{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 123/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 123/07 \n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. April 2008 \nFreitag \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündli-\n\nche Verhandlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter \n\nSchlick, die Richterin Dr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die No-\n\ntarin Dr. Doyé und den Notar Dr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nDie sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen \n\nden Beschluss des 1. Senats für Notarsachen des Ober-\n\nlandesgerichts Frankfurt am Main vom 10. August 2007 \n\n- 1 Not 12/06 - wird zurückgewiesen. \n\nDer weitere Beteiligte hat die Kosten des Beschwerdever-\n\nfahrens zu tragen und dem Antragsteller sowie dem An-\n\ntragsgegner die im Beschwerdeverfahren entstandenen \n\naußergerichtlichen Kosten zu erstatten. \n\nDer Geschäftswert für das Beschwerdeverfahren wird auf \n\n50.000 € \n\nfestgesetzt. \n\nGründe:\n\n1 \n\nI. Der Antragsgegner schrieb am 1. Februar 2006 im Justiz-\n\nMinisterial-Blatt für Hessen (JMBl. S. 132) für den Amtsgerichtsbezirk \n\nH. eine Notarstelle aus. Auf diese bewarben sich insgesamt vier \n\nRechtsanwälte und eine Rechtsanwältin, unter ihnen der Antragsteller \n\nund der weitere Beteiligte. Das Auswahlverfahren wurde gemäß Ab-\n\nschnitt A II des Runderlasses zur Ausführung der Bundesnotarordnung \n\n(BNotO) vom 25. Februar 1999 (JMBl. S. 222), geändert durch Runder-\n\nlass vom 10. August 2004 (JMBl. S. 323) durchgeführt. Der danach \n\nrangerste Bewerber wurde im Rahmen eines anderen Besetzungsverfah-\n\nrens zum Notar bestellt. Der weitere Beteiligte (202,75 Punkte) rückte \n\ndadurch auf den ersten Rang vor, während der Antragsteller mit einer \n\nGesamtpunktzahl von 200,35 nunmehr den zweiten Rang einnahm. Der \n\nAntragsgegner unterrichtete den Antragsteller mit Verfügung vom \n\n9. Oktober 2006, dass beabsichtigt sei, die ausgeschriebene Stelle mit \n\ndem weiteren Beteiligten zu besetzen, der eine höhere Punktzahl er-\n\nreicht habe. \n\n2 \n\nDas Oberlandesgericht hat dem Antrag des Antragstellers auf ge-\n\nrichtliche Entscheidung mit dem Inhalt, den Antragsgegner zu verpflich-\n\nten, über seine Bewerbung auf die am 1. Februar 2006 ausgeschriebene \n\nNotarstelle neu zu entscheiden, stattgegeben. Hiergegen wendet sich \n\nder weitere Beteiligte mit seiner sofortigen Beschwerde. \n\n3 \n\nII. Die sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V. mit \n\n§ 42 Abs. 4 BRAO zulässig. Auch die gemäß § 111 Abs. 4 Satz 2 BNotO, \n\n§ 42 Abs. 6 Satz 2 BRAO, § 20 Abs. 1 FGG erforderliche materielle Be-\n\nschwer des weiteren Beteiligten ist gegeben. Durch den Erfolg des An-\n\ntrags auf gerichtliche Entscheidung vor dem Oberlandesgericht und die \n\ndadurch begründete Verpflichtung des Antragsgegners, über die Bewer-\n\nbung des Antragstellers neu zu entscheiden, wird nicht nur die ursprüng-\n\nlich mit dem weiteren Beteiligten vorgesehene Besetzung der ausge-\n\nschriebenen Notarstelle zu seinen Ungunsten verzögert, vielmehr ist da-\n\nmit unmittelbar auch die Gefahr begründet worden, dass diese Stelle mit \n\ndem konkurrierenden Antragsteller besetzt wird; denn die - den Antrags-\n\ngegner bindende - Rechtsauffassung des Oberlandesgerichts ermöglicht \n\neine Neubescheidung zum Nachteil des weiteren Beteiligten. Er kann die \n\nEntscheidung des Oberlandesgerichts daher überprüfen lassen, ohne \n\nzunächst einen - ihn belastenden - neuen Bescheid des Antragsgegners \n\nabwarten zu müssen (Senat, Beschlüsse vom 28. November 2005 - NotZ \n\n26/05 - DNotZ 2006, 228, 229; vom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP \n\n2005, 431; vom 16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - ZNotP 2001, 443, 444; vom \n\n16. März 1998 - NotZ 26/97 - NJW-RR 1998, 1598). \n\n4 \n\nIII. Das Rechtsmittel des weiteren Beteiligten ist jedoch in der Sa-\n\nche unbegründet. Das Oberlandesgericht ist zutreffend davon ausgegan-\n\ngen, dass der Antragsgegner den ihm durch § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 \n\nBNotO bei der Bewerberauswahl eingeräumten Beurteilungsspielraum \n\n(BGHZ 124, 327, 330 ff.) überschritten und den Antragsteller dadurch in \n\nseinen Rechten aus Artt. 12 Abs. 1 Satz 1, 33 Abs. 2 GG verletzt hat \n\n(vgl. § 111 Abs. 1 BNotO). Der Antragsgegner hat seine Auswahlent-\n\nscheidung zu Lasten des Antragstellers auf nicht vollständiger Beurtei-\n\nlungsgrundlage getroffen. Da nicht auszuschließen ist, dass seine Ent-\n\nscheidung, dem Antragsteller den weiteren Beteiligten vorzuziehen und \n\ndiesen zum Notar zu bestellen, darauf beruht, war der Antragsgegner zu \n\nverpflichten, über die Bewerbung des Antragstellers auf die ausgeschrie-\n\nbene Stelle neu zu entscheiden. \n\n5 \n\n1. Es bestehen allerdings keine Bedenken, dass der Antragsgeg-\n\nner zur Auswahl unter mehreren Bewerbern um eine freie Notarstelle de-\n\nren fachliche Leistung nach dem Punktesystem gemäß seines Runder-\n\nlasses vom 25. Februar 1999 in der - im Hinblick auf die verfassungs-\n\nrechtlichen Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts (BVerfGE 110, \n\n304, 324 ff.) modifizierten - Fassung vom 10. August 2004 ermittelt (Se-\n\nnat, Beschlüsse vom 24. Juli 2006 - NotZ 3/06 - ZNotP 2006, 392, 393 f. \n\nRn. 13 und - NotZ 11/06 - NJW 2006, 3211 f. Rn. 7). Dies wird auch vom \n\nweiteren Beteiligten nicht in Zweifel gezogen, der sich zudem gerade \n\ndarauf beruft, der Antragsgegner hätte ihm als dem insoweit punktstärke-\n\nren Bewerber zu Recht den Vorzug gegeben. \n\n6 \n\n2. Der Antragsgegner hat für den Antragsteller und den weiteren \n\nBeteiligten folgende Bewertung zum Ausgangspunkt genommen: \n\nBewerber \n\nRang \n\n2. Staatsexamen \n\nRA-Tätigkeit \n\nFortbildungen \n\nBeurkundungen \n\nSonderpunkte \n\nweiterer Beteiligter \n\nAntragsteller \n\n1 \n\n52 \n\n40,75 \n\n47 \n\n62 \n\n1 \n\n2 \n\n35,25 \n\n45 \n\n70,5 \n\n49,6 \n\n0 \n\nSumme \n\n202,75 \n\n200,35 \n\n(Notarvertretung) \n\n7 \n\n3. Ein solches Punktesystem und die darauf beruhende Einord-\n\nnung der fachlichen Qualifikation der Bewerber in einer Rangskala ber-\n\ngen die Gefahr, dass den Besonderheiten des Einzelfalles nicht immer \n\nausreichend Rechnung getragen und daher das Maß der fachlichen Eig-\n\nnung des einzelnen Bewerbers unvollständig ermittelt oder unzutreffend \n\nin einen Vergleich mit derjenigen der Mitbewerber eingestellt wird. Daher \n\nist vor einer endgültigen Auswahl zu prüfen, ob für die jeweiligen Bewer-\n\nber besondere Umstände ersichtlich sind, die in das an feste Kriterien \n\n(Examensnote, Dauer der anwaltlichen Tätigkeit, theoretische Fortbil-\n\ndung, praktische Beurkundungserfahrung) ausgerichtete Punktesystem \n\nkeinen Eingang gefunden haben, aber dennoch zu berücksichtigen sind, \n\num die Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers zutreffend und voll-\n\nständig zu erfassen. Der Runderlass sieht daher unter A II Nr. 3 lit. e die \n\nVergabe von Sonderpunkten vor (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 3/06 - S. 394 aaO Rn. 15 und ständig). \n\na) Wie das Oberlandesgericht zutreffend ausgeführt hat, ist seitens \n\ndes Antragsgegners die Prüfung unterblieben, ob und in welcher Höhe \n\neine Vergabe von Sonderpunkten an den Antragsteller im Hinblick darauf \n\nin Betracht kommt, dass er bereits im Jahre 1997 eine zusätzliche Quali-\n\nfikation als \"Fachanwalt für Familienrecht\" erworben hat. \n\n(1) Diesen Umstand hat der Antragsteller während der dafür lau-\n\nfenden Frist in das Bewerbungsverfahren eingebracht. Die betreffende \n\nFachanwaltsbezeichnung wird nicht nur aus dem Briefkopf des vom An-\n\ntragsteller eingereichten Bewerbungsschreibens ersichtlich; er hat zu-\n\nsätzlich in dem von ihm gefertigten tabellarischen Lebenslauf darauf \n\nverwiesen, ihm sei am 17. Dezember 1997 der Fachanwaltstitel verliehen \n\n8 \n\n9 \n\nworden. Zum Nachweis war eine Ablichtung der von der Rechtsanwalts-\n\nkammer Frankfurt am Main ausgesprochenen Erlaubnis, die Fachan-\n\nwaltsbezeichnung zu führen, beigefügt. \n\n10 \n\nZwar reicht nach der bisherigen Rechtsprechung des Senats die \n\nschlichte Erwähnung der Tätigkeit oder Qualifikation mit ihrer bloßen \n\nzeitlichen Einordnung im Kurzlebenslauf für sich allein regelmäßig nicht, \n\num im Bewerbungsverfahren Berücksichtigung zu finden. Der Antragstel-\n\nler muss innerhalb der Bewerbungsfrist mitteilen, dass die Tätigkeit oder \n\nQualifikation in die Bewertung einbezogen werden soll (vgl. Senat, Be-\n\nschlüsse vom 3. November 2003 - NotZ 14/03 - NJW-RR 2004, 708, 709; \n\nvom 22. November 2004 - NotZ 13/04). Daran ist grundsätzlich festzuhal-\n\nten. \n\n11 \n\nDie Angaben des Antragstellers sind indes vor dem Hintergrund zu \n\nsehen, dass der Senat erst mit Beschluss vom 24. Juli 2006 (NotZ 11/06 \n\naaO S. 3213 Rn. 15 ff.) - mithin nach Ablauf der Bewerbungsfrist - unter \n\nteilweiser Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung ausgesprochen hat, \n\ndass die Qualifikation als Fachanwalt für die Vergabe von Sonderpunk-\n\nten von Bedeutung sein kann. Für einen entsprechenden Einbezie-\n\nhungswillen des Antragstellers im Falle einer geänderten rechtlichen Si-\n\ntuation gab es schon im Hinblick auf die von ihm beigefügte Ablichtung \n\nder Erlaubnis der Rechtsanwaltskammer, mit der seine Angaben ent-\n\nsprechend belegt werden sollten, ausreichenden Anhalt. Der Antrags-\n\ngegner durfte daher nicht ohne weiteres davon ausgehen, dass der An-\n\ntragsteller aus seiner Qualifikation als Fachanwalt keine Folgerungen für \n\nseine Bewerbung um eine Notarstelle herleiten wollte. Hier hätte für den \n\nAntragsgegner gegebenenfalls Veranlassung bestanden, den Antragstel-\n\nler um nachträgliche Stellungnahme und Erläuterung zu bitten; hingegen \n\nkann der Antragsteller mit diesem Umstand für das Bewerbungsverfah-\n\nren nicht ausgeschlossen werden. \n\n12 \n\n(2) Die Tätigkeit als Fachanwalt kann Hinweise darauf geben, in-\n\nwieweit der jeweilige Schwerpunkt der Anwaltstätigkeit \"notarnäher\" oder \n\n\"notarferner\" ausgestaltet ist (vgl. Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 11/06 - aaO Rn.16 ff.). Dabei genügt die bloße Verleihung einer \n\nFachanwaltsbezeichnung für sich allein nicht, um der anwaltlichen Tätig-\n\nkeit ein \"notarnahes\" Gepräge zu geben. Die Qualifikation als Fachan-\n\nwalt muss vielmehr auf einem Gebiet erworben werden, das typischer-\n\nweise den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit berührt; das kann \n\n- neben anderen Rechtsgebieten - auch für das Familienrecht zu bejahen \n\nsein (Senat, Beschluss vom 24. Juli 2006 aaO Rn. 16 ff). \n\n13 \n\nb) Bereits deshalb erweist sich die Auswahlentscheidung des An-\n\ntragsgegners als fehlerhaft. Der Antragsgegner wird zu erwägen haben, \n\nob dem Antragsteller Sonderpunkte für eine langjährige anwaltliche Tä-\n\ntigkeit auf \"notarnahem\" Gebiet zuzuerkennen sind, wodurch sich der \n\nPunkteabstand zum weiteren Beteiligten möglicherweise entscheidend \n\nverkürzt. Dabei hat das Oberlandesgericht nicht, wie der weitere Beteilig-\n\nte geltend macht, dem Antragsgegner aufgegeben, dem Antragsteller in \n\njedem Falle drei Sonderpunkte zuzubilligen. Seine Ausführungen sind \n\nvielmehr ersichtlich dahin zu verstehen, dass eine Vergabe von drei \n\nSonderpunkten - entsprechend der vom Antragsgegner im Laufe des ge-\n\nrichtlichen Verfahrens geäußerten Absicht - nach derzeitigem Stand kei-\n\nne Abwägungs- und Beurteilungsfehler erkennen ließe, was den An-\n\ntragsgegner weder einer sorgfältigen Prüfung und Beurteilung der vorge-\n\nbrachten \"notarnahen Tätigkeit\" noch überhaupt einer etwaigen ergän-\n\nzenden Ermittlung und Würdigung des Sachverhalts enthebt. \n\n14 \n\nc) Da der Antragsgegner schon aus dem genannten Grunde zu ei-\n\nner Neubescheidung des Antragstellers verpflichtet ist, durfte das Ober-\n\nlandesgericht seine übrigen Angriffe, die gegen die Rechtmäßigkeit der \n\nBesetzungsentscheidung gerichtet sind - insbesondere was die Ermitt-\n\nlung und Gewichtung der einzelnen Urkundsgeschäfte anbelangt - offen \n\nlassen, was ebenfalls nicht bedeutet, dass diese Angriffe für die erneute \n\nBesetzungsentscheidung des Antragsgegners unberücksichtigt bleiben \n\ndürfen. \n\n15 \n\n4. Der vom Oberlandesgericht ausgesprochenen Verpflichtung des \n\nAntragsgegners zur Neubescheidung kann der weitere Beteiligte gleich \n\naus mehreren Gründen nicht entgegenhalten, er verfüge ebenfalls über \n\neine fachanwaltliche Qualifikation, die er auf dem Gebiet des Bau- und \n\nArchitektenrechts erworben habe. \n\n16 \n\na) Er kann nicht den drei Sonderpunkten zugunsten des An-\n\ntragstellers, die das Oberlandesgericht nach gegenwärtiger Sach- und \n\nRechtslage als grundsätzlich angemessen erachtet hat, ohne weiteres \n\nseinerseits drei Sonderpunkte gegenüberstellen, die er angesichts seiner \n\nzusätzlichen Qualifikation als Fachanwalt für sich beansprucht. Das ver-\n\nbietet sich schon deshalb und macht eine Neubescheidung nicht von \n\nvornherein entbehrlich, weil sich - wie erwähnt - die Angriffe des An-\n\ntragstellers gegen die Besetzungsentscheidung des Antragsgegners \n\nnicht in der Beanstandung erschöpfen, die das Oberlandesgericht hat \n\ndurchgreifen lassen. \n\n17 \n\nb) Eine solche schematisierende, nicht auf den Einzelfall bezogene \n\nund auf eine bloße Kompensation von Sonderpunkten hinauslaufende \n\nBetrachtungsweise scheidet aber auch deshalb aus, weil zwei Bewer-\n\nbern, die beide auf ihre Qualifikation als Fachanwalt verweisen, nicht \n\nnotwendig dieselbe Anzahl von Sonderpunkten zuerkannt werden muss. \n\nDie Befugnis, auf einem den materiellen Kernbereich notarieller Tätigkeit \n\nberührenden Rechtsgebiet die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, kann \n\n- wie dargestellt - ein gewichtiges Indiz für eine \"notarnahe\" anwaltliche \n\nTätigkeit sein. Das hindert die Justizverwaltung indes nicht, sofern der \n\nSachverhalt dafür Anlass gibt, auch insoweit etwaige Besonderheiten zu \n\nberücksichtigen - beispielsweise die Dauer oder den überdurchschnittli-\n\nchen Umfang der \"notarnah\" geprägten anwaltlichen Tätigkeit - und diese \n\nin der Anzahl der zuerkannten Sonderpunkte zum Ausdruck zu bringen. \n\n18 \n\nc) Der Senat hat zwar bereits entschieden, dass eine anwaltliche \n\nTätigkeit auf dem Gebiet des Immobilienrechts grundsätzlich als \"notar-\n\nnah\" eingeordnet werden kann (Beschluss vom 26. März 2007 - NotZ \n\n39/06 - ZNotP 2007, 234, 237 Rn. 22 a.E.). Nach § 5 Satz 1 lit. l), § 14e \n\nFachanwaltsordnung sind für das Fachgebiet Bau- und Architektenrecht \n\nunter anderem besondere Kenntnisse im Bauvertragsrecht und im Recht \n\nder Architekten und Ingenieure nachzuweisen sowie die Bearbeitung von \n\njeweils mindestens fünf Fällen in den genannten Bereichen. Im Aus-\n\ngangspunkt spricht daher einiges dafür, aus dieser Qualifikation als \n\nFachanwalt Rückschlüsse auf eine \"notarnahe\" anwaltliche Tätigkeit zu \n\nziehen. \n\n19 \n\nAllerdings hat der weitere Beteiligte das Kriterium einer zusätzli-\n\nchen fachanwaltlichen Qualifikation nicht rechtzeitig in das Bewerbungs-\n\nverfahren eingebracht. Gemäß § 6b Abs. 4 Satz 1 BNotO sind bei der \n\nAuswahlentscheidung nach § 6 Abs. 3 BNotO nur solche Umstände zu \n\nberücksichtigen, die bei Ablauf der Bewerbungsfrist bereits vorlagen. Die \n\nJustizverwaltung darf die fachliche Eignung eines Bewerbers um das Amt \n\ndes Notars nur dann bejahen, wenn diese bis zum Ablauf der Bewer-\n\nbungsfrist nachgewiesen ist, soweit es sich nicht um bloße nachträgliche \n\nErläuterungen eines bereits rechtzeitig eingebrachten Umstandes han-\n\ndelt. Es ist also nicht nur die Erbringung, sondern auch der Nachweis der \n\nfachlichen Leistungen erforderlich. Dieser setzt neben der Mitteilung des \n\nBewerbers, welche von ihm bei der Vorbereitung auf den Notarberuf be-\n\nreits erbrachten Leistungen zu seinen Gunsten in die Auswahlentschei-\n\ndung einbezogen werden sollen, die fristgemäße Vorlage entsprechender \n\nBescheinigungen voraus. Insoweit dient die Festlegung des Stichtags der \n\nRechtssicherheit und Rechtsklarheit, aber auch der Gleichbehandlung al-\n\nler Bewerber aufgrund einer einheitlichen Bewertungssituation, die nur \n\ngewährleistet ist, wenn zu Beginn des Auswahlverfahrens sämtliche für \n\njeden Bewerber maßgeblichen Kriterien feststehen (Senat, Beschlüsse \n\nvom 11. Juli 2005 - NotZ 29/04 - ZNotP 2005, 431, 433 und vom 22. No-\n\nvember 2004 - NotZ 13/04 - jeweils m.w.N.). Eine Urkunde über die Be-\n\nrechtigung, die Fachanwaltsbezeichnung zu führen, ist dem weiteren Be-\n\nteiligten indes erst nach Ablauf der Bewerbungsfrist ausgestellt worden, \n\nso dass es auf die geänderte Rechtsprechung des Senats gemäß seinem \n\nBeschluss vom 24. Juli 2006 (aaO) zu der Frage, ob für die Qualifikation \n\nals Fachanwalt überhaupt Sonderpunkte vergeben werden können, in \n\ndiesem Zusammenhang nicht ankommt. \n\n20 \n\n6. Der Erwerb der theoretischen Kenntnisse, die Voraussetzung für \n\ndie Verleihung einer bestimmten Fachanwaltsbezeichnung auf einem \n\n\"notarnahen Gebiet\" sind, ist hingegen nicht ausreichend, um bei der \n\nVergabe von Sonderpunkten Berücksichtigung zu finden. Der - vom wei-\n\nteren Beteiligten bereits im Jahre 1991 absolvierte - steuerrechtliche \n\nLehrgang ist nicht gezielt auf die notarielle Tätigkeit ausgerichtet und \n\ndeshalb nicht notarspezifisch. Es genügt nicht, dass ein Lehrgang Bezü-\n\nge zum Notarberuf aufweist, wenn das in gleicher oder ähnlicher Weise \n\nauch für andere juristische Berufe der Fall ist. Es müssen vielmehr die \n\nerforderlichen Rechtskenntnisse unter Beachtung der besonderen Anfor-\n\nderungen und Gegebenheiten des Notarberufs nahe gebracht werden. \n\nEin Kurs ist nicht in diesem Sinne notarspezifisch, wenn er sich allge-\n\nmein an steuerlich interessierte Juristen wendet, die die Fachanwaltsbe-\n\nzeichnung für den Bereich des Steuerrechts anstreben (Senat, Beschluss \n\nvom 24. Juli 2006 - NotZ 11/06 - aaO S. 3213 Rn. 18). \n\nSchlick Kessal-Wulf Herrmann \n\n Doyé Ebner \n\nVorinstanz: \n\nOLG Frankfurt/Main, Entscheidung vom 10.08.2007 - 1 Not 12/06 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-123-07","cited_norms":[{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":3},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-123-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:07.101969+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-123-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 123/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 123/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-123-07","headnotes":[],"leitsatz_status":"not_captured","tenor":{"text":"Die sofortige Beschwerde des weiteren Beteiligten gegen\n\nden Beschluss des 1. 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