{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-04-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 82/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 82/05 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Frellesen, Dr. Schmidt-Räntsch und die \n\nRichterin Roggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger und die Rechtsanwälte \n\nDr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung \n\nam 21. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes I. Senats des Anwaltsgerichtshofs Baden-Württemberg vom \n\n2. August 2005 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen \n\nund der Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstan-\n\ndenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert \n\nfür das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer 1949 geborene Antragsteller ist seit 1985 zur Rechtsanwaltschaft \n\nund seit 1997 als Rechtsanwalt bei dem Amtsgericht H. , den Landge-\n\nrichten H. und M. sowie bei dem Oberlandesgericht K. \n\nzugelassen. Mit Bescheid vom 28. Dezember 2004 hat die Antragsgegnerin die \n\nZulassung des Antragstellers zur Rechtsanwaltschaft wegen Vermögensverfalls \n\nwiderrufen. Den dagegen gerichteten Antrag auf gerichtliche Entscheidung hat \n\n2 \n\n3 \n\nder Anwaltsgerichtshof zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragsteller \n\nmit der sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2 BRAO). Es hat keinen \n\nErfolg. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Ein Vermögensverfall ist gegeben, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außer Stande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen; \n\nBeweisanzeichen hierfür sind insbesondere die Erwirkung von Schuldtiteln und \n\nVollstreckungsmaßnahmen gegen ihn (st. Rspr.; vgl. Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 73/90, BRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. v. 21. November \n\n1994, AnwZ (B) 40/94, BRAK-Mitt. 1995, 126; Beschl. v. 26. November 2002, \n\nAnwZ (B) 18/01, NJW 2003, 577). \n\n4 \n\n2. Diese Voraussetzungen lagen bei Erlass des Widerrufsbescheids am \n\n28. Dezember 2004 vor. Nach den Feststellungen der Antragsgegnerin lagen \n\nzu diesem Zeitpunkt der zuständigen Gerichtsvollzieherin 17 Vollstreckungsauf-\n\nträge gegen den Antragsteller vor. Das stellt der Antragsteller nicht in Abrede. \n\nEr räumt vielmehr ein, dass er im Jahre 2004 in finanzielle Bedrängnis geraten \n\nsei. Es war seinerzeit auch nicht abzusehen, wann die finanziellen Verhältnisse \n\ndes Antragstellers wieder geordnet werden könnten. Der Antragsteller hatte \n\nzwar nach den Feststellungen der Antragsgegnerin die den Vollstreckungsauf-\n\nträgen zugrunde liegenden Verbindlichkeiten von insgesamt 12.000 € seinerzeit \n\nauf 6.700 € zurückgeführt. Er hat der Antragstellerin aber keine umfassende \n\n5 \n\n6 \n\nÜbersicht über seine Vermögensverhältnisse vorgelegt und auch nicht darge-\n\nlegt, mit welchen Mitteln er die noch ausstehenden Forderungen würde beglei-\n\nchen können oder dass er sich mit den Gläubigern über eine vollstreckungslose \n\nErfüllung geeinigt hätte. Daran änderte auch der zudem nicht belegte Hinweis \n\ndes Antragstellers nichts, die Rückstände hätten seinerzeit nur 3.000 € betra-\n\ngen. Die noch offenen Forderungen waren zum Teil sehr gering und hätten sich \n\nbei geordneten Verhältnissen ohne Weiteres begleichen lassen. \n\n3. Der Widerrufsbescheid der Antragsgegner ist auch nicht wegen nach-\n\nträglichen Fortfalls des Widerrufsgrunds aufzuheben. \n\na) Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Entscheidungen der \n\nRechtsanwaltskammern kommt es zwar grundsätzlich auf den Zeitpunkt ihres \n\nErlasses an. Das gilt aber nicht für die Entscheidung über den Widerruf der Zu-\n\nlassung zur Rechtsanwaltschaft. Im gerichtlichen Verfahren gegen solche Ent-\n\nscheidungen ist nach ständiger Rechtsprechung des Senats auch zu berück-\n\nsichtigen, ob der Grund für den Widerruf der Zulassung nachträglich weggefal-\n\nlen ist (BGHZ 75, 356, 357; 84, 149, 150). Dieser Rechtsprechung des Senats \n\nliegt die Überlegung zugrunde, dass der Rechtsanwalt anderenfalls nach der \n\nBestätigung des Widerrufs gleich wieder zur Rechtsanwaltschaft zugelassen \n\nwerden müsste. Erfolgt der Widerruf wegen Vermögensverfalls, besteht ein An-\n\nspruch auf Wiederzulassung zur Rechtsanwaltschaft aber nur, wenn geordnete \n\nVermögensverhältnisse zweifelsfrei wiederhergestellt sind. Deshalb kann ein \n\nnachträglicher Wegfall des Vermögensverfalls auch bei der gerichtlichen Über-\n\nprüfung eines Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft nur berücksich-\n\ntigt werden, wenn er zweifelsfrei nachgewiesen wird (Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, AnwZ (B) 80/90, NJW 1991, 2083, 2084). Diesen Nachweis hat der An-\n\ntragsteller nicht geführt. \n\n7 \n\nb) Zwar hat die zuständige Gerichtsvollzieherin am 13. Oktober 2005 und \n\nam 1. März 2007 bestätigt, dass zu diesem Zeitpunkt kein Vollstreckungsauf-\n\ntrag (mehr) vorlag. Das allerdings genügt nicht, um den Fortfall des Vermö-\n\ngensverfalls zu belegen. Es muss vielmehr zweifelsfrei feststehen, dass sich die \n\nVermögensverhältnisse nachhaltig gebessert haben (Senat, Beschl. v. 25. März \n\n1991, aaO). Dies ist nicht der Fall. Im Jahre 2006 ist eine Forderung von \n\n3.649,47 € tituliert worden. Diese hat er nicht begleichen können. Nach Mittei-\n\nlung des zuständigen Gerichtsvollziehers N. vom 19. November 2007 \n\nwerden derzeit wieder sechs Vollstreckungsaufträge wegen Forderungen von \n\nzusammen 11.718,06 € gegen den Antragsteller betrieben. Außerdem sind ge-\n\ngen den Antragsteller am 26. und 28. Juni 2007 wegen zweier Forderungen \n\nHaftanordnungen ergangen, derentwegen er jetzt in dem Schuldnerverzeichnis \n\nnach § 915 ZPO eingetragen ist. Vermögensverfall wird deshalb jetzt auch ge-\n\nsetzlich vermutet. \n\n8 \n\n4. Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die Inte-\n\nressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass des Wider-\n\nrufsbescheids nicht vor. Der Vermögensverfall begründet regelmäßig eine sol-\n\nche Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechtsanwalts \n\nmit Fremdgeldern und den möglichen Zugriff seiner Gläubiger auf solche Gel-\n\nder. Angesichts der prekärer gewordenen Lage des Antragstellers ist auch \n\nnichts dafür ersichtlich, dass die Interessen der Rechtsuchenden nicht mehr \n\ngefährdet wären. \n\n9 \n\n5. Der Senat konnte ohne den Antragsteller mündlich verhandeln, da der \n\nAntragsteller sein neuerliches Ausbleiben trotz entsprechenden Hinweises nicht \n\nhinreichend entschuldigt hat. \n\nGanter Frellesen Schmidt-Räntsch Roggenbuck \n\n Hauger Wosgien Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Stuttgart, Entscheidung vom 02.08.2005 - AGH 7/05 (I) -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-82-05","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-82-05","retrieved":"2026-07-10 19:31:24.264915+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-21/anwz-b-82-05","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-04-21","dockets":["AnwZ (B) 82/05"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 82/05","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-82-05","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes I. 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