{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"3 StR 74/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 74/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen besonders schwerer Brandstiftung u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß \n\n§ 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-\n\nrichts Osnabrück vom 30. August 2007 im Strafausspruch auf-\n\ngehoben; jedoch bleiben die Feststellungen aufrechterhalten. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-\n\nlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmit-\n\ntels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückver-\n\nwiesen. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schwerer \n\nBrandstiftung und versuchten Betruges zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von \n\nsechs Jahren und sechs Monaten verurteilt. Seine hiergegen gerichtete Revisi-\n\non, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts beanstandet, \n\nführt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs; im Übrigen ist sie \n\nunbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\nNach den Feststellungen setzte der Angeklagte, der sich in wirtschaftli-\n\nchen Schwierigkeiten befand und bereits die eidesstattliche Versicherung abge-\n\ngeben hatte, ein Wohnhaus in Brand, das im Eigentum seiner Ehefrau stand. \n\nIhm kam es darauf an, seiner Ehefrau, auf deren Namen auch der Vertrag über \n\ndie Gebäudeversicherung lief, die Versicherungsleistung zukommen zu lassen, \n\num damit einen geplanten Umbau des Hauses zu finanzieren. Zu einer Auszah-\n\nlung der Versicherungssumme an die Ehefrau des Angeklagten kam es jedoch \n\nnicht. \n\n3 \n\nI. Zu den Verfahrensrügen, es liege ein Verstoß gegen § 244 Abs. 3 Satz \n\n2 StPO vor, weil die den Zeugen S. betreffenden Beweisanträge von der \n\nStrafkammer mit einer ungenügenden Begründung abgelehnt worden seien, \n\nbemerkt der Senat ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesan-\n\nwalts: \n\n4 \n\nDie Begründung der Ablehnungsbeschlüsse des Landgerichts enthalten \n\nzwar allenfalls knappe Ausführungen zu der Frage, aus welchen tatsächlichen \n\nGründen der Tatrichter die Bedeutungslosigkeit der Beweistatsachen ange-\n\nnommen hat. Hierin liegt indes im vorliegenden Fall kein durchgreifender \n\nRechtsfehler; denn die maßgeblichen Erwägungen des Tatrichters lagen auf \n\nder Hand. Sämtliche unter Beweis gestellten Tatsachen betrafen Umstände, die \n\nfür den Anklagevorwurf von derart entfernter Bedeutung waren, dass es hierfür \n\nausnahmsweise näherer Darlegung nicht bedurfte; vielmehr reichten die knap-\n\npen Begründungen der angegriffenen Beschlüsse auch mit Blick auf die berech-\n\ntigten Informationsinteressen der Verfahrensbeteiligten aus (vgl. BGHR StPO § \n\n244 Abs. 3 Satz 2 Bedeutungslosigkeit 14; BGH StV 1994, 635; Herdegen in \n\nKK 5. Aufl. § 244 Rdn. 58; Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 41 a) und \n\n5 \n\n6 \n\nermöglichten noch in hinreichender Weise eine rechtliche Überprüfung der Ab-\n\nlehnungsentscheidungen durch den Senat. \n\nII. Die Sachrüge hat zum Schuldspruch keinen Erfolg. Soweit die Revisi-\n\non ausführt, der Angeklagte habe sich auf der Grundlage der getroffenen Fest-\n\nstellungen nur wegen schwerer Brandstiftung (§ 306 a Abs. 1 Nr. 1 StGB) straf-\n\nbar gemacht, zeigt sie keinen durchgreifenden Rechtsfehler auf. \n\n1. Die Voraussetzungen einer besonders schweren Brandstiftung \n\n(§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB) sind auch dann erfüllt, wenn die Brandlegung wie \n\nhier zum Zwecke eines Betruges zum Nachteil der Versicherung begangen wird \n\n(vgl. BGHSt 45, 211, 216 ff.; BGH NJW 2000, 3581; NStZ-RR 2000, 209; 2004, \n\n366). \n\n7 \n\n2. Das Landgericht hat mit Recht angenommen, dass der Angeklagte \n\ndurch die Inbrandsetzung des Hauses einen derartigen Betrug ermöglichen \n\nwollte. Insbesondere war die vom Angeklagten erstrebte Bereicherung seiner \n\nEhefrau rechtswidrig, weil diese keinen Anspruch auf Auszahlung der Versiche-\n\nrungssumme hatte; dies war dem Angeklagten nach den Feststellungen be-\n\nwusst. \n\n8 \n\na) Nach § 61 VVG ist der Versicherer von der Verpflichtung zur Leistung \n\nfrei, wenn der Versicherungsnehmer den Versicherungsfall vorsätzlich oder \n\ngrob fahrlässig herbeiführt. Diese Bestimmung findet hier Anwendung; denn die \n\nEhefrau des Angeklagten muss sich zurechnen lassen, dass dieser das Wohn-\n\nhaus vorsätzlich in Brand setzte, weil der Angeklagte als ihr Repräsentant im \n\nversicherungsrechtlichen Sinne anzusehen ist (vgl. hierzu BGHZ 107, 229; 122, \n\n250; Prölss/Martin, VVG 27. Aufl. § 61 Rdn. 5, § 6 Rdn. 57 ff.). \n\n9 \n\nZwar ist - worauf die Revision im Ausgangspunkt zu Recht hinweist - \n\nnach der neueren Rechtsprechung des IV. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs \n\n(BGH NJW 2007, 2038) in den Fällen, in denen der Versicherungsnehmer ei-\n\nnem Dritten die selbstständige Wahrnehmung seiner für das Versicherungsver-\n\nhältnis relevanten Befugnisse nur in einem bestimmten, abgrenzbaren Ge-\n\nschäftsbereich überträgt, die Zurechnung des Repräsentantenverhaltens auf \n\ndiesen Bereich beschränkt und kann nicht auf andere Tätigkeitsbereiche aus-\n\ngedehnt werden. Der Versicherungsnehmer braucht sich deshalb namentlich \n\ndie vorsätzliche Brandstiftung durch einen Dritten, der nur in die Verwaltung des \n\nVersicherungsvertrages eingebunden ist, nicht mit der Folge zurechnen lassen, \n\ndass die Versicherung von ihrer Leistungspflicht befreit wird (vgl. BGH aaO S. \n\n2039). Jedoch belegen die Feststellungen des angefochtenen Urteils hinrei-\n\nchend, dass der Angeklagte nicht nur bezüglich der versicherungsvertraglichen \n\nAngelegenheiten, sondern auch im Bereich der Gefahrverwaltung als Reprä-\n\nsentant seiner Ehefrau zu gelten hat. Der Generalbundesanwalt hat hierzu in \n\nseiner Antragsschrift ausgeführt: \n\n\"Der Angeklagte hatte das Anwesen 1990 in eigenem Namen erworben \n\n(UA S. 4 f.). Er betrieb dort seine Putenmast und war Vermieter für die in dem \n\nWohnhaus lebenden Personen. Aus den Urteilsgründen ergibt sich nichts dafür, \n\ndass seine Ehefrau in irgendeiner Weise in die Verwaltung des Wohnhauses \n\ninvolviert gewesen wäre. So schloss der Angeklagte auch einen Gebäudeversi-\n\ncherungsvertrag mit der LVM in eigenem Namen ab (UA S. 6). Auf Grund der \n\nwirtschaftlichen Schwierigkeiten des Angeklagten musste das Anwesen 1996 \n\nzwangsversteigert werden (UA S. 6). Im Jahre 2000 war ihm ein Rückerwerb \n\nwirtschaftlich wieder möglich, wegen der von ihm abgegebenen Versicherung \n\nan Eides statt konnte er jedoch nicht mehr als Vertragspartner für Banken und \n\nVersicherungen auftreten (UA S. 7). Allein aus diesem Grunde wurde das An-\n\nwesen auf den Namen seiner Ehefrau erworben, wurden Kredite auf ihren Na-\n\nmen aufgenommen und der Gebäudeversicherungsvertrag mit der LVM auf sie \n\numgestellt (UA S. 6 f.). Die Strafkammer hat nicht festgestellt, dass die Ehefrau \n\ndes Angeklagten nach dem Rückerwerb anders als in den Jahren 1990 bis \n\n1996 - abgesehen von den rechtlich erforderlichen Unterschriftsleistungen - ne-\n\nben dem Angeklagten am Betrieb der Mast oder der Verwaltung des Wohnge-\n\nbäudes beteiligt gewesen wäre. Soweit einzelne Tätigkeiten festgestellt wurden, \n\nz.B. die Regelung der Modalitäten von Auszug und Schlüsselübergabe des e-\n\nhemaligen Mieters K. (UA S. 21 f., 30) wurden diese vom Angeklagten ohne \n\nBeteiligung seiner Ehefrau erledigt. Besonders deutlich wird die Befugniswahr-\n\nnehmung durch den Angeklagten bei der Regelung des Versicherungsfalls mit \n\ndem Vertreter der LVM. Dies übernahm der Angeklagte allein, lediglich zur Un-\n\nterschriftsleistung kam seine Ehefrau hinzu (UA S. 13, 17). So stellen sich auch \n\ninsgesamt die von der Revision herausgestellten Aktivitäten der Ehefrau (RB \n\nRechtsanwalt W. S. 12) nicht als eigenständige Befugniswahrnehmung \n\ndar, sondern als rechtlich zwingend erforderliche Mitwirkungshandlungen, die \n\nnur von ihr als Eigentümerin erledigt werden konnten, etwa die Unterzeichnung \n\nvon Kündigungsschreiben, Bauvoranfragen etc. (vgl. UA S. 10 f.).\" \n\n10 \n\nDem stimmt der Senat zu. Die Repräsentantenstellung des Angeklagten \n\nfür den Bereich der Gefahrverwaltung des Anwesens wird entgegen der Auffas-\n\nsung der Revision auch nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Ehefrau des \n\nAngeklagten mit diesem nach dem geplanten Umbau in das Haus ziehen wollte. \n\nDass sie über diesen ihre private Lebensgestaltung betreffenden persönlichen \n\nEntschluss und die zu seiner Umsetzung rechtlich erforderlichen Mitwirkungs-\n\nhandlungen hinaus irgendeinen Einfluss auf die Verwaltung des Objekts nahm, \n\nist nicht festgestellt. Es begegnet deshalb keinen Bedenken, dass die Straf-\n\nkammer aus den dargelegten Umständen sowie den im Übrigen in der Vergan-\n\ngenheit von dem Angeklagten gewählten Firmenkonstruktionen den Schluss \n\ngezogen hat, seine Ehefrau sei als Eigentümerin des Hofes und Versiche-\n\nrungsnehmerin lediglich vorgeschoben gewesen. Der vorliegende Sachverhalt \n\nunterscheidet sich somit wesentlich von demjenigen, welcher der von der Revi-\n\nsion angeführten Entscheidung BGHR StGB § 265 Abs. 1 Betrugsabsicht 1 zu \n\nGrunde lag. \n\n11 \n\nb) Danach kann dahinstehen, ob die Versicherung - was die getroffenen \n\nFeststellungen nahe legen - auch deshalb von ihrer Leistungspflicht frei gewor-\n\nden ist, weil der Angeklagte bei der Abwicklung des Schadensfalles die Ver-\n\nhandlungen mit der Versicherung geführt und dabei arglistig über die Brandur-\n\nsache getäuscht hat (vgl. BGH aaO S. 2039 f.). \n\n12 \n\nIm Übrigen weist der Senat ergänzend noch darauf hin, dass die von \n\n§ 306 b Abs. 2 Nr. 2 StGB vorausgesetzte Ermöglichungsabsicht auch dann \n\ngegeben ist, wenn der Täter nur irrig glaubt, die Versicherung sei leistungsfrei \n\nund ihre geplante Inanspruchnahme daher betrügerisch; auch in diesem Fall \n\nläge in der Schadensmeldung bei der Versicherung darüber hinaus ein versuch-\n\nter Betrug. \n\n13 \n\n14 \n\nIII. Der Strafausspruch kann indes keinen Bestand haben. \n\n1. Das Landgericht hat eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung \n\nfestgestellt, weil zwischen dem Eingang der Anklageschrift bei Gericht am \n\n21. März 2005 und dem Erlass des Eröffnungsbeschlusses am 23. März 2007 \n\nein unvertretbar langer Zeitraum gelegen habe. Es hat diese Verzögerung da-\n\ndurch kompensiert, dass es zunächst die an sich verwirkten Einzelstrafen be-\n\nnannt, sodann den Strafrahmen gemäß § 49 Abs. 1 StGB herabgesetzt, niedri-\n\ngere Einzelstrafen festgesetzt und aus diesen eine verminderte Gesamtstrafe \n\ngebildet hat. \n\n15 \n\nDiese Verfahrensweise (\"Strafabschlagslösung\") steht, soweit das Land-\n\ngericht die Einzelstrafen einem nach § 49 Abs. 1 StGB gemilderten Strafrahmen \n\nentnommen hat, bereits mit den Grundsätzen der bisherigen Rechtsprechung \n\n(vgl. hierzu BGH NJW 2007, 3294) nicht in Einklang. Sie entspricht im Übrigen \n\nnicht der - nach dem Erlass der angefochtenen Entscheidung - geänderten \n\nRechtsprechung des Bundesgerichtshofs zur Kompensation des Verstoßes ge-\n\ngen Art. 6 Abs. 1 Satz 1 MRK (\"Vollstreckungsmodell\"; vgl. BGH - GS - NJW \n\n2008, 860). Dadurch ist der Angeklagte beschwert, weil sich durch das Vollstre-\n\nckungsmodell der Zeitpunkt, zu dem ein Strafrest zur Bewährung ausgesetzt \n\nwerden kann, nach vorne verlagert. Der Angeklagte könnte deshalb \n\n- bei Vorliegen der übrigen, nicht von vornherein ausgeschlossenen Vorausset-\n\nzungen des § 57 StGB - früher als nach dem Strafabschlagsmodell aus dem \n\nStrafvollzug entlassen werden. \n\n16 \n\n2. Bei der nunmehr gebotenen Durchführung der Kompensation im Wege \n\ndes Vollstreckungsmodells wird der neue Tatrichter Folgendes zu beachten ha-\n\nben (s. im Einzelnen BGH aaO S. 866 f.): \n\n17 \n\nZunächst hat er in der neuen Hauptverhandlung nach den Kriterien des \n\n§ 46 StGB und unter Beachtung der gesetzlichen Strafrahmen schuldangemes-\n\nsene, die festgestellte rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung außer Acht \n\nlassende Einzelstrafen festzusetzen und aus diesen eine Gesamtstrafe zu bil-\n\nden. Sodann hat er die gebotene Kompensation dadurch vorzunehmen, dass er \n\nin der Urteilsformel - zusätzlich zu der neu gebildeten Gesamtstrafe - aus-\n\nspricht, dass ein bezifferter Teil dieser Strafe als vollstreckt gilt. Dabei ist er \n\ndurch § 358 Abs. 2 StPO nicht gehindert, höhere Einzelstrafen als die bisher \n\nerkannten zu verhängen und auch eine höhere Gesamtstrafe auszusprechen. \n\nIndes dürfen die neuen Einzelstrafen die im angefochtenen Urteil als an sich \n\nverwirkt und - ohne Kompensationsabschlag - als schuldangemessen ausge-\n\nwiesenen Strafen nicht übersteigen. Außerdem darf die im Falle vollständiger \n\nVollstreckung zu verbüßende Strafe (schuldangemessene Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe abzüglich des als vollstreckt geltenden Teils) nicht höher sein, als die im an-\n\ngefochtenen Urteil ausgesprochene Gesamtfreiheitsstrafe. Damit wird sicherge-\n\nstellt, dass der Angeklagte, auch wenn der neue Tatrichter auf eine Gesamtfrei-\n\nheitsstrafe von mehr als sechs Jahren und sechs Monaten erkennt, durch die \n\nKompensation in Form der Vollstreckungslösung im Ergebnis nicht schlechter \n\nsteht; denn die höchst mögliche Gesamtverbüßung kann im Vergleich zum bis-\n\nherigen Straferkenntnis auch dann nicht länger dauern. \n\n18 \n\n3. Die Feststellungen sind von dem Rechtsfehler nicht betroffen; sie kön-\n\nnen deshalb bestehen bleiben. Der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergän-\n\nzende Feststellungen zum Strafausspruch zu treffen, die indes zu den bisheri-\n\ngen nicht in Widerspruch stehen dürfen. \n\n RiBGH von Lienen \n ist erkrankt und daher \n an der Unterzeichnung \n gehindert. \n\nBecker Pfister Becker \n\nRiBGH Hubert befindet sich \nin Urlaub und ist daher an der \nUnterzeichnung gehindert. \n\n Becker Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/3-str-74-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306b","ref_norm":"306b","n":2},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 57","ref_norm":"57","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 306a","ref_norm":"306a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 358","ref_norm":"358","n":1},{"jurabk":"VVG 2008","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 244","ref_norm":"244","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 46","ref_norm":"46","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/3-str-74-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:29.563613+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/3-str-74-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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