{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"V. Zivilsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"V ZB 146/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"ZPO §§ 726, 797 Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklä- rung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nach- gewiesen wird.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nV ZB 146/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin dem Notarbeschwerdeverfahren \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nZPO §§ 726, 797 \n\nDie Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklä-\n\nrung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel \n\nfür eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, \n\nwenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nach-\n\ngewiesen wird. \n\nBGH, Beschl. v. 17. April 2008 - V ZB 146/07 - KG Berlin \n\n LG Berlin \n\nDer V. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 17. April 2008 durch den \n\nVorsitzenden Richter Prof. Dr. Krüger und die Richter Dr. Klein, Dr. Lemke, \n\nDr. Schmidt-Räntsch und Dr. Roth \n\nbeschlossen: \n\nDie weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss \n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde \n\nwird auf 270.000 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Beteiligten zu 4 bis 71 sind Gesellschafter der Beteiligten zu 2, eines \n\ngeschlossenen Immobilienfonds in der Rechtsform einer Gesellschaft bürgerli-\n\nchen Rechts, deren Gesellschaftszweck in der Errichtung und Vermietung von 5 \n\nMehrfamilienhäusern mit 71 Wohnungen auf einem Grundstück in B. be-\n\nsteht. Eigentümerin des Grundstücks ist die Beteiligte zu 3, die das Grundstück \n\nim eigenen Namen für Rechnung der Beteiligte zu 2 hält. \n\n2 \n\nMit notariell beurkundeter Erklärung vom 28. Dezember 1993 (UR-Nr. \n\n3599/1993 des Notars W. ) traten die von einer - in privatschriftlichen Zeich-\n\nnungsscheinen hierzu bevollmächtigten - Dr. G. GmbH vertretenen Betei-\n\nligten zu 4 bis 71 der Beteiligten zu 2 bei. Diese beauftragte zugleich die Betei-\n\nligte zu 28 mit der Errichtung und Bewirtschaftung der Häuser. Dieser Ge-\n\nschäftsbesorgungsvertrag enthält unter anderem die Vollmacht, die Gesamt-\n\nhand und die einzelnen Gesellschafter der sofortigen Zwangsvollstreckung in \n\nihr gesamtes Vermögen zu unterwerfen. Mit notariell beurkundeter Erklärung \n\nvom 30. Dezember 1993 (UR-Nr. 3623/1993 des Notars W. ) bewilligte die \n\nBeteiligte zu 3 der Rechtsvorgängerin der Beteiligten zu 1 eine Buchgrund-\n\nschuld über 11.675.000 DM und unterwarf sich der sofortigen Zwangsvollstre-\n\nckung in den belasteten Grundbesitz. Der Beteiligte zu 52, die Beteiligte zu 28 \n\nund die von ihr vertretenen übrigen Beteiligten übernahmen als Teilschuldner \n\neine Mithaftung für unterschiedlich hohe, in der notariellen Erklärung näher be-\n\nzeichnete Teilbeträge und unterwarfen sich insoweit der sofortigen Zwangsvoll-\n\nstreckung in ihr gesamtes Vermögen. Die Beteiligte zu 1 hat ihre Rechtsnach-\n\nfolge nachgewiesen und bei dem Notar eine auf ihren Namen lautende voll-\n\nstreckbare Ausfertigung der Urkunde vom 30. Dezember 1993 beantragt. Die-\n\nsen Antrag hat der amtierende Notar im Hinblick auf Zweifel an der Wirksamkeit \n\nder Vollstreckungsunterwerfung abgelehnt. \n\n3 \n\nDie Beschwerde der Beteiligten zu 1 hat das Landgericht, soweit es um \n\ndie Mithaftung der Beteiligten zu 4 bis 71 geht, zurückgewiesen. Dagegen rich-\n\ntet sich die weitere Beschwerde der Beschwerdeführerin. Dieser möchte das \n\nvorlegende Kammergericht stattgeben. Daran sieht es sich durch den Be-\n\nschluss des erkennenden Senats vom 21. September 2006 (V ZB 76/06, NJW-\n\nRR 2007, 358) gehindert. Es hat deshalb die Sache dem Bundesgerichtshof zur \n\nEntscheidung vorgelegt. \n\nII. \n\n4 \n\n5 \n\nDie Vorlage ist nach § 54 Abs. 2 BeurkG i.V.m. § 28 Abs. 1 FGG zuläs-\n\nsig. \n\n1. Die Entscheidung über die weitere Beschwerde hängt nach Auffas-\n\nsung des vorlegenden Gerichts von der Frage ab, ob vollstreckbare Ausferti-\n\ngung einer notariellen Urkunde mit einer von einem Vertreter des Schuldners \n\nerklärten Vollstreckungsunterwerfung nur erteilt werden darf, wenn die Voll-\n\nmacht durch öffentliche oder öffentlich beglaubte Urkunde nachgewiesen wird. \n\nOb das zutrifft, ist zweifelhaft. Die Unterwerfung der Gesellschafter eines ge-\n\nschlossenen Immobilienfonds unter die sofortige Zwangsvollstreckung in ihr \n\nPrivatvermögen und die damit verbundene Schaffung eines Vollstreckungstitels \n\nim Sinne von § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO stellt eine rechtsbesorgende Tätigkeit dar, \n\ndie nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG einer Rechtsbesorgungserlaubnis bedarf \n\n(BGH, Urt. v. 17. Oktober 2006, XI ZR 19/05, NJW 2007, 1813, 1816; Urt. v. 17. \n\nOktober 2006, XI ZR 185/05, NJW-RR 2007, 1199, 1200; Urt. v. 26. Juni 2007, \n\nXI ZR 287/05, NJW-RR 2008, 66, 67). Ohne eine solche Erlaubnis konnte die \n\nBeteiligte zu 28 die Beteiligten zu 4 bis 51 und 53 bis 71 nicht wirksam vertre-\n\nten. Es spricht auch viel dafür, dass dies aus der Urkunde zweifelsfrei ersicht-\n\nlich und deshalb (dazu: BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, NJW-RR \n\n2004, 1718, 1719, Beschl. v. 4. Oktober 2005, VII ZB 54/05, NJW-RR 2006, \n\n567, in casu jeweils verneint) zu berücksichtigen ist, weil eine „Baubetreuungs-\n\nEigenheimbau GmbH“ weder zur Rechtsbesorgung noch zur Rechtsanwalt-\n\nschaft zugelassen werden kann. \n\n6 \n\n2. Diese Zweifel sind aber für die Zulässigkeit der Vorlage unerheblich. \n\nDer Bundesgerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit einer Vorlage nach \n\n§ 28 Abs. 2 FGG i.V.m. § 54 BeurkG an die Auffassung des vorlegenden Ge-\n\nrichts gebunden, es könne ohne Beantwortung der streitigen Rechtsfrage über \n\ndie sofortige weitere Beschwerde nicht entscheiden (Senat, BGHZ 99, 90, 92; \n\nBeschl. v. 22. Januar 2004, V ZB 51/03, NJW 2004, 937, 938, insoweit in BGHZ \n\n157, 322 nicht abgedruckt; Beschl. v. 30. September 2004, V ZB 26/04 NJW \n\n2004, 3339; BGH, Beschl. v. 10. Dezember 2007, II ZB 13/07, ZIP 2008, 620). \n\n7 \n\n3. Das vorlegende Gericht möchte die Vorlagefrage verneinen. Der Bun-\n\ndesgerichtshof hat sie in dem zitierten Beschluss vom 21. September 2006 \n\n(V ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359) zwar nur als Vorfrage bejaht. Dabei ist \n\ner aber einer früheren Entscheidung des Bundesgerichtshofs gefolgt, in welcher \n\ndieser die Frage im Rahmen einer Klauselerinnerung nach § 732 ZPO im glei-\n\nchen Sinne beantwortet hat (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB 326/03, \n\nNJW-RR 2004, 1718, 1719). Diese Divergenz rechtfertigt die Vorfrage. \n\n8 \n\n9 \n\nIII. \n\nDie zulässige weitere Beschwerde ist unbegründet. \n\n1. Im Klauselerteilungsverfahren zu einer Vollstreckungsunterwerfung \n\nnach § 794 Abs. 1 Nr. 5 ZPO durch einen Vertreter ist nach allgemeiner Mei-\n\nnung in entsprechender Anwendung von § 726 ZPO nicht nur die formell ord-\n\nnungsgemäße Abgabe der Unterwerfungserklärung durch den Vertreter, son-\n\ndern auch dessen Vollmacht zu prüfen (BGH, Beschl. v. 16. Juli 2004, IXa ZB \n\n326/03, NJW-RR 2004, 1718, 1719; Senat, Beschl. v. 21. September 2006, \n\nV ZB 76/06, NJW-RR 2007, 358, 359; Beschl. v. 10. April 2008, V ZB 114/07 z. \n\nVeröff. best.; BayObLGZ 1964, 75, 77; LG Bonn Rpfleger 1990, 374; Münch-\n\nKomm-ZPO/Wolfsteiner, 3. Aufl., § 797 Rdn. 13; Musielak/Lackmann, ZPO, \n\n6. Aufl., § 797 Rdn. 4; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 28. Aufl., § 797 Rdn. 1; \n\nZimmermann, ZPO, 8. Aufl., § 797 Rdn. 2; Wolfsteiner, Die vollstreckbare Ur-\n\nkunde, 2. Aufl., Rdn. 38.9; a. M. Stein/Jonas/Münzberg, ZPO, 22. Aufl., § 797 \n\nRdn. 14; Zöller/Stöber, ZPO, 26. Aufl., § 794 Rdn. 31a). Der Bestand der Voll-\n\nmacht ist zwar keine Tatsache, von der die Vollstreckung aus der Unterwer-\n\nfungserklärung nach ihrem Inhalt abhängt. Sie ist aber Grundlage für das Ent-\n\nstehen der Unterwerfungserklärung als Vollstreckungstitel. Denn diese setzt \n\neine für den Vertretenen wirksame Prozesserklärung und diese wiederum eine \n\nwirksame Prozessvollmacht voraus. Für solche Voraussetzungen des Titels \n\nkann nichts anderes gelten als für die Bedingungen, unter denen er vollstreckt \n\nwerden kann. Daran ändert es nichts, dass eine Prozessvollmacht durch eine \n\nprivatschriftliche \n\nUrkunde \n\nnachgewiesen \n\nwerden \n\nkann \n\n(a. M. \n\nStein/Jonas/Münzberg, aaO, § 797 Rdn. 14). Nach § 80 Abs. 2 ZPO könnte das \n\nGericht selbst im Erkenntnisverfahren auf Antrag des Gegners der Partei eine \n\nöffentliche Beglaubigung der Vollmacht aufgeben. Ein Nachweis durch öffentli-\n\nche oder öffentlich beglaubigte Urkunde ist in dem auf Einfachheit und Sicher-\n\nheit ausgerichteten Klauselerteilungsverfahren nach der Wertung des § 726 \n\nZPO typischerweise geboten. \n\n2. Den nach § 726 ZPO erforderlichen Nachweis der Vollmacht hat die \n\nBeteiligte zu 1 nicht erbracht. \n\na) In der Unterwerfungsurkunde hat die Geschäftsbesorgerin zwar we-\n\ngen ihrer Vollmacht auf eine andere Urkunde des Urkundsnotars verwiesen. \n\nDeren Bestandteil ist auch der Geschäftsbesorgungsvertrag, aus dem sich die \n\nVollmacht der Beteiligten zu 28 ergibt, namens der Beteiligten 4 bis 71 im Übri-\n\ngen Unterwerfungserklärungen abzugeben. Diese waren aber mit Ausnahme \n\ndes Beteiligten zu 52 an der Errichtung dieser anderen Urkunde nicht persön-\n\nlich beteiligt. Sie wurden dabei vielmehr durch die Dr. G. GmbH vertreten. \n\nDeren Vollmacht ergab sich wiederum aus privatschriftlichen Zeichnungsschei-\n\nnen. Diese sind der anderen Urkunde zwar als Bestandteil beigefügt. Das \n\nmacht sie aber nicht ihrerseits zu öffentlichen oder öffentlich beglaubigten Ur-\n\nkunden und führt dazu, dass die Vollmacht der Beteiligten zu 28 nicht lückenlos \n\nin der nach § 726 ZPO gebotenen Form nachgewiesen ist. \n\n10 \n\n11 \n\n12 \n\nb) Entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts kann auf diesen \n\nNachweis nicht verzichtet werden. \n\n13 \n\naa) Richtig ist allerdings, dass die Wirksamkeit einer durch einen Vertre-\n\nter abgegebenen Unterwerfungserklärung nicht davon abhängt, dass die Voll-\n\nmacht notariell beurkundet ist. Es genügt vielmehr, dass sie privatschriftlich er-\n\nteilt wird. Das ergibt sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs \n\ndaraus, dass die Unterwerfungserklärung eine Prozesshandlung ist und für die \n\nUnterwerfungsvollmacht als Prozessvollmacht nach § 80 ZPO einfache Schrift-\n\nform genügt (BGH, Urt. v. 18. November 2003, XI ZR 332/02, NJW 2004, 844; \n\nebenso Musielak/Lackmann, aaO, § 794 Rdn. 36; vgl. auch BGHZ 154, 283, \n\n287 f.). Nicht anders liegt es nach § 167 Abs. 2 BGB, wenn man die Unterwer-\n\nfungsvollmacht den Regeln des materiellen Rechts über die Stellvertretung un-\n\nterstellt (so Wolfsteiner, Die vollstreckbare Urkunde, 2. Aufl., Rdn. 12.43). Eine \n\nso errichtete Unterwerfungsurkunde führt zwar zum Entstehen eines wirksamen \n\nTitels, der aber nicht ohne weiteres im Wege der Zwangsvollstreckung durch-\n\nsetzbar ist. \n\n14 \n\nbb) Hierin liegt indessen entgegen der Ansicht des vorlegenden Gerichts \n\nkein Widerspruch. Der Unterschied findet seine Erklärung in der Ausgestaltung \n\ndes Klauselerteilungs- und des Zwangsvollstreckungsverfahrens. Beide Verfah-\n\nren sind formalisiert und verzichten im Interesse einer effizienten Vollstreckung \n\nweitgehend auf eine vorherige Anhörung des Schuldners. Die Vollstreckungs-\n\norgane sind jedenfalls zu einer inhaltlichen Überprüfung des Titels nicht berufen \n\nund wären mit den Mitteln des Klauselerteilungs- oder Zwangsvollstreckungs-\n\nverfahrens dazu auch nicht in der Lage. Mit seinen inhaltlichen Einwänden wird \n\nder Schuldner grundsätzlich (zu Ausnahmen: BGHZ 161, 67, 71 f.) auf die Voll-\n\nstreckungsgegenklage verwiesen. Ein so ausgestaltetes Verfahren setzt vor-\n\naus, dass das Vorliegen der Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung ein-\n\nfach, aber dennoch auch hinreichend verlässlich nachgewiesen und geprüft \n\nwerden kann. Das ist nur mit Nachweisen durch öffentliche oder öffentlich be-\n\nglaubigte Urkunden zu erreichen. Der Urkundsnotar wird sich zwar die privat-\n\nschriftliche Vollmacht vorlegen lassen, kann sie aber letztlich nicht verantwort-\n\nlich prüfen, weil er bei ihrer Errichtung nicht zugegen war. Diese Prüfung kön-\n\nnen die Beteiligten zwar zunächst zurückstellen. Sie müssen sie aber vor Eröff-\n\nnung der Vollstreckung durch die Erteilung der Klausel nachholen. Das hat die \n\nBeschwerdeführerin versäumt. Der Notar hat ihr die Erteilung der Klausel schon \n\naus diesem Grund mit Recht versagt. \n\n15 \n\n3. Auf die Frage, ob die Klausel auch deshalb zu versagen war, weil die \n\nUnterwerfungsvollmacht nichtig und dies aus der Urkunde ersichtlich war, \n\nkommt es nicht an. \n\nIV. \n\n16 \n\nEiner Kostenentscheidung bedarf es nicht, §§ 2, 131 Abs. 1 Nr. 1 KostO. \n\nDer Wert bestimmt sich gemäß §§ 30, 131 Abs. 2 KostO nach dem hälftigen \n\nVollstreckungsinteresse. Das sind 270.000 €. \n\nKrüger Klein Lemke \n\n Schmidt-Räntsch Roth \n\nVorinstanzen: \n\nLG Berlin, Entscheidung vom 15.06.2006 - 84 T 2/06 - \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 29.11.2007 - 9 W 83/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/v-zb-146-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 726","ref_norm":"726","n":4},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 54","ref_norm":"54","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 794","ref_norm":"794","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 732","ref_norm":"732","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/v-zb-146-07","retrieved":"2026-07-10 19:29:46.881104+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/v-zb-146-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"V. Zivilsenat","date":"2008-04-17","dockets":["V ZB 146/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.04.2008 – V ZB 146/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/v-zb-146-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"ZPO §§ 726, 797 Die Wirksamkeit einer durch einen Vertreter abgegebenen Unterwerfungserklä- rung setzt nicht voraus, dass die Vollmacht notariell beurkundet ist. Die Klausel für eine Urkunde mit einer Unterwerfungserklärung darf aber nur erteilt werden, wenn die Vollmacht in öffentlicher oder öffentlich beglaubigter Urkunde nach- gewiesen wird.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Die weitere Beschwerde der Beteiligten zu 1 gegen den Beschluss\n\ndes Landgerichts Berlin vom 15. Juni 2006 wird zurückgewiesen.\n\nDer Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde\n\nwird auf 270.000 € festgesetzt.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"ZPO/726","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"726","label":"§ 726 ZPO","mentions":4},{"id":"ZPO/80","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"80","label":"§ 80 ZPO","mentions":2},{"id":"BeurkG/54","law":"BeurkG","abbreviation":"BeurkG","ref":"54","label":"§ 54 BeurkG","mentions":2},{"id":"ZPO/794","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"794","label":"§ 794 ZPO","mentions":2},{"id":"BGB/167","law":"BGB","abbreviation":"BGB","ref":"167","label":"§ 167 BGB","mentions":1},{"id":"ZPO/732","law":"ZPO","abbreviation":"ZPO","ref":"732","label":"§ 732 ZPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[{"position":1,"court":"LG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"LG Berlin","date":"2006-06-15","docket":"84 T 2/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":2,"court":"KG Berlin","court_id":null,"court_as_stated":"KG Berlin","date":"2007-11-29","docket":"9 W 83/06","decision_type":null,"ecli":null,"id":null,"url":null,"is_this_decision":false,"is_held":false},{"position":3,"court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","date":"2008-04-17","docket":"V ZB 146/07","decision_type":"Beschluss","ecli":null,"id":"bgh/2008-04-17/v-zb-146-07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/v-zb-146-07","is_this_decision":true,"is_held":true}],"has_records":true,"note":"As the courts' records state it (getProceeding). No outcome is given."},"fundstellen":[{"kind":"zeitschrift","cite":"NJW 2008, 2266","basis":"cited_by_decisions","votes":3}],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:29:46.881104+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}