{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"4 StR 136/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 136/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Körperverletzung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und der Beschwerdeführerin am 22. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision der Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Magdeburg vom 22. November 2007 mit \n\nden Feststellungen - ausgenommen diejenigen zum äu-\n\nßeren Tatgeschehen, die bestehen bleiben - aufgeho-\n\nben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat die Angeklagte der schweren Körperverletzung und \n\nder gefährlichen Körperverletzung für schuldig befunden und sie zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Ange-\n\nklagte mit ihrer Revision, mit der sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das \n\nRechtsmittel hat im Wesentlichen Erfolg. \n\n2 \n\n1. Das Landgericht hat festgestellt: \n\n3 \n\nDie zur Tatzeit 21 Jahre alte Angeklagte wuchs in ungünstigen Verhält-\n\nnissen auf. Bereits frühzeitig zeigten sich deutliche Entwicklungsrückstände im \n\nHinblick auf Sprachentwicklung und geistige Fähigkeiten. Schon während ihrer \n\nSchulzeit zeigte sie auch deutliche Verhaltensauffälligkeiten. So neigte sie zu \n\nheftigen plötzlichen Zornausbrüchen, in deren Folge sie ohne erkennbaren An-\n\nlass zu Hause Mobiliar und sonstige Gegenstände beschädigte oder zerstörte. \n\nZudem hat sie zunehmend das Gefühl, von anderen Personen beobachtet, \n\nausgelacht oder gar bedroht zu werden. Sie vermeidet deshalb auch die Nähe \n\nzu ihr unbekannten Menschen. Vor diesem Hintergrund lernte sie 2002 ihren \n\nspäteren Ehemann, einen aus Indien stammenden Asylbewerber, kennen, der \n\nihr erster Freund und Sexualpartner war und von dem sie im Herbst 2003 \n\nschwanger wurde. Ihre gemeinsame Tochter Melanie-Gritt wurde am 24. Juni \n\n2004 geboren. Am 3. Juli 2004 wurde die Angeklagte mit dem gesunden Mäd-\n\nchen aus der Klinik nach Hause entlassen. \n\n4 \n\nDrei Tage später, am 6. Juli 2004, war die Angeklagte mit ihrer Tochter \n\nallein in ihrer Wohnung und wollte das Kind füttern. Als sie es in den Armen \n\nhielt, kam ihr - ohne dass es hierfür einen äußeren Anlass gab - der Gedanke, \n\ndas Kind auf den Boden zu werfen. In einem von ihr selbst als Wut beschriebe-\n\nnen Zustand schleuderte sie es auf den Fußboden. Nach kurzer Zeit hatte sie \n\nsich aber wieder gefasst und erkannte, dass das Mädchen \"ganz gelb\" im Ge-\n\nsicht wurde und keine Luft mehr bekam. Der wenig später in die Wohnung zu-\n\nrückkehrende Kindesvater rief sogleich den Notarzt, der das Kind in lebensbe-\n\ndrohlichem Zustand in das Krankenhaus einlieferte. Dort wurde als Folge der \n\nTat ein Schädelbruch mit ausgedehnten Einblutungen und hochgradiger Hirn-\n\nwassersucht festgestellt. Durch die schwere Schädigung ist das Mädchen er-\n\nblindet und leidet es an einer spastischen Lähmung der Gliedmaßen. Es ist auf \n\nDauer auf fremde Pflege und Hilfe angewiesen und wird das Sprechen nicht \n\nerlernen. \n\n5 \n\nZu der zweiten Tat kam es in den Mittagsstunden des 27. Juli 2005. Die \n\nAngeklagte war gerade damit beschäftigt, mit einem auf höchster Heizstufe ste-\n\nhenden Bügeleisen Wäsche zu bügeln. Dabei überkam sie der Gedanke aus-\n\nzuprobieren, was geschehe, wenn sie das heiße Bügeleisen auf den Körper des \n\nKindes stelle, das zu diesem Zeitpunkt auf dem Fußboden lag. Die Angeklagte \n\nkniete sich über das Mädchen und setzte das Bügeleisen auf dessen blanke \n\nWangenhaut. Hierbei beobachtete sie das Kind, das kurz zusammenzuckte, \n\naber nicht schrie. Es hatte eine Verbrennung zweiten Grades im Gesicht erlit-\n\nten. Wie bereits nach der ersten Tat, versuchte die Angeklagte auch dieses Ge-\n\nschehen Dritten gegenüber zunächst als Unfall darzustellen. \n\n6 \n\n2. Die Angeklagte hat die Taten im Sinne der getroffenen Feststellungen \n\neingeräumt. Sie hat angegeben, sie habe eine Stimme - ihre eigene - gehört, \n\ndie gesagt habe, sie solle ihre Tochter auf den Boden werfen bzw. ihr ein Bü-\n\ngeleisen auf das Gesicht setzen. Ihre eigene innere Stimme höre sie seit Län-\n\ngerem. Mit Ausnahme dieser beiden Fälle habe sie ihrer eigenen Stimme je-\n\ndoch nicht Folge geleistet, auch wenn ihr diese gesagt habe, die Tochter zu \n\nschädigen. \n\n7 \n\nDas Landgericht hat angenommen, dass die Schuldfähigkeit der Ange-\n\nklagten zwar im Sinne des § 21 StGB erheblich vermindert, jedoch nicht voll-\n\nständig aufgehoben gewesen sei. Es ist darin dem gehörten Sachverständigen \n\ngefolgt, der bei der Angeklagten eine schizotype Störung diagnostiziert und die-\n\nse als eine eng mit der Schizophrenie korrelierende schwere psychiatrische Er-\n\nkrankung eingestuft hat, die zu einer erheblichen Störung im Hinblick auf vor-\n\nhandene rationale Kontrollmechanismen geführt habe. Die im Zusammenhang \n\nmit den Taten bei der Angeklagten aufgetretenen Gedanken, das Kind zu schä-\n\ndigen, seien die Folge ungewöhnlicher Denkinhalte. Trotz dieser Gedanken sei \n\ndie Angeklagte aber zur Beherrschung ihrer Eingebungen in der Lage gewesen. \n\nDazu heißt es im Urteil weiter: \"Denn die Angeklagte hatte vielfach derartige \n\nGedanken in Beziehung auf ihr Kind Melanie-Gritt. Sie hat die zerstörerischen \n\nIdeen in allen anderen Fällen trotz ihrer nur unzureichenden Fähigkeit zur adä-\n\nquaten emotionalen Beziehung zu ihrem Kind beherrscht\". \n\n8 \n\nEine Unterbringung der Angeklagten in einem psychiatrischen Kranken-\n\nhaus gemäß § 63 StGB hat das Landgericht - ebenfalls in Übereinstimmung mit \n\ndem Sachverständigen - mit der Begründung abgelehnt, die Angeklagte sei \n\nnicht mehr gefährlich. Sie verhüte, möchte keine Kinder mehr und werde seit \n\netwa zwei Jahren mit antipsychotischen Medikamenten behandelt, die sie re-\n\ngelmäßig einnehme und die zu einer Verbesserung ihres Krankheitsbildes ge-\n\nführt hätten. \n\n9 \n\n3. Das angefochtene Urteil hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand, \n\nweil die Schuldfähigkeitsbeurteilung und die Nichtanordnung der Unterbringung \n\nin einem psychiatrischen Krankenhaus durchgreifenden rechtlichen Bedenken \n\nbegegnen. \n\n10 \n\na) Auch wenn grundsätzlich die Diagnose einer psychischen Störung und \n\nderen Einordnung unter die Eingangsmerkmale des § 20 StGB nicht offen blei-\n\nben darf (vgl. speziell zur schizotypen Störung BGHSt 37, 397; 49, 347, 355), \n\nhat das Landgericht überzeugend dargelegt, dass die Angeklagte an einem tat-\n\nrelevanten krankhaften psychiatrischen Zustand leidet, wie dies §§ 20, 21 StGB \n\nvoraussetzen. Doch vermag der Senat dem Landgericht nicht ohne Weiteres \n\ndarin zu folgen, dass die Angeklagte \"bei Begehung der Taten\", d.h. in den kon-\n\nkreten Tatsituationen noch in der Lage gewesen sei, ihre Eingebungen zu be-\n\nherrschen, und sie deshalb noch - wenn auch erheblich vermindert - schuldfä-\n\nhig gewesen sei. Soweit das Landgericht zur Begründung darauf verwiesen hat, \n\ndie Angeklagte habe sich selbst nicht darauf berufen, dass ihre eigene \"innere \n\nStimme\" bei Begehung der Taten stärker als in anderen Fällen gewesen sei und \n\nsie ihrer inneren Stimme nicht habe widerstehen können, ist dies von vornher-\n\nein nicht geeignet, einen für die Angeklagte unwiderstehlichen Impuls zur Tat-\n\nbegehung zu widerlegen. Der Schluss auf eine bei der Tatbegehung noch erhal-\n\ntene Steuerungsfähigkeit lässt sich aber auch nicht ohne Weiteres daraus her-\n\nleiten, dass die Angeklagte - wie das Landgericht ausgeführt hat - in allen ande-\n\nren Fällen ihre zerstörerischen Ideen beherrscht habe. Insoweit mangelt es be-\n\nreits an einer nachvollziehbaren Darlegung der äußeren und inneren Umstände \n\njener \"anderen Fälle\". Diese Darlegung wäre aber erforderlich gewesen, um \n\ndem Senat die Überprüfung zu ermöglichen, ob die Umstände bei jenen Vorfäl-\n\nlen mit den Tatsituationen vergleichbar waren und ob deshalb das Landgericht \n\nzu Recht aus jenen Vorfällen auf den innerpsychischen Zustand der Angeklag-\n\nten im Zeitpunkt der Taten schließen durfte. Zudem könnte gerade der Um-\n\nstand, dass sich die Angeklagte in anderen vergleichbaren Situationen zu be-\n\nherrschen vermochte, dafür sprechen, dass sie bei den hier abgeurteilten Taten \n\nihren \"Stimmen\" gerade nicht widerstehen konnte. Über diese Frage ist nach \n\ndem Zweifelsgrundsatz zu entscheiden (vgl. Fischer StGB 55. Aufl. § 20 Rdn. \n\n67 m.N.). \n\n11 \n\nKommt danach in Betracht, dass die Angeklagte bei Begehung der Taten \n\nschuldunfähig war, bedarf die Sache schon deshalb neuer tatrichterlicher Prü-\n\nfung und Entscheidung. Von dem aufgezeigten Rechtsfehler unberührt bleiben \n\njedoch die Feststellungen zum äußeren Sachverhalt, die deshalb bestehen \n\nbleiben können. \n\n12 \n\nb) Auch die Nichtanordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB hält der rechtlichen Nachprü-\n\nfung nicht stand, weil die Gefährlichkeitsprognose unzureichend begründet ist. \n\n13 \n\nDie Annahme, die Angeklagte sei nicht mehr gefährlich, weil eine Ge-\n\nfährdung sich nur auf ein Kind der Angeklagten auswirken könnte, sie aber ver-\n\nhüte, wird den besonderen Umständen in der Person der Angeklagten nicht \n\ngerecht. Denn auch wenn das geschädigte Mädchen nunmehr in einer Pflege-\n\nfamilie lebt und die Angeklagte gegenwärtig den Willen haben mag, kein Kind \n\nmehr zu bekommen, bietet dies zumal angesichts ihrer unterdurchschnittlichen \n\nIntelligenz und überdauernden Persönlichkeitsstörung keine Gewähr, dass sie \n\nnicht in absehbarer Zeit erneut schwanger werden oder auf sonstige Weise \n\nwieder in näheren Kontakt mit Kleinstkindern kommen kann, die dann ihren \n\nzerstörerischen Impulsen ausgesetzt sind. Entgegen der Auffassung der Straf-\n\nkammer kann der Annahme einer solchen - vor dem Hintergrund der abgeurteil-\n\nten Straftaten nicht nur theoretischen - Gefahr nicht mit der Erwägung begegnet \n\nwerden, dass die zunehmend sensibilisierten Jugendämter und Familiengerich-\n\nte das Erforderliche veranlassen würden, falls die Angeklagte wider Erwarten \n\nerneut Mutter werden würde. Denn wie sich angesichts der Taten gezeigt hat, \n\nwaren diese Stellen gerade nicht in der Lage, die schwerwiegenden Übergriffe \n\nder Angeklagten zu verhindern. \n\n14 \n\nAuch über die Anordnung der Unterbringung der Angeklagten in einem \n\npsychiatrischen Krankenhaus ist deshalb neu zu befinden. Dass nur die Ange-\n\nklagte Revision eingelegt hat, steht einer Nachholung der Maßregelanordnung \n\nnicht entgegen (§ 358 Abs. 2 StPO). \n\n15 \n\n4. Wegen der besonderen Schwierigkeiten der hier für die Schuldfähig-\n\nkeitsbeurteilung und die Frage der Maßregelanordnung maßgebenden Grund-\n\nlagen wird es sich empfehlen, für die neue Hauptverhandlung einen weiteren \n\nSachverständigen hinzuzuziehen. \n\nTepperwien Maatz Athing \n\n Ernemann Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/4-str-136-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 63","ref_norm":"63","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/4-str-136-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:13.909091+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/4-str-136-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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