{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"5 StR 155/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 155/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 17. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen Steuerhinterziehung \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Wuppertal vom 28. November 2007 gemäß \n\n§ 349 Abs. 4 StPO im Ausspruch über die Gesamtstrafe \n\nund die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfah-\n\nrensverzögerung als vollstreckt geltenden Teils dieser \n\nStrafe aufgehoben. \n\n2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO \n\nals unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Wirtschaftsstrafkammer \n\ndes Landgerichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen Steuerhinterziehung in \n\nelf Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Im Hin-\n\nblick auf die rechtsstaatswidrige Verzögerung des Verfahrens hat es in der \n\nUrteilsformel ausgesprochen, dass von der Strafe zwei Monate als verbüßt \n\ngelten. Die auf den Strafausspruch beschränkte und auf die Verletzung mate-\n\nriellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat in dem aus dem Tenor \n\nersichtlichen Umfang Erfolg. \n\n2 \n\nDer Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe kann keinen Bestand \n\nhaben, weil das Landgericht Art und Ausmaß der von ihm angenommenen \n\nVerzögerungen im Ermittlungsverfahren und „auch nach der Anklageerhe-\n\nbung innerhalb des Kammerbetriebes“ in den Urteilsgründen nicht ausrei-\n\nchend dargelegt hat. Der Senat kann daher nicht nachprüfen, ob der Tatrich-\n\nter die besonderen Belastungen, denen der Angeklagte wegen der überlan-\n\ngen Verfahrensdauer ausgesetzt war, hinreichend berücksichtigt hat (siehe \n\nzu den im Rahmen des Vollstreckungsmodells geltenden Grundsätzen BGH, \n\nBeschluss vom 17. Januar 2008 – GSSt 1/07, NJW 2008, 860, 866, zur Ver-\n\nöffentlichung in BGHSt bestimmt). Dies zieht auch die Aufhebung des Aus-\n\nspruchs über die Höhe des wegen rechtsstaatswidriger Verfahrensverzöge-\n\nrung als vollstreckt geltenden Teils der verhängten Gesamtfreiheitsstrafe \n\nnach sich, hier freilich nicht auch die Aufhebung der Einzelstrafen. \n\n3 \n\nDer neue Tatrichter wird bei der Neubemessung der Gesamtfreiheits-\n\nstrafe die ausländerrechtlichen Folgen für den Angeklagten besonders in den \n\nBlick zu nehmen haben. Zwar sind ausländerrechtliche Folgen in der Regel \n\nkeine bestimmenden Strafzumessungsgründe (BGHR StGB § 46 Abs. 2 Aus-\n\nländer 5 und 6; BGH NStZ-RR 2004, 11). Dies gilt insbesondere, wenn – wie \n\nhier – für den Angeklagten im Hinblick auf seinen langjährigen rechtmäßigen \n\nAufenthalt, die Bindung an seine Lebensgefährtin und das gemeinsame Kind \n\nder besondere Ausweisungsschutz des § 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und Nr. 4 \n\nAufenthG eingreift. Im vorliegenden Fall liegen jedoch in der Person des An-\n\ngeklagten besondere Umstände vor (vgl. BGHR aaO Ausländer 5), ange-\n\nsichts deren die Ausweisung eine außergewöhnliche Härte darstellen könnte. \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/5-str-155-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":2}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/5-str-155-08","retrieved":"2026-07-10 19:30:17.747266+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/5-str-155-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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