{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Anwaltssachen","decided":"2008-04-21","aktenzeichen":"AnwZ (B) 37/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nAnwZ (B) 37/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n21. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Widerrufs der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Anwaltssachen, hat durch den Vorsitzenden \n\nRichter Dr. Ganter, die Richter Dr. Ernemann und Dr. Frellesen, die Richterin \n\nRoggenbuck, die Rechtsanwältin Dr. Hauger sowie die Rechtsanwälte \n\nDr. Wosgien und Dr. Martini nach mündlicher Verhandlung \n\nam 21. April 2008 beschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes 1. Senats des Anwaltsgerichtshofs des Landes Nordrhein-\n\nWestfalen vom 15. Dezember 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen und \n\nder Antragsgegnerin die ihr im Beschwerdeverfahren entstande-\n\nnen notwendigen außergerichtlichen Auslagen zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller ist 1977 zur Rechtsanwaltschaft zugelassen worden. \n\nSeit dem 10. September 2002 ist er bei dem Amtsgericht L. und \n\ndem Landgericht M. zugelassen. Die Antragsgegnerin widerrief mit Be-\n\nscheid vom 14. Juli 2006 die Zulassung des Antragstellers gemäß § 14 Abs. 2 \n\nNr. 7 BRAO wegen Vermögensverfalls. \n\n2 \n\nDer Anwaltsgerichtshof hat den hiergegen gerichteten Antrag auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Antragstel-\n\nler mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDas Rechtsmittel ist zulässig (§ 42 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 4 BRAO), hat in \n\nder Sache aber keinen Erfolg. Die Zulassung des Antragstellers zur Rechtsan-\n\nwaltschaft ist zu Recht widerrufen worden. \n\n1. Nach § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO ist die Zulassung zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zu widerrufen, wenn der Rechtsanwalt in Vermögensverfall geraten ist, \n\nes sei denn, dass dadurch die Interessen der Rechtsuchenden nicht gefährdet \n\nsind. Diese Voraussetzungen für den Widerruf waren bei Erlass der angegriffe-\n\nnen Verfügung erfüllt. \n\n5 \n\na) Ein Vermögensverfall liegt vor, wenn der Rechtsanwalt in ungeordne-\n\nte, schlechte finanzielle Verhältnisse geraten ist, die er in absehbarer Zeit nicht \n\nordnen kann, und außerstande ist, seinen Verpflichtungen nachzukommen. \n\nBeweisanzeichen für einen Vermögensverfall sind die Erwirkung von Schuldti-\n\nteln und fruchtlose Zwangsvollstreckungsmaßnahmen gegen den Rechtsanwalt \n\n(st. Rspr., vgl. nur BGH, Beschl. vom 25. März 1991 - AnwZ (B) 73/90, \n\nBRAK-Mitt. 1991, 102; Beschl. vom 21. November 1994 - AnwZ (B) 40/94, \n\nBRAK-Mitt. 1995, 126). Der Antragsteller hatte zum Zeitpunkt des Erlasses der \n\nWiderrufsverfügung beim Finanzamt L. fällige und vollstreckbare \n\nSteuerrückstände in Höhe von 156.988,83 €. Die vom Finanzamt L. \n\ndurchgeführten Vollstreckungsmaßnahmen sind erfolglos verlaufen. Auf das \n\nAnhörungsschreiben der Antragsgegnerin vom 1. Juni 2006 hin hat er die \n\nSteuerschuld nicht in Abrede gestellt, jedoch behauptet, seinerseits gegenüber \n\nder Finanzbehörde einen noch zu realisierenden Schadensersatzanspruch aus \n\nAmtspflichtverletzung in einer Größenordnung von mehr als 500.000 € zu ha-\n\nben, ohne diesen näher zu konkretisieren oder zu belegen. \n\n6 \n\nb) Anhaltspunkte dafür, dass ungeachtet des Vermögensverfalls die In-\n\nteressen der Rechtsuchenden nicht gefährdet waren, lagen bei Erlass der Wi-\n\nderrufsverfügung nicht vor. Der Vermögensverfall führt regelmäßig zu einer \n\nderartigen Gefährdung, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des Rechts-\n\nanwalts mit Mandantengeldern. \n\n7 \n\n8 \n\n2. Ein nachträglicher Wegfall des Widerrufsgrundes, der im gerichtlichen \n\nVerfahren zu berücksichtigen wäre (BGHZ 75, 356; 84, 149), liegt nicht vor. \n\nEine Konsolidierung seiner Vermögensverhältnisse hat der Antragsteller \n\nnicht dargetan. Seinen gegenüber dem Finanzamt behaupteten Zahlungsan-\n\nspruch hat er bis heute nicht näher dargelegt und belegt. Vielmehr ist mit Be-\n\nschluss des Amtsgerichts M. vom 15. September 2006 über sein Vermö-\n\ngen das Insolvenzverfahren eröffnet worden, so dass zwischenzeitlich auch der \n\nVermutungstatbestand des § 14 Abs. 2 Nr. 7 Halbsatz 2 BRAO gegeben ist. \n\n9 \n\nSolange das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers \n\nläuft, ist die Grundlage der gesetzlichen Vermutung nicht entfallen. Die Vermö-\n\ngensverhältnisse eines Schuldners können grundsätzlich erst mit der Aufhe-\n\nbung des Insolvenzverfahrens, mit welcher der Schuldner das Recht zurücker-\n\nhält, über die vormalige Insolvenzmasse frei zu verfügen (§ 259 Abs. 1 Satz 2 \n\nInsO), und mit der Ankündigung der Restschuldbefreiung durch Beschluss des \n\nInsolvenzgerichts (§ 291 Abs. 1 InsO) wieder als geordnet angesehen werden \n\n(Senatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Textziffer 9 und \n\nvom 7. Dezember 2004 - AnwZ (B) 40/04, NJW 2005, 1271). Diese Vorausset-\n\nzung ist hier nicht gegeben. \n\n10 \n\nb) Es kann auch nicht festgestellt werden, dass die Interessen der \n\nRechtsuchenden durch den Vermögensverfall nicht (mehr) gefährdet sind. Wie \n\nder Bestimmung des § 14 Abs. 2 Nr. 7 BRAO zu entnehmen ist, geht der Ge-\n\nsetzgeber grundsätzlich von einer Gefährdung der Interessen der Rechtsu-\n\nchenden aus, wenn sich der Rechtsanwalt in Vermögensverfall befindet; dies ist \n\nauch in aller Regel der Fall, insbesondere im Hinblick auf den Umgang des \n\nRechtsanwalts mit Fremdgeldern und den darauf möglichen Zugriff von Gläubi-\n\ngern. Diese Gefährdung entfällt nicht bereits durch die Insolvenzeröffnung und \n\ndie damit verbundene Verfügungsbeschränkung des Insolvenzschuldners (Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 26. November 2007 - AnwZ (B) 96/06 Textziffer 9 und vom \n\n18. Oktober 2004 - AnwZ (B) 43/03, NJW 2005, 511). \n\n11 \n\nEin Ausnahmefall, in dem der Vermögensverfall die Interessen der \n\nRechtsuchenden nicht gefährdet, liegt hier entgegen der Ansicht des An-\n\ntragstellers nicht vor. Anders als in dem der Senatsentscheidung vom 18. Ok-\n\ntober 2004 (AnwZ (B) 43/03, aaO) zugrunde liegenden Fall hat der Antragstel-\n\nler schon seinen anwaltlichen Beruf bisher nicht ohne jede Beanstandung aus-\n\ngeübt. Das Anwaltsgericht für den Bezirk der Rechtsanwaltskammer H. hat \n\nam 27. Juni 2002 gegen den Antragsteller wegen schuldhafter Verletzung der \n\nBerufspflichten gemäß §§ 43, 113 BRAO einen Verweis und eine Geldbuße in \n\nHöhe von 10.000 € verhängt. Dem Verfahren lagen Vorgänge zugrunde, de-\n\nrentwegen der Antragsteller auch vom Landgericht D. wegen Untreue, \n\nBetruges und versuchten Betruges in seiner Tätigkeit als Notar zu einer Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten unter Aussetzung der \n\nStrafvollstreckung zur Bewährung verurteilt worden war. Durch rechtskräftiges \n\nUrteil des Amtsgerichts E. vom 11. Dezember 2007 ist der Antragsteller \n\nüberdies wegen Steuerhinterziehung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren \n\nverurteilt worden. Anders als in der vorgenannten Senatsentscheidung ist der \n\nAntragsteller auch nicht in einer Sozietät angestellt, sondern als Einzelanwalt \n\ntätig. Durch die vom Antragsteller angesprochenen Vereinbarungen mit einem \n\noder mehreren außenstehenden Rechtsanwälten kann aber eine Gefährdung \n\nder Interessen der Rechtsuchenden nicht ausgeschlossen werden. Eine \n\nSelbstbeschränkung des Antragstellers, keine Mandate anzunehmen, die die \n\nEntgegennahme von Fremdgeld beinhalten oder auch überhaupt keine Manda-\n\nte mehr anzunehmen, wäre nicht überprüfbar. \n\n12 \n\nDer Senat konnte auch in Abwesenheit des Antragstellers entscheiden, \n\nweil er ordnungsgemäß geladen worden ist und sein Fernbleiben nicht ent-\n\nschuldigt hat. \n\nGanter \n\n Ernemann \n\n Frellesen \n\n Roggenbuck \n\n Hauger \n\n Wosgien \n\n Martini \n\nVorinstanz: \n\nAGH Hamm, Entscheidung vom 15.12.2006 - 1 ZU 93/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-37-07","cited_norms":[{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":4},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 259","ref_norm":"259","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"BRAO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-37-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:48.777558+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-21/anwz-b-37-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Anwaltssachen","date":"2008-04-21","dockets":["AnwZ (B) 37/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 21.04.2008 – AnwZ (B) 37/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-21/anwz-b-37-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss\n\ndes 1. 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