{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-22","aktenzeichen":"3 StR 113/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n3 StR 113/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n22. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchten Totschlags u. a. \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-\n\nanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 22. April 2008 gemäß \n\n§ 154 a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2, § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird \n\na) das Verfahren gemäß § 154 a Abs. 2 StPO auf die Vor-\n\nwürfe des versuchten Totschlags und der gefährlichen \n\nKörperverletzung beschränkt, \n\nb) das Urteil des Landgerichts Hannover vom 24. Oktober \n\n2007 im Schuldspruch dahin geändert, dass der Ange-\n\nklagte des versuchten Totschlags in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n3. Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels \n\n zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\nDie Änderung des Schuldspruchs zwingt hier nicht zur Aufhebung des \n\nStrafausspruchs. \n\n2 \n\nDie Jugendkammer hat vor allem mit Blick auf das Verbrechen des ver-\n\nsuchten Totschlags wegen der Schwere der Schuld des Angeklagten Jugend-\n\nstrafe für erforderlich gehalten (§ 17 Abs. 2 2. Alt. JGG) und dabei der Sache \n\nnach auch die tateinheitliche Verurteilung wegen gefährlicher Körperverletzung, \n\nnicht aber das von ihr ebenfalls als tateinheitlich verwirklicht angesehene Ver-\n\ngehen der Beteiligung an einer Schlägerei (§ 231 Abs. 1 StGB) berücksichtigt. \n\nAngesichts der verbleibenden schwerwiegenden Delikte kann der Senat aus-\n\nschließen, dass die Jugendkammer bei der Rechtsfolgenwahl eine andere Ent-\n\nscheidung getroffen hätte. Da die Jugendkammer die Beteiligung an einer \n\nSchlägerei auch bei der konkreten Zumessung der Jugendstrafe nicht angeführt \n\nhat, kann der Senat ferner ausschließen, dass die Höhe der Jugendstrafe auf \n\nder tateinheitlichen Verurteilung wegen dieses Delikts beruht. \n\n3 \n\nIm Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils in dem nach der Beschrän-\n\nkung der Strafverfolgung verbleibenden Umfang keinen durchgreifenden \n\nRechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n4 \n\nIn Anbetracht des nur geringfügigen Erfolgs des Rechtsmittels ist die Be-\n\nlastung des Angeklagten mit den gesamten Kosten und Auslagen des Revisi-\n\nonsverfahrens nicht unbillig (§ 473 Abs. 4 StPO). \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/3-str-113-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 231","ref_norm":"231","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 154a","ref_norm":"154a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 473","ref_norm":"473","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-22/3-str-113-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:43.632621+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-22/3-str-113-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. 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