{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"3. Strafsenat","decided":"2008-04-17","aktenzeichen":"3 StR 81/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\n3 StR 81/08 \n\nURTEIL \n\nvom \n\n17. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen gefährlicher Körperverletzung \n\nDer 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 17. April \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzender Richter am Bundesgerichtshof \n\nBecker, \n\ndie Richter am Bundesgerichtshof \n\nPfister, \n\nvon Lienen, \n\nHubert, \n\nDr. Schäfer \n\n als beisitzende Richter, \n\nStaatsanwalt \n\n als Vertreter der Bundesanwaltschaft, \n\nJustizamtsinspektor \n\n als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\nDie Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 2. November 2007 wird verworfen. \n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch \n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten vom Vorwurf der gefährlichen \n\nKörperverletzung freigesprochen, weil es aufgrund des Ergebnisses der Be-\n\nweisaufnahme nicht davon überzeugt gewesen ist, dass er den Geschädigten \n\nbei einer Rangelei mit einem Messer im Bauchbereich verletzte. Hiergegen rich-\n\ntet sich die mit einer Aufklärungs- und der Sachrüge begründete Revision der \n\nStaatsanwaltschaft. Das vom Generalbundesanwalt nicht vertretene Rechtsmit-\n\ntel hat keinen Erfolg. \n\n2 \n\nDie Aufklärungsrüge, mit der die Revision geltend macht, der Sachver-\n\nständigen sei in der Hauptverhandlung eine bestimmte Frage nicht gestellt wor-\n\nden, dringt nicht durch. Auf eine derartige Beanstandung kann die Revision er-\n\nfolgreich nur gestützt werden, wenn sich aus den Urteilsgründen ergibt, dass es \n\nsich dem Tatrichter aufdrängen musste, die vermisste Frage an die Beweisper-\n\nson zu stellen (vgl. Meyer-Goßner, StPO 50. Aufl. § 244 Rdn. 82 m. w. N.). Dies \n\nist hier nicht der Fall. \n\n3 \n\nDie aufgrund der Rüge der Verletzung materiellen Rechts veranlasste \n\nÜberprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler ergeben. Die von der Revision \n\nangegriffene Beweiswürdigung weist aus den vom Generalbundesanwalt in sei-\n\nner Zuschrift dargelegten Gründen keinen sachlichrechtlichen Mangel auf. Das \n\nLandgericht hat ohne Widersprüche oder Lücken nachvollziehbar begründet, \n\nwarum es trotz der den Angeklagten belastenden Umstände die Überzeugung \n\nvon seiner Täterschaft nicht gewinnen konnte. Dabei hat es beanstandungsfrei \n\nvor allem darauf abgestellt, dass das von dem Angeklagten mitgeführte Cutter-\n\nmesser nach den Ausführungen der Sachverständigen als Tatwerkzeug aus-\n\nschied, der Angeklagte kein erkennbares Motiv für die Tat hatte und keiner der \n\nZeugen beobachtete, dass der Angeklagte den Geschädigten verletzte. \n\nBecker Pfister von Lienen \n\n Hubert Schäfer","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/3-str-81-08","cited_norms":[],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/3-str-81-08","retrieved":"2026-07-10 19:34:48.070048+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-17/3-str-81-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"3. Strafsenat","date":"2008-04-17","dockets":["3 StR 81/08"],"decision_type":"Urteil","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Urteil vom 17.04.2008 – 3 StR 81/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-17/3-str-81-08","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Itzehoe vom 2. November 2007 wird verworfen.\n\nDie Kosten des Rechtsmittels und die dem Angeklagten hierdurch\n\nentstandenen notwendigen Auslagen trägt die Staatskasse.","basis":"court_formula","source":null},"tenor_status":"held","cited_norms":[],"cited_norms_basis":"extracted_from_text","normenkette":null,"proceeding":{"entries":[],"has_records":false,"note":"No Verfahrensgang record names this decision. That says nothing about whether earlier or later decisions exist."},"fundstellen":[],"provenance":{"source":null,"source_url":null,"retrieved_at":"2026-07-10T19:34:48.070048+00:00","text_quality":"native","attribution":null},"ai_summary":null,"ai_summary_available":false}}