{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 125/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 125/07\n\nBESCHLUSS \n\nvom \n\n14. April 2008 \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat durch den Vor-\n\nsitzenden Richter Schlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter \n\nDr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nam 14. April 2008 \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den \n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 21. August 2007 - 2 VA (Not) 4/07 - wird \n\nzurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller hat die Kosten des Beschwerdeverfah-\n\nrens zu tragen und dem Antragsgegner sowie den weite-\n\nren Beteiligten die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb im Justizministerialblatt für Nord-\n\nrhein-Westfalen vom 15. April 2006 (JMBl. NRW S. 88) für den Amtsge-\n\nrichtsbezirk B. drei Notarstellen aus, auf die sich neben zwei wei-\n\nteren Rechtsanwälten der Antragsteller und die weiteren Beteiligten be-\n\nwarben. Der Antragsgegner führte das Auswahlverfahren gemäß § 17 \n\nder Allgemeinen Verfügung des Justizministeriums über die Angelegen-\n\nheiten der Notarinnen und Notare vom 8. März 2002 (JMBl. NRW S. 69) \n\nin der geänderten Fassung vom 4. November 2004 (JMBl. NRW S. 256; \n\nim Folgenden: AVNot 2004) durch. Für die weiteren Beteiligten wurden \n\nGesamtpunktzahlen von 204,25 (RA K. ), 203,55 (RA S. ) und \n\n203 (RA Dr. L. ) ermittelt. Der Antragsteller, der unter den Bewerbern \n\ndie vierte Rangstelle einnahm, wurde mit Verfügung vom 1. Februar 2007 \n\ndavon unterrichtet, dass seiner Bewerbung angesichts einer Gesamt-\n\npunktzahl von 201,35 nicht entsprochen werden könne. \n\n2 \n\nDer Antragsteller erhebt keine Einwendungen gegen die Besetzung \n\neiner der Stellen mit dem weiteren Beteiligten zu 1) als dem punkte-\n\nstärksten Bewerber. Seinen Antrag auf gerichtliche Entscheidung mit \n\ndem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflichten, eine der verbleibenden, \n\nam 15. April 2006 ausgeschriebenen Notarstellen mit seiner Person zu \n\nbesetzen, hilfsweise den Antragsgegner zu verpflichten, über seine Be-\n\nwerbung neu zu entscheiden, hat das Oberlandesgericht zurückgewie-\n\nsen. Hiergegen richtet sich seine sofortige Beschwerde, mit der er sein \n\nBegehren weiterverfolgt. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig, aber in der Sache unbegründet. Die Aus-\n\nwahlentscheidung des Antragsgegners erweist sich als rechtsfehlerfrei. \n\nEr hat den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 BNotO bei der Bewerberauswahl \n\nzustehenden Beurteilungsspielraum (BGHZ 124, 327, 330 ff.) auf der \n\nGrundlage der AVNot 2004 zutreffend angewandt und ausgeschöpft. \n\n4 \n\n1. Es bestehen keine Bedenken dagegen, dass der Antragsgegner \n\nzur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle deren \n\nfachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß § 17 der Allgemeinen \n\nVerfügung des Justizministeriums über die Angelegenheiten der Notarin-\n\nnen und Notare vom 8. März 2002 in der - im Hinblick auf die verfas-\n\nsungsrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE \n\n110, 304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 4. November 2004 ermit-\n\ntelt (Senat, Beschlüsse vom 26. März 2007 - NotZ 39/06 - ZNotP 2007, \n\n234, 235 Rn. 9 ff.; vom 26. März 2007 - NotZ 40/06 - Rn. 9 ff., jeweils zur \n\nAVNot 2004; vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. \n\nRn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7, jeweils zu den ver-\n\ngleichbaren Bestimmungen in Hessen). Dies wird auch vom Antragsteller \n\ngrundsätzlich nicht in Zweifel gezogen. \n\n5 \n\n2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und die weiteren \n\nBeteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen und auf \n\ndieser Grundlage eine Rangfolge ermittelt, in der die weiteren Beteiligten \n\ndie ersten drei Stellen einnehmen: \n\nBewerber \n\nAntragsteller \n\nRA K. \n\nRA S. \n\nRA Dr. L. \n\nRang \n\n4 \n\n2. Staatsexamen \n\n51,35 \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\nBeurkundungen \n\nSonderpunkte \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\n1 \n\n54,25 \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\n2 \n\n36,55 \n\n30 \n\n60 \n\n60 \n\n17 \n\n3 \n\n52,50 \n\n28,50 \n\n60 \n\n60 \n\n2 \n\n(davon 6 für be-\nnotete Leistungs-\nnachweise) \n\n(wiss.Ass.Tätig-\nkeit) \n\nSumme \n\n201,35 \n\n204,25 \n\n203,55 \n\n203 \n\n6 \n\n3. Das Punktesystem und die darauf beruhende Einordnung der \n\nfachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala bergen aller-\n\ndings auch die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht \n\nimmer ausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachli-\n\nchen Eignung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder un-\n\nzutreffend in einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt \n\nwird. Daher ist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jewei-\n\nligen Bewerber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste \n\nKriterien (Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische \n\nFortbildung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punkte-\n\nsystem keinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichti-\n\ngen sind, um die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend \n\nund vollständig zu erfassen (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 - NotZ \n\n3/06 - aaO S. 394 Rn. 15 und ständig). Die AVNot 2004 sehen folgerich-\n\ntig unter § 17 Abs. 2 Nr. 6 die Vergabe von Sonderpunkten vor, die für im \n\nEinzelfall vorhandene besondere notarspezifische Qualifikationen zuer-\n\nkannt werden können. Von dieser Regelung hat der Antragsgegner zu-\n\ngunsten der weiteren Beteiligten zu 2 und zu 3 Gebrauch gemacht. Die \n\ndagegen gerichteten Angriffe des Antragstellers gehen fehl. \n\n7 \n\na) Was den weiteren Beteiligten zu 2 betrifft, so wendet sich der \n\nAntragsteller nur noch dagegen, dass dieser für benotete Leistungs-\n\nnachweise auf sechs Sonderpunkte verweisen kann. Ohne die betreffen-\n\nden Sonderpunkte hätte der weitere Beteiligte zu 2 eine Gesamtpunkt-\n\nzahl von lediglich 197,55 erreicht. Der Punkteabstand im Gesamtergeb-\n\nnis würde sich auf 3,8 Punkte zugunsten des Antragstellers verschieben \n\nund dieser einen Rang vor dem weiteren Beteiligten zu 2 einnehmen. Je-\n\ndoch ist die Entscheidung des Antragsgegners nicht zu beanstanden, die \n\nbenoteten Leistungsnachweise für den Besuch notarspezifischer Fortbil-\n\ndungskurse mit sechs Sonderpunkten zu berücksichtigen, wobei schon \n\nmehr als 3,8 Sonderpunkte genügten, um dem weiteren Beteiligten das \n\nbessere Rangverhältnis zu erhalten. \n\n8 \n\n(1) Zwar hat der Senat in seiner früheren Rechtsprechung im Rah-\n\nmen der Gesamtbewertung eine über die erfolgreiche Teilnahme an ei-\n\nnem Vorbereitungskurs hinausgehende differenzierte Einbeziehung er-\n\nteilter Leistungsnoten für Klausuren durch die Vergabe von Sonderpunk-\n\nten wegen der Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen grundsätzlich für \n\nnicht zulässig erachtet (Senat, Beschlüsse vom 25. November 1996 \n\n- NotZ 46/95 - DNotZ 1997, 879, 882 f. und vom 24. November 1997 \n\n- NotZ 3/97 - DNotZ 1999, 237, 238 f.), daran aber angesichts der Ent-\n\nscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 20. April 2004 (BVerfGE \n\n110, 304) und der Senatsbeschlüsse vom 11. Juli 2005 (NotZ 29/04 - \n\nDNotZ 2005, 942, 945) und 22. November 2004 (NotZ 16/04 - ZNotP \n\n2005, 155, 157) nicht mehr uneingeschränkt festgehalten. Das Bundes-\n\nverfassungsgericht hat die Gefahr unzulässiger Doppelbewertungen mit \n\nBlick auf die anzustrebende, über Benotungen zu erreichende objekti-\n\nvierte Leistungsbewertung verneint (BVerfGE aaO 328 f.); gerade Beno-\n\ntungen können die erbrachten fachlichen Leistungen transparenter ma-\n\nchen, denen dann gegebenenfalls, wenn sie herausragen, durch Sonder-\n\npunkte Rechnung getragen werden kann (BVerfGE 110, 304, 334). Auch \n\nder Antragsteller zieht die Regelung des § 17 Abs. 2 Nr. 6 Satz 2 lit. e \n\nAVNot 2004 nicht insgesamt in Zweifel, sondern ist lediglich der Auffas-\n\nsung, die Anzahl der dem weiteren Beteiligten zu 2 gut gebrachten Son-\n\nderpunkte sei übersetzt; vor allem habe der Antragsgegner dem Um-\n\nstand nicht Rechnung getragen, dass der weitere Beteiligte zu 2 die \n\nLeistungsnachweise bereits in den Jahren 1992 und 1994 erbracht habe. \n\n9 \n\n(2) Der Senat hat in seinem Beschluss vom 20. November 2006 \n\n(NotZ 15/06 - ZNotP 2007, 70, 73 f. Rn. 37 f.) die Vergabe von fünf Son-\n\nderpunkten für drei erfolgreich benotete - etwa zehn Jahre zurückliegen-\n\nde - Klausuren auf dem Gebiet des Handels- und Gesellschaftsrechts, \n\ndes Familien- und Erbrechts und des Grundstücksrechts nicht beanstan-\n\ndet. Der weitere Beteiligte zu 2) hat vergleichbare Leistungen erbracht, \n\ndabei sogar sechs benotete, sich auf jeweils fünfstündige Klausuren be-\n\nziehende Leistungsnachweise vorgelegt, die - mit unterschiedlicher \n\nThematik - ebenfalls den (notarnahen) Bereichen des Handels- und Ge-\n\nsellschaftsrechts, des Grundstücksrechts und des Familien- und Erb-\n\nrechts entstammen; drei dieser Klausuren sind überdurchschnittlich be-\n\nwertet worden. Das rechtfertigt die für diese notarspezifische Vorberei-\n\ntungsleistung vergebenen sechs Sonderpunkte; auch angesichts der zeit-\n\nlichen Distanz zwischen Klausuren und Bewerbung hat der Antragsgeg-\n\nner seinen Beurteilungsspielraum dadurch nicht überschritten. \n\n10 \n\n(3) Ohne Belang ist, ob der Antragsteller seinerseits Gelegenheit \n\nhatte, benotete Leistungsnachweise zu erlangen. Hat ein Bewerber - wie \n\nder weitere Beteiligte zu 2 - zusätzliche Qualifikationen erworben, müs-\n\nsen sie das ihnen gebührende Gewicht erhalten. Nur auf diese Weise \n\nkann dem wichtigen Gemeinwohlbelang der vorsorgenden Rechtspflege \n\nbestmöglich gedient werden; allein dann ist gewährleistet, dass tatsäch-\n\nlich von allen potentiellen Bewerbern derjenige gefunden wird, der den \n\nAnforderungen nach Eignung, Befähigung und fachlicher Leistung am \n\nehesten entspricht (BVerfGE 73, 280, 296; BVerfG (K), DNotZ 2006, 69, \n\n70). Das verbietet es, den Kreis der eignungsrelevanten Tatsachen zu \n\nLasten eines konkurrierenden Bewerbers in der vom Antragsteller gefor-\n\nderten Weise zu verengen. \n\n11 \n\nb) Hinsichtlich des weiteren Beteiligten zu 3 greift der Antragsteller \n\ndie Vergabe von zwei Sonderpunkten für eine wissenschaftliche Assis-\n\ntententätigkeit an. Ohne diese Sonderpunkte hätte der Antragsteller ge-\n\ngenüber dem weiteren Beteiligten zu 3 einen Punktevorsprung von 0,35. \n\nJedoch erweist es sich als rechtsfehlerfrei, dass der Antragsgegner die \n\nvierjährige (Vollzeit-) Tätigkeit des weiteren Beteiligten zu 3 als wissen-\n\nschaftlicher Mitarbeiter - und nicht lediglich, wie vom Antragsteller gel-\n\ntend gemacht, als wissenschaftliche Hilfskraft - mit zwei Sonderpunkten \n\nhonoriert hat. \n\n12 \n\n(1) Die Vergabe der Sonderpunkte findet ihre Grundlage in § 17 \n\nAbs. 2 Satz 1 AVNot 2004. Im Rahmen der Gesamtentscheidung können \n\nzusätzliche Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-\n\nsche Qualifikationen angerechnet werden. Dies kommt nur in der Regel, \n\nnicht aber ausschließlich dann in Betracht, wenn die Voraussetzungen \n\ndes Satzes 2 lit. a bis g vorliegen, so dass auch eine Tätigkeit als wis-\n\nsenschaftlicher Assistent grundsätzlich Berücksichtigung finden kann. \n\n13 \n\n(2) Den erforderlichen notarspezifischen Bezug seiner Tätigkeit hat \n\nder weitere Beteiligte zu 3) nachgewiesen. Dazu hat er mit seinen Be-\n\nwerbungsunterlagen ein Zeugnis von Prof. J. vom 8. November 2004 \n\nvorgelegt. Richtig ist, dass Prof. J. dieses Zeugnis in seiner Eigen-\n\nschaft als Leiter des Instituts für Anwalts- und Notarrecht der Universität \n\nB. gefertigt hat. Es steht indes außer Frage und wird vom weiteren \n\nBeteiligten zu 3 nicht in Abrede gestellt, dass dieses Institut - unter der-\n\nselben Leitung - in den Jahren 1992 bis 1996 während der Dauer seiner \n\nBeschäftigung die Bezeichnung \"Institut für Rechtsgestaltung, Steuern \n\nund Recht der rechts- und wirtschaftsberatenden Berufe\" geführt hat. Es \n\nkommt in diesem Zusammenhang aber nicht auf die Benennung des In-\n\nstituts, sondern auf die von diesem (damals) vermittelten Lehrinhalte an, \n\nwie sie im Zeugnis vom 8. November 2004 im Einzelnen dargestellt wer-\n\nden. Schon gar nicht hat die Umbenennung des Instituts, unter dessen \n\njetzigem Briefkopf das Zeugnis ausgestellt worden ist, zur Folge, dass \n\ndie Korrektheit der Angaben von Prof. J. bezweifelt werden kann, wo-\n\nrauf der Antragsteller hinaus möchte. Es kann keine Rede davon sein, \n\ndass das Zeugnis wegen des der geänderten Institutsbezeichnung ange-\n\npassten Briefkopfes in einem \"bedeutsamen Belang\" offensichtlich un-\n\nrichtig ist, so dass der Antragsgegner dieses in seine Auswahlentschei-\n\ndung nicht hätte einbeziehen dürfen. \n\n14 \n\n(3) Aus dem Zeugnis vom 8. November 2004 folgt, dass das Insti-\n\ntut in den hier maßgeblichen Jahren 1992 bis 1996 zur Zielsetzung hatte, \n\nden Studierenden den Bereich der Rechtsgestaltung nahe zu bringen. \n\nEntsprechend waren die vom weiteren Beteiligten zu 3 konzipierten \n\nLehrveranstaltungen ausgerichtet. Rechtsgestalterische Tätigkeiten - et-\n\nwa die Fertigung von Vertragsentwürfen - gehören zu den notarspezifi-\n\nschen Aufgaben, wobei die dazugehörigen Lehreinheiten aus den \"notar-\n\nnahen\" Gebieten des Grundstücksrechts, des Familienrechts (Eheverträ-\n\nge, Ehescheidungsvereinbarungen) und des Erbrechts entwickelt worden \n\nsind. Wie dem Besetzungsvermerk des Antragsgegners zu entnehmen \n\nist, hat er für die Vergabe der Sonderpunkte berücksichtigt, dass der wei-\n\ntere Beteiligte zu 3 als wissenschaftlicher Mitarbeiter nicht durchgehend \n\nin eigenverantwortlicher Position gehandelt hat. Daher sind für jedes \n\nJahr der Tätigkeit (lediglich) 0,5 Punkte vergeben worden in Abweichung \n\nvom Vorschlag der zuständigen Notarkammer, die 1,0 Punkte pro Jahr \n\nals angemessen erachtet hat. Daraus errechnen sich die streitbefange-\n\nnen zwei Sonderpunkte, mit deren Zuerkennung sich der Antragsgegner \n\nwiederum im Rahmen des ihm zustehenden Beurteilungsspielraums \n\ngehalten hat. \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Köln, Entscheidung vom 21.08.2007 - 2 VA (Not) 4/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-125-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-125-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:00.059196+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-125-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 125/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 125/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-125-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des Antragstellers gegen den\n\nBeschluss des Senats für Notarsachen des Oberlandesge-\n\nrichts Köln vom 21. 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