{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"4 StR 634/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 634/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Stralsund vom 23. Juli 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben, \n\na) \n\nsoweit der Angeklagte im Fall I 2 g der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt worden ist; \n\nb) \n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter schwerer räube-\n\nrischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung und anderer \n\nStraftaten, u.a. wegen gefährlicher Körperverletzung in Tateinheit mit Freiheits-\n\nberaubung (Fall I 2 g der Urteilsgründe), zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier \n\nJahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revision gegen dieses Urteil \n\nrügt der Angeklagte die Verletzung materiellen Rechts. Das Rechtsmittel hat \n\nnur in dem aus der Beschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im Übrigen ist \n\nes unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen zum Fall I 2 g der Urteilsgründe (Tat vom 21. \n\nJuni 2006) kam der Angeklagte nach einer Party morgens früh zu seiner Freun-\n\ndin zurück, beschimpfte, schlug und trat sie und schnitt mit einem Küchenmes-\n\nser ihre Haare (\"Dreadlocks\") ab. Außerdem schloss er für etwa eine halbe \n\nStunde die Wohnungstür ab, nachdem seine Freundin erklärt hatte, sie wolle \n\ndie Wohnung verlassen. \n\n3 \n\nDas Landgericht wertet das Abschneiden der \"Dreadlocks\" rechtlich zu-\n\ntreffend als Körperverletzung (§ 223 Abs. 1 StGB). Weil zum Abschneiden ein \n\nMesser verwendet worden sei, habe der Angeklagte auch den Tatbestand der \n\ngefährlichen Körperverletzung erfüllt (UA 28). Wie die Revision zu Recht bean-\n\nstandet, hält diese Würdigung rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n4 \n\nEin Gegenstand ist nur dann ein gefährliches Werkzeug im Sinne des \n\n§ 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB, wenn er nach seiner objektiven Beschaffenheit und \n\nnach der Art seiner Benutzung im Einzelfall geeignet ist, erhebliche Körperver-\n\nletzungen zuzufügen (st. Rspr., vgl. nur BGH NStZ 2007, 95 m.w.N.). Dass der \n\nAngeklagte das Messer so benutzt hat, dass es geeignet war, gravierende Ver-\n\nletzungsfolgen herbeizuführen, hat das Landgericht nicht festgestellt; ein zum \n\nHaarabschneiden verwendeter Gegenstand (etwa eine Schere oder auch - wie \n\nhier - ein Messer) ist in der Regel kein “gefährliches Werkzeug“ im Sinne des § \n\n224 Abs. 1 Nr. 2 StGB (vgl. Stree in Schönke/Schröder StGB 27. Aufl. § 224 \n\nRdn. 4). Allerdings kommt in Betracht, dass der Angeklagte durch seine Tritte \n\ngegen die Geschädigte, möglicherweise mit Schuhen als \"gefährlichen Werk-\n\nzeugen\" (vgl. hierzu BGH NStZ 1999, 616, 617; BGH, Beschluss vom 7. De-\n\nzember 2006 - 2 StR 470/06; Fischer, StGB 55. Aufl. § 224 Rdn. 9 c), den Qua-\n\nlifikationstatbestand des § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB erfüllt hat. Dies wird der neue \n\nTatrichter zu prüfen haben. \n\n5 \n\n2. Die danach gebotene Aufhebung des Schuldspruchs wegen gefährli-\n\ncher Körperverletzung erfasst auch die - an sich nicht zu beanstandende - tat-\n\neinheitliche Verurteilung wegen Freiheitsberaubung und entzieht der gegen den \n\nAngeklagten verhängten Gesamtfreiheitsstrafe die Grundlage. \n\nTepperwien Kuckein Athing \n\nRi'inBGH Solin-Stojanović \nist infolge Urlaubs gehindert \nzu unterschreiben. \n\n Tepperwien \n\nErnemann","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/4-str-634-07","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 224","ref_norm":"224","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 223","ref_norm":"223","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/4-str-634-07","retrieved":"2026-07-10 19:31:05.199797+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/4-str-634-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. Strafsenat","date":"2008-04-17","dockets":["4 StR 634/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 17.04.2008 – 4 StR 634/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/4-str-634-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des\n\nLandgerichts Stralsund vom 23. Juli 2007 mit den Fest-\n\nstellungen aufgehoben,\n\na)\n\nsoweit der Angeklagte im Fall I 2 g der Urteilsgrün-\n\nde verurteilt worden ist;\n\nb)\n\nim Ausspruch über die Gesamtstrafe.\n\n2.\n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des\n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen.\n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[{"id":"StGB/224","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"224","label":"§ 224 StGB","mentions":3},{"id":"StGB/223","law":"StGB","abbreviation":"StGB","ref":"223","label":"§ 223 StGB","mentions":1},{"id":"StPO/349","law":"StPO","abbreviation":"StPO","ref":"349","label":"§ 349 StPO","mentions":1}],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:31:05.199797+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}