{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"1. Strafsenat","decided":"2008-04-15","aktenzeichen":"1 StR 104/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\n1 StR 104/08 \n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n15. April 2008 \n\nin der Strafsache \n\ngegen \n\nwegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge \n\nDer 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. April 2008 beschlossen: \n\n1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-\n\nrichts Augsburg vom 24. September 2007 wird \n\na) das Verfahren gemäß § 206a Abs. 1 StPO eingestellt, soweit \n\nder Angeklagte im Fall C II. der Urteilsgründe wegen Beihilfe \n\nzum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge verurteilt worden ist; im Umfang der \n\nEinstellung fallen die Kosten des Verfahrens und die not-\n\nwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur \n\nLast; \n\nb) der Schuldspruch dahin abgeändert, dass der Angeklagte \n\ndes unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in \n\nnicht geringer Menge in sechs Fällen schuldig ist. \n\n2. Die weitergehende Revision wird verworfen. \n\n Der Beschwerdeführer hat die verbleibenden Kosten seines \n\nRechtsmittels zu tragen. \n\nGründe: \n\n1 \n\n1. Das Verfahren ist einzustellen und der Schuldspruch entsprechend zu \n\nberichtigen, soweit das Landgericht den Angeklagten wegen Beihilfe zum uner-\n\nlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge verurteilt \n\nhat, weil diese Tat nicht von der Anklage umfasst war und auch eine Nach-\n\ntragsanklage nicht erhoben wurde. Der daraus folgende Wegfall der Einzelstra-\n\nfe in Höhe von vier Jahren und sechs Monaten führt indessen - wie der Gene-\n\nralbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat - nicht zur \n\nAufhebung der Gesamtstrafe. Der Senat kann, zumal im Hinblick auf den sehr \n\nstraffen Zusammenzug der für die sechs täterschaftlich begangenen Fälle des \n\nunerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge ver-\n\nhängten Einzelstrafen, deren Addition sich auch nach Wegfall der eingestellten \n\nBeihilfetat noch immer auf 25 Jahre und sechs Monate beläuft, ausschließen, \n\ndass eine niedrigere Gesamtfreiheitsstrafe verhängt worden wäre. \n\n2. Im Übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisions-\n\nrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben \n\n(§ 349 Abs. 2 StPO). \n\n3. Der Senat sieht Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen: \n\nDie Hauptverhandlung vor dem Landgericht erstreckte sich in dieser ver-\n\nhältnismäßig einfach gelagerten Sache über 24 Verhandlungstage und hatte \n\neine Gesamtdauer von über einem Jahr. Begreifbar wird dies erst, wenn man \n\ndas Verhalten der Verteidigung und insbesondere den Inhalt einiger der von ihr \n\ngestellten zahlreichen Anträge ins Auge fasst. Beispielsweise beantragte sie \n\neinen bereits dreimal vernommenen Zeugen nochmals zu vernehmen, weil sie \n\neine seiner Bekundungen anders verstanden habe als die Staatsanwaltschaft. \n\nDas Landgericht wies den Antrag mit der Begründung zurück, dass auf eine \n\nWiederholung einer bereits erfolgten Beweiserhebung kein Anspruch bestünde; \n\ndas ist zutreffend, weil das, was zum Inbegriff der Hauptverhandlung geworden \n\nist, der unmittelbaren Würdigung des Gerichts unterliegt und nicht seinerseits in \n\n2 \n\n3 \n\n4 \n\nderselben Hauptverhandlung zum Beweisgegenstand werden kann. Die Vertei-\n\ndigung wiederholte diesen Antrag in unterschiedlichen Varianten noch viermal, \n\nauch noch nach den Schlussvorträgen der Staatsanwaltschaft und der Verteidi-\n\ngung, und lehnte das Gericht in Reaktion auf einen der sachgerechten Zurück-\n\nweisungsbeschlüsse wegen Befangenheit ab. Das Landgericht hat die - im Üb-\n\nrigen offensichtlich unbegründete - Ablehnung zu Recht als verspätet und we-\n\ngen offensichtlicher Verschleppungsabsicht verworfen. Die Nutzung der durch \n\ndie Strafprozessordnung gewährleisteten Verfahrensrechte in einer solchen \n\nWeise ist mit der Wahrnehmung der Aufgabe der Verteidigung, den Angeklag-\n\nten vor einem materiellen Fehlurteil oder (auch nur) einem prozessordnungs-\n\nwidrigen Verfahren zu schützen, nicht mehr zu erklären. \n\n5 \n\nRechtsanwalt L. aus M. , der den Angeklagten bereits \n\nvor dem Landgericht verteidigt hatte, beanstandet die Verfahrensweise des \n\nLandgerichts mit der Revision und macht zudem einen Verstoß gegen den \n\nGrundsatz des fairen Verfahrens geltend, weil ihm der Vorsitzende der Straf-\n\nkammer und der Berichterstatter zu Beginn der Hauptverhandlung für den Fall \n\neines Geständnisses im Sinne der Anklage mit den dort angeklagten 26 Taten \n\neine Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten in Aussicht ge-\n\nstellt hätten, wohingegen er ohne Geständnis für die nachgewiesenen sieben \n\nTaten bei Freispruch in 19 Fällen tatsächlich zu acht Jahren und sechs Mona-\n\nten verurteilt worden sei. Der Vorsitzende und der Berichterstatter haben hierzu \n\nfolgende dienstliche Stellungnahme abgegeben: \n\n\"Dem Angeklagten wurde seitens VRiLG H. und auch seitens \n\nRiLG B. zu keiner Zeit ein bestimmtes Strafmaß oder eine Strafober-\n\ngrenze in Aussicht gestellt. Auch nicht gegenüber Rechtsanwalt L. . \n\nUnd auch nicht geknüpft an irgendwelche Bedingungen wie ein 'umfas-\n\nsendes Geständnis'. Entgegenstehendes Revisionsvorbringen entspricht \n\nnicht der Wahrheit. \n\nRichtig ist, dass es ein auf Wunsch und Initiative von Rechtsanwalt \n\nL. stattgefundenes Gespräch zwischen ihm und RiLG B. im \n\nDienstzimmer des Richters gegeben hat. Zu diesem Gespräch kam \n\n- kurz nach Beginn - VRiLG H. auf ausdrücklichen und vor Ge-\n\nsprächsbeginn von RiLG B. geäußerten Wunsch dazu. \n\nWährend dieses Gesprächs wurde seitens der anwesenden Richter \n\nüberhaupt keine Strafe/Strafobergrenze in Aussicht gestellt. Vielmehr \n\nempfanden es beide anwesenden Berufsrichter als nicht angenehm, \n\ndass Rechtsanwalt L. fortwährend pauschal wissen wollte, welches \n\nStrafmaß sich die Kammer denn so vorstelle. Eine Antwort, geschweige \n\ndenn eine 'Zusage' hat er auf sein wiederholtes Fragen nicht bekommen. \n\nDaraufhin hat er 'Hypothesen' dergestalt aufgestellt, wie aus seiner Sicht \n\ndie Vollstreckung für seinen Mandanten ablaufen könnte, würde Herr \n\nK. zu einer Strafe mit 'einer 4 vor dem Komma' verurteilt werden. \n\nKommentiert haben beide Richter diese von Rechtsanwalt L. ausge-\n\nführten Rechenbeispiele einzig damit, dass Rechtsanwalt L. erklärt \n\nwurde, dass die Kammer die Möglichkeit einer Verständigung nicht von \n\nvornherein ausschließen will, sich jedoch konkret erst hierzu äußern will, \n\nwenn Verteidigung und Staatsanwaltschaft Konsens in ihren Vorstellun-\n\ngen erzielt hätten. \n\nVRiLG H. und RiLG B. ist nichts darüber bekannt, ob es zwi-\n\nschen Verteidigung und Staatsanwaltschaft Gespräche über die Möglich-\n\nkeit einer Verständigung gegeben hat. Herangetreten wurde an die \n\nKammer insoweit jedenfalls nicht.\" \n\n6 \n\nAufgrund dieser von der Revision nicht widersprochenen Erklärung muss \n\nder Senat nun auch noch mit Befremden zur Kenntnis nehmen, dass er mit un-\n\nwahrem Vorbringen konfrontiert wurde. \n\nNack Kolz Hebenstreit \n\n Elf Sander","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/1-str-104-08","cited_norms":[{"jurabk":"StPO","ref":"§ 206a","ref_norm":"206a","n":1},{"jurabk":"StPO","ref":"§ 349","ref_norm":"349","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-15/1-str-104-08","retrieved":"2026-07-10 19:31:07.070850+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-15/1-str-104-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"1. 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