{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 4/08","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfä- lischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und No- tare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notar- spezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf maximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 4/08\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \n\nja \n\nBGHZ: \n\nBGHR: \n\nnein \n\nja \n\nBNotO § 6 \n\nDie in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfä-\n\nlischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und No-\n\ntare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom \n\n4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256) vorgesehene Kappung der für notar-\n\nspezifische Fortbildungskurse und Beurkundungen anrechenbaren Punkte auf \n\nmaximal 120 Punkte ist nicht zu beanstanden. \n\nBGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 4/08 - OLG Köln \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat am 14. April 2008 durch \n\nden Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss \n\ndes Senats für Notarsachen des Oberlandesgerichts Köln vom 28. \n\nJanuar 2008 wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Gerichtskosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und die dem Antragsgegner und dem weiteren Be-\n\nteiligten entstandenen außergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe:\n\nI. \n\n1 \n\nDer Antragsteller bewarb sich ebenso wie der weitere Beteiligte um eine \n\nim Justizministerialblatt für das Land Nordrhein-Westfalen vom 15. Mai 2007 \n\n(JMBl. NRW S. 111) ausgeschriebene Notarstelle im Amtsgerichtsbezirk O. . \n\nDas Auswahlverfahren wurde gemäß § 17 der Allgemeinen Verfügung des \n\nJustizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare vom \n\n8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) in der geänderten Fassung vom 4. November \n\n2004 (JMBl. NRW S. 256) durchgeführt. Für den Antragsteller wurde eine Ge-\n\nsamtpunktzahl von 185,05 und für den weiteren Beteiligten eine solche von \n\n190,75 ermittelt. Die Punkteverteilung stellte sich im Einzelnen wie folgt dar: \n\nweiterer Beteiligter \n\nAntragsteller \n\nBewerber \n\nRang \n\n2. Staatsexamen \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\n1 \n\n41,5 \n\n29,25 \n\n40,5 \n\nBeurkundungen \n\n79,5 (90,3) \n\nSonderpunkte \n\nSumme \n\n0 \n\n190,75 \n\n2 \n\n28,85 \n\n30 \n\n60 (67) \n\n60 (71) \n\n6,2 \n\n185,05 \n\n2 \n\nIm Bereich Fortbildung und Beurkundungen wurde beiden Bewerbern die \n\nmaximal erreichbare Gesamtpunktzahl (120) gutgebracht. Ohne die sich inso-\n\nweit aus § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot ergebende Kappungsgrenze hätte der \n\nAntragsteller insgesamt 203,05 Punkte, der weitere Beteiligte hingegen nur \n\n201,55 Punkte erreicht (siehe die in der Tabelle in Klammern gesetzten Werte). \n\nDer Antragsgegner teilte dem Antragsteller mit Schreiben vom 4. Oktober 2007 \n\nmit, dass er beabsichtige, die Stelle dem weiteren Beteiligten zu übertragen. \n\n3 \n\nDagegen hat der Antragsteller, der insbesondere die Kappungsgrenze \n\nvon 120 Punkten für den Bereich Fortbildung und Beurkundungen für verfas-\n\nsungswidrig hält, Antrag auf gerichtliche Entscheidung gestellt. Das Oberlan-\n\ndesgericht hat den Antrag zurückgewiesen. Hiergegen richtet sich die sofortige \n\nBeschwerde des Antragstellers, mit der er sein Begehren, den Antragsgegner \n\nzu verpflichten, über seine Bewerbung neu zu entscheiden, weiterverfolgt. \n\nII. \n\n4 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Auswahlentschei-\n\ndung des Antragsgegners erweist sich unter Berücksichtigung der beschränkten \n\nNachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. Senatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, \n\n330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - NJW-RR 2006, 55, 56) als rechts-\n\nfehlerfrei. \n\n5 \n\n1. \n\nNach der mittlerweile gefestigten Rechtsprechung des Senats ist es auch \n\nunter Berücksichtigung der Beschlüsse des Bundesverfassungsgerichts vom \n\n20. April (BVerfGE 110, 304) und 8. Oktober 2004 (NJW 2005, 50) nicht zu be-\n\nanstanden, dass der Antragsgegner seine Auswahlentscheidung auf der Grund-\n\nlage des in § 17 AVNot näher geregelten Punktesystems getroffen hat (siehe \n\nnur Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1131 \n\nund NotZ 39/06 - ZNotP 2007, 234, 235, jeweils Rn. 9 f). Dabei hat der Senat \n\ninsbesondere auch keine Bedenken gegen die in § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot \n\nfestgelegte Kappungsgrenze erhoben. Allerdings brauchte der Senat zu dieser \n\nFrage bisher noch nicht abschließend Stellung zu nehmen, da ihr in den bisher \n\nentschiedenen Fällen - anders als hier - keine ausschlaggebende Bedeutung \n\nzugekommen war. \n\n6 \n\n2. \n\nDer Senat ist in Übereinstimmung mit dem Oberlandesgericht der Mei-\n\nnung, dass § 17 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 AVNot sowohl mit § 6 Abs. 3 BNotO als auch \n\nmit Art. 12 Abs. 1 GG vereinbar ist. \n\n7 \n\na) Nach den vom Bundesverfassungsgericht aufgestellten Zugangskrite-\n\nrien zum Zweitberuf des Anwaltsnotars war es erforderlich, eine stärkere Aus-\n\nrichtung an der Notarfunktion - bei demgegenüber zurücktretender Bedeutung \n\nder Examensnote - vorzunehmen. Die beiden notarspezifischen Eignungskrite-\n\nrien, nämlich die bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten theo-\n\nretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen müssen mit eigenständigem, \n\nhöherem Gewicht als bisher im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Er-\n\ngebnis des Staatsexamens einfließen (BVerfGE 110, 304, 326 ff; Senatsbe-\n\nschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211, 3212 Rn. 8). Diesen \n\nAnforderungen hat die Justizverwaltung dadurch ausreichend Rechnung getra-\n\ngen, dass sie die alte Kappungsgrenze von 45 Punkten ganz erheblich, nämlich \n\nauf 120 Punkte, heraufgesetzt hat. \n\n8 \n\nDadurch hat, wie vom Bundesverfassungsgericht gefordert, die Exa-\n\nmensnote ihren herausragenden Stellenwert verloren. Dies ändert freilich nichts \n\ndaran, dass sie immer noch ein wesentliches Qualifikationsmerkmal darstellt, \n\ndem nach wie vor ein spezifisches Gewicht beizumessen ist. Dabei versteht es \n\nsich, dass dieses Merkmal - wie jedes andere auch - beim individuellen Eig-\n\nnungsvergleich im Einzelfall den Ausschlag geben kann. \n\n9 \n\nb) Für eine Kappung der für Fortbildungskurse und Beurkundungen er-\n\nreichbare Punktzahl lässt sich insbesondere anführen, dass der Lern- und Vor-\n\nbereitungseffekt bei der Beurkundung mit der Zahl der Urkundsgeschäfte ab-\n\nnimmt; überdies ist mit steigender Zahl der Urkundsgeschäfte mit einer Wieder-\n\nholung der Art der Beurkundungsvorgänge zu rechnen (vgl. Senatsbeschluss \n\nvom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130, 1132 Rn. 14). Auch im \n\nBereich der Fortbildungsveranstaltungen nimmt nach der Vermittlung eines ge-\n\nwissen \"Grundlagenwissens\" der mit dem Besuch weiterer Veranstaltungen \n\nverbundene Nutzeffekt immer mehr ab. \n\n10 \n\nc) Soweit der Antragsteller ins Feld führt, dass in den anderen Ländern, \n\nin denen es das Anwaltsnotariat gibt, keine Kappungsgrenze gilt, übersieht er \n\nzum einen, dass in Berlin die gleiche Kappungsgrenze angewendet wird (vgl. \n\nStellenausschreibung vom 31. März 2000, ABl. S. 1091; siehe dazu vor allem \n\nSenatsbeschlüsse vom 14. April 2008 - NotZ 117/07 und NotZ 119/07), und \n\nzum anderen, dass die übrigen Länder, vor allem bei den Urkundsgeschäften, \n\neine stark degressive Bewertung vornehmen. Nur die ersten 100 bzw. 200 \n\nberücksichtigungsfähigen Urkundsgeschäfte werden mit einem der nordrhein-\n\nwestfälischen Regelung vergleichbaren Punktwert bedacht. Ab der 101. bzw. \n\n201. Beurkundung werden nur noch deutlich weniger Punkte vergeben; in der \n\n\"Endstufe\" gar nur noch ein Punkt pro volle 250 Urkunden (vgl. A II Nr. 3 \n\nBuchst. d, Doppelbuchst. ee der Hessischen AVNot in der Fassung vom \n\n10. August 2004, JMBl. S. 323), bzw. 200 Urkunden (§ 3 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 \n\nSatz 1 Buchst. e AVNot Niedersachsen in der Fassung vom 17. Januar 2005, \n\nNds. Rpfl. S. 52) bzw. 100 Urkunden (§ 6 Abs. 2 Nr. 4 Buchst. d AVNot Schles-\n\nwig-Holstein in der Fassung vom 16. Februar 2005, SchlHA S. 75). In Anbe-\n\ntracht der Tatsache, dass sich die Vornahme von Urkundsgeschäften nicht be-\n\nliebig steigern lässt, kommt diesen Vorschriften ein der nordrhein-westfälischen \n\nRegelung durchaus vergleichbarer Kappungseffekt zu. \n\n11 \n\n3. Was die Vergabe von Sonderpunkten betrifft, in deren Genuss allein der \n\nAntragsteller gekommen ist, ist dem Oberlandesgericht darin zuzustimmen, \n\ndass nicht deutlich wird, warum dem Antragsteller mehr als die zuerkannten 6,2 \n\nPunkte zugebilligt werden müssten. Die Auffassung des Antragstellers, dass \n\nnach § 17 Abs. 2 Nr. 6 Buchst. d AVNot sowohl für Notarvertretungen einerseits \n\nals auch für Notariatsverwaltungen andererseits 10 Punkte (also insgesamt 20 \n\nPunkte) vergeben werden könnten, geht ersichtlich fehl. Nach dem eindeutigen \n\nWortlaut wird zwischen den beiden Betätigungsformen Notariatsverwaltung und \n\nNotarvertretung kein Unterschied gemacht; für beide Tätigkeitsbereiche können \n\ninsgesamt nur 10 Sonderpunkte vergeben werden. \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\n Herrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 28.01.2008 - 2 VA (Not) 21/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-4-08","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-4-08","retrieved":"2026-07-10 19:32:37.467504+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-4-08","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 4/08"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 4/08","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-4-08","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Die in § 17 Abs. 2 Nr. 5 der Allgemeinen Verfügung des (nordrhein-westfä- lischen) Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarinnen und No- tare vom 8. 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