{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"4 StR 42/08","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nIM NAMEN DES VOLKES \n\nUrteil \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\n4 StR 42/08 \n\n1. \n\n2. \n\n3. \n\n4. \n\nwegen versuchter schwerer räuberischer Erpressung u.a.\n\n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 2\n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. April \n\n2008, an der teilgenommen haben: \n\nVorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof \n\nDr. Tepperwien, \n\nRichter am Bundesgerichtshof \n\nMaatz, \n\nProf. Dr. Kuckein, \n\nRichterinnen am Bundesgerichtshof \n\nSolin-Stojanović, \n\nSost-Scheible \n\n als beisitzende Richter, \n\nBundesanwältin \n\n als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, \n\nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Philipp L. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Martin U. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten André H. , \nRechtsanwalt \n als Verteidiger des Angeklagten Mathias M. , \n\nJustizangestellte \n\n als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, \n\nfür Recht erkannt: \n\n \n \n \n \n \n \n \n\n- - 3\n\n1. Auf die Revisionen der Staatsanwaltschaft wird das Urteil \n\ndes Landgerichts Neubrandenburg vom 23. Mai 2007 mit \n\nden Feststellungen aufgehoben \n\na) \n\nhinsichtlich der Angeklagten L. , U. und \n\nH. insgesamt, \n\nb) \n\nhinsichtlich des Angeklagten M. , soweit dieser \n\nAngeklagte wegen versuchter gemeinschaftlicher \n\nschwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit \n\nDiebstahl verurteilt worden ist und in dem ihn \n\nbetreffenden Gesamtstrafenausspruch. \n\n2. \n\nIm Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-\n\nhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der \n\nRechtsmittel, an eine andere Jugendkammer des Land-\n\ngerichts zurückverwiesen. \n\nVon Rechts wegen \n\nGründe: \n\n1 \n\nDas Landgericht hat den Angeklagten L. der versuchten räuberischen \n\nErpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, Diebstahl mit Waf-\n\nfen, „Verstoß gegen das Waffengesetz“ und Bedrohung für schuldig befunden \n\nund ihn zu einer Jugendstrafe von zwei Jahren verurteilt. Den Angeklagten \n\nU. hat es wegen versuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit ge-\n\nfährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung der Strafe aus dem Urteil des \n\n- - 4\n\nAmtsgerichts Neustrelitz vom 19. September 2006 zu einer Gesamtfreiheitsstra-\n\nfe von zwei Jahren verurteilt. Gegen den Angeklagten H. hat es wegen ver-\n\nsuchter räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung \n\nund Sachbeschädigung eine Freiheitsstrafe von einem Jahr und zehn Monaten \n\nverhängt. Den Angeklagten M. hat es wegen versuchter räuberischer Er-\n\npressung in Tateinheit mit Diebstahl einer geringwertigen Sache und wegen \n\n\"Verstoßes gegen das Waffengesetz\" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem \n\nJahr und sechs Monaten verurteilt. Die Vollstreckung der erkannten Strafen hat \n\nes jeweils zur Bewährung ausgesetzt. Gegen dieses Urteil wendet sich die \n\nStaatsanwaltschaft mit ihren zu Ungunsten der Angeklagten eingelegten Revi-\n\nsionen, mit denen sie die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Sie beanstandet \n\ninsbesondere, dass die Angeklagten nicht jeweils auch wegen gemeinschaftli-\n\nchen schweren Raubes verurteilt worden sind. Dagegen greift die Beschwerde-\n\nführerin - wie der Senat der Revisionsbegründung entnimmt - die Verurteilung \n\ndes Angeklagten M. nicht an, soweit das Landgericht ihn wegen des Waf-\n\nfendelikts zu der Einzelstrafe von 70 Tagessätzen Geldstrafe verurteilt hat. Im \n\nUmfang der Anfechtung haben die – vom Generalbundesanwalt vertretenen – \n\nRechtsmittel Erfolg. \n\n2 \n\n1. Nach den Feststellungen verdächtigten die Angeklagten den später \n\ngeschädigten B. , bei dem Angeklagten H. eingebrochen und dabei \n\ndessen Laptop sowie einen dem Angeklagten M. gehörenden Arbeitsspei-\n\ncher entwendet zu haben. Allerdings waren sie sich nicht sicher, dass B. \n\nden Diebstahl verübt hatte, zumal ihr \"Informant keineswegs eine sichere Quel-\n\nle\" war. In der Tatnacht suchten sie deshalb B. in seiner Wohnung auf. \n\nWährend der Fahrt dorthin reichte der Angeklagte M. seine geladene \n\nSchreckschusspistole Walter P 99 an den Angeklagten L. weiter; beide An-\n\ngeklagten waren nicht im Besitz des sog. kleinen Waffenscheins. Sogleich nach \n\n- - 5\n\nBetreten der Wohnung bezichtigten sie B. des Diebstahls und forderten ihn \n\nauf, sofort 10.000 Euro \"oder ein bisschen was\" herauszugeben. Der Angeklag-\n\nte L. hielt ihm dabei die Pistole an den Kopf. Er und die Angeklagten U. \n\nund H. schlugen mit den Fäusten auf den Geschädigten ein. Auf dessen \n\nBitte ließen die Angeklagten zu, dass der heftig blutende Geschädigte sich im \n\nBadezimmer waschen konnte, wohin ihn der Angeklagte U. begleitete. Wäh-\n\nrend \"der gesamten Einwirkung\" öffnete der Angeklagte M. Schränke und \n\nSchubladen in der Wohnung des Geschädigten, ohne dabei etwas Brauchbares \n\nzu finden. Als der Angeklagte U. sich mit dem Geschädigten noch im Bade-\n\nzimmer befand, nahm der Angeklagte L. ein Mobiltelefon des Geschädigten \n\nan sich und steckte es ein. Zudem begannen er und die Angeklagten M. \n\nund H. damit, den PC des Geschädigten abzubauen und zum Abtransport \n\nbereitzustellen. B. bemerkte dies bei seiner Rückkehr ins Wohnzimmer; \n\ner ergriff eine Eisenstange und erklärte, die Angeklagten könnten alles mitneh-\n\nmen, nur nicht seinen Rechner. Daraufhin stürzten sich die Angeklagten auf ihn, \n\nnahmen ihm die Eisenstange ab und verbrachten ihn erneut auf die Couch, wo-\n\nbei Möbel umgeworfen wurden und in der Wohnung weiterer Sachschaden ent-\n\nstand. Aus Enttäuschung darüber, dass man nichts gefunden hatte, trat der An-\n\ngeklagte H. kräftig mit dem Fuß gegen den PC, wodurch dieser erheblich \n\nbeschädigt wurde. Unmittelbar bevor die Angeklagten die Wohnung verließen, \n\nnahmen die Angeklagten L. und M. noch einige PC-Zubehörteile an sich, \n\nwas zumindest der Angeklagte U. mitbekam. Beim Weggehen äußerte der \n\nAngeklagte L. gegenüber dem Geschädigten noch: \"Es ist mir egal, ob du es \n\nwarst oder nicht, finde heraus, wer das war, wir finden dich, solange du hier \n\nwohnst\", und hielt ihm dabei die Pistole unmittelbar vor das Gesicht. \n\n- - 6\n\n3 \n\n2. Das Urteil hat bezüglich aller vier Angeklagten deshalb keinen Be-\n\nstand, weil es dem Senat nicht die Nachprüfung erlaubt, ob das Gericht zu \n\nRecht eine Strafbarkeit der Angeklagten wegen (tateinheitlich verwirklichten) \n\nvollendeten schweren Raubes ausgeschlossen hat. Das Landgericht hat ge-\n\nmeint, für einen dahingehenden Schuldspruch fehle es bereits an einer finalen \n\nVerknüpfung zwischen der Gewaltanwendung und der Wegnahmehandlung \n\ndurch die Angeklagten L. und M. . Vielmehr sei die Gewaltanwendung \n\nbeendet gewesen, als der Geschädigte sich im Bad das Blut abwaschen durfte; \n\ndie Anwendung der Gewalt habe danach auch nicht als Drohung mit Gewalt \n\nfortgewirkt. Hinsichtlich der Angeklagten U. und H. komme hinzu, dass \n\nbei ihnen eine täterschaftliche Begehung des Raubes schon daran scheitere, \n\ndass sie nicht selbst mit Zueignungsabsicht gehandelt hätten. \n\nLetztere Überlegung ist schon deshalb verfehlt, weil sie nicht die Rechts-\n\nänderung seit dem am 1. April 1998 in Kraft getretenen 6. Strafrechtsreformge-\n\nsetz berücksichtigt, wonach bei den Eigentumsdelikten auch die Drittzueignung \n\n(\"sich oder einem Dritten\"; §§ 242, 249 StGB) erfasst wird. \n\nAuch im Übrigen hält die rechtliche Beurteilung der Nachprüfung nicht \n\nstand. Zwar ist das Landgericht im Ausgangspunkt zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass nach ständiger Rechtsprechung die Anwendung des Raubtatbestan-\n\ndes ausscheidet, wenn der Täter den Wegnahmeentschluss erst zu einem Zeit-\n\npunkt fasst, in dem die aus anderen Gründen verübte Gewaltanwendung selbst \n\nnicht mehr andauert, sondern allenfalls noch in der Weise fortwirkt, dass sich \n\ndas Opfer im Zustand allgemeiner Einschüchterung befindet (BGH NStZ 1982, \n\n380; NStZ 1999, 510; NStZ-RR 1997, 298; BGHR StGB § 249 Abs. 1 Drohung \n\n3). Das Landgericht hat aber bei seiner Annahme, die Angeklagten L. und \n\nM. hätten \"allenfalls gelegentlich\" der vorangegangenen, allein dem Versuch \n\n4 \n\n5 \n\n- - 7\n\nder Abpressung von \"Schadensersatz\" dienenden Gewaltanwendung die Ge-\n\ngenstände an sich genommen, die näheren Umstände des Tatgeschehens \n\nnicht hinreichend bedacht. Denn danach durfte der Geschädigte, nachdem er \n\nvon den Angeklagten U. , L. und H. verprügelt worden war, das Bade-\n\nzimmer nur in Begleitung des Angeklagten U. aufsuchen. Anschließend ü-\n\nberwältigten ihn die Angeklagten, als er sich gegen den Abtransport seines \n\nComputers zur Wehr setzte, und zwangen ihn auf die Couch, von wo er das \n\nweitere Vorgehen der Angeklagten mit ansehen musste. Hiernach liegt es nahe, \n\ndass der Geschädigte die Wegnahme nur unter dem Eindruck der Gewalttätig-\n\nkeit der Angeklagten duldete und die Angeklagten dies auch ausnutzten. \n\n3. Der aufgezeigte Rechtsfehler zwingt im Umfang der Anfechtung zur \n\nAufhebung des Urteils insgesamt. \n\nDavon abgesehen, könnte der den Angeklagten U. betreffende \n\nStrafausspruch - was der Senat auf die Revision der Staatsanwaltschaft auch \n\nzu Gunsten des Angeklagten zu berücksichtigen hat (§ 301 StPO) - auch des-\n\nhalb nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht ausweislich der Urteilsgründe \n\nkeine Strafe in dieser Sache festgesetzt hat (vgl. UA 24) und auch die Mitteilung \n\nfehlt, welche jetzt einbezogene Strafe das Amtsgericht Neustrelitz gegen ihn in \n\ndem Urteil vom 19. September 2006 verhängt hat. \n\n6 \n\n7 \n\n- - 8\n\n8 \n\n4. Für das weitere Verfahren verweist der Senat vorsorglich auf die Aus-\n\nführungen in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. \n\nTepperwien Maatz Kuckein \n\n Solin-Stojanović Sost-Scheible","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-42-08","cited_norms":[{"jurabk":"StGB","ref":"§ 242","ref_norm":"242","n":1},{"jurabk":"StGB","ref":"§ 249","ref_norm":"249","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 301","ref_norm":"301","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/4-str-42-08","retrieved":"2026-07-10 19:30:55.983927+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-15/4-str-42-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"4. 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