{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-04-16","aktenzeichen":"1 StR 83/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"StGB § 353b, § 46; GVG § 147 Zur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, die dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Be- richte zur Kenntnis gelangt sind.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 83/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n16. April 2008 \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHSt: ja (1. und 3.) \nVeröffentlichung: ja \n____________________________ \n\nStGB § 353b, § 46; \nGVG § 147 \n\nZur Strafzumessung bei der unbefugten Offenbarung von Dienstgeheimnissen, \ndie dem Täter im Rahmen der Dienstaufsicht durch staatsanwaltschaftliche Be-\nrichte zur Kenntnis gelangt sind. \n\nBGH, Beschl. vom 16. April 2008 - 1 StR 83/08 - LG Stuttgart \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen Verletzung des Dienstgeheimnisses \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 16. April 2008 beschlossen: \n\nDie Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts \n\nStuttgart vom 27. September 2007 wird als unbegründet verwor-\n\nfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrecht-\n\nfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten erge-\n\nben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). \n\nDie Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-\n\ngen. \n\nErgänzend zum Vorbringen des Generalbundesanwalts in seiner Stel-\n\nlungnahme vom 13. März 2008 bemerkt der Senat: \n\n1. Das Landgericht hat gegen die Angeklagte wegen Verletzung des \n\nDienstgeheimnisses in zwei Fällen (§§ 353b Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 53 StGB) Frei-\n\nheitsstrafen von zehn und acht Monaten verhängt, hieraus eine einjährige Ge-\n\nsamtfreiheitsstrafe gebildet und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. \n\nDie Angeklagte war bis zu ihrem Rücktritt am 22. Juli 2004 baden-\n\nwürttembergische Justizministerin. Nach den Feststellungen erfuhr sie in dieser \n\nFunktion durch einen von einem Mitarbeiter ihres Ministeriums \"außerhalb der \n\nAkten\" verfassten Vermerk, dass in einem von der Staatsanwaltschaft Stuttgart \n\nwegen krimineller Aktivitäten bei der Firmengruppe \"FlowTex\" geführten Ermitt-\n\nlungsverfahren relevante Unterlagen sichergestellt worden waren. Diese erhär-\n\nteten den Verdacht, dass Dr. D. , der damalige baden-württembergische Wirt-\n\nschaftsminister und wie die Angeklagte Mitglied der Freien Demokratischen \n\nPartei (F.D.P.), vor dem im selben Zusammenhang vom 13. Landtag Baden-\n\nWürttembergs gebildeten Untersuchungsausschuss wahrheitswidrig ausgesagt \n\nhatte. In einem Telefonat am 17. Juni 2004 unterrichtete die Angeklagte ihn ü-\n\nber die angefallenen Ermittlungsergebnisse. Am 6. Juli 2004 informierte sie Dr. \n\nD. ebenfalls telefonisch über durch weitere Ermittlungen gewonnene Er-\n\nkenntnisse, die ihr am Vortag von der Staatsanwaltschaft Stuttgart berichtet \n\nworden waren. \n\n2. Die Beweiswürdigung ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. \n\nDas Landgericht hat die Aussage der die Taten bestreitenden Angeklagten \n\nsorgfältig geprüft und mit den Angaben der Belastungszeugen abgewogen. Ins-\n\nbesondere konnte es die Aussage des Zeugen Dr. D. für zuverlässig hal-\n\nten, er habe die die Straftaten begründenden Informationen in Telefonanrufen \n\nder Angeklagten erfahren. Insoweit konnte sich das Landgericht auch auf objek-\n\ntive Umstände stützen, wie die Verbindungsdaten zu diesen Telefonaten, die in \n\nsignifikantem zeitlichen Zusammenhang mit den sonstigen gesicherten Er-\n\nkenntnissen standen, sowie einen sichergestellten, kurze Zeit nach dem zwei-\n\nten Telefonat über dessen Inhalt durch den genannten Zeugen gefertigten Ver-\n\nmerk. \n\n3. Auch die Strafzumessung ist rechtsfehlerfrei. Das gilt sowohl für die \n\nStrafhöhe als auch für eine beanstandete Strafzumessungserwägung. \n\na) Soweit die Revision rügt, das Landgericht habe nicht die Möglichkeit \n\ngeprüft, Geldstrafen auszusprechen, zeigt sie keinen Rechtsfehler auf. \n\nZu Recht hat das Landgericht als maßgeblichen und damit bestimmen-\n\nden Strafschärfungsgrund (§ 267 Abs. 3 StPO) gewertet, dass die Angeklagte \n\n(auch) Geheimnisse offenbart hat, die ihr durch einen staatsanwaltschaftlichen \n\nBericht bekannt geworden waren. Die durch Verwaltungsanordnung vorge-\n\nschriebene Berichtspflicht der Staatsanwaltschaft dient der Ausübung der ge-\n\nsetzlich normierten Aufsichts- und Leitungsbefugnis (§ 147 GVG) durch die \n\nVorgesetzten des ermittelnden Staatsanwalts, insbesondere des General-\n\nstaatsanwalts und des Justizministers. Ermittlungserkenntnisse, die zugleich \n\nDienstgeheimnisse sind, über die berichtet wird, dürfen nicht unbefugt offenbart \n\nwerden und das Ermittlungsverfahren gefährden. Die Staatsanwaltschaft muss \n\nsich deshalb darauf verlassen können, dass die unterrichteten Stellen ihrer Ver-\n\nschwiegenheitspflicht gewissenhaft nachkommen. \n\nDer Schutz dieses besonders wichtigen öffentlichen Interesses erfordert \n\nbei derartigen Fallgestaltungen grundsätzlich die Verhängung einer Freiheits-\n\nstrafe. Hier kommt hinzu, dass es sich bei der Angeklagten um die an der Spit-\n\nze der Landesjustizverwaltung stehende Ministerin handelte. Sie hat die Mög-\n\nlichkeiten, die ihr die in § 147 Nr. 2 GVG vorgesehene Dienstaufsicht zubilligt \n\n(vgl. Boll in Löwe/Rosenberg, StPO 25. Aufl. § 147 GVG Rdn. 2), nach den \n\nrechtsfehlerfreien Feststellungen des Landgerichts missbraucht. Deshalb kam \n\nallein die Verhängung einer Freiheitsstrafe in Betracht. Auch die Höhe der Frei-\n\nheitsstrafe, die sich zudem im unteren Bereich des eröffneten Strafrahmens \n\nbewegt, ist bei diesen Tatumständen nicht zu beanstanden. \n\nDer Senat braucht nicht zu entscheiden, wie der Fall zu sanktionieren \n\nwäre, dass Mitteilungen in Berichten über noch geplante Ermittlungsmaßnah-\n\nmen i.S.d. § 33 Abs. 4 StPO - wie eine bevorstehende Durchsuchung - Dritten \n\nunbefugt mitgeteilt werden mit der Folge, dass der Zweck der Maßnahme ge-\n\nfährdet oder deren Erfolg gar vereitelt wird. In einem solchen Fall dürfte eine \n\nFreiheitsstrafe im unteren Bereich des Strafrahmens freilich nur dann noch an-\n\ngemessen sein, wenn besondere Milderungsgründe vorliegen (zur kriminalpoli-\n\ntischen Bedeutung vgl. Graf in Münch-Komm, StGB § 353b Rdn. 5). \n\nb) Ohne Erfolg bleibt auch die Rüge der Revision, das Landgericht habe \n\nnicht strafmildernd berücksichtigt, dass \"der öffentliche Druck durch permanente \n\nMedienbegleitung extrem war\". Denn wer - wie die Angeklagte, noch dazu an \n\nexponierter Stelle - in Ausübung seines Amtes Verfehlungen der vorliegenden \n\nArt begeht, muss mit einem besonderen Interesse an seiner Person und seiner \n\nAmtsausübung auch für den Fall der Durchführung eines Strafverfahrens rech-\n\nnen (vgl. BGH NJW 2000, 154, 157). \n\nNack Boetticher Elf \n\n Graf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/1-str-83-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":3},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 33","ref_norm":"33","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 267","ref_norm":"267","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 353b","ref_norm":"353b","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-16/1-str-83-08","retrieved":"2026-07-10 19:33:52.722152+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-16/1-str-83-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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