{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"X ZB 12/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 Bei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungs- begehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tä- tigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch genommen werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ZB 12/06 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin dem Rechtsstreit \n\nNachschlagewerk: ja \nBGHZ: \nBGHR: \n\nnein \nja \n\nBRAGO § 6 Abs. 1 Satz 1 \n\nBei einem inhaltsgleichen gegen mehrere Beklagte gerichteten Unterlassungs-\nbegehren handelt es sich nicht um denselben Gegenstand der anwaltlichen Tä-\ntigkeit; das gilt auch, wenn eine juristische Person und ihr Organ in Anspruch \ngenommen werden. \n\nBGH, Beschl. v. 15. April 2008 - X ZB 12/06 - OLG Karlsruhe \nLG Mannheim \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens und die Richter Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nAuf die Rechtsbeschwerden der Klägerinnen und der Beklagten \n\nwird der Beschluss des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts \n\nKarlsruhe vom 19. Mai 2006 aufgehoben. \n\nDie Sache wird zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten \n\ndes Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Beschwerdegericht zu-\n\nrückverwiesen. \n\nDer Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt \n\n29.692,80 €. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die Klägerinnen haben die Beklagte zu 1, deren Geschäftsführer der \n\nder Beklagte zu 2 ist, und die Beklagte zu 3, deren Geschäftsführer der Beklag-\n\nte zu 4 ist, wegen Patentverletzung auf Unterlassung, Rechnungslegung, Her-\n\nausgabe und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch genommen. \n\nIn dem parallelen Nichtigkeitsverfahren haben sich die Parteien verglichen. Die \n\nKlägerinnen haben daraufhin im vorliegenden Verfahren ihre Klage zurückge-\n\nnommen. \n\n2 \n\nDas Landgericht Mannheim hat mit Beschluss vom 30. Dezember 2004 \n\n(GA 130) den Streitwert für das Verfahren auf insgesamt 5 Mio. € festgesetzt. \n\nDen Gesamtstreitwert hat es mit Beschluss vom 2. Juni 2005 in der Weise auf-\n\ngeteilt, dass auf die Rechtsverfolgung gegen die Beklagten zu 1 und 2 \n\n2,5 Mio. € und gegen die Beklagten zu 3 und 4 ebenfalls 2,5 Mio. € entfielen. \n\nDie hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde der Klägerinnen hat das Ober-\n\nlandesgericht Karlsruhe zurückgewiesen. \n\n3 \n\nIn dem hierauf ergangenen Kostenfestsetzungsbeschluss hat der \n\nRechtspfleger bei dem Landgericht Mannheim die von den Klägerinnen an die \n\nBeklagten zu erstattenden Kosten antragsgemäß auf 30.192,20 € nebst Zinsen \n\nfestgesetzt. Er hat hierbei eine dreifache Erhöhungsgebühr angesetzt, weil es \n\nsich auf Seiten der Beklagten um mehrere Auftraggeber handele. Auf die sofor-\n\ntige Beschwerde der Klägerinnen hat das Beschwerdegericht den von den Klä-\n\ngerinnen zu erstattenden Betrag auf 10.416,85 € nebst Zinsen herabgesetzt. \n\nZur Begründung hat es ausgeführt, mit dem Unterlassungsanspruch gegen die \n\nBeklagten zu 1 und 2 einerseits und die Beklagten zu 3 und 4 andererseits hät-\n\nten zwei Gegenstände i.S. von § 7 Abs. 2 BRAGO vorgelegen. Bezüglich jedes \n\ndieser beiden Gegenstände sei es zugleich um zwei Auftraggeber gegangen, \n\nso dass jeweils gemäß § 6 BRAGO eine Erhöhung der Prozessgebühr zu erfol-\n\ngen habe. Es sei ferner zu berücksichtigen, dass im Streitfall mehrere Auftrag-\n\ngeber an verschiedenen Gegenständen eines Rechtsstreits beteiligt gewesen \n\nseien, so dass nach § 13 Abs. 3 BRAGO der Rechtsanwalt nicht mehr als die \n\naus dem Gesamtbetrag der Wertteile nach dem höchsten Gebührensatz be-\n\nrechnete Gebühr erhalte. \n\n4 \n\nMit der zugelassenen Rechtsbeschwerde wollen die Klägerinnen die Ab-\n\nsetzung der Erhöhungsgebühr erreichen. Die Beklagten, die mit ihrem Rechts-\n\nmittel die Festsetzung einer dreifachen Erhöhungsgebühr weiterverfolgen, be-\n\ngehren die Wiederherstellung der landgerichtlichen Entscheidung. Im Übrigen \n\ntreten sie der Rechtsbeschwerde der Klägerinnen entgegen. Die Klägerinnen \n\nbeantragen, die Rechtsbeschwerde der Beklagten zurückzuweisen. \n\n5 \n\nII. Die Rechtsbeschwerden sind nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 3 \n\nSatz 1 ZPO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Sie führen zur Aufhebung \n\ndes angefochtenen Beschlusses und zur Zurückverweisung der Sache an das \n\nBeschwerdegericht zur erneuten Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsbeschwerdeverfahrens. \n\n6 \n\n1. Nach § 6 Abs. 1 Satz 1 BRAGO, der nach § 61 Abs. 1 Satz 1 RVG hier \n\nanzuwenden ist, weil die Verteidigungsanzeige der Prozessbevollmächtigten \n\nder Beklagten vom 24. Mai 2004 datiert, erhält der Rechtsanwalt, der in dersel-\n\nben Angelegenheit für mehrere Auftraggeber tätig ist, die Gebühren nur einmal. \n\nIst der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit derselbe, so erhöht sich nach § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO die Prozessgebühr durch jeden weiteren Auftraggeber \n\num 3/10. Liegen hinsichtlich der einzelnen Auftraggeber verschiedene Gegens-\n\ntände vor, die in einem Verfahren geltend gemacht werden, werden die Gegen-\n\nstandswerte zusammengerechnet (§ 7 Abs. 2 BRAGO). \n\n7 \n\nDer Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit ist dann derselbe i.S. des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO, wenn der Rechtsanwalt für mehrere Auftraggeber we-\n\ngen desselben Rechts oder Rechtsverhältnisses tätig wird (BGH, Beschl. v. \n\n5.10.2005 - VIII ZB 52/04, NJW 2005, 3786, 3787). Ob dasselbe Recht oder \n\nRechtsverhältnis betroffen ist, bestimmt sich nach dem Klagebegehren. An der \n\nGegenstandsgleichheit fehlt es daher, wenn es um ein gegen mehrere Perso-\n\nnen gerichtetes Begehren geht, das jeden Gegner selbständig, wenn auch mit \n\ninhaltsgleichen Leistungen betrifft, die jeder nur für sich erfüllen kann (Ge-\n\nrold Schmidt/v. Eicken/Madert, BRAGO, 15. Aufl., § 6 Rdn. 25). Selbständig \n\nnebeneinander bestehende Rechte, auch wenn sie jeweils den gleichen Inhalt \n\nhaben und auf das gleiche Ziel gerichtet sind, erfüllen nicht den Begriff dessel-\n\nben Gegenstands (BVerfG JurBüro 1998, 78, 79). \n\n8 \n\nDas Beschwerdegericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich \n\nbei den gegenüber den Beklagten zu 1 und 3 als selbständigen juristischen \n\nPersonen geltend gemachten Unterlassungsansprüchen um verschiedene Ge-\n\ngenstände handelt. Beide Gesellschaften mit ihren persönlich in Anspruch ge-\n\nnommenen Organen hätten im Falle des Obsiegens der Klägerinnen nämlich \n\njeweils selbständig und unabhängig voneinander, nur je für sich das gegen sie \n\ngerichtete Unterlassungsbegehren beachten können. Anders als in § 421 BGB \n\nfür die gesamtschuldnerische Haftung vorgesehen, kann der Unterlassungs-\n\ngläubiger die Leistung nicht nur einmal fordern, weil dem Unterlassen nicht die \n\nfür die Gesamtschuld notwendige Gesamtwirkung der Erfüllung zukommt. Um-\n\ngekehrt kann sich der Unterlassungsschuldner nicht, wie § 422 Abs. 1 Satz 1 \n\nBGB dies den Gesamtschuldnern ermöglicht, auf die Beachtung der Unterlas-\n\nsungspflicht durch den anderen Schuldner mit dem Ergebnis der Schuldbefrei-\n\nung berufen. Dementsprechend wird - auch im Wettbewerbsrecht - überwie-\n\ngend eine gesamtschuldnerische Haftung von Unterlassungsschuldnern abge-\n\nlehnt (OLG Köln OLG-Rep. 2006, 134; JurBüro 1993, 671; OLG Frankfurt a.M. \n\nJurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825; OLG Zweibrücken \n\nAnwBl 2000, 695; Hanseatisches OLG JurBüro 1998, 541, 542; JurBüro 1989, \n\n64, 65 mit zustimmender Anmerkung von Mümmler; OLG Stuttgart \n\nJurBüro 1998, 302, 303; OLG Düsseldorf JurBüro 1994, 544, 545; OLG Karls-\n\nruhe JurBüro 1992, 239; OLG Hamm JurBüro 1996, 312, 313; Teplitzky, Wett-\n\nbewerbsrechtliche Ansprüche, 9. Aufl., 14. Kap. Rdn. 29 f.; Hefermehl/Köhler/ \n\nBornkamm, Wettbewerbsrecht, 25. Aufl., § 8 UWG Rdn. 2.30; Ahrens/Jestaedt, \n\nWettbewerbsprozess, 5. Aufl., 21. Kap. Rdn. 37; Köhler, AcP 1990 (1990), 496, \n\n529 f.; Ullmann, \n\njurisPK-UWG/Seichter, § 8 Rdn. 71; Palandt/Grüneberg, \n\n67. Aufl., Überblick vor § 420 Rdn. 11; Erman/Ehmann, 11. Aufl., § 421 \n\nRdn. 83; Staudinger/Noack, Neubearb. 2005, § 431 Rdn. 11). Handelt es sich \n\naber um in diesem Sinne jeweils eigenständige, sich nicht überschneidende \n\nRechte, die die Klägerinnen gegen die Beklagten verfolgt haben, ist auch inso-\n\nweit der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit der Beklagten nicht derselbe. \n\n9 \n\n2. Rechtsfehlerhaft hat das Beschwerdegericht jedoch die Erhöhungsge-\n\nbühr für die Unterlassungsansprüche gegen die Gesellschaft und deren Organe \n\nangesetzt. Der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit des Beklagtenvertreters \n\nwar auch nicht derselbe, soweit die Klägerinnen jeweils sowohl den Geschäfts-\n\nführer persönlich als auch die jeweilige Gesellschaft in Anspruch genommen \n\nhaben. Insoweit lagen jeweils eigenständige Rechtsverhältnisse vor, auch wenn \n\ndie Beklagten auf das gleiche Ziel in Anspruch genommen worden sind. Dass \n\ndie Beklagten zu 2 und 4 gleichzeitig als Organe der Beklagten zu 1 und 3 im \n\nRahmen der gesellschaftsrechtlichen Organisation verantwortlich dafür gewe-\n\nsen wären, dass die Gesellschaft einen etwaigen Unterlassungsanspruch künf-\n\ntig beachtet hätten, ändert nichts daran, dass die Beklagten zu 2 und 4 jeweils \n\nin eigener Person neben den juristischen Personen auf Unterlassung in An-\n\nspruch genommen worden sind. \n\n10 \n\nSoweit sich die Rechtsbeschwerde auf die Argumentation von Tilmann \n\n(GRUR 1986, 691, 694) beruft, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Dass \n\ngegebenenfalls ein Unterlassungsschuldner für das Verhalten des anderen ein-\n\nzustehen hat, führt nicht dazu, dass er nicht auch für seine eigene Person die \n\nUnterlassungspflicht zu beachten hat. Aus dieser Mitverantwortungsgemein-\n\nschaft folgt jedoch keine Gesamtschuldnerschaft im Hinblick auf die hier gel-\n\ntend gemachten Unterlassungsansprüche. \n\n11 \n\nEtwas Anderes ergibt sich auch nicht daraus, dass, wie die Rechtsbe-\n\nschwerde geltend macht, eine juristische Person zwangsläufig nur durch ihre \n\nOrgane der Unterlassungsverpflichtung nachkommen kann, Ordnungshaft nur \n\ngegen das Organ verhängt und die juristische Person nur dann zu einem Ord-\n\nnungsgeld herangezogen werden kann, wenn sich ihre Organe schuldhaft ver-\n\nhalten haben. Es bedarf nicht der gleichzeitigen persönlichen Inanspruchnahme \n\ndes Organs, um Ansprüche gegenüber der juristischen Person im Wege der \n\nZwangsvollstreckung durchzusetzen. Hierzu reicht ein Unterlassungstitel gegen \n\ndie juristische Person. Wird darüber hinaus auch das Organ persönlich in An-\n\nspruch genommen, so ist dieses auch selbst verpflichtet. Das kann insbesonde-\n\nre dann Bedeutung erlangen, wenn sich der Geschäftsführer nach einem Aus-\n\nscheiden aus der Gesellschaft anderweitig geschäftlich betätigt. Auch der Hin-\n\nweis der Beklagten auf die gesamtschuldnerische Verhängung des Ordnungs-\n\ngelds verfängt nicht. Der Umstand, dass bei einem jeweils eigenen Verstoß von \n\nGesellschaft und Organ das Ordnungsmittel gesamtschuldnerisch verhängt \n\nwird, weil es sich tatsächlich nur um einen einzigen Verstoß gegen zwei gleich \n\ngerichtete Unterlassungstitel handelt (OLG Zweibrücken OLG-Rep. 1998, 68, \n\n69; OLG Hamm WRP 1987, 42 f.; Melullis, Handbuch des Wettbewerbsprozes-\n\nses, 3. Aufl. Rdn. 923), betrifft wiederum nur die Frage des Einstehens für die \n\nFolgen bei einem Verstoß gegen die Unterlassungspflicht, ändert aber nichts \n\ndaran, dass jeder Schuldner primär die Unterlassungspflicht nur für sich allein \n\nbeachten kann und damit nicht zugleich die Unterlassungsverpflichtung des \n\nanderen Schuldners erfüllen kann. \n\n12 \n\nBetreffen mithin die Unterlassungsanträge mehrere Gegenstände, so \n\nsind nach § 7 Abs. 2 BRAGO, § 12 GKG a.F., § 72 Nr. 1 GKG n.F., § 5 ZPO die \n\nGebühren nach dem zusammengerechneten Wert der mehreren Gegenstände \n\nzu berechnen. Dieser Gesamtstreitwert beträgt hier 5 Mio. €, wie das Be-\n\nschwerdegericht mit Beschluss vom 26. Juli 2005 entschieden hat. \n\n13 \n\n§ 13 Abs. 3 BRAGO ist nicht anwendbar. Es sind im vorliegenden Fall \n\nnicht für Teile des Gegenstands verschiedene Gebührensätze anzuwenden. \n\nLiegen mehrere Gegenstände vor, werden die Werte zusammengerechnet, also \n\nein Gesamtwert gebildet (Riedel/Sußbauer-Frauenholz, BRAGO, 8. Aufl., § 13 \n\nRdn. 27 f.). \n\n14 \n\n3. Der Senat kann nicht selbst über die entstandenen Gebühren ent-\n\nscheiden. Das Beschwerdegericht ist ausdrücklich davon ausgegangen, dass \n\nes in dem Rechtsstreit um zwei Unterlassungsansprüche gegangen sei. Aus \n\ndem vom Beschwerdegericht in Bezug genommenen Wertfestsetzungsbe-\n\nschluss vom 26. Juli 2004 ergibt sich aber, dass die Klägerinnen die Beklagten \n\nauch auf Rechnungslegung, Herausgabe und Feststellung der Schadenser-\n\nsatzverpflichtung in Anspruch genommen haben. Die Unterlassungsansprüche \n\nmachen dann zwar den überwiegenden, nicht aber den vollen Betrag des Ge-\n\nsamtstreitwerts aus. Die Gebühren können daher nicht ohne Weiteres aus dem \n\nalle Klageansprüche betreffenden Gesamtstreitwert berechnet werden. Sie sind \n\ngemäß § 7 Abs. 2 BRAGO nur insoweit nach dem Gesamtstreitwert zu berech-\n\nnen, wie verschiedene Gegenstände vorliegen. Soweit dagegen die Beklagten \n\ngesamtschuldnerisch in Anspruch genommen worden sind, fällt aus dem auf \n\ndiesen Anspruch entfallenen Wert die Erhöhungsgebühr nach § 6 Abs. 1 Satz 2 \n\nBRAGO an (vgl. OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825). \n\n15 \n\nSoweit die Klägerinnen die Beklagten auf Rechnungslegung in Anspruch \n\ngenommen haben, liegen ebenfalls verschiedene Gegenstände vor. Für den \n\nAnspruch auf Rechnungslegung gelten die gleichen Grundsätze (Hefermehl/ \n\nKöhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG Rdn. 4.6). Auch wenn gegen Streitgenossen \n\ninhaltsgleiche Auskunftsansprüche geltend gemacht werden, handelt es sich \n\num verschiedene Gegenstände, da die Streitgenossen nicht gesamtschuldne-\n\nrisch auf die Erteilung einer einzigen Auskunft in Anspruch genommen werden, \n\nsondern jeder Streitgenosse für sich die verlangte Auskunft erteilen muss (OLG \n\nFrankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf GRUR 2000, 825, 826; vgl. auch \n\nBGH, Urt. v. 03.04.1981 - I ZR 72/79, GRUR 1981, 592, 595 - Championne du \n\nMonde). Das gilt auch dann, wenn für den Hauptanspruch eine gesamtschuld-\n\nnerische Haftung besteht (Hefermehl/Köhler/Bornkamm, aaO, § 9 UWG \n\nRdn. 4.30). \n\n16 \n\nAnders verhält es sich dagegen mit dem gegen die Beklagten als Ge-\n\nsamtschuldner geltend gemachten Schadensersatzanspruch in Gestalt des \n\nFeststellungsantrags. Insoweit ist der Gegenstand der anwaltlichen Tätigkeit \n\ndes von allen Beklagten beauftragten Rechtsanwalts derselbe im Sinne des § 6 \n\nAbs. 1 Satz 2 BRAGO (vgl. OLG Frankfurt JurBüro 2002, 139; OLG Düsseldorf \n\nGRUR 2000, 825). Die Erhöhungsgebühr ist daher aus dem auf den Feststel-\n\nlungsantrag entfallenden Teil des Streitwerts angefallen. \n\n17 \n\nWelche Grundsätze für die Berechnung der Gebühr mit Blick auf den \n\nHerausgabeantrag anzuwenden sind, hängt davon ab, ob und inwieweit die \n\nKlägerinnen die Beklagten gesamtschuldnerisch auf Herausgabe in Anspruch \n\ngenommen haben. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanzen: \n\nLG Mannheim, Entscheidung vom 07.12.2005 - 7 O 323/03 - \n\nOLG Karlsruhe, Entscheidung vom 19.05.2006 - 6 W 37/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/x-zb-12-06","cited_norms":[{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 421","ref_norm":"421","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 422","ref_norm":"422","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"UWG 2004","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"RVG","ref":"§ 61","ref_norm":"61","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/x-zb-12-06","retrieved":"2026-07-10 19:31:11.587273+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-15/x-zb-12-06","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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