{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"IX ZR 145/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZR 145/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-\n\nter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 17. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem \n\nUrteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 26. Juli \n\n2007 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen. \n\nDer Streitwert wird auf 302.617 € festgesetzt. \n\nGründe: \n\n1 \n\n2 \n\n3 \n\nDie statthafte Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin ist auch im Übri-\n\ngen zulässig. Sie bleibt aber in der Sache ohne Erfolg. Die Zulassungsgründe \n\nder Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung und der grundsätzlichen Be-\n\ndeutung sind nicht gegeben. \n\n1. Zu Unrecht rügt die Klägerin eine Verletzung des Grundrechts auf \n\nrechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 GG). \n\na) Ohne Erfolg macht die Nichtzulassungsbeschwerde geltend, das \n\nOberlandesgericht habe den Kern des Sachvortrags, in dem die Klägerin die \n\nPflichtwidrigkeit der Beklagten erblicke, nicht zur Kenntnis genommen. Tatsäch-\n\nlich hat das Oberlandesgericht den Vorwurf, die Beklagte habe den Hinweis \n\nversäumt, dass die noch verbliebene Restrücklage reinvestiert werden müsse, \n\nberücksichtigt. In den Entscheidungsgründen ist in Anknüpfung an dieses Vor-\n\nbringen ausdrücklich ausgeführt, dass die Beklagte keiner \"Hinweispflicht auf \n\ndie Erforderlichkeit von Ersatzinvestitionen\" unterlegen habe. Lediglich ergän-\n\nzend zu dieser tragenden Erwägung hat das Oberlandesgericht ausgeführt, es \n\nhabe auch keine Pflicht der Beklagten für Ermittlungen bestanden, ob und wie \n\nder Mandant durch neue Investitionen den Eintritt bestimmter Steuerfolgen \n\nvermeiden könne. \n\n4 \n\nb) Dass nach Ansicht des Berufungsgerichts die Beklagte der Klägerin \n\nnur die Erstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen schuldete, \n\nbedeutet weder die Verletzung rechtlichen Gehörs noch ein grundlegendes \n\nVerkennen der (Hinweis-) Pflichten einer Steuerberatungsgesellschaft. Das Be-\n\nrufungsgericht hat die in Rede stehende Hinweispflicht unter zwei Gesichts-\n\npunkten für denkbar gehalten. Entweder habe die Beklagte eben doch über die \n\nErstellung von Jahresabschlüssen und Steuererklärungen hinaus eine allge-\n\nmeine steuerliche Beratung geschuldet oder sie habe über ein besonderes \n\nWissen verfügt, das selbst bei einem begrenztem Mandat zu einem Hinweis \n\nVeranlassung gegeben habe. Beide Varianten hat das Berufungsgericht geprüft \n\nund verworfen. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Ohne Erfolg rügt die Beklagte im Blick auf die Frage der Wissenszu-\n\nrechnung den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung. \n\nDen von der Klägerin für maßgeblich bezeichneten Gesichtspunkt, ob \n\nunter den Umständen des konkreten Einzelfalls ein Informationsaustausch zwi-\n\nschen den verschiedenen Vertretern möglich und zumutbar gewesen wäre, hat \n\ndas Berufungsgericht beachtet. Es hat auf dieser Grundlage eine Wissenszu-\n\nrechnung verneint. Die Frage, ob diese Grundsätze auch für Partnerschaftsge-\n\nsellschaften gelten, stellt sich danach nicht. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \nLG Köln, Entscheidung vom 11.01.2007 - 2 O 772/04 - \nOLG Köln, Entscheidung vom 26.07.2007 - 8 U 9/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/ix-zr-145-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 103","ref_norm":"103","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/ix-zr-145-07","retrieved":"2026-07-10 19:33:29.750532+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/ix-zr-145-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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