorgetragen. Allein ihre ständige vertrauensvolle Zusammenarbeit \n\nmit den beauftragten Rechtsanwälten, ihren Hausanwälten, reicht nicht \n\naus, deren kostenträchtige Mandatierung als notwendig erscheinen \n\nzu lassen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Dezember 2002 - I ZB 29/02, \n\nNJW 2003, 901, 902 f. und vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, \n\nNJW-RR 2007, 1071, 1072 Tz. 13). \n\n10 \n\n3. Die Rechtsbeschwerde war demnach als unbegründet zurück-\n\nzuweisen. \n\nNobbe Müller Joeres \n\n Mayen Grüneberg \n\nVorinstanzen: \n\nLG Kiel, Entscheidung vom 13.03.2007 - 2 O 455/04 - \n\nOLG Schleswig, Entscheidung vom 05.07.2007 - 9 W 51/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/xi-zb-20-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/xi-zb-20-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:24.989633+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/xi-zb-20-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"XI. 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