{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"X ZB 13/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"Tramadol PatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 Jedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach zurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere Mitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann ein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, dar- auf vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt die- se und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleich- wohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 13/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin dem Rechtsbeschwerdeverfahren \n\nbetreffend die Patentanmeldung P 43 15 525.1-41 \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ \nBGHR \n\nja \n : nein \nja \n : \n\nTramadol \n\nPatG § 100 Abs. 3 Nr. 3 \n\nJedenfalls dann, wenn das Bundespatentgericht im Beschwerdeverfahren nach \nzurückgewiesener Anmeldung vor Beginn der Bearbeitung durch besondere \nMitteilung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gibt, kann \nein Beschwerdeführer, der um eine entsprechende Mitteilung gebeten hat, dar-\nauf vertrauen, dass er eine entsprechende Aufforderung erhält. Unterbleibt die-\nse und reicht er deshalb keine Beschwerdebegründung ein, verletzt die gleich-\nwohl ergangene Entscheidung seinen Anspruch auf rechtliches Gehör. \n\nBGH, Beschl. v. 22. April 2008 - X ZB 13/07 - Bundespatentgericht \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 22. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Prof. Dr. Meier-Beck und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde der Anmelderin wird der Beschluss des \n\n14. Senats (Technischen Beschwerdesenats) des Bundespatentge-\n\nrichts vom 16. April 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an \n\ndas Bundespatentgericht zurückverwiesen. \n\nGerichtskosten für die Rechtsbeschwerdeinstanz werden nicht er-\n\nhoben. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Durch Beschluss vom 14. Juli 2004 hat das Deutsche Patent- und Mar-\n\nkenamt die eine pharmazeutische Zusammensetzung betreffende Patentan-\n\nmeldung 43 15 525.1-41 der Anmelderin zurückgewiesen. Dagegen hat die \n\nAnmelderin durch die sie vertretende M. GmbH Beschwer- \n\nde eingelegt und beantragt, den Zurückweisungsbeschluss aufzuheben. Des \n\nWeiteren wird in der Beschwerdeschrift um Mitteilung gebeten, wenn die Bear-\n\nbeitung der Beschwerde bevorsteht; eine Beschwerdebegründung würde dann \n\nentsprechend eingereicht. \n\n2 \n\nDurch den angefochtenen Beschluss hat das Bundespatentgericht die \n\nBeschwerde unter Bezugnahme auf die Begründung der Entscheidung des \n\nDeutschen Patent- und Markenamtes und mit dem zusätzlichen Bemerken zu-\n\nrückgewiesen, die Anmelderin habe nichts vorgetragen, was zu deren Aufhe-\n\nbung hätte führen können. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde der \n\nAnmelderin, mit der sie die Verletzung ihres Anspruchs auf Gewährung rechtli-\n\nchen Gehörs rügt. \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nII. 1. Die Rechtsbeschwerde ist statthaft, da mit ihr der Rechtsbeschwer-\n\ndegrund des § 100 Abs. 3 Nr. 3 PatG geltend gemacht wird und auch im Übri-\n\ngen zulässig. \n\n2. Das Rechtsmittel ist begründet und führt zur Zurückverweisung des \n\nVerfahrens an das Beschwerdegericht (§ 108 Abs. 1 PatG). Der Anmelderin \n\nwar im Beschwerdeverfahren das rechtliche Gehör versagt. \n\na) Der im Rechtsstaatsprinzip wurzelnde Anspruch auf Gewährung recht-\n\nlichen Gehörs setzt voraus, dass die ein gerichtliches Verfahren betreibende \n\nPartei Gelegenheit hat, ihr Petitum darzulegen und zu begründen. Vielfach wird \n\ndieses Verfahrensgrundrecht schon durch die die Modalitäten der Rechtsverfol-\n\ngung vorgebenden formalen Bestimmungen der Verfahrensordnungen sicher-\n\ngestellt. So muss die Klageschrift im Zivilprozess u. a. die bestimmte Angabe \n\ndes Gegenstands und des Grundes des erhobenen Anspruchs enthalten (§ 253 \n\nAbs. 1 Nr. 2 ZPO); der Berufungskläger muss sein Rechtsmittel in einer den \n\nVorgaben von § 520 ZPO genügenden Weise begründen. \n\n6 \n\nb) Die Ausgestaltung des patentrechtlichen Beschwerdeverfahrens ist im \n\nPatentgesetz nur fragmentarisch geregelt. Soweit dieses Gesetz keine Bestim-\n\nmungen über das Verfahren vor dem Patentgericht enthält, sind das Gerichts-\n\nverfassungsgesetz und die Zivilprozessordnung entsprechend anzuwenden, \n\nwenn die Besonderheiten des Verfahrens vor dem Patentgericht dies nicht aus-\n\nschließen (§ 99 Abs. 1 PatG). Nach den danach für eine entsprechende An-\n\nwendung in Betracht kommenden Bestimmungen über die sofortige Beschwer-\n\nde (§§ 567 ff. ZPO) soll der Beschwerdeführer sein Rechtsmittel begründen \n\n(§ 571 Abs. 1 ZPO). Die Modalitäten für die Einreichung einer solchen Begrün-\n\ndung sind im Gesetz nicht geregelt; der Vorsitzende oder das Beschwerdege-\n\nricht kann aber für das Vorbringen von Angriffs- und Verteidigungsmitteln eine \n\nFrist setzen (§ 571 Abs. 3 ZPO). \n\n7 \n\nc) Unter den gegebenen Voraussetzungen konnte das Bundespatentge-\n\nricht ohne Verletzung des Anspruchs der Anmelderin auf rechtliches Gehör kei-\n\nne Entscheidung treffen, bevor dieser unter Hinweis auf die bevorstehende Be-\n\narbeitung Gelegenheit zur Einreichung einer Beschwerdebegründung gegeben \n\nworden war. Die Anmelderin konnte darauf vertrauen, vor der Beschwerdeent-\n\nscheidung eine solche Mitteilung zu erhalten. \n\n8 \n\nAllerdings genügt es nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\nzur Wahrung des rechtlichen Gehörs im schriftlichen Verfahren grundsätzlich, \n\nwenn das Gericht von einer - wenngleich zweckmäßigen - Fristsetzung absieht \n\nund lediglich eine angemessene Zeit auf eine mögliche Stellungnahme einer \n\nPartei wartet (Sen.Beschl. v. 1.2.2000 - X ZB 27/98, GRUR 2000, 597 - Chrom-\n\nNickel-Legierung). Im vorliegenden Fall war das Bundespatentgericht nach dem \n\nGang des Verfahrens jedoch daran gehindert, seine Entscheidung allein auf-\n\ngrund des Zeitablaufs seit der Beschwerdeeinlegung zu treffen. Die Anmelderin \n\nhatte im Beschwerdeverfahren darum gebeten, zeitnah vor Eintritt in die Bear-\n\nbeitung Gelegenheit zur Beschwerdebegründung zu erhalten und das Bundes-\n\npatentgericht wollte dieser Bitte auch entsprechen. Durch Verfügung vom \n\n18. Januar 2007 hat die Berichterstatterin des beim Bundespatentgericht unter \n\ndem Aktenzeichen 14 W (pat) 54/04 geführten Beschwerdeverfahrens die Ge-\n\nschäftsstelle angewiesen, dem Beschwerdeführer mitzuteilen, dass die Bearbei-\n\ntung der Beschwerde demnächst anstehe und daher einer Beschwerdebegrün-\n\ndung bis zum 29. März 2007 entgegengesehen werde. In den Akten des Be-\n\nschwerdeverfahrens findet sich danach lediglich ein von der Geschäftsstelle \n\ndes 15. Senats zwar zur richtigen Anmeldungsnummer, im Übrigen aber zum \n\nAktenzeichen 15 W (pat) 54/04 gefertigtes und an andere Patent- und Rechts-\n\nanwälte adressiertes Schreiben, in welchem zudem als Beschwerdeführer ein \n\nanderes Unternehmen genannt ist. Der verfügte Hinweis hat die Anmelderin \n\ndeshalb nicht erreicht und die Vertreter der Anmelderin haben von der Fristset-\n\nzung, wie die Anmelderin durch die eidesstattliche Versicherung von Patentan-\n\nwalt Dr. M. glaubhaft gemacht hat, auch nicht auf anderem Wege erfah- \n\nren. Unter diesen Umständen kann zum einen nicht von Kenntnis der Anmelde-\n\nrin vom Inhalt der Mitteilung ausgegangen werden (§ 697 Abs. 1, § 270 Satz 2 \n\nZPO analog), zum anderen war damit ohne Weiteres der Anspruch der Anmel-\n\nderin auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht gewahrt. \n\n9 \n\nDie Sache ist danach an das Bundespatentgericht zur anderweiten Ent-\n\nscheidung über die Beschwerde zurückzuverweisen. \n\n10 \n\nIII. Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nach § 21 \n\nAbs. 1 Satz 1 GKG nicht zu erheben. \n\nMelullis \n\nScharen \n\nMühlens \n\nMeier-Beck \n\nGröning \n\nVorinstanz: \n\nBundespatentgericht, Entscheidung vom 16.04.2007 - 14 W(pat) 54/04 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zb-13-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 571","ref_norm":"571","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 520","ref_norm":"520","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 253","ref_norm":"253","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 270","ref_norm":"270","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 567","ref_norm":"567","n":1},{"jurabk":"PatG","ref":"§ 99","ref_norm":"99","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/x-zb-13-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:02.450387+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/x-zb-13-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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