{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"X. Zivilsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"X ARZ 79/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nX ARZ 79/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin der Sache \n\nDer X. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 15. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Dr. Melullis, den Richter Scharen, die Richterin \n\nMühlens sowie die Richter Asendorf und Gröning \n\nbeschlossen: \n\nDie Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Ge-\n\nrichts liegen nicht vor. \n\nGründe: \n\n1 \n\nI. Die inzwischen verstorbene frühere Klägerin E. K. , die gesetzlich \n\ndurch eine Betreuerin vertreten war, hatte vor dem Sozialgericht Klage gegen \n\ndie Beklagte erhoben, nachdem diese bestimmte Leistungen der häuslichen \n\nKrankenpflege gemäß § 37 SGB V nicht vollständig bewilligt hatte. Später hat \n\nsie im Wege der Klageerweiterung zusätzlich Freistellung von der Bezahlung \n\nbestimmter Leistungen verlangt, welche die jetzt als Klägerin geführte G. \n\nGmbH im Rahmen des Pflegevertrages für Frau K. erbracht hatte. Nach de- \n\nren Tode hat die G. unter Berufung auf eine Abtretungserklärung im Pfle- \n\ngevertrag erklärt, den Prozess weiterführen zu wollen. Das Sozialgericht hat \n\nden Rechtsstreit mit der G. als Klägerin fortgesetzt und den Parteien in der \n\nmündlichen Verhandlung zwei Entscheidungen des Bundessozialgerichts und \n\nein Urteil des Bundesgerichtshofs vorgelegt, aus denen sich die Zuständigkeit \n\nder ordentlichen Gerichte ergeben soll. Nach Erörterung hat es den Rechtsweg \n\nzu den Sozialgerichten für unzulässig erklärt, den Rechtsstreit an das Amtsge-\n\n \n \n\n2 \n\n3 \n\nricht Bochum verwiesen und den übereinstimmenden Rechtsmittelverzicht der \n\nParteien protokolliert. Das Amtsgericht Bochum hat sich ebenfalls für unzustän-\n\ndig erklärt und die Sache dem Bundesgerichtshof zur Bestimmung des zustän-\n\ndigen Gerichts vorgelegt. \n\nII. Die Voraussetzungen für eine Bestimmung des zuständigen Gerichts \n\nin entsprechender Anwendung des § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO liegen nicht vor. \n\n1. Hinsichtlich der Zulässigkeit des beschrittenen Rechtswegs trifft § 17 a \n\nGVG eine eigenständige und abschließende Regelung, die einen Streit von Ge-\n\nrichten verschiedener Rechtswege von vornherein ausschließen soll \n\n(Sen.Beschl. v. 13.11.2001 - X ARZ 266/01, WM 2002, 406, 407; Sen.Beschl. v. \n\n9.4.2002 - X ARZ 24/02, NJW 2002, 2474). Hat das angerufene Gericht den zu \n\nihm führenden Rechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit zugleich \n\nan das seiner Ansicht nach zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs \n\nverwiesen, eröffnet das Gesetz den Beteiligten die Möglichkeit, diese Entschei-\n\ndung in einem Instanzenzug auf ihre Richtigkeit hin überprüfen zu lassen (vgl. \n\n§ 17 a Abs. 4 GVG). Anders als die Verweisung wegen örtlicher und sachlicher \n\nUnzuständigkeit eines ordentlichen Gerichts (§ 281 ZPO) kann der nach § 17 a \n\nAbs. 2 GVG ergehende Verweisungsbeschluss auf die sofortige Beschwerde \n\neiner Partei im Rechtsmittelzug überprüft werden. Ein nach § 17 a Abs. 2 GVG \n\nergangener Beschluss, ist, sobald er rechtskräftig geworden ist, einer weiteren \n\nÜberprüfung grundsätzlich entzogen. Die Regelung in § 17 a Abs. 5 GVG be-\n\nstätigt dies (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). Angesichts dieser Rechtslage \n\nbesteht die Bindungswirkung nach § 17 a Abs. 2 Satz 3 GVG auch bei gesetz-\n\nwidrigen Verweisungen. \n\n4 \n\nHat ein Gericht nach § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG rechtskräftig ausgespro-\n\nchen, dass der zu ihm beschrittene Rechtsweg unzulässig ist, bedarf es des-\n\nhalb einer Bestimmung durch ein übergeordnetes Gericht nicht mehr. Dem trägt \n\n§ 36 ZPO Rechnung, der eine Bestimmung durch ein Obergericht im Falle ei-\n\nnes Streits zwischen Gerichten unterschiedlicher Rechtswege über die Zuläs-\n\nsigkeit des Rechtswegs nicht vorsieht (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO). \n\n5 \n\nAuch der Streit zwischen dem Sozialgericht München und dem Amtsge-\n\nricht Bochum ist damit entschieden. Das Amtsgericht Bochum ist das zuständi-\n\nge Gericht des zulässigen Rechtswegs, weil der Rechtsstreit durch den unan-\n\ngefochtenen und unanfechtbaren Beschluss des Sozialgerichts München vom \n\n13. Juni 2001 mit der sich aus § 17 b Abs. 1 GVG ergebenden Folge verwiesen \n\nworden ist, dass der Rechtsstreit nunmehr bei diesem Gericht anhängig ist. Es \n\nkonnte sich nicht mehr für unzuständig erklären und die Übernahme des Ver-\n\nfahrens ablehnen. \n\n6 \n\n2. Eine Durchbrechung der gesetzlichen Bindungswirkung ist, worauf der \n\nSenat mehrfach hingewiesen hat, in Anbetracht der durch § 17 a GVG selbst \n\neröffneten Überprüfungsmöglichkeiten allenfalls bei \"extremen Verstößen\" \n\ndenkbar (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 9.4.2002, aaO; vgl. auch \n\nBVerwG, Beschl. v. 08.11.1994 - 9 AV 1.94, DVBl. 1995, 572). Das Amtsgericht \n\nBochum hat die grundsätzliche Bindungswirkung des Verweisungsbeschlusses \n\ndes Sozialgerichts München bedacht, aber gemeint, dass die Bindungswirkung \n\nwegen objektiver Willkür des Beschlusses entfallen müsse. Dem vermag der \n\nSenat nicht beizutreten, auch wenn der Standpunkt des Amtsgerichts nach den \n\ngesamten Umständen nachvollziehbar erscheint. Das Amtsgericht Bochum legt \n\ndem Umstand der Rechtskraft des Verweisungsbeschlusses zu geringes Ge-\n\nwicht bei. Nach der gesetzlichen Regelung ist es grundsätzlich Sache der be-\n\ntroffenen Parteien, die Verweisung in einen vermeintlich nicht zulässigen \n\nRechtsweg im Instanzenzug überprüfen zu lassen. Ihrem Schutz vor der Ent-\n\nziehung des gesetzlichen Richters und der Beurteilung ihres Rechtsstreits \n\ndurch einen mit der einschlägigen Rechtsmaterie nicht vertrauten Richter dient \n\ndie Anfechtungsmöglichkeit in § 17 a Abs. 4 Satz 3 GVG. Machen sie davon \n\nkeinen Gebrauch, ist die rechtskräftig ausgesprochene Verweisung vom auf-\n\nnehmenden Gericht grundsätzlich hinzunehmen. \n\n7 \n\n3. Die Vorlage gibt keine Veranlassung, in entsprechender Anwendung \n\ndes § 36 Abs. 1 Nr. 6 ZPO ausnahmsweise die Zuständigkeit des vorlegenden \n\nGerichts auszusprechen, weil dies zur Wahrung einer funktionierenden Rechts-\n\npflege und der Rechtssicherheit notwendig wäre. Zwar ist ein solcher Aus-\n\nspruch zu der sich aus § 17 a GVG ergebenden Rechtswegzuständigkeit mög-\n\nlich, wenn es innerhalb eines Verfahrens zu Zweifeln über die Bindungswirkung \n\nvon rechtskräftigen Verweisungsbeschlüssen kommt und keines der in Frage \n\nkommenden Gerichte bereit ist, die Sache zu bearbeiten (Sen.Beschl. v. \n\n26.07.2001 - X ARZ 69/01, NJW 2001, 3631, 3632) oder die Verfahrensweise \n\neines Gerichts die Besorgnis begründet, dass der Rechtsstreit von diesem nicht \n\nprozessordnungsgemäß betrieben wird, obwohl er gemäß § 17 b Abs. 1 GVG \n\nvor ihm anhängig ist (Sen.Beschl. v. 13.11.2001, aaO und v. 8.4.2002, aaO). \n\nDie Vorlage der Sache durch das Amtsgericht bietet dafür jedoch keine hinrei-\n\nchende Grundlage. \n\nMelullis \n\n Scharen \n\n Mühlens \n\n Asendorf \n\n Gröning \n\nVorinstanz: \n\nAG Bochum, Entscheidung vom 25.02.2008 - 65 C 77/08 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/x-arz-79-08","cited_norms":[{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17a","ref_norm":"17a","n":10},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":3},{"jurabk":"GVG","ref":"§ 17b","ref_norm":"17b","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 281","ref_norm":"281","n":1},{"jurabk":"SGB 5","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/x-arz-79-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:04.829200+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-15/x-arz-79-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"X. 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