{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"X ZR 76/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZR 76/07 \n\nBESCHLUSS \n\nin dem Rechtsstreit \n\nVerkündet am: \n22. April 2008 \nWermes \nJustizhauptsekretär \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Ver-\n\nhandlung vom 22. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den \n\nRichter Scharen, die Richterin Mühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck \n\nund Gröning \n\nbeschlossen: \n\nI. Das Verfahren wird ausgesetzt. \n\nII. Dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften wer-\n\nden folgende Fragen zur Auslegung des Gemeinschafts-\n\nrechts gemäß Art. 234 EG zur Vorabentscheidung vorge-\n\nlegt: \n\n1. \n\nIst Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der Verord-\n\nnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zustän-\n\ndigkeit und die Anerkennung und Vollstreckung von \n\nEntscheidungen in Zivil- und Handelssachen dahin \n\nauszulegen, dass auch bei Flugreisen von einem Mit-\n\ngliedstaat der Gemeinschaft in einen anderen Mit-\n\ngliedstaat ein einheitlicher Erfüllungsort für sämtliche \n\nVertragspflichten an dem nach wirtschaftlichen Krite-\n\nrien zu bestimmenden Ort der Hauptleistung anzu-\n\nnehmen ist? \n\n2. Wenn ein einheitlicher Erfüllungsort zu bestimmen ist: \n\nWelche Kriterien sind für seine Bestimmung maßgeb-\n\nlich; wird der einheitliche Erfüllungsort insbesondere \n\ndurch den Ort des Abflugs oder den Ort der Ankunft \n\nbestimmt? \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. \n\nDer Kläger, der seinen Wohnsitz in München hat, buchte bei der \n\nBeklagten, deren Geschäftssitz sich in Riga befindet, einen Flug von München \n\nnach Vilnius. Etwa 30 Minuten vor dem geplanten Start in München wurden die \n\nFluggäste über die Annullierung des Fluges unterrichtet. Der Kläger flog - nach \n\nentsprechender Umbuchung durch die Beklagte - über Kopenhagen nach Vilni-\n\nus, wo er mehr als sechs Stunden nach der planmäßigen Ankunftszeit eintraf. \n\n2 \n\nDer Kläger hat eine Entschädigung in Höhe von 250,-- € nach Art. 5 \n\nAbs. 1 Buchst. c, Art. 7 Abs. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 261/2004 \n\nüber eine gemeinsame Regelung für Ausgleichs- und Unterstützungsleistungen \n\nfür Fluggäste im Fall der Nichtbeförderung und bei Annullierung oder großer \n\nVerspätung von Flügen begehrt. \n\n3 \n\nDas Amtsgericht hat die Entschädigung antragsgemäß zugesprochen. \n\nEs hat sich für international zuständig erachtet und den Einwand der Beklagten \n\nals unbegründet angesehen, die Annullierung sei auf außergewöhnliche Um-\n\nstände zurückgegangen, die sich auch dann nicht hätten vermeiden lassen, \n\nwenn alle zumutbaren Maßnahmen ergriffen worden wären. \n\n4 \n\n5 \n\n6 \n\n7 \n\n8 \n\nAuf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht die Klage ab-\n\ngewiesen. Es hat die internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte ver-\n\nneint (OLG München RRa 2007, 182 = NJW-RR 2007, 1428). \n\nHiergegen richtet sich die vom Berufungsgericht zugelassene Revision \n\ndes Klägers, mit der er den Entschädigungsanspruch weiterverfolgt. \n\nII. \n\nDie Entscheidung über die Revision des Klägers hängt davon ab, \n\nob das vom Kläger angerufene Amtsgericht Erding seine internationale Zustän-\n\ndigkeit zur Entscheidung des Rechtsstreits zu Recht bejaht hat. Ob dies der Fall \n\nist, hängt wiederum von der Auslegung des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegel-\n\nstrich der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 über die gerichtliche Zuständigkeit und \n\ndie Anerkennung und Vollstreckung von Entscheidungen in Zivil- und Handels-\n\nsachen ab. \n\nDa die Beklagte ihren Geschäftssitz in Lettland hat, sind die deutschen \n\nGerichte international nur dann zuständig, wenn in Erding der oder ein Erfül-\n\nlungsort für die verlangte Ausgleichszahlung begründet ist. \n\n1. \n\nNach Art. 5 Nr. 1 Buchst. a der Verordnung (EG) Nr. 44/2001 kann \n\neine Person, die ihren Wohnsitz im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hat, vor \n\ndem Gericht desjenigen Ortes, an dem die Verpflichtung erfüllt worden ist oder \n\nzu erfüllen wäre, verklagt werden, wenn Ansprüche aus einem Vertrag den Ge-\n\ngenstand des Verfahrens bilden. Nach Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 2. Spiegelstrich der \n\nVerordnung ist für die Erbringung von Dienstleistungen Erfüllungsort der Ver-\n\npflichtung derjenige Ort in einem Mitgliedstaat, an dem die Dienstleistungen \n\nnach dem Vertrag erbracht worden sind oder hätten erbracht werden müssen. \n\n9 \n\nFür den Gerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 Buchst. b 1. Spiegelstrich der \n\nVerordnung hat der Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften bereits ent-\n\nschieden, dass mit dieser Regel der Lieferort als verordnungsautonomes An-\n\nknüpfungskriterium festgelegt wird, das auf sämtliche Klagen aus ein und dem-\n\nselben Vertrag über den Verkauf beweglicher Sachen und nicht nur auf diejeni-\n\nge aus der Lieferverpflichtung an sich anwendbar ist (Urt. v. 3.5.2007 \n\n- C-386/05, Slg. 2007, I-3699 Tz. 26 - Color Drack GmbH/Lexx International \n\nVertriebs GmbH). Der Gerichtshof hat ferner entschieden, dass die Regel auch \n\nim Fall mehrerer Lieferorte in einem Mitgliedstaat anwendbar ist und dass bei \n\nmehreren Lieferorten unter dem Erfüllungsort im Sinne des Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b 1. Spiegelstrich grundsätzlich derjenige Ort zu verstehen ist, an dem \n\ndie engste Verknüpfung zwischen dem Vertrag und dem zuständigen Gericht \n\nbesteht (aaO Tz. 40). Die engste Verknüpfung ist im Allgemeinen am Ort der \n\nHauptlieferung gegeben, die nach wirtschaftlichen Kriterien zu bestimmen ist. \n\n10 \n\nKann der Ort der Hauptlieferung nicht festgestellt werden, weist jeder der \n\nLieferorte eine hinreichende Nähe zum Sachverhalt des Rechtsstreits und damit \n\neine für die gerichtliche Zuständigkeit maßgebliche Verknüpfung auf. In einem \n\nsolchen Fall kann der Kläger den Beklagten auf der Grundlage von Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b 1. Spiegelstrich der Verordnung Nr. 44/2001 vor dem Gericht des Lie-\n\nferorts seiner Wahl verklagen (EuGH aaO Tz. 42). \n\n11 \n\nDer Gerichtshof hat jedoch noch nicht entschieden, ob Art. 5 Nr. 1 \n\nBuchst. b 2. Spiegelstrich der Verordnung in gleicher Weise auszulegen ist. Er \n\nhat ferner ausdrücklich darauf hingewiesen, dass sich seine Erwägungen auf \n\nden Fall mehrerer Lieferorte in einem einzigen Mitgliedstaat beschränkten und \n\neiner Entscheidung im Fall mehrerer Lieferorte in verschiedenen Mitgliedstaa-\n\nten nicht vorgreifen sollten (EuGH aaO Tz. 16). Zum Wahlrecht der Klägers hat \n\ner bemerkt, dieses Ergebnis werde nicht dadurch in Frage gestellt, dass der \n\nBeklagte nicht genau vorhersehen könne, vor welchem Gericht dieses Mitglied-\n\nstaats er verklagt werden könne, weil er insoweit hinreichend geschützt sei, als \n\ner bei mehreren Erfüllungsorten in einem Mitgliedstaat nach der fraglichen Be-\n\nstimmung nur vor die Gerichte dieses Mitgliedstaats geladen werden könne, in \n\nderen Sprengel er Waren geliefert habe (Tz. 44). \n\n12 \n\n2. \n\nNach dem Zweck der Verordnung Nr. 44/2001, die Vorschriften \n\nüber die internationale Zuständigkeit in Zivil- und Handelssachen durch Zustän-\n\ndigkeitsvorschriften zu vereinheitlichen, die in hohem Maße vorhersehbar sind, \n\nund unter Berücksichtigung des Ziels, bei einer Mehrzahl von Erfüllungsorten \n\nnach Möglichkeit bei dem sachnächsten Gericht eine einheitliche gerichtliche \n\nZuständigkeit für alle Klagen zu begründen (so bereits zu Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ \n\nEuGH, Urt. v. 19.2.2002 - C-256/00, Slg. 2002, I-1699 Tz. 32 - Besix \n\nSA/WABAG, m.w.N.), erscheint es geboten, auch die Zuständigkeit für Rechts-\n\nstreitigkeiten über Vertragspflichten aus einem Beförderungsvertrag grundsätz-\n\nlich an einem Erfüllungsort zu konzentrieren. \n\n13 \n\nDies stößt jedoch u.a. bei Flugreisen auf die Schwierigkeit, dass sich \n\nnach wirtschaftlichen Kriterien ein Schwerpunkt der Erbringung der Dienstleis-\n\ntungen nicht eindeutig bestimmen lässt. \n\n14 \n\nDas Oberlandesgericht München hat für den Streitfall angenommen, der \n\nSchwerpunkt der Dienstleistungen habe in Riga gelegen. Dort seien der Ver-\n\nkauf des Fluges und die Buchung eines Platzes für den Kläger erfolgt. Von dort \n\nwären sämtliche weiteren Erfüllungshandlungen zu bewirken gewesen, insbe-\n\nsondere hätten dort die pünktliche Bereitstellung eines den Sicherheitsbestim-\n\nmungen genügenden Flugzeugs in München und der Einsatz der Crew in Mün-\n\nchen durch die Beklagte bewirkt werden müssen. Von dort wären auch die an-\n\nschließende Beförderung von München nach Vilnius und die gesamte weitere \n\nOrganisation des Ablaufs für die Beförderung veranlasst worden. \n\n15 \n\nDies erscheint nicht zutreffend, wie gerade der Streitfall verdeutlicht, bei \n\ndem die Fluggesellschaft in einem dritten Mitgliedstaat C (hier in Lettland) ge-\n\nschäftsansässig ist, in dem weder der Abflugort A (hier in Deutschland) noch \n\nder Ankunftsort B (hier in Litauen) liegt. Die Handlungen, auf die das Oberlan-\n\ndesgericht abgestellt hat, betreffen sämtlich nicht die Vertragsleistungen selbst, \n\nsondern deren Vereinbarung, Vorbereitung und Steuerung. Sie können an je-\n\ndem beliebigen Ort erbracht werden, der nicht der Sitz der Fluggesellschaft sein \n\nmuss. Die Fluggesellschaft kann vielmehr ihr operationelles Geschäft von je-\n\ndem beliebigen Ort aus steuern. Insbesondere könnte auch die Fluggesellschaft \n\nnach Vertragschluss ihren Sitz vom Mitgliedstaat C in den Mitgliedstaat D ver-\n\nlegen und sodann die Vertragsleistungen von ihrem neuen Sitz aus in die Wege \n\nleiten, ohne dass sich an dem Ort bzw. an den Orten, an denen die Vertrags-\n\nleistungen selbst zu erbringen sind, irgendetwas ändern würde. \n\n16 \n\nDie vertraglichen Leistungen der Fluggesellschaft bestehen vielmehr im \n\nWesentlichen darin, dass der Flug von A nach B planmäßig durchgeführt wird, \n\ndass der Fluggast in A an Bord genommen wird und von A nach B befördert \n\nwird, dass der Fluggast während des Fluges betreut und dass für seine Sicher-\n\nheit gesorgt wird und dass der Fluggast schließlich in B wohlbehalten von Bord \n\ngehen kann. Bei wirtschaftlicher Betrachtung wird sich danach nicht sagen las-\n\nsen, der Schwerpunkt der Vertragsleistungen liege in B. Zwar liegt in B das Ziel \n\nder Reise und vollendet sich dort demgemäß die Abfolge der vertraglichen Leis-\n\ntungshandlungen (vgl. Lehmann, NJW 2007, 1500, 1502). Jedoch ist der Start-\n\npunkt der Reise nicht von geringerer Bedeutung, denn dem Reisenden kommt \n\nes typischerweise nicht nur darauf an, nach B zu gelangen, sondern gleicher-\n\nmaßen darauf, gerade von A nach B zu reisen, weil er in A wohnt oder sich zum \n\nvorgesehenen Reisetermin dort aufhält. \n\n17 \n\nEher ließe sich nach Auffassung des Senats ein wirtschaftlicher Schwer-\n\npunkt in A bejahen, weil dort mit der Bereitstellung des Flugzeugs und einer \n\neinsatzfähigen Besatzung, der planmäßigen Fluggastaufnahme und dem plan-\n\nmäßigen Start die Voraussetzungen dafür geschaffen werden müssen, dass die \n\neigentliche Beförderungsleistung von A nach B überhaupt erbracht werden \n\nkann. Demgemäß ist es auch wahrscheinlicher, dass Leistungsstörungen in A \n\nund nicht in B auftreten. Dazu gehören insbesondere die Fälle verspäteter und \n\nannullierter Flüge. Unter dem Gesichtspunkt der Sachnähe des zuständigen \n\nGerichts spricht daher mehr für einen Leistungsort A als für einen Leistungsort \n\nB (vgl. A. Staudinger, RRa 2007, 155, 158). \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanzen: \n\nAG Erding, Entscheidung vom 21.12.2006 - 1 C 284/06 - \n\nOLG München, Entscheidung vom 16.05.2007 - 20 U 1641/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zr-76-07","cited_norms":[{"jurabk":"FluggastrechteVO","ref":"Art 7","ref_norm":"7","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zr-76-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:48.366500+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/x-zr-76-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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