{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"5. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"5 StR 32/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"5 StR 32/08 \n\nBUNDESGERICHTSHOF \n\nBESCHLUSS \n\nvom 15. April 2008 \nin der Strafsache \ngegen \n\nwegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes \n\nDer 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des \n\nLandgerichts Braunschweig vom 16. Oktober 2007 nach \n\n§ 349 Abs. 4 StPO mit den Feststellungen aufgehoben \n\na) im Ausspruch über die Einzelfreiheitsstrafen mit Aus-\n\nnahme der für die Fälle II. 154, 155 und 158 verhäng-\n\nten Einzelfreiheitsstrafen, \n\nb) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe. \n\n2. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird nach \n\n§ 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. \n\n3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des \n\nRechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-\n\nrichts zurückverwiesen. \n\nG r ü n d e \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs \n\nvon Kindern in 166 Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und \n\nsechs Monaten verurteilt. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch be-\n\nschränkten Revision rügt der Angeklagte die Verletzung formellen und mate-\n\nriellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge in dem aus der Be-\n\nschlussformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im Übrigen ist es unbegründet im \n\nSinne des § 349 Abs. 2 StPO. \n\n2 \n\n1. Zutreffend ist die Strafkammer für die in der Zeit von 1989 bis 1997 \n\nbegangenen Straftaten bei der Strafzumessung von den Strafrahmen des \n\n§ 176 StGB in der Fassung des 4. Strafrechtsreformgesetzes ausgegangen. \n\nAuch ist den Fällen II. 154, 155 und 158 jeweils die Annahme eines beson-\n\nders schweren Falles gemäß § 176 Abs. 3 StGB a. F. ebenso wie die gefun-\n\ndene Einzelfreiheitsstrafe rechtsfehlerfrei begründet. \n\n3 \n\n2. Der übrige Strafausspruch hält rechtlicher Überprüfung aber nicht \n\nstand. Das Landgericht hat jeweils den Regelstrafrahmen des § 176 Abs. 1 \n\nSatz 1 StGB a. F. zugrunde gelegt, ohne zu prüfen, ob ein minder schwerer \n\nFall im Sinne des § 176 Abs. 1 Satz 2 StGB a. F. vorliegt. Hierzu bestand \n\naber, worauf der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend \n\nhingewiesen hat, Veranlassung. \n\n4 \n\nDer festgestellte Sachverhalt liegt nicht so, dass sich die Nichtanwen-\n\ndung des milderen Strafrahmens etwa von selbst ergäbe und deshalb keiner \n\nBegründung bedurft hätte. Vielmehr stehen dem erheblichen, vom Angeklag-\n\nten verwirklichten Unrecht eine Reihe mildernder Umstände gegenüber: Der \n\nAngeklagte ist nicht vorbestraft; er ist in vollem Umfang geständig und hat \n\ndadurch die Vernehmung der Geschädigten entbehrlich gemacht; die Taten \n\nliegen erhebliche Zeit zurück. Bei diesen Gegebenheiten kann nur unter Ge-\n\nsamtabwägung aller wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände \n\nbeurteilt werden, ob der ordentliche Strafrahmen den Besonderheiten des \n\nFalles gerecht wird oder nicht. \n\nDie fehlende Gesamtabwägung macht dem Senat die Prüfung unmög-\n\nlich, ob die Strafkammer bei ihrer Entscheidung für den Regelstrafrahmen \n\ndas sachliche Recht richtig angewendet hat. Die Einzelstrafen müssen daher \n\nneu zugemessen werden. \n\n3. Die Aufhebung der genannten Einzelstrafen führt zur Aufhebung \n\ndes Gesamtstrafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass die \n\n5 \n\n6 \n\nGesamtstrafe bei Annahme minder schwerer Fälle trotz der Vielzahl der Ta-\n\nten niedriger ausgefallen wäre. Auch hat das Landgericht die Straftaten nicht \n\ndahingehend zusammenfassend gewürdigt, inwieweit enge zeitliche, sachli-\n\nche und situative Zusammenhänge es möglicherweise gebieten, die Einzel-\n\nstrafen enger zusammenzuziehen (vgl. BGHR StGB § 54 Serienstraftaten 1, \n\n3, 4; Schäfer, Praxis der Strafzumessung 3. Aufl. Rdn. 662, 664). \n\nBasdorf Raum Brause \n\nSchaal Jäger","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-32-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 176","ref_norm":"176","n":4},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":3}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/5-str-32-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:08.073561+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-15/5-str-32-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"5. 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