{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-18","aktenzeichen":"NotZ 122/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 4, § 6 Abs. 3 Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewer- bern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG bei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hin- sichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der Vorzug gebühren.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n18. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nNotZ 122/07\n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 4, § 6 Abs. 3 \n\nDie Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu \n\nbesetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewer-\n\nbern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR \n\nvorbehalten. Allerdings kann im Hinblick auf Art. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG \n\nbei der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem besonders \n\nqualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen auch hin-\n\nsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstelle der \n\nVorzug gebühren. \n\nBGH, Beschluss vom 18. April 2008 - NotZ 122/07 - Kammergericht \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar \n\nDr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin vom \n\n14. August 2007 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und der Antragsgegnerin die in diesem Verfahren \n\nentstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 \n\n(ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit \n\nZweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei \n\nNotarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungs-\n\nordnung der DDR (im Folgenden: Diplom-Juristen). Das Auswahlverfahren rich-\n\ntete sich gemäß Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angele-\n\ngenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. \n\nS. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben. \n\n2 \n\nNach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie \n\ndie Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berück-\n\nsichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-\n\nßenden Staatsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren \n\n(= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen \n\nTätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal \n\n30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-\n\nbildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchs-\n\ntens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8 \n\nDONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgeschäfte - außer Nieder-\n\nschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Be-\n\nglaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung \n\noder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten \n\nSchlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die \n\nÜbertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-\n\nchen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschrit-\n\nten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-\n\nscheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-\n\nsche Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in \n\nBetracht für Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-\n\nbuchstabe aa, bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Ge-\n\nschäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-\n\ninstitut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und für \"sonstige Tätigkeiten, \n\nLeistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifi-\n\nzieren\" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte). \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er \n\nhatte Anfang 1995 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote \"be-\n\nfriedigend\" (6,71 Punkte) abgelegt. Seit April 1995 ist er als Rechtsanwalt tätig. \n\nMit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-\n\nsteller mit, sie beabsichtige die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. \n\nIn der Rangliste für die 37 an Kandidaten mit dem Zweiten juristischen Staats-\n\nexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 40. Platz ein. Die auf den Rang-\n\nstellen eins bis 37 geführten Bewerber hätten Punktzahlen von 206,65 \n\n(1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eignung des Antragstel-\n\nlers sei mit 139,49 Punkten zu bewerten. \n\n5 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung \n\nbeantragt. Er hat geltend gemacht, die gesonderte Ausweisung eines Kontin-\n\ngents von drei Stellen für Bewerber mit einem DDR-Diplomabschluss, bei dem \n\nInteressenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen keine Berücksichtigung \n\nfinden könnten, widerspreche dem Prinzip der Bestenauslese (Art. 33 Abs. 2 \n\nGG). Weiterhin sei Nummer 2 f cc der Maßgaben zu unbestimmt. Ferner hat \n\nder Antragsteller beanstandet, die Antragsgegnerin habe mehrere Tätigkeiten, \n\ndie er während Notarvertretungen und im Zusammenhang mit der Vorbereitung \n\nnotarieller Kaufverträge ausgeübt habe, nicht beziehungsweise nicht angemes-\n\nsen berücksichtigt. \n\n6 \n\nDas Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die Antragsgegnerin sei be-\n\nrechtigt gewesen, drei Stellen allein zur Besetzung mit Diplom-Juristen vorzu-\n\nsehen, da der Ausschluss dieses Personenkreises vom Anwaltsnotariat nach \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verfassungswidrig sei. \n\nDa der Diplomabschluss nach DDR-Recht und das Zweite juristische Staats-\n\nexamen nicht miteinander vergleichbar seien, sei ein getrenntes Auswahlverfah-\n\nren notwendig. Die Formulierung \"sonstige Tätigkeiten, Leistungen und Kennt-\n\nnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifizieren\" in Nummer 2 \n\nBuchstabe f cc der Ausschreibung sei hinreichend bestimmt. Besondere notar-\n\nspezifische Qualifikationen könnten auf vielfältige Art und Weise erworben wer-\n\nden. Die Antragsgegnerin habe deshalb die Voraussetzungen, unter denen \n\nSonderpunkte angerechnet werden könnten, in der Ausschreibung generalisie-\n\nrend umschreiben dürfen. Überdies habe der Antragsteller nicht dargelegt, wel-\n\nche tatsächlich erbrachten Leistungen er aufgrund der vermeintlichen Unbe-\n\nstimmtheit nicht in das Bewerbungsverfahren eingebracht habe. Schließlich hat \n\ndas Kammergericht auch keine Fehler bei der Anrechnung bestimmter Tätigkei-\n\nten des Antragstellers feststellen können. \n\n7 \n\nMit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-\n\nren - Neubescheidung mit dem Ziel der Übertragung einer der ausgeschriebe-\n\nnen Notarstellen - weiter. Hilfsweise beantragt er, nachdem die Antragsgegne-\n\nrin einige der ausgeschriebenen Stellen besetzt hat, die Feststellung der \n\nRechtswidrigkeit des Bescheides vom 9. März 2007 und der Vergabe einer der \n\nNotarstellen an den im Kontingent der Diplom-Juristen erstplatzierten Bewerber. \n\nII. \n\n8 \n\n9 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, jedoch unbegründet. \n\nDie getroffene Auswahlentscheidung erweist sich unter Berücksichtigung \n\nihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Senats-\n\nbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - \n\nNJW-RR 2006, 55, 56) im Ergebnis als rechtmäßig, so dass Haupt- und Hilfsan-\n\ntrag unbegründet sind. \n\n10 \n\n1. \n\nEs begegnet keinen Bedenken, dass die Antragsgegnerin bei der Aus-\n\nwahl der Bewerber um die ausgeschriebenen Notarstellen nach einem Punkte-\n\nsystem verfahren ist. Der Senat hat wiederholt entschieden, dass ein solches \n\nSystem auch unter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungs-\n\ngerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304 ff) und vom 8. Oktober 2004 \n\n(2. Kammer des Ersten Senats - NJW 2005, 50 f) nicht zu beanstanden ist \n\n(z.B.: Senatsbeschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f, \n\nRn. 13 zu A II AVNot Hessen in der Fassung vom 10. April 2004, JMBl. S. 323; \n\nSenatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131, \n\nRn. 9 zu § 17 AVNot Nordrhein-Westfalen in der Fassung vom 4. November \n\n2004, JMBl. S. 256 und Senatsbeschluss vom 20. November 2006 - NotZ 4/06 - \n\nZNotP 2007, 109, 110 f, Rn. 9 zu § 6 AVNot Schleswig-Holstein in der Fassung \n\nvom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75). Danach ist bei der Auswahlentscheidung \n\neine Bewertung der Bewerber erforderlich, bei der auch die von ihnen bei der \n\nVorbereitung auf den angestrebten Zweitberuf als Anwaltsnotar gezeigten theo-\n\nretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen differenziert zu berücksichti-\n\ngen sind und bei der diese beiden notarspezifischen Eignungskriterien mit ei-\n\ngenständigem höheren Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis \n\nund dem Ergebnis des die juristische Ausbildung abschließenden, die allgemei-\n\nne juristische Qualifikation des Bewerbers erfassenden Staatsexamens einflie-\n\nßen müssen. Diesen Vorgaben kann durch eine entsprechende Gewichtung der \n\neinzelnen Kriterien auch in einem Punktesystem Rechnung getragen werden. \n\n11 \n\nDie von der Antragsgegnerin für das Auswahlverfahren aufgestellten \n\nMaßgaben zur punktemäßigen Ermittlung der fachlichen Eignung genügen auch \n\ninhaltlich diesen Anforderungen. Die Gewichtung der anwaltlichen Praxis und \n\ndes Ergebnisses der die juristische Ausbildung abschließenden Staatsprüfung \n\nentspricht im Wesentlichen § 17 AVNot NRW, wobei nach Maßgabe 2 d aa \n\n- unbedenklich - die ersten 100 Urkundsgeschäfte, die innerhalb der letzten drei \n\nJahre während einer längeren Notarvertretung oder Notariatsverwaltung aufge-\n\nnommen wurden, mit 0,4 Punkten (so auch § 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 Satz 1 der \n\nAVNot Niedersachsen in der Fassung vom 17. Januar 2005, Nds. Rpfl. S. 52) \n\nstatt mit 0,2 Punkten (§ 17 Abs. 2 Nr. 4 AVNot NRW) zu veranschlagen sind. \n\n12 \n\n13 \n\nDer Antragsteller erhebt insoweit auch keine Rügen. \n\n2. \n\nIm Ansatz zu Recht macht der Antragsteller allerdings geltend, dass die \n\nLandesjustizverwaltung nicht einen Teil ausgeschriebener Notarstellen ein-\n\nschränkungslos Bewerbern vorbehalten darf, die nicht über das Zweite juristi-\n\nsche Staatsexamen, sondern über einen juristischen Diplomabschluss nach der \n\nPrüfungsordnung der DDR verfügen. Dies widerspräche dem Prinzip der Beste-\n\nnauslese (Art. 33 Abs. 2 GG) und dem Grundrecht der Bewerber mit Zweitem \n\njuristischen Staatsexamen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Jedoch ist ein Verstoß hier-\n\ngegen aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalls im vorliegenden \n\nSachverhalt nicht festzustellen. \n\n14 \n\na) Die Antragsgegnerin war nicht daran gehindert, bei der Ausschreibung \n\nund der Vergabe einiger der zu vergebenden Notarstellen Bewerbern aus dem \n\nKreis der Diplom-Juristen einen grundsätzlichen Vorrang einzuräumen. \n\n15 \n\nNach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 26. Septem-\n\nber 2001 (2. Kammer des Ersten Senats NJW-RR 2002, 492) ist es von Verfas-\n\nsungs wegen geboten, auch diesem Personenkreis den Zugang zum Anwalts-\n\nnotariat in Berlin zu gewähren. Der Gesetzgeber hat bei der Übernahme der \n\nDiplom-Juristen in juristische Berufe die Gleichstellung mittels gesetzlicher Fik-\n\ntionen bewirkt. Das Bundesverfassungsgericht hat keine ausreichend gewichti-\n\ngen Gründe dafür feststellen können, den Diplom-Juristen hiervon abweichend \n\ndas Anwaltsnotariat in Berlin zu verschließen, nachdem ihnen das Nur-Notariat \n\nnicht nur überall dort offen steht, wo es im Beitrittsgebiet eingeführt worden ist, \n\nsondern seit 1998 auch im restlichen Bundesgebiet. An den Anwaltsnotar dür-\n\nfen nach dem allgemeinen Gleichheitssatz keine strengeren Anforderungen ge-\n\nstellt werden als an den Nur-Notar, zumal der Gesetzgeber solche Differenzie-\n\nrungen zwischen den beiden Notariatsformen in der Bundesnotarordnung auch \n\nim Übrigen nicht kennt (BVerfG aaO, S. 493 f). Maßgebend für die Gleichstel-\n\nlung der in der DDR erworbenen Ausbildungsabschlüsse mit den bundesdeut-\n\nschen war unter anderem das öffentliche Interesse an einer Integration der in \n\nder DDR Berufstätigen, das einen wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt \n\n(BVerfG aaO, S. 493 m.w.N.). \n\n16 \n\nHieraus folgt zum einen, dass Bewerbungen von Diplom-Juristen auf No-\n\ntarstellen in Berlin nicht bereits aus dem formalen Grund der fehlenden Befähi-\n\ngung zum Richteramt nach bundesdeutschem Recht scheitern dürfen. Darüber \n\nhinaus ergibt sich insbesondere aus dem letztgenannten Gesichtspunkt, dass \n\ndie Antragsgegnerin aber zumindest auch befugt, wenn nicht gar gehalten war, \n\ndurch die Gestaltung des Besetzungsverfahrens die tatsächlichen Chancen der \n\nDiplom-Juristen zu erhöhen, Zugang zum Berliner Anwaltsnotariat zu erhalten. \n\nDie formale Gleichstellung des Diplomabschlusses nach dem DDR-Recht mit \n\nder Zweiten juristischen Staatsprüfung allein vermag das Gemeinwohlziel der \n\nIntegration der in der DDR berufstätigen Juristen allenfalls unzureichend zu \n\nverwirklichen. Im uneingeschränkten Eignungsvergleich hätten diese Bewerber \n\nnur geringe Chancen, gegenüber Interessenten, die die Zweite juristische \n\nStaatsprüfung mit Erfolg abgelegt haben, zu bestehen, da die DDR-Diplom-\n\nJuristen über keine systematische Universitäts- und Referendarausbildung im \n\nbundesdeutschen Recht verfügen. Ihr Abschluss ist deshalb trotz formaler \n\nGleichstellung mit der Zweiten juristischen Staatsprüfung inhaltlich nicht gleich-\n\nwertig. Die Antragsgegnerin war deshalb nicht daran gehindert, einige der aus-\n\ngeschriebenen Notarstellen grundsätzlich Personen aus dem Bewerberkreis der \n\nDiplom-Juristen vorzubehalten, damit auch diese eine realistische Aussicht er-\n\nhielten, zum Anwaltsnotar bestellt zu werden. Ein solches \"Vorbehaltskontin-\n\ngent\" ist ein geeignetes und, sofern es begrenzt ist, auch verhältnismäßiges \n\nMittel zur Erreichung des vorerwähnten Gemeinwohlziels. \n\n17 \n\nIhre gesetzliche Grundlage findet die nach Kontingenten getrennte Aus-\n\nschreibung in § 4 BNotO, nach dem die Bestellung von Notaren nach den Er-\n\nfordernissen einer geordneten Rechtspflege erfolgt. Zu diesen Erfordernissen \n\ngehört bei einer verfassungskonformen Auslegung auch die grundgesetzlich \n\ngebotene Verwirklichung des vom Bundesverfassungsgericht (aaO) herausge-\n\nstellten Gemeinwohlbelangs, die Eingliederung der in der DDR berufstätig ge-\n\nwesenen Juristen in das bundesdeutsche Rechtspflegesystem zu ermöglichen. \n\n18 \n\nb) Das Anliegen, den Diplom-Juristen den Zugang zum Anwaltsnotariat \n\nzu erleichtern, würde es jedoch nicht rechtfertigen, andere Bewerber von der \n\nVergabe der ausgeschriebenen Stellen auszuschließen. Die Gewährleistung \n\nder Berufsfreiheit der Notare in Art. 12 Abs. 1 GG lässt eine schematische Be-\n\nrufung auf einen (Regel-)Vorrang bei der Entscheidung für einen Bewerber \n\nnicht zu. Die Justizverwaltung hat vielmehr bei jeder einzelnen Auswahlent-\n\nscheidung das Interesse an einer geordneten Rechtspflege in den Blick zu \n\nnehmen und zu überprüfen, ob das Gemeinwohlziel ein Festhalten an dem Re-\n\ngelvorrang rechtfertigen kann. Die öffentlichen Interessen an der Wahrung des \n\nVorrangs sind im Hinblick auf die Grundrechte der übrigen Bewerber zu gewich-\n\nten und mit verhältnismäßigen Mitteln durchzusetzen (BVerfG NJW-RR 2005, \n\n998, 1000). Dementsprechend hat der Senat für den Regelvorrang zugunsten \n\nvon Notarassessoren, die sich im Anwärterdienst des betroffenen Landes be-\n\nfinden (§ 7 Abs. 1 BNotO), entschieden, dass bei auffälligen, erheblichen Eig-\n\nnungsunterschieden zwischen dem Notarassessor und einem \"Fremdbewerber\" \n\ndie Art. 3, 12, 33 Abs. 2 GG zu berücksichtigen sind und das Prinzip der Beste-\n\nnauslese zu beachten ist (Senatsbeschlüsse vom 7. Dezember 2006 - NotZ \n\n24/06 - NJW-RR 2007, 1559, 1560, Rn. 7 = ZNotP 2007, 107 f und vom 14. Juli \n\n2003 - NotZ 47/02 - NJW-RR 2004, 1067, 1068 = ZNotP 2003, 470, 471; vgl. \n\nauch Senatsbeschluss vom 2. Dezember 2002 - NotZ 13/02 - NJW-RR 2003, \n\n562, 563 = ZNotP 2003, 154, 155 und BVerfG aaO), mithin dem erheblich bes-\n\nser qualifizierten Außenbewerber gegenüber dem fachlich weniger geeigneten \n\n\"eigenen\" Notarassessor der Vorzug zu geben sein kann. In vergleichbarer \n\nWeise vermag auch das grundsätzlich legitime Ziel, DDR-Diplom-Juristen eine \n\nrealistische Chance auf den Zugang zum Anwaltsnotariat zu gewähren, die \n\nGrundrechte der Mitbewerber mit Zweitem juristischen Staatsexamen aus \n\nArt. 3, 12 Abs. 1 und 33 Abs. 2 GG nicht zu überlagern. Dies bedeutet, dass im \n\nRahmen der Abwägung der Qualifikationsmerkmale aller Bewerber einem be-\n\nsonders qualifizierten Interessenten mit Zweitem juristischen Staatsexamen \n\nauch hinsichtlich einer bevorzugt an Diplom-Juristen zu vergebenden Notarstel-\n\nle der Vorzug gebühren kann. \n\n19 \n\nc) aa) Aufgrund der besonderen Umstände des vorliegenden Einzelfalls \n\nist eine solche Konkurrenzsituation hier jedoch auszuschließen. Die Antrags-\n\ngegnerin hat mit 40 eine vergleichsweise große Zahl von Notarstellen ausge-\n\nschrieben, von denen 37 Bewerbern mit Zweitem juristischen Staatsexamen zur \n\nVerfügung stehen. Lediglich drei Stellen und damit weniger als 10 v.H. sollen an \n\nDDR-Diplom-Juristen vergeben werden. Wegen der großen absoluten Zahl der \n\nfür Rechtsanwälte mit Assessorexamen vorgesehenen Stellen ist hier sicherge-\n\nstellt, dass das Potential besonders qualifizierter Bewerber mit Zweitem juristi-\n\nschen Staatsexamen bereits durch das für sie bereitgestellte Kontingent er-\n\nschöpft wird. Umgekehrt besteht \n\ninfolge der kleinen Anzahl der \n\nfür \n\nDiplom-Juristen vorgesehenen Stellen keine konkrete Gefahr, dass für diese \n\nnur weniger geeignete Interessenten zur Verfügung stehen. \n\n20 \n\nbb) Dem entspricht, dass der Antragsteller bei einer Gesamtbetrachtung \n\njedenfalls nicht so deutlich vor den im Kontingent der Diplom-Juristen berück-\n\nsichtigten Bewerbern liegt, dass das Festhalten der Antragsgegnerin am Regel-\n\nvorrang zu beanstanden wäre. \n\n21 \n\nDer Antragsteller hat in der Zweiten juristischen Staatsprüfung mit seiner \n\nim unteren Drittel des \"befriedigend\" liegenden Note kein überdurchschnittliches \n\nErgebnis erreicht. Überdies liegt der auf dem ersten Rang der Besetzungsliste \n\nder Diplom-Juristen platzierte Bewerber mit einer fachspezifischen Leistung von \n\n86,70 Punkten klar vor dem Antragsteller, der insoweit 75,94 Punkte erzielt hat. \n\nAuch soweit, wie es der Antragsteller in seinem Schriftsatz vom 8. Januar 2008 \n\nfür richtig hält, die Examensergebnisse und die nach der Maßgabe 2 f cc für die \n\nMitarbeit im Notariat vergebenen Sonderpunkte beiderseits außer Ansatz blei-\n\nben, liegt der Antragsteller mit 102,34 zu 101,70 Punkten nicht signifikant vor \n\nseinem Konkurrenten. Dies gilt im Übrigen selbst dann, wenn die dem An-\n\ntragsteller nach der Maßgabe 2 f cc zugebilligten Punkte (3,6, siehe dazu aber \n\nauch sogleich unter Nummer 4) berücksichtigt würden, die des Mitbewerbers \n\nhingegen nicht. Der Vorsprung des Antragstellers würde sich dann auf 4,24 \n\nPunkte erhöhen. Auch dies ist kein Unterschied, der so bedeutsam wäre, dass \n\ner es rechtfertigen würde, den Regelvorrang zurücktreten zu lassen. Unzutref-\n\nfend ist ferner die Ansicht des Antragstellers, die Antragsgegnerin habe zuguns-\n\nten des Mitbewerbers eine unzulässige Doppelbewertung von Umständen vor-\n\ngenommen, indem sie für dessen \"notarnahe\" Anwaltstätigkeit Punkte nach der \n\nMaßgabe 2 f cc vergeben (vgl. zur Berücksichtungsfähigkeit dieser Tätigkeiten: \n\nSenatsbeschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, \n\n1132, Rn. 18 und vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - NJW-2006, 3211, 3213 \n\nRn. 16 ff) und zugleich 2,15 Punkte für Notarvertretungen gutgeschrieben habe. \n\nDie \"notarnahe\" Anwaltstätigkeit deckt gerade nicht die Erfahrungen ab, die ein \n\nBewerber bei der vertretungsweisen Wahrnehmung notarieller Beurkundungstä-\n\ntigkeit gesammelt hat. Es ist auch nichts dafür ersichtlich, dass der Mitbewerber \n\nwährend der Notarvertretungen seine \"notarnahe\" Anwaltstätigkeit unterbrochen \n\nhat. \n\n22 \n\nGegenüber den Bewerbern auf dem zweiten und dritten Rang im Kontin-\n\ngent der Diplom-Juristen, die in den fachspezifischen Bereichen Punktewerte \n\nvon 60,14 (zweiter Rangplatz) und 71,00 (dritter Rangplatz) erreichten, sticht \n\nder Antragsteller insgesamt ebenfalls nicht so entscheidend hervor, dass er den \n\nRegelvorrang überwinden kann. \n\n23 \n\n3. \n\nDie Rüge der Beschwerde, der im Kontingent für Diplom-Juristen zweit-\n\nplatzierte Bewerber habe neben seinem Diplomabschluss nach dem DDR-\n\nRecht auch die Zweite Juristische Staatsprüfung abgelegt und hätte deshalb in \n\ndie Gruppe der Kandidaten mit Assessorexamen eingeordnet werden müssen, \n\nist ebenfalls unbegründet. \n\n24 \n\nDer Antragsgegnerin ist es nicht verwehrt, Bewerbern mit einer doppel-\n\nten Qualifikation nach der Prüfungsordnung der DDR und nach § 5 Abs. 1 DRiG \n\ndie Möglichkeit zu geben, sich auf das Kontingent der Diplom-Juristen zu be-\n\nwerben und so in den Genuss des Regelvorrangs für diesen Personenkreis zu \n\nkommen. Unter Berücksichtigung des Zwecks dieses Vorrangs, die Integration \n\nder in der DDR berufstätig gewesenen Juristen zu fördern, darf es einem Dip-\n\nlom-Juristen nicht zum Nachteil gereichen, wenn er - gleichsam überobligati-\n\nonsmäßig - zusätzlich die Zweite Juristische Staatsprüfung ablegt. Ansonsten \n\nkäme es zu einem Wertungswiderspruch, da diejenigen Diplom-Juristen gegen-\n\nüber dem doppelt qualifizierten Bewerber unsachgemäß bevorzugt würden, die \n\ndiese zusätzliche Mühe nicht auf sich genommen haben. Zudem wirkt bei der \n\nnotwendigen generalisierenden Betrachtung das Fehlen einer systematischen \n\nAusbildung im bundesdeutschen Recht auch bei einem Diplom-Juristen, der \n\nsich dem juristischen Assessorexamen unterzieht, fort. Er hat deshalb geringere \n\nAussichten, ein gehobenes Examensergebnis zu erzielen, als ein Kandidat, der \n\neine vollständige Ausbildung gemäß §§ 5 ff DRiG genossen hat. \n\n25 \n\n4. \n\nUnbegründet ist die mit Schriftsatz vom 25. März 2008 geäußerte Vermu-\n\ntung des Antragstellers, er hätte bei korrekter Handhabung der Punktevergabe \n\ninnerhalb des Kontingents der Volljuristen eine Rangstelle erhalten müssen, die \n\nzur Vergabe einer Notarstelle genügt hätte. \n\n26 \n\na) Soweit der Antragsteller meint, den ihm vorgezogenen Konkurrenten \n\nauf den Rangplätzen 31 bis 39 seien Sonderpunkte wegen notarnaher Anwalts-\n\ntätigkeit nicht zu gewähren, weil die Antragsgegnerin die Angaben der Bewer-\n\nber nicht hinreichend überprüft habe, ist dies nicht entscheidungserheblich. Die \n\nbetroffenen Mitbewerber haben keine Sonderpunkte für solche Tätigkeiten er-\n\nhalten. \n\n27 \n\nb) Allerdings ist die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe von \n\nSonderpunkten nach der Maßgabe 2 f cc für die Vorbereitung von Urkunden \n\naußerhalb einer Notarvertretung oder Notariatsverwaltung rechtswidrig, und die \n\nAntragsgegnerin wird insoweit eine Neubewertung vornehmen müssen. Die \n\neinzelnen Vorgänge dürfen zumindest nicht besser als die Urkundstätigkeit \n\nnach der Maßgabe 2 d aa (maximal 0,4 Punkte) bewertet werden (vgl. im Ein-\n\nzelnen Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 117/07). Dies verhilft dem Antrag-\n\nsteller jedoch nicht zu einer aussichtsreichen Rangposition. \n\n28 \n\nZwar sind der derzeit auf Rang 35 platzierten Mitbewerberin mindestens \n\n1,6 Punkte in Abzug zu bringen (16 Urkundsentwürfe, für die je 0,5 Punkte an-\n\ngerechnet wurden). Hierdurch fiele sie mit dann 140,54 Punkten aber nur auf \n\nPlatz 39 zurück. Überdies sind vom Punkteergebnis des Antragstellers gleich-\n\nfalls wenigstens 0,7 Punkte abzuziehen, da ihm sieben Urkundsentwürfe mit je \n\n0,5 Punkten gutgeschrieben wurden (in dem angefochtenen Bescheid sind al-\n\nlerdings nur sechs Urkunden aufgeführt). Damit fällt er mit dann 138,79 Punkte \n\nhinter Rechtsanwalt F. (139,21 Punkte) auf den 41. Platz zurück. \n\nSelbst wenn die Antragsgegnerin bei der Neubewertung die Bewerber R. \n\n(derzeit Platz 38) und F. (derzeit Platz 41) außer Betracht ließe, weil \n\ndiese die Auswahlentscheidung nicht angefochten haben, rückte der Antrag-\n\nsteller lediglich auf den 39. Rang auf und müsste damit bei der Vergabe der \n\nNotarstellen unberücksichtigt bleiben. \n\n29 \n\nSollte sich die Antragsgegnerin dazu entschließen, die für die Urkunds-\n\nentwürfe nach der Maßgabe 2 f cc angerechneten Punkte gänzlich in Fortfall \n\nkommen zu lassen, fiele der Antragsteller mit dann 135,99 Punkten hinter die \n\nbislang auf Platz 43 geführte Rechtsanwältin M. zurück, die 136,02 \n\nPunkte erzielt hat. Da zugleich die derzeit auf dem 35. Rang platzierte Mitbe-\n\nwerberin mit dann 134,14 Punkten sogar hinter den Antragsteller einzureihen \n\nwäre, rückte Rechtsanwältin M. um zwei Plätze auf den 41. Rang auf, \n\nso dass der Antragsteller den 42. Platz erhielte. Auch wenn die Antragsgegne-\n\nrin bei der Neubewertung die Bewerber R. , F. , K. und \n\nM. , bei denen die Ablehnung der Übertragung einer Notarstelle be-\n\nstandskräftig geworden ist (betreffend Rechtsanwalt K. : Senatsbe-\n\nschluss vom 14. April 2008 - NotZ 119/07), unberücksichtigt ließe, käme der \n\nAntragsteller nur auf Rang 38. \n\n30 \n\n5. \n\nUnbegründet ist auch die Rüge des Antragstellers, die in Nummer 2 \n\nBuchstabe f der Ausschreibung aufgeführten Kriterien für die Vergabe von Son-\n\nderpunkten seien - mit für ihn nachteiligen Folgen - zu unbestimmt. \n\n31 \n\nDie vorgenannte Maßgabe trägt der Vorgabe des Bundesverfassungsge-\n\nrichts (BVerfGE 110, 304, 334) Rechnung, dass herausragende einschlägige \n\nLeistungen bei der Vergabe einer Notarstelle das ihnen gebührende Gewicht \n\nerhalten müssen, gegebenenfalls auch durch die Gewährung von Sonderpunk-\n\nten. Da notarspezifische Qualifikationen auf vielfältige Weise erworben werden \n\nkönnen, war die Antragsgegnerin nicht gehalten, einen abschließenden Katalog \n\nvon konkret formulierten Kriterien, die für die Vergabe von Sonderpunkten \n\nmaßgeblich sein sollten, aufzustellen. Dies wäre auch im Hinblick auf die Not-\n\nwendigkeit problematisch, zur Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums vor \n\nder endgültigen Auswahl zusätzlich zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewerber \n\nUmstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar keinen \n\nEingang gefunden haben, die aber - etwa durch die Vergabe von Sonderpunk-\n\nten - unerlässlich zu berücksichtigen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten \n\nder Bewerber zutreffend und vollständig zu erfassen (vgl. Senatsbeschluss vom \n\n20. November 2006 - NotZ 95/06 - NJW 2007, 1283, 1286, Rn. 36). Sie durfte \n\ndeshalb, wie in Maßgabe 2 f cc geschehen, einen allgemeinen Auffangtatbe-\n\nstand schaffen. Dementsprechend hat der Senat in seiner Rechtsprechung zur \n\nhessischen AVNot die Vergabe von Sonderpunkten nach A II Nummer 3 Buch-\n\nstabe e, die in cc eine vergleichbare Generalklausel enthält, nicht beanstandet \n\n(vgl. Senatsbeschlüsse vom 20. November 2006 aaO, Rn. 37 ff und vom \n\n23. Juli 2007 - NotZ 8/07 - ZNotP 2007, 475, Rn. 9). \n\n32 \n\n6. \n\n Wegen der Anrechnung einzelner Tätigkeiten des Antragstellers bei der \n\nAuswahlentscheidung nimmt der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des \n\nKammergerichts (Seiten 9 ff des angefochtenen Beschlusses) Bezug. Der An-\n\ntragsteller erhebt insoweit auch keine Rügen mehr. \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\n Herrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 14.08.2007 - Not 21/07 und 22/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-18/notz-122-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"DRiG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-18/notz-122-07","retrieved":"2026-07-10 19:28:43.925751+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-18/notz-122-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-18","dockets":["NotZ 122/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 18.04.2008 – NotZ 122/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-18/notz-122-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 4, § 6 Abs. 3 Die Berliner Justizverwaltung darf bei der Ausschreibung einer Vielzahl von zu besetzenden Notarstellen die Vergabe einzelner Stellen grundsätzlich Bewer- bern mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungsordnung der DDR vorbehalten. 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