{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-04-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 42/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 42/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2008 \n\nIn dem Verfahren \n\nwegen Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck sowie die Rechtsanwältin Dr. Hauger, die Rechtsanwälte \n\nDr. Wosgien und Dr. Martini \n\nam 21. April 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-\n\ngerichtshofs vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen \n\nsowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten. \n\nDer Beschwerdewert wird auf 7.500 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer im Jahre 1940 geborene Antragsteller absolvierte nach einer dreijäh-\n\nrigen Ausbildung zum Elektroinstallateur und einer zwölfjährigen Dienstzeit bei \n\nder Bundeswehr eine Ausbildung zum Versicherungskaufmann. Anschließend \n\nwar er bei einer Versicherung als Schadenssachbearbeiter tätig. Am 23. August \n\n1974 wurde ihm seinem Antrag entsprechend gemäß Art. 1 § 1 RBerG a.F. die \n\nErlaubnis zur Besorgung fremder Rechtsangelegenheiten mit der Beschrän-\n\nkung \"auf die Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des \n\nKraftfahrzeugverkehrs\" erteilt. Damit verbunden war die Genehmigung der Be-\n\nrufsbezeichnung \"Rechtsbeistand\". Diese Erlaubnis wurde am 6. April 1981 auf \n\nAntrag des Antragstellers erweitert \"auf die außergerichtliche Einziehung von \n\nForderungen (Inkassobüro)\". \n\n2 \n\nSeit seiner Zulassung als Rechtsbeistand bearbeitet der Antragsteller \n\nüberwiegend Akteneinsichtsgesuche für Versicherungen. Unter Vorlage ent-\n\nsprechender Vollmachten fordert er bei den Ermittlungsbehörden die Akten zur \n\nÜbersendung in sein Büro an, fertigt Kopien der wesentlichen Aktenbestandteile \n\nund übersendet diese an die auftraggebenden Versicherungen. In mindestens \n\nzwei Fällen sind in der Vergangenheit Akteneinsichtsgesuche des Antragstel-\n\nlers mit der Begründung zurückgewiesen worden, dass nur Rechtsanwälten \n\noder \"verkammerten\" Rechtsbeiständen, d.h. solchen, die Mitglieder in einer \n\nRechtsanwaltskammer sind, gemäß § 475 StPO Akteneinsicht gewährt werden \n\nkönne. In einem Fall (Amtsgericht B. ) hat der Antragsteller gegen die \n\nversagende Entscheidung Verfassungsbeschwerde zum Bundesverfassungs-\n\ngericht erhoben. Das Bundesverfassungsgericht hat die Verfassungsbeschwer-\n\nde mit Kammerbeschluss vom 21. März 2002 – 1 BvR 2119/01 (NJW 2002, \n\n2307) nicht angenommen und zur Begründung ausgeführt, dass die Verweige-\n\nrung von Akteneinsicht an nicht verkammerte Rechtsbeistände keinen Verstoß \n\ngegen Art. 12 Abs. 1 oder Art. 3 Abs. 1 GG darstellt. Allerdings findet sich im \n\nTatbestand dieser Entscheidung die sachlich unrichtige Bemerkung: \"Der Be-\n\nschwerdeführer verfügt seit 1974 über eine Vollerlaubnis (Hervorhebung durch \n\nden Senat) als Rechtsbeistand im Sinne des Art. 1 Abs. 1 Rechtsberatungsge-\n\nsetz (RBerG) a.F. …\". Weiterhin heißt es zum Ende der Entscheidungsgründe: \n\n\"… Es bleibt dem Beschwerdeführer unbenommen, gemäß § 209 BRAO Mit-\n\nglied einer Rechtsanwaltskammer zu werden und sich den erwünschten Tätig-\n\nkeitsbereich zu eröffnen …\". \n\n3 \n\nMit Schreiben vom 25. Oktober 2006 hat der Antragsteller beantragt, ihn \n\ngemäß § 209 BRAO in die S. Rechtsanwaltskammer auf-\n\nzunehmen. Diesen Antrag hat die Antragsgegnerin mit Bescheid vom \n\n13. Dezember 2006 mit der Begründung abgelehnt, dass der Antragsteller nicht \n\nüber die für eine Zulassung nach § 209 BRAO erforderliche Vollerlaubnis als \n\nRechtsbeistand im Sinne des Art. 1 § 1 RBerG a.F. verfüge. Der Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung hatte keinen Erfolg. Mit der sofortigen Beschwerde ver-\n\nfolgt der Antragsteller sein Begehren weiter. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§§ 209 Abs. 1 Satz 3, 42 Abs. 1 Nr. \n\n1 BRAO), in der Sache jedoch nicht gerechtfertigt. \n\n1. Personen, die im Besitz einer uneingeschränkten oder unter Ausnah-\n\nme lediglich des Sozial- oder Sozialversicherungsrechts erteilten Erlaubnis zur \n\ngeschäftsmäßigen Rechtsbesorgung sind, sind auf Antrag in die zuständige \n\nRechtsanwaltskammer aufzunehmen (§ 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO). Die Voraus-\n\nsetzungen dieser Vorschrift erfüllt der Beschwerdeführer nicht. \n\n6 \n\na) Der Beschwerdeführer hat keine Vollerlaubnis zur Besorgung fremder \n\nRechtsangelegenheiten erhalten. Die ihm erteilte Erlaubnis ist auf das Gebiet \n\nder Bearbeitung von Schadensersatzansprüchen im Bereich des Kraftfahrzeug-\n\nverkehrs und auf die Wahrnehmung von Inkassotätigkeiten beschränkt. Damit \n\nhandelt es sich um eine – zudem auf einen eng begrenzten Aufgabenbereich \n\nbeschränkte – (Teil-) Erlaubnis nach altem Recht, die nicht zur Aufnahme nach \n\n§ 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO berechtigt (vgl. Senat, Beschl. vom 25. Januar 1999 \n\n– AnwZ (B) 53/98, NJW 1999, 1116). \n\n7 \n\nb) Die Erlaubnisurkunde ist – wie bereits der Anwaltsgerichtshof zutref-\n\nfend ausgeführt hat – auch nicht etwa in sich widersprüchlich, weil sie dem An-\n\ntragsteller zugleich die Befugnis erteilt hat, die Berufsbezeichnung \"Rechtsbei-\n\nstand\" zu führen. Auch derjenige, dem nach altem Recht nur eine Teilerlaubnis \n\nerteilt wurde, durfte und darf sich \"Rechtsbeistand\" nennen (vgl. Senat aaO). \n\n8 \n\nc) Der Beschwerdeführer kann sich auch nicht auf eine Bindungswirkung \n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 21. März 2002 berufen. \n\nGrundsätzlich entfalten Nichtannahmebeschlüsse der Kammern des Bundes-\n\nverfassungsgerichts schon keine Bindungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG, \n\nda es sich nicht um Sachentscheidungen, sondern lediglich um Entscheidungen \n\nüber die Annahmevoraussetzungen handelt (BVerfGE 92, 91, 107; Heusch in \n\nUmbach/Clemens/Dollinger, BVerfGG, 2. Aufl. § 31 Rn. 55). Im Übrigen werden \n\nvon der Bindungswirkung nur die Entscheidungsformel und die tragenden Ent-\n\nscheidungsgründe erfasst (BVerfGE 40, 88, 93 f.; 96, 375, 404). Hierzu zählen \n\njedoch nicht Feststellungen tatsächlicher Art, auf denen die rechtliche Bewer-\n\ntung des Bundesverfassungsgerichts beruht. Schließlich scheidet eine Bin-\n\ndungswirkung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG auch deshalb aus, weil diese grund-\n\nsätzlich nur die gerichtliche Auslegung der Verfassung, nicht aber die einfach-\n\nrechtlicher Normen (hier: des § 209 BRAO) erfasst (Heusch aaO Rn. 60). Deren \n\nverbindliche Auslegung und Anwendung ist Sache der hierzu berufenen Fach-\n\ngerichte (BVerfGE 40, 88, 94). Eine Aussage darüber, dass eine bestimmte \n\nAuslegung des § 209 BRAO der Verfassung widerspricht, hat das Bundesver-\n\nfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 21. März 2002 nicht getroffen. \n\n9 \n\n2. Die Regelung in § 209 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist auch verfassungsrecht-\n\nlich nicht zu beanstanden, wie der Senat bereits in seiner Entscheidung vom \n\n25. Januar 1999 (aaO S. 1117) im Einzelnen ausgeführt hat. \n\nGanter \n\nErnemann \n\nFrellesen \n\nRoggenbuck \n\nHauger \n\nWosgien \n\nMartini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Schleswig, Entscheidung vom 12.04.2007 - 1 AGH 7/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-42-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 209","ref_norm":"209","n":9},{"jurabk":"BVerfGG","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 475","ref_norm":"475","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-42-07","retrieved":"2026-07-10 19:30:08.169112+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-21/anwz-b-42-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-04-21","dockets":["AnwZ (B) 42/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 42/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-42-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Be-\n\nschluss des 1. Senats des Schleswig-Holsteinischen Anwalts-\n\ngerichtshofs vom 12. April 2007 wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen\n\nsowie die der Antragsgegnerin im Beschwerdeverfahren ent-\n\nstandenen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu er-\n\nstatten.\n\nDer Beschwerdewert wird auf 7.500 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"BRAO/209","law":"BRAO","abbreviation":"BRAO","ref":"209","label":"§ 209 BRAO","mentions":9},{"id":"BVerfGG/31","law":"BVerfGG","abbreviation":"BVerfGG","ref":"31","label":"§ 31 BVerfGG","mentions":2},{"id":"GG/3","law":"GG","abbreviation":"GG","ref":"3","label":"Art 3 GG","mentions":1},{"id":"StPO/475","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"475","label":"§ 475 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"AGH Schleswig","court_id":null,"court_as_stated":"AGH Schleswig","date":"2007-04-12","docket":"1 AGH 7/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-04-21","docket":"AnwZ (B) 42/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-04-21/anwz-b-42-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-42-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:30:08.169112+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}