{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"4 StR 118/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 StR 118/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen schwerer Brandstiftung u.a. \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun-\n\ndesanwalts und des Beschwerdeführers am 17. April 2008 gemäß § 349 Abs. 2 \n\nund 4 StPO beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Dessau-Roßlau vom 27. November 2007 \n\na) \n\nim Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 9 und \n\nb) \n\nin den Aussprüchen über die Gesamtstrafen \n\naufgehoben. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\n3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. \n\nGründe:\n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer Brandstiftung, \n\nvorsätzlicher Körperverletzung in vier Fällen, Sachbeschädigung in zwei Fällen, \n\nDiebstahls, Hausfriedensbruchs und Beleidigung unter Einbeziehung zweier \n\nEinzelfreiheitsstrafen aus einer früheren rechtskräftigen Verurteilung zu einer \n\nGesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Wegen Körperverletzung, Be-\n\ndrohung in zwei Fällen, Missbrauchs von Notrufen und Vortäuschens einer \n\nStraftat hat es eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs \n\nMonaten festgesetzt. Außerdem hat es im Adhäsionsverfahren zu Gunsten ei-\n\nnes Geschädigten auf Zahlung eines Schmerzensgelds in Höhe von 300 Euro \n\nerkannt. Der Angeklagte beanstandet mit seiner Revision die Verletzung sachli-\n\nchen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen \n\nTeilerfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\nDer Ausspruch über die Einzelstrafe im Fall II 9 (Beleidigung) und die \n\nGesamtstrafenaussprüche halten rechtlicher Überprüfung nicht stand. \n\n1. Das Landgericht hat der Bemessung der Strafe im Fall II 9 rechtsfeh-\n\nlerhaft den erhöhten Strafrahmen des § 185 (2. Halbs.) StGB zu Grunde gelegt. \n\nDieser gilt jedoch nur für eine tätliche, nicht jedoch für eine verbale Beleidigung, \n\nwie sie hier festgestellt ist. Das Höchstmaß des nach §§ 21, 49 Abs. 1 Nr. 2 \n\nStGB gemilderten Strafrahmens beträgt danach nicht, wie das Landgericht an-\n\ngenommen hat, 18 Monate, sondern lediglich neun Monate Freiheitsstrafe. In \n\nAnbetracht der für diese Tat festgesetzten Freiheitsstrafe von sechs Monaten \n\nkann der Senat nicht ausschließen, dass das Landgericht bei Zugrundelegung \n\ndes zutreffenden Strafrahmens auf eine niedrigere Strafe erkannt hätte. \n\n2. Die Gesamtstrafenaussprüche haben keinen Bestand, weil zu besor-\n\ngen ist, dass das Landgericht die Möglichkeit eines zu hohen Gesamtstrafen-\n\nübels nicht bedacht hat. \n\nNötigt - wie hier - die Zäsurwirkung einer einzubeziehenden Verurteilung \n\nzur Bildung mehrerer Gesamtstrafen, muss das Gericht einen sich daraus mög-\n\nlicherweise für den Angeklagten ergebenden Nachteil infolge eines zu hohen \n\nGesamtstrafübels ausgleichen. Es muss also darlegen, dass es sich dieser \n\nSachlage bewusst gewesen ist und erkennen lassen, dass es das Gesamtmaß \n\nder Strafen für schuldangemessen gehalten hat (vgl. BGHSt 41, 310, 313). \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\n5 \n\nDem wird das angefochtene Urteil nicht gerecht. Das Landgericht hat zur Be-\n\nmessung der verhängten Gesamtfreiheitsstrafen lediglich ausgeführt, diese sei-\n\nen unter Berücksichtigung der bei Zumessung der Einzelstrafen angeführten \n\nUmstände, der Unterschiedlichkeit der verletzten Rechtsgüter, der Dauer des \n\nTatzeitraums und der Wirkungen der Strafe für den Angeklagten angemessen. \n\nDamit hat es aber weder die Gesamthöhe des ausgesprochenen Freiheitsent-\n\nzugs von immerhin fünf Jahren und sechs Monaten erkennbar auf ihre Schuld-\n\nangemessenheit überprüft noch das Ergebnis einer solchen Überprüfung für \n\ndas Revisionsgericht nachvollziehbar dargelegt. Einer entsprechenden Erörte-\n\nrung hätte es hier aber schon deshalb bedurft, weil das Landgericht als höchste \n\nEinzelstrafe zwei Jahre sechs Monate Freiheitsstrafe für die schwere Brandstif-\n\ntung im Fall II 10 festgesetzt und für die übrigen Taten lediglich auf Freiheits-\n\nstrafen zwischen sechs Monaten und (nur in zwei Fällen) zehn Monaten erkannt \n\nhat. Die Schuldangemessenheit des Gesamtstrafübels, welches mehr als das \n\nDoppelte der höchsten verhängten Einzelstrafe beträgt, versteht sich unter die-\n\nsen Umständen nicht von selbst. \n\n6 \n\n3. Da über die Gesamtstrafen erneut verhandelt und entschieden werden \n\nmuss, hebt der Senat auch die Einzelstrafe im Fall II 9 auf und sieht davon ab, \n\nentsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts selbst die Strafe festzu-\n\nsetzen. Da lediglich Wertungsfehler vorliegen, können die der Zumessung der \n\nEinzelstrafe im Fall II 9 und der Gesamtstrafen zu Grunde liegenden Feststel-\n\nlungen bestehen bleiben. Ergänzende Feststellungen sind zulässig, sofern sie \n\nden bisher getroffenen nicht widersprechen. \n\n7 \n\nSoweit der Angeklagte in der in die erste Gesamtstrafe einzubeziehen-\n\nden Sache (Verurteilung durch das Amtsgericht Dessau vom 12. Mai 2005) die \n\nihm als Bewährungsauflage erteilten Arbeitsstunden teilweise abgeleistet hat, \n\nwird der neue Tatrichter gemäß §§ 58 Abs. 2 Satz 2, 56 f Abs. 3 Satz 2, 56 b \n\nStGB über die Anrechnung der erbrachten Leistungen zu entscheiden haben. \n\nDies ist nach ständiger Rechtsprechung durch eine die Strafvollstreckung ver-\n\nkürzende Anrechnung auf die Gesamtfreiheitsstrafe zu bewirken (vgl. BGHSt \n\n36, 378). \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/4-str-118-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 21","ref_norm":"21","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/4-str-118-08","retrieved":"2026-07-10 19:30:38.489020+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/4-str-118-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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