{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"4. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"4 ARs 22/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"en: ja GG Art. 16 Abs. 2; EuAlÜbk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; EuAlÜbkErgV POL Art. 4; RbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; IRG §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjäh- rung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbar- keit begründet ist, steht der Auslieferung eines deut- schen Staatsangehörigen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht verjährt ist.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n4 ARs 22/07 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nBGHSt: ja \nBGHR: ja \nVeröffentlichungen: ja \n\nGG Art. 16 Abs. 2; \nEuAlÜbk Art. 6 Abs. (1) a, Art. 10; \nEuAlÜbkErgV POL Art. 4; \nRbEuHb Art. 4 Nr. 4, Art. 31; \nIRG §§ 1, 9 Nr. 2, 78 ff. \n\nDie nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjäh-\n\nrung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbar-\n\nkeit begründet ist, steht der Auslieferung eines deut-\n\nschen Staatsangehörigen auf Grund eines Europäischen \n\nHaftbefehls an die Republik Polen entgegen, selbst wenn \n\nnach polnischem Recht die Strafverfolgung noch nicht \n\nverjährt ist. \n\nBGH, Beschluss vom 15. April 2008 – 4 ARs 22/07 – OLG Bam-\nberg \n\nin dem Auslieferungsverfahren \n\ngegen \n\nDer 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 durch die Vor-\n\nsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien, die Richter am Bun-\n\ndesgerichtshof Prof. Dr. Kuckein und Athing, die Richterin am Bundesgerichts-\n\nhof Solin-Stojanović und den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann be-\n\nschlossen: \n\nDie nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjährung \n\neiner Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet \n\nist, steht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen \n\nauf Grund eines Europäischen Haftbefehls an die Republik Po-\n\nlen entgegen, selbst wenn nach polnischem Recht die Strafver-\n\nfolgung noch nicht verjährt ist. \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\n1. Die polnischen Strafverfolgungsbehörden haben auf der Grundlage ei-\n\nnes Europäischen Haftbefehls des Bezirksgerichts Legnica vom 9. März 2007 \n\num Auslieferung des deutschen Staatsangehörigen Georg B. zur Strafverfol-\n\ngung ersucht. In dem dem Europäischen Haftbefehl zu Grunde liegenden natio-\n\nnalen Haftbefehl des Amtsgerichts Jawor vom 6. Dezember 2004 wird dem Ver-\n\nfolgten eine Straftat gegen die Verkehrssicherheit gemäß Art. 177 § 2 des pol-\n\nnischen Strafgesetzbuchs (bzw. Art. 145 § 2 des polnischen Strafgesetzbuchs \n\naF) vorgeworfen. Er soll am 14. August 1992 in Polen auf der Autobahn A-4 bei \n\nKilometer 105,1 mit seinem in Deutschland zugelassenen Pkw Opel Ascona \n\ninfolge Nichtbeachtung der erforderlichen Vorsicht auf die linke Fahrspur ge-\n\nkommen und mit dem ihm entgegenkommenden, von Elzbieta J. -\n\nK. gesteuerten Fahrzeug Peugeot, amtl. Kennzeichen SCL , zu-\n\nsammengestoßen sein. Dabei seien seine Mitfahrer Jadwiga und Eugeniusz \n\nB. getötet und die drei Insassen im Pkw Peugeot schwer verletzt worden. An \n\ndem polnischen Fahrzeug sei ein erheblicher Sachschaden entstanden. Nach \n\nden Auslieferungsunterlagen verjährt die Strafverfolgung nach polnischem \n\nRecht erst am 14. August 2017; nach deutschem Recht trat - soweit ersichtlich - \n\nVerfolgungsverjährung bereits im August 1997 ein. \n\n2 \n\nDer Verfolgte wurde am 22. Mai 2007 in Coburg vorläufig festgenommen \n\nund zu dem Europäischen Haftbefehl vom 9. März 2007 richterlich vernommen. \n\nEiner vereinfachten Auslieferung hat er nicht zugestimmt. Der Generalstaats-\n\nanwalt beim Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb beantragt, die Ausliefe-\n\nrung für zulässig zu erklären. \n\n3 \n\n2. Das Oberlandesgericht Bamberg beabsichtigt, dem Antrag nicht zu \n\nentsprechen. Die Auslieferung sei gemäß § 9 Nr. 2 IRG unzulässig. Der Ver-\n\nfolgte, der deutscher Staatsangehöriger sei, unterliege nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 \n\nStGB hinsichtlich der ihm zur Last gelegten Tat (auch) der deutschen Strafge-\n\nwalt. Nach deutschem Recht sei aber Verfolgungsverjährung eingetreten. Der \n\nRahmenbeschluss des Rates der Europäischen Union über den Europäischen \n\nHaftbefehl und die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten der Euro-\n\npäischen Union (RbEuHb) vom 13. Juni 2002 habe dem nationalen Gesetzge-\n\nber in Art. 4 Nr. 4 die Möglichkeit eingeräumt, die Vollstreckung des Europäi-\n\nschen Haftbefehls zu verweigern, wenn die Strafverfolgung nach den Rechts-\n\nvorschriften des ersuchten Staates verjährt ist und hinsichtlich der Tathandlun-\n\ngen nach seinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. Aus der Geset-\n\nzesbegründung zum deutschen Europäischen Haftbefehlsgesetz ergebe sich \n\nder Wille des Gesetzgebers, dass § 9 Nr. 2 IRG auch dann anzuwenden sei, \n\nwenn dem Auslieferungsverfahren ein Europäischer Haftbefehl zu Grunde liege. \n\n§ 1 Abs. 4 Satz 3 IRG stehe dem nicht entgegen; denn in § 82 IRG, der die \n\nNichtanwendung von Vorschriften des IRG im Falle des Vorliegens eines Euro-\n\npäischen Haftbefehls regele, sei § 9 IRG nicht aufgeführt. Daraus folge, dass \n\n§ 9 IRG anzuwenden sei. \n\n4 \n\nAn der beabsichtigten Entscheidung, die Auslieferung für unzulässig zu \n\nerklären, sieht sich das Oberlandesgericht Bamberg durch Beschlüsse des \n\nOberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 2006 (= NStZ-RR 2007, 113 \n\nf.) und des Oberlandesgerichts Nürnberg vom 1. Juni 2007 (Az.: 1 OLG Ausl. \n\n169/06) gehindert. Diese Gerichte vertreten die Auffassung, § 9 Nr. 2 IRG trete \n\nnach § 1 Abs. 3 und 4 IRG gegenüber “auslieferungsfreundlicheren“ anders \n\nlautenden völkerrechtlichen Vereinbarungen zurück. \n\n5 \n\nDas Oberlandesgericht Bamberg hat deshalb die Sache dem Bundesge-\n\nrichtshof zur Entscheidung über folgende Rechtsfrage vorgelegt: \n\n\"Steht im Rechtshilfeverkehr mit der Republik Polen die Ver-\nfolgungsverjährung nach deutschem Recht der Auslieferung \nzur Strafverfolgung auf Grund eines Europäischen Haftbefehls \nentgegen, wenn nach polnischem Recht keine Verfolgungs-\nverjährung eingetreten ist?\" \n\n6 \n\n3. Für die Entscheidung der Vorlegungsfrage sind folgende nationale und \n\nvölkerrechtliche Regelungen von Bedeutung: \n\na) Das Grundgesetz für die Bundesrepublik Deutschland \nvom 23. Mai 1949 (BGBl S. 1) [GG], in Kraft getreten am \n24. Mai 1949. \n\nArt. 16 Abs. 2 Satz 1 GG bestimmt - als Grundrecht -, dass \nkein Deutscher an das Ausland ausgeliefert werden darf. \n\nDurch das Gesetz zur Änderung des Grundgesetzes (Arti-\nkel 16) vom 29. November 2000 (BGBl I 1633), in Kraft ge-\ntreten am 2. Dezember 2000, wurde der Bestimmung fol-\ngender Satz angefügt: \n\nDurch Gesetz kann eine abweichende Regelung für Auslie-\nferungen an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union \noder an einen internationalen Gerichtshof getroffen werden, \nsoweit rechtsstaatliche Grundsätze gewahrt sind. \n\nArt. 19 Abs. 1 Satz 2 GG fordert, dass, soweit nach dem \nGrundgesetz ein Grundrecht durch Gesetz eingeschränkt \nwerden kann, das Gesetz das Grundrecht unter Angabe \ndes Artikels nennen muss. \n\nDie Nichtbeachtung des Zitiergebots (Art. 19 Abs. 1 Satz 2 \nGG) führt regelmäßig zur Nichtigkeit des grundrechtsein-\nschränkenden Gesetzes (vgl. BVerfGE 5, 13, 15 f.; 113, \n348, 366; Leibholz/Rinck/Hesselberger, Grundgesetz für die \nBundesrepublik Deutschland 7. Aufl. Art. 19 Rdn. 45). \n\nb) Das Europäische Auslieferungsübereinkommen vom \n13. Dezember 1957 (BGBl 1964 II 1369) [EuAlÜbk], das für \nDeutschland am 1. Januar 1977 (BGBl 1976 II 1778) und \nfür Polen am 13. September 1993 (BGBl 1994 II 299) in \nKraft getreten ist. \n\nArt. 6 Abs. (1) a dieses Abkommens bestimmt, dass jede \nVertragspartei berechtigt ist, die Auslieferung ihrer Staats-\nangehörigen abzulehnen. Nach Art. 10 wird die Ausliefe-\nrung nicht bewilligt, wenn nach den Rechtsvorschriften des \nersuchenden oder des ersuchten Staates die Strafverfol-\ngung verjährt ist. Art. 28 Abs. 3 EuAlÜbk regelt, dass die \nParteien berechtigt sind, die Auslieferung auf der Grundlage \n- neuer - einheitlicher Rechtsvorschriften stattfinden zu las-\n\nsen. Wird die Anwendung des Übereinkommens dann aus-\ngeschlossen, haben die Vertragsparteien dies dem Gene-\nralsekretär des Europarats zu notifizieren. \n\nDeutschland hat eine Erklärung nach Art. 28 Abs. 3 \nEuAlÜbk mit Wirkung vom 18. August 2004 abgegeben \n(BGBl 2005 II 369) und dem Generalsekretär des Europa-\nrats mitgeteilt, dass die Bestimmungen zum Europäischen \nHaftbefehl die entsprechenden Bestimmungen im Europäi-\nschen Auslieferungsabkommen vom 13. Dezember 1957 in \nden wechselseitigen Beziehungen zwischen Deutschland \nund den anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union \nersetzen, dass das Abkommen aber hilfsweise anwendbar \nbleibt, soweit es die Möglichkeit bietet, über die Ziele des \nEuropäischen Haftbefehls hinauszugehen, es zu einer Ver-\neinfachung oder Erleichterung der Verfahren beiträgt und \nder betreffende Mitgliedstaat es insoweit ebenfalls weiter \nanwendet. Entsprechendes gelte für die von Deutschland \nmit einzelnen Mitgliedstaaten der Europäischen Union ge-\nschlossenen bilateralen Vereinbarungen. \n\nc) Der Vertrag zwischen der Bundesrepublik Deutschland \nund der Republik Polen über die Ergänzung des Europäi-\nschen Auslieferungsübereinkommens vom 13. Dezember \n1957 und die Erleichterung seiner Anwendung vom 17. Juli \n2003 [PL-ErgV EuAlÜbk = EuAlÜbkErgV POL] (BGBl 2004 \nII 523), in Kraft seit dem 4. September 2004 (BGBl II 1339). \n\nDer Vertrag modifiziert zur Erleichterung der Auslieferung \nzwischen beiden Staaten nach dem Europäischen Ausliefe-\nrungsübereinkommen u.a. einige Artikel des EuAlÜbk. Er \nenthält jedoch keine abweichende Regelung zu Art. 6 \nAbs. 1 (a) EuAlÜbk (Nichtauslieferung eigener Staatsange-\nhöriger). \n\nArt. 4 des Vertrages bestimmt zu Art. 10 EuAlÜbk, dass zur \nBeurteilung der Verjährung ausschließlich das Recht der \nersuchenden Vertragspartei maßgebend ist. \n\nArt. 21 Abs. 2 Satz 3 des Vertrages legt fest, dass dieser \nauch ohne besondere Kündigung in dem Zeitpunkt außer \nKraft tritt, in dem das Übereinkommen [EuAlÜbk] zwischen \nden Vertragsparteien unwirksam wird. \n\nd) Der Rahmenbeschluss des Rates der Europäischen \nUnion vom 13. Juni 2002 über den Europäischen Haftbefehl \nund die Übergabeverfahren zwischen den Mitgliedstaaten \n(2002/584/JI) - RbEuHb - (ABl. EG Nr. L 190 S.1 vom \n18. Juli 2002). \n\nArt. 4 Nr. 4 des Rahmenbeschlusses bestimmt (entspre-\nchend Art. 8 Abs. 2 des EUAuslÜbk vom 27. September \n1996), dass die Vollstreckung des Europäischen Haftbe-\nfehls verweigert werden kann, wenn die Strafverfolgung \nnach den Rechtsvorschriften des Vollstreckungsmitglied-\nstaats verjährt ist und hinsichtlich der Handlungen nach \nseinem eigenen Strafrecht Gerichtsbarkeit bestand. In Arti-\nkel 31 Abs. 1 ist festgelegt, dass der Rahmenbeschluss am \n1. Januar 2004 - soweit es die Mitgliedstaaten betrifft - u.a. \ndie entsprechenden Bestimmungen über die Auslieferung in \ndem EuAlÜbk ersetzt. Nach Absatz 2 dieses Artikels steht \nes den Mitgliedstaaten frei, auch weiterhin die zum Zeit-\npunkt der Annahme des Rahmenbeschlusses geltenden bi-\nlateralen oder multilateralen Abkommen oder Übereinkünfte \nanzuwenden, sofern diese die Möglichkeit bieten, über die \nZiele des Rahmenbeschlusses hinauszugehen, und zu ei-\nner weiteren Vereinfachung oder Erleichterung der Verfah-\nren zur Übergabe von Personen beitragen, gegen die ein \nEuropäischer Haftbefehl vorliegt. Auch steht es den Mit-\ngliedstaaten frei, nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlus-\nses entsprechende bilaterale oder multilaterale Abkommen \noder Übereinkünfte zu schließen (Art. 31 Abs. 2 Unterab-\nsatz 2). Unterabsatz 4 des Art. 31 Abs. 2 bestimmt, dass \ndie Mitgliedstaaten den Rat und die Kommission binnen \ndrei Monaten nach Inkrafttreten des Rahmenbeschlusses \nvon den bestehenden Abkommen oder Übereinkünften, die \nsie auch weiterhin anwenden wollen, unterrichten. \n\nDer Rahmenbeschluss ist sowohl für Deutschland als auch \n- mit seinem Beitritt zur Europäischen Union am 1. Mai \n2004 - für Polen verbindlich. Deutschland hat am 18. Au-\ngust 2004 zu Art. 31 Abs. 2 Unterabsatz 4 des Rahmenbe-\nschlusses erklärt, dass die in Art. 31 Abs. 1 genannten mul-\ntilateralen und bilateralen Übereinkommen hilfsweise an-\nwendbar bleiben, sofern sie die Möglichkeit bieten, über die \nZiele des Europäischen Haftbefehls hinauszugehen, zu ei-\nner Vereinfachung oder Erleichterung der Verfahren beitra-\ngen und der betreffende Mitgliedstaat sie insoweit ebenfalls \nweiter anwendet (Ratsdokument Nr. 12180/04 vom 8. Sep-\ntember 2004). \n\ne) Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Straf-\nsachen (IRG) vom 23. Dezember 1982 (BGBl I 2071) in der \nFassung des am 2. August 2006 in Kraft getretenen Euro-\npäischen Haftbefehlsgesetzes - EuHbG - vom 20. Juli 2006 \n(BGBl I 1721). \n\nDer Achte Teil des IRG (§§ 78 ff.) regelt – auch rückwirkend \n(vgl. Vogel in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshil-\nfeverkehr in Strafsachen 3. Aufl. § 1 IRG Rdn. 39 m.w.N.) - \ndie Unterstützung von Mitgliedstaaten der Europäischen \nUnion. In § 78 ist festgelegt, dass, soweit der Achte Teil \nkeine besonderen Regelungen enthält, die übrigen Bestim-\nmungen des Gesetzes auf die u.a. im Zweiten Teil (Auslie-\nferung an das Ausland) geregelten Ersuchen eines Mit-\ngliedstaates Anwendung finden. § 79 Abs. 1 Satz 1 be-\nstimmt, dass zulässige Ersuchen eines Mitgliedstaates um \nAuslieferung nur abgelehnt werden können, soweit dies im \nAchten Teil vorgesehen ist. § 82 legt fest, dass die §§ 5, 6 \nAbs. 1, 7 und, soweit ein Europäischer Haftbefehl vorliegt, \n§ 11 keine Anwendung finden. Im Zweiten Teil - in § 9 Nr. 2 \n- ist bestimmt, dass, wenn für die Tat auch die deutsche \nGerichtsbarkeit begründet ist, die Auslieferung nicht zuläs-\nsig ist, wenn die Verfolgung nach deutschem Recht verjährt \nist. § 1 Abs. 3 IRG legt fest, dass Regelungen in völker-\nrechtlichen Vereinbarungen, soweit sie unmittelbar an-\nwendbares innerstaatliches Recht geworden sind, den Vor-\nschriften des IRG vorgehen. \n\n§ 1 Abs. 4 IRG lautet: \n\nDie Unterstützung für ein Verfahren in einer strafrechtlichen \nAngelegenheit mit einem Mitgliedstaat der Europäischen \nUnion richtet sich nach diesem Gesetz. Absatz 3 wird mit \nder Maßgabe angewandt, dass der Achte Teil dieses Ge-\nsetzes den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarun-\ngen vorgeht. Die in Absatz 3 genannten völkerrechtlichen \nVereinbarungen und die Regelungen über die vertragslose \nRechtshilfe dieses Gesetzes bleiben hilfsweise anwendbar, \nsoweit nicht der Achte Teil abschließende Regelungen ent-\nhält. \n\nZu Verjährungsfragen finden sich im Achten Teil des IRG \nkeine gesonderten Bestimmungen. \n\n7 \n\n8 \n\n4. Das Bundesministerium der Justiz hat zu der Vorlegungsfrage im We-\n\nsentlichen wie folgt Stellung genommen: \n\nÜber die §§ 78, 82 IRG sei § 9 Nr. 2 IRG auf das polnische Ausliefe-\n\nrungsersuchen anzuwenden. Zwar sehe Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk abweichend \n\nvon Art. 10 EuAlÜbk vor, dass zur Beurteilung der Verjährung ausschließlich \n\ndas Recht der ersuchenden Vertragspartei maßgebend sein solle. Diese Be-\n\nstimmung sei jedoch nicht anwendbar, weil nach Art. 21 PL-ErgV EuAlÜbk der \n\nVertrag zwischen Deutschland und Polen vom 17. Juli 2003 ohne besondere \n\nKündigung außer Kraft trete, wenn das EuAlÜbk zwischen den Vertragsparteien \n\nunwirksam werde. Deutschland habe mit Wirkung vom 18. August 2004 zu Art. \n\n 28 Abs. 3 EuAlÜbk erklärt, dass die Bestimmungen zum Europäischen Haftbe-\n\nfehl grundsätzlich die entsprechenden Bestimmungen des EuAlÜbk ersetzten. \n\nDie Republik Polen habe am 24. Februar 2005 gegenüber dem Europarat in \n\nÜbereinstimmung mit Art. 28 Abs. 3 EuAlÜbk erklärt, dass Polen mit Wirkung \n\nzum 1. Mai 2004 im Verhältnis zu den Mitgliedstaaten der Europäischen Union \n\ndie innerstaatlichen Vorschriften zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom \n\n13. Juni 2002 anwende, soweit dieser im Verhältnis zwischen Polen und diesen \n\nStaaten anwendbar sei. Der Rahmenbeschluss sei im März 2004 in polnisches \n\nRecht umgesetzt worden. \n\n9 \n\nNach Auffassung des Bundesministeriums der Justiz ist der Erklärung \n\nPolens zu entnehmen, dass die Republik Polen von einer abschließenden An-\n\nwendbarkeit der innerstaatlichen Rechtsvorschriften ausgeht, soweit der Rah-\n\nmenbeschluss zwischen den EU-Mitgliedstaaten Anwendung findet. Dem ent-\n\nspreche auch, dass Polen keine Erklärung nach Art. 31 RbEuHb abgegeben \n\nhabe. Da Deutschland in seiner Erklärung zu Art. 31 RbEuHb die hilfsweise \n\nAnwendbarkeit multilateraler oder bilateraler Übereinkommen davon abhängig \n\ngemacht habe, dass der betreffende Mitgliedstaat sie ebenfalls weiter anwen-\n\ndet, die Republik Polen aber die gegenseitige Anwendbarkeit des deutsch-\n\npolnischen Vertrages vom 17. Juli 2003 nicht zugesichert habe, sei der Vertrag \n\nnicht anzuwenden. \n\n10 \n\nEin Schreiben des Bundesministeriums der Justiz an das polnische Jus-\n\ntizministerium mit der Bitte um Stellungnahme zu der Auffassung des Bundes-\n\nministeriums der Justiz, die Erklärung Polens zu Art. 28 EuAlÜbk sei in dem \n\nSinne zu verstehen, dass damit sämtliche bilaterale Auslieferungsverträge im \n\nVerhältnis der Republik Polen zu anderen Mitgliedstaaten der Europäischen \n\nUnion außer Kraft getreten sind, hat das polnische Justizministerium dahin be-\n\nantwortet, dass es nicht davon ausgehe, dass der Vertrag vom 17. Juli 2003 \n\ndurch die Umsetzung des Rahmenbeschlusses außer Kraft getreten sei. \n\n11 \n\n5. Der Generalbundesanwalt hat in Präzisierung der Vorlegungsfrage auf \n\nsolche Taten, für die (auch) die deutsche Gerichtsbarkeit begründet ist, bean-\n\ntragt zu entscheiden: \n\n12 \n\n13 \n\n\"Die nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjäh-\nrung einer Tat, für die die deutsche Gerichtsbarkeit begründet \nist, steht der Auslieferung auf Grund eines Europäischen Haft-\nbefehls der Republik Polen entgegen, auch wenn nach polni-\nschem Recht keine Verfolgungsverjährung eingetreten ist.\" \n\nII. \n\n1. Die Vorlegung ist zulässig (§ 42 Abs. 1 IRG). \n\na) Das Oberlandesgericht Bamberg kann nicht wie beabsichtigt ent-\n\nscheiden, ohne von der in den Beschlüssen der Oberlandesgerichte Düsseldorf \n\nund Nürnberg vertretenen Rechtsansicht abzuweichen (§ 42 Abs. 1 2. Alt. IRG). \n\nDie aufgeworfene Rechtsfrage ist auch von grundsätzlicher Bedeutung (§ 42 \n\nAbs. 1 1. Alt. IRG); denn sie kann sich im deutsch-polnischen Auslieferungsver-\n\nkehr über den vorgelegten Einzelfall hinaus jederzeit wieder stellen (vgl. BGHSt \n\n34, 256, 258 f.; 42, 243, 247; 47, 120, 122 f.). \n\n14 \n\nb) Die Rechtsfrage ist auch für das anhängige Auslieferungsverfahren \n\nvon Bedeutung (vgl. BGHSt 34, 256, 259; 47, 120, 123), da von ihrer Beantwor-\n\ntung die vom Oberlandesgericht zu treffende Entscheidung abhängt. \n\n15 \n\n2. Die Vorlegungsfrage ist jedoch zu weit gefasst, weil es zum einen al-\n\nlein um die Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an die Republik \n\nPolen geht und zum anderen um eine Tat, für die auch die deutsche Gerichts-\n\nbarkeit begründet ist. Die Vorlegungsfrage ist daher wie folgt zu fassen: \n\nSteht der Auslieferung eines deutschen Staatsangehörigen an \ndie Republik Polen auf Grund eines Europäischen Haftbefehls \ndie nach deutschem Recht eingetretene Verfolgungsverjäh-\nrung einer Tat, für die auch die deutsche Gerichtsbarkeit be-\ngründet ist, entgegen, wenn nach polnischem Recht die Straf-\nverfolgung noch nicht verjährt ist? \n\nIII. \n\n16 \n\nDer Senat bejaht die Vorlegungsfrage. Der Auslieferung steht § 9 Nr. 2 \n\nIRG entgegen. Selbst wenn der deutsch-polnische Vertrag vom 17. Juli 2003 \n\nanwendbar wäre, wäre die Auslieferung nicht zulässig, weil der Vertrag nicht die \n\nAuslieferung deutscher Staatsangehöriger zum Gegenstand hat. \n\n17 \n\n1. Das vorlegende Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, dass \n\nsich die Auslieferung nach Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union nach \n\ndem Gesetz über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen (IRG) richtet (§ 1 \n\nAbs. 4 Satz 1 IRG), und zwar in erster Linie nach dessen Achten Teil (§§ 78 ff.). \n\nNach § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG gehen die Regelungen im Achten Teil des IRG \n\nauch völkerrechtlichen Vereinbarungen vor. Da die §§ 79 ff. IRG keine beson-\n\nderen Regelungen zur Verjährungsfrage enthalten, finden die übrigen Bestim-\n\nmungen des IRG auf das Auslieferungsersuchen Anwendung (§ 78 IRG), somit \n\nauch – nach Ausübung des gemäß Art. 4 Nr. 4 RbEuHb eingeräumten Ermes-\n\nsens (BTDrucks. 16/1024 S. 11 i.V.m. BTDrucks. 15/1718 S. 11: aufgrund der \n\n“Vorgaben des RbEuHb“) - § 9 Nr. 2 IRG (vgl. § 82 IRG, der bei den Bestim-\n\nmungen zur Auslieferung an einen Mitgliedstaat der Europäischen Union [§§ 80 \n\nff. IRG] den § 9 IRG im Hinblick auf nicht anzuwendende Vorschriften nicht \n\nnennt). § 9 Nr. 2 IRG bestimmt, dass die Auslieferung nicht zulässig ist, wenn \n\nfür die Tat auch die deutsche Gerichtsbarkeit begründet und die Strafverfolgung \n\nnach deutschem Recht verjährt ist. Beides liegt hier vor: Die deutsche Gerichts-\n\nbarkeit ist nach § 7 Abs. 2 Nr. 1 StGB gegeben, weil der Verfolgte Deutscher \n\nist; Strafverfolgungsverjährung nach deutschem Recht ist eingetreten. Somit \n\nmüsste - nach der Gesetzessystematik des IRG - das Auslieferungsersuchen \n\nabgelehnt werden. \n\n18 \n\n2. Dieses eindeutige und rechtlich leicht nachvollziehbare Ergebnis wird \n\njedoch dadurch in Frage gestellt, dass bei Auslieferungen an Mitgliedstaaten \n\nder Europäischen Union \"hilfsweise\" völkerrechtliche Vereinbarungen anwend-\n\nbar bleiben (§ 1 Abs. 4 Satz 3 IRG). Dabei ist streitig, ob § 9 Nr. 2 IRG bilaterale \n\nAbkommen verdrängt, welche die Auslieferung auch dann zulassen, wenn für \n\ndie Tat die deutsche Gerichtsbarkeit gegeben, die Tat aber nach deutschem \n\nRecht verjährt ist (vgl. Böse in Grützner/Pötz/Kreß, Internationaler Rechtshilfe-\n\nverkehr in Strafsachen 3. Aufl. § 82 IRG Rdn. 8 m.w.N.). Zum Teil wird - wie \n\nvom vorlegenden Gericht (zustimmend Ahlbrecht StRR 2007, 284, 288 f.; Ro-\n\nsenthal DAR 2007, 596, 597) - aus § 1 Abs. 4 (bzw. § 78) IRG ein Vorrang des \n\n§ 9 Nr. 2 IRG abgeleitet, zum Teil wird im Hinblick auf Art. 31 Abs. 2 RbEuHb in \n\nVerbindung mit § 1 Abs. 3 IRG die Meinung vertreten, dass es sich bei § 9 Nr. 2 \n\nIRG nicht um eine abschließende Regelung handelt und die Vorschrift durch \n\nbilaterale Verträge verdrängt wird, in denen - wie im vorliegenden Fall - ohne \n\nEinschränkung auf die Verjährung nach dem Recht des ersuchenden Staates \n\nabgestellt wird (OLG Düsseldorf NStZ-RR 2007, 113 f.; Böse aaO § 82 IRG \n\nRdn. 8 aE m.w.N.). \n\n19 \n\n3. Ob - wie das vorlegende Gericht im Ergebnis meint - ein für den Ver-\n\ntragspartner günstigerer völkerrechtlicher Vertrag einseitig durch eine nationale \n\nRegelung (hier: § 1 Abs. 4 Sätze 2 und 3 IRG) ignoriert werden darf, erscheint \n\ndem Senat zweifelhaft (vgl. BGHSt 33, 310, 315 f.; 35, 67, 71 [unter Hinweis auf \n\ndie Wiener Übereinkunft über das Recht der Verträge]). \n\n20 \n\na) § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG idF des – vom Bundesverfassungsgericht mit \n\nUrteil vom 18. Juli 2005 für nichtig erklärten (BVerfGE 113, 273 = NJW 2005, \n\n2289 = StV 2005, 505) – EuHbG vom 21. Juli 2004 (BGBl I 1748) hatte noch \n\n“vertrags- und auslieferungsfreundlich“ bestimmt, dass § 1 Abs. 3 IRG (Vorrang \n\nder Regelungen in völkerrechtlichen Verträgen [die Bestimmung wurde durch \n\ndas EuHbG aF/nF nicht geändert]) “mit der Maßgabe angewandt wird, dass der \n\nAchte Teil [des IRG] den dort genannten völkerrechtlichen Vereinbarungen, \n\nwelche jedoch … hilfsweise anwendbar bleiben, vorgeht“. Nach der Gesetzes-\n\nbegründung waren, wenn die Auslieferung nach dem Achten Teil des IRG nicht \n\nmöglich war, bestehende völkerrechtliche Verträge, welche die Auslieferung \n\nzuließen, anzuwenden (BTDrucks. 15/1718 S. 13 f.). \n\n21 \n\nIm vorgelegten Fall wäre danach - da die Auslieferung wegen § 9 Nr. 2 \n\ni.V.m. § 78 IRG nach dem Achten Teil des IRG nicht möglich wäre – die An-\n\nwendbarkeit des deutsch-polnischen Vertrages vom 17. Juli 2003 zu prüfen. \n\n22 \n\nb) Nach den Gesetzesmaterialien zu dem EuHbG (nF) vom 20. Juli 2006 \n\nwurde § 1 Abs. 4 Satz 2 IRG aF - der inhaltlich den Sätzen 2 und 3 des § 1 Abs. \n\n4 IRG im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum EuHbG nF entsprach (vgl. \n\nBTDrucks. 16/1024 S. 5) – der “Klarstellung“ wegen geändert. In der zu dem \n\nGesetzentwurf durchgeführten öffentlichen Anhörung sei nämlich die Sorge ge-\n\näußert worden, dass im Achten Teil enthaltene Regelungen, obwohl sie lex spe-\n\ncialis seien, durch eine hilfsweise Anwendung der sonstigen Teile des IRG um-\n\ngangen werden könnten. Der klarstellende Zusatz in § 1 Abs. 4 Satz 3 IRG, \n\n“soweit nicht der Achte Teil abschließende Regelungen enthält“, solle eine sol-\n\nche Fehlinterpretation des Regelungsinhaltes des § 1 Abs. 4 IRG vermeiden \n\n(Beschlussempfehlung und Bericht des Rechtsausschusses, BTDrucks. \n\n16/2015 S. 11 f.; vgl. hierzu Böse aaO § 78 IRG Rdn. 1). \n\n23 \n\nDa das EuHbG nF vom EuHbG aF nur abweichen sollte, soweit das Ur-\n\nteil des Bundesverfassungsgerichts vom 18. Juli 2005 Änderungen und Ergän-\n\nzungen gebot - sich das Urteil des Bundesverfassungsgerichts aber zu § 1 Abs. \n\n4 IRG nicht geäußert hat - und zur Vermeidung von Wiederholungen die Geset-\n\nzesbegründung zu dem EuHbG aF zugrunde gelegt wurde (BTDrucks. 16/1024 \n\nS. 10, 11), ist unklar, ob auch für das EuHbG nF das auslieferungsfreundliche \n\n“Stufensystem“ des EuHbG aF zur Prüfung eingehender Ersuchen gelten soll \n\n(erste Stufe: Erledigung nach dem Achten Teil des IRG; zweite Stufe [wenn ei-\n\nne Erledigung mangels Zulässigkeit auf der ersten Stufe nicht in Betracht \n\nkommt]: Zulässigkeit auf Grund einer bestehenden völkerrechtlichen Vereinba-\n\nrung; dritte Stufe: Zulässigkeit auf Grund von Regelungen über die vertragslose \n\nRechtshilfe – vgl. BTDrucks. 15/1718 S. 14, 15 [zum EuHbG aF]). Dem Wort-\n\nlaut des § 1 Abs. 4 IRG ist dies jedenfalls nicht zu entnehmen, sondern eher \n\ndas Gegenteil (vgl. Böhm NJW 2006, 2592, 2594; Hackner/Schomburg/La-\n\ngodny/Gleß NStZ 2006, 663, 665: gegenüber dem EuHbG aF werde nunmehr \n\ndurch § 1 Abs. 4 Satz 3 IRG [nF] ausdrücklich klargestellt, dass es keine allum-\n\nfassende Meistbegünstigung des ersuchenden Staates gebe). \n\n24 \n\nEs läge allerdings nahe, den völkerrechtlichen Vereinbarungen entspre-\n\nchend der Gesetzesbegründung zu § 1 Abs. 4 IRG aF Geltung zu verschaffen. \n\n25 \n\n4. Der Senat muss dies jedoch nicht entscheiden. Dem vorlegenden \n\nOberlandesgericht ist nämlich im Ergebnis darin zuzustimmen, dass § 9 Nr. 2 \n\nIRG im vorliegenden Fall nicht durch Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk verdrängt wird. \n\nHierfür ist letztlich nicht ausschlaggebend, ob der deutsch-polnische Vertrag \n\nvom 17. Juli 2003 auch nach der Umsetzung des Rahmenbeschlusses vom \n\n13. Juni 2002 durch beide Staaten in nationales Recht weiter gilt; denn der Ver-\n\ntrag ist auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger nicht anwendbar. \n\n26 \n\na) Art. 6 Abs. (1) a EuAlÜbk berechtigt jede der Vertragsparteien - also \n\nauch Deutschland und Polen -, die Auslieferung eigener Staatsangehöriger ab-\n\nzulehnen. Im Hinblick auf den uneingeschränkten Auslieferungsschutz, den das \n\nGrundgesetz allen Deutschen bis zur Änderung des Art. 16 Abs. 2 GG durch \n\ndas Gesetz vom 29. November 2000 gewährte, hat Deutschland einen entspre-\n\nchenden Vorbehalt gemacht (BGBl 1976 II 1778). Auch die Verfassung der Re-\n\npublik Polen (Art. 55) verbot die Auslieferung eigener Staatsangehöriger. Polen \n\nhat daher von dem Vorbehalt ebenfalls Gebrauch gemacht (BGBl II 1994, 299). \n\nDie polnische Verfassung wurde erst im Jahre 2006 - also nach dem deutsch-\n\npolnischen Vertrag vom 17. Juli 2003 - dahin geändert, dass die Auslieferung \n\npolnischer Staatsangehöriger möglich ist (vgl. Nalewajko ZIS 2007, 113, 115). \n\n27 \n\nb) Der Vertrag zwischen Deutschland und Polen (PL-ErgV EuAlÜbk) \n\ndiente lediglich der Ergänzung des Europäischen Auslieferungsübereinkom-\n\nmens und der Erleichterung seiner Anwendung. Art. 6 EuAlÜbk wurde nicht \n\nmodifiziert. Auch sonst ist dem Vertrag nicht zu entnehmen, dass auf Grund des \n\nVertrages auch die Auslieferung von Staatsangehörigen des jeweils ersuchten \n\nStaates möglich sein sollte. Die Denkschrift zu dem Vertrag (BRDrucks. 753/03 \n\nS. 14 ff.) enthält ebenfalls keinen Hinweis darauf, dass die Vertragsparteien - in \n\nAbkehr von den erklärten Vorbehalten - den Anwendungsbereich des EuAlÜbk \n\nderart fundamental ausweiten wollten. Folgerichtig sah das deutsche Gesetz \n\nzur Umsetzung dieses Vertrages vom 29. April 2004 (BGBl II 522) davon ab - \n\nwie andernfalls erforderlich (vgl. Art. 19 Abs. 1 Satz 2 GG) -, die Auslieferungs-\n\nfreiheit des Art. 16 Abs. 2 Satz 1 GG als durch den Vertrag eingeschränkt zu \n\nbenennen. \n\n28 \n\nc) Der Anwendungsbereich des PL-ErgV EuAlÜbk hat auch nicht da-\n\ndurch eine Ausweitung erfahren, dass mit der Umsetzung des Rahmenbe-\n\nschlusses vom 13. Juni 2002 durch das Europäische Haftbefehlsgesetz vom \n\n20. Juli 2006 die Auslieferung deutscher Staatsangehöriger zum Zwecke der \n\nStrafverfolgung zulässig wurde (§ 80 IRG). Das IRG sieht zwar die \"hilfsweise\" \n\nAnwendung völkerrechtlicher Vereinbarungen vor, aber nur, \"soweit sie unmit-\n\ntelbar anwendbares innerstaatliches Recht\" geworden sind (§ 1 Abs. 4 Satz 3 \n\ni.V.m. § 1 Abs. 3 IRG), also nur so, wie sie getroffen und in innerstaatliches \n\nRecht umgesetzt worden sind. Die Änderung des Art. 16 GG selbst hat sich - \n\nschon wegen des qualifizierten Gesetzesvorbehalts in Art. 16 Abs. 2 Satz 2 GG \n\n(BVerfG StV 2005, 505, 508) - auf die Auslieferung deutscher Staatsangehöri-\n\nger nicht ausgewirkt. Das gleiche gilt für den Rahmenbeschluss (RbEuHb) vom \n\n13. Juni 2002 (vgl. BVerfG aaO). Es finden sich auch keine Anhaltspunkte da-\n\nfür, dass das Europäische Haftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 - bei der gebo-\n\ntenen “grundrechtsschonenden Auslegung“ (vgl. BVerfG StV 2005, 505, 508) - \n\ndie bestehenden völkerrechtlichen Vereinbarungen - einseitig - inhaltlich erwei-\n\ntern sollte und konnte. \n\n29 \n\nDa der deutsch-polnische Vertrag vom 17. Juli 2003 sich somit nicht auf \n\ndie Auslieferung deutscher Staatsangehöriger bezieht, scheidet eine Anwen-\n\ndung des Art. 4 PL-ErgV EuAlÜbk im vorliegenden Fall aus. \n\n30 \n\n5. Die Auslieferung des Verfolgten ist daher bereits aus einfach-\n\nrechtlichen Gründen nicht zulässig. Es kommt deshalb nicht mehr darauf an, \n\ndass die möglichen gesetzlichen Voraussetzungen für die Auslieferung, nämlich \n\ndas Gesetz zu dem Vertrag vom 17. Juli 2003 zwischen der Bundesrepublik \n\nDeutschland und der Republik Polen vom 29. April 2004 sowie das Europäische \n\nHaftbefehlsgesetz vom 20. Juli 2006 erst in Kraft getreten sind, als die Strafver-\n\nfolgung der Tat nach deutschem Strafrecht - soweit ersichtlich - bereits absolut \n\nverjährt war (§§ 222, 229 i.V.m. §§ 78 Abs. 1, Abs. 3 Nr. 4, 78 c Abs. 3 Satz 2 \n\nStGB), und ob die Auslieferung deshalb gegen ein verfassungsrechtlich garan-\n\ntiertes Rückwirkungsverbot verstoßen würde (vgl. BVerfGE 25, 269, 286 ff.; \n\nBVerfG NJW 1983, 2757, 2759; BVerfG - Kammer -, Beschluss vom 9. 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