{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"IX. Zivilsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"IX ZB 176/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIX ZB 176/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin dem Verfahren auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens \n\nDer IX. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat durch den Vorsitzenden Richter \n\nDr. Ganter, den Richter Prof. Dr. Gehrlein, die Richterin Lohmann und die Rich-\n\nter Dr. Fischer und Dr. Pape \n\nam 17. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerde des Schuldners werden der Beschluss \n\nder 23. Zivilkammer des Landgerichts Bielefeld vom 14. August \n\n2007 und der Beschluss des Amtsgerichts - Insolvenzgerichts - \n\nBielefeld vom 4. Januar 2007 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten \n\nder Beschwerdeverfahren - an das Insolvenzgericht zurückverwie-\n\nsen. \n\nDer Wert \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens wird \n\nauf \n\n200.000 Euro festgesetzt (§ 58 Abs. 3 Satz 1, Abs. 1 GKG). \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nAm 20. Juni 2005 beantragte der weitere Beteiligte zu 1 (fortan: Gläubi-\n\nger) die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Schuld-\n\nners. Das Insolvenzgericht bestellte den weiteren Beteiligten zu 2 (fortan: Gut-\n\nachter) zum vorläufigen Insolvenzverwalter und beauftragte ihn zugleich mit der \n\nErstattung eines Gutachtens über die wirtschaftlichen Verhältnisse des Schuld-\n\nners. Der Gutachter ermittelte Verbindlichkeiten des Schuldners von \n\n200.000 Euro. An Vermögensgegenständen fand er ein Konto mit einem Gut-\n\nhaben von 302,05 Euro sowie ein dem Schuldner gehörendes bebautes Grund-\n\nstück, das sich in der Zwangsversteigerung befinde; hieraus sei ein Überschuss \n\nvon mehr 250.000 Euro zu erwarten. \n\n2 \n\nAm 4. Januar 2007 hat das Insolvenzgericht das Insolvenzverfahren \n\nüber das Vermögen des Schuldners eröffnet. Die sofortige Beschwerde des \n\nSchuldners ist erfolglos geblieben. Mit der Rechtsbeschwerde will der Schuld-\n\nner weiterhin die Aufhebung des Eröffnungsbeschlusses erreichen. \n\nII. \n\n3 \n\n4 \n\nDie Rechtsbeschwerde ist nach § 34 Abs. 2, §§ 6, 7 InsO, § 574 Abs. 1 \n\nSatz 1 Nr. 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig (§ 574 Abs. 2 ZPO). \n\nSie führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und Zurückverwei-\n\nsung der Sache an das Insolvenzgericht. \n\n1. Das Beschwerdegericht hat den Eröffnungsantrag für begründet \n\ngehalten. Der Gläubiger habe titulierte Forderungen in Höhe von insgesamt \n\n33.882,66 Euro glaubhaft gemacht. Der Schuldner sei zahlungsunfähig, weil er \n\nnicht in der Lage sei, diese Forderungen zu begleichen. Das ihm gehörende \n\nGrundstück ändere daran nichts, weil der Schuldner wegen des eingetragenen \n\nZwangsversteigerungsvermerks darüber nicht verfügen könne. \n\n5 \n\n6 \n\n2. Diese Ausführungen sind in einem wesentlichen Punkt unvollständig. \n\nSie lassen außer Acht, dass für den Gläubiger eine Zwangshypothek auf dem \n\nGrundstück des Schuldners eingetragen ist. \n\na) Ist die Forderung eines Gläubigers zweifelsfrei vollständig dinglich ge-\n\nsichert, ist dessen Insolvenzantrag unzulässig. Das hat der Bundesgerichtshof \n\nnach Erlass der angefochtenen Entscheidung entschieden (BGH, Beschl. v. \n\n29. November 2007 - IX ZB 12/07, WM 2008, 227). In einem solchen Fall fehlt \n\ndem Gläubiger das Rechtsschutzinteresse. Gläubiger, die abgesonderte Befrie-\n\ndigung verlangen können, sind Insolvenzgläubiger, soweit ihnen der Schuldner \n\nauch persönlich haftet. Zur anteilsmäßigen Befriedigung aus der Insolvenzmas-\n\nse sind sie jedoch nur berechtigt, soweit sie auf eine abgesonderte Befriedigung \n\nverzichten oder bei ihr ausgefallen sind (§ 52 InsO). Sind diese Voraussetzun-\n\ngen nicht erfüllt, wird ihre Forderung bei der Verteilung nicht berücksichtigt (§ \n\n190 Abs. 1 InsO). \n\n7 \n\nb) Für den Gläubiger ist aufgrund der vollstreckbaren Urkunde vom \n\n21. November 2003, auf der die Forderung von 30.000 Euro beruht, am 1. Sep-\n\ntember 2004 eine Sicherungshypothek über einen Betrag von 30.028,50 Euro \n\neingetragen worden. Aus diesem Recht betreibt der Gläubiger die Zwangsver-\n\nsteigerung. Das Recht ist voll werthaltig, weil der Gutachter aus der Verwertung \n\ndes Grundstücks einen Überschuss von 250.000 Euro erwartet. \n\nIII. \n\n8 \n\nDer angefochtene Beschluss kann daher keinen Bestand haben. Er ist \n\naufzuheben (§ 577 Abs. 4 ZPO); die Sache wird - da auch das Insolvenzgericht \n\nsich nicht mit der Frage der ausreichenden dinglichen Sicherung des Gläubi-\n\ngers befasst hat - an das Insolvenzgericht zurückverwiesen (§ 577 Abs. 4, \n\n§ 572 Abs. 3 ZPO; vgl. BGHZ 160, 176, 185 f). Bei der erneuten Entscheidung \n\nwird allerdings auch zu berücksichtigen sein, dass der Gläubiger den Eröff-\n\nnungsantrag auf eine weitere titulierte Forderung in Höhe von 3.882,66 Euro \n\nstützt, die im Falle der Eröffnung eine Insolvenzforderung darstellen würde. \n\nGanter \n\nGehrlein \n\nLohmann \n\nFischer \n\nPape \n\nVorinstanzen: \nAG Bielefeld, Entscheidung vom 04.01.2007 - 43 IK 513/05 - \nLG Bielefeld, Entscheidung vom 14.08.2007 - 23 T 47/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/ix-zb-176-07","cited_norms":[{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 574","ref_norm":"574","n":2},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"InsO","ref":"§ 190","ref_norm":"190","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 572","ref_norm":"572","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 577","ref_norm":"577","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/ix-zb-176-07","retrieved":"2026-07-10 19:28:50.247499+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/ix-zb-176-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"IX. 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