{"status":"available","ecli":null,"court":"BGH","senate":"Senat fuer Notarsachen","decided":"2008-04-14","aktenzeichen":"NotZ 121/07","doktyp":"Beschluss","leitsatz":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der Ausschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). b) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptbe- ruflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn Jahre begrenzt. c) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, wenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe von Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbil- dungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegen- de. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde. d) Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.","text_plain":"BUNDESGERICHTSHOF \n\nNotZ 121/07\n\nBESCHLUSS \n\nVerkündet am: \n14. April 2008 \nF r e i t a g \nJustizamtsinspektor \nals Urkundsbeamter \nder Geschäftsstelle \n\nin dem Verfahren \n\nwegen Bestellung zum Notar \n\nNachschlagewerk: \nBGHZ: \nBGHR: \n\nja \nnein \nja \n\nBNotO § 6 Abs. 3 \n\na) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 \nder Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung \nvom 30. November 2004 (ABl. S. 4714) in Verbindung mit den Maßgaben der \nAusschreibung im Amtsblatt von Berlin vom 8. April 2005 (S. 1242). \n\nb) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, \nwenn sie die Dauer der punktemäßig zu berücksichtigenden Zeit der hauptbe-\nruflichen Tätigkeit der Bewerber als Rechtsanwalt (Maßgabe 2 b) auf zehn \nJahre begrenzt. \n\nc) Es liegt innerhalb des Beurteilungsspielraums der Berliner Justizverwaltung, \nwenn sie länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen bei der Vergabe \nvon Punkten für die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fortbil-\ndungskursen (Maßgabe 2 c) nicht weniger gewichtet als kürzer zurückliegen-\nde. Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen \nzu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche \nEignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr \nweit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald \naufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere \nFortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde. \n\nd) Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet \n\nwerden. \n\nBGH, Beschluss vom 14. April 2008 - NotZ 121/07 - Kammergericht \n\nDer Bundesgerichtshof, Senat für Notarsachen, hat auf die mündliche Verhand-\n\nlung vom 14. April 2008 durch den Vorsitzenden Richter Schlick, die Richterin \n\nDr. Kessal-Wulf, den Richter Dr. Herrmann, die Notarin Dr. Doyé und den Notar \n\nDr. Ebner \n\nbeschlossen: \n\nAuf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin \n\nvom 21. August 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom \n\n9. März 2007 - 3835 E-G 69/05 - aufgehoben. \n\nDie Antragsgegnerin wird verpflichtet, den Antragsteller unter \n\nBeachtung der Rechtsauffassung des Senats neu zu bescheiden. \n\nGerichtskosten werden nicht erhoben. Eine Erstattung außerge-\n\nrichtlicher Kosten findet nicht statt. \n\nGeschäftswert: 50.000 € \n\nGründe: \n\nI. \n\n1 \n\nDie Antragsgegnerin schrieb im Amtsblatt für Berlin vom 8. April 2005 \n\n(ABl. S. 1242) 40 Notarstellen zur Besetzung aus, davon 37 für Bewerber mit \n\nZweiter juristischer Staatsprüfung nach dem Deutschen Richtergesetz und drei \n\nNotarstellen für Bewerber mit juristischem Diplomabschluss nach der Prüfungs-\n\nordnung der DDR (im Folgenden: Diplom-Juristen). Das Auswahlverfahren rich-\n\ntete sich gemäß Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angele-\n\ngenheiten der Notare (AVNot) in der Fassung vom 30. November 2004 (ABl. \n\nS. 4714) nach den in der Ausschreibung vorgegebenen Maßgaben. \n\n2 \n\nNach Nummer 2 dieser Maßgaben werden die fachliche Eignung sowie \n\ndie Dauer der anwaltlichen Berufstätigkeit nach einem Punktesystem berück-\n\nsichtigt. Gemäß Buchstabe a ist die in der die juristische Ausbildung abschlie-\n\nßenden Staatsprüfung erzielte Punktzahl mit dem Faktor fünf zu multiplizieren \n\n(= maximal 90 Punkte). Gemäß Buchstabe b ist die Dauer der hauptberuflichen \n\nTätigkeit als Rechtsanwalt mit 0,25 Punkten je Monat, insgesamt mit maximal \n\n30 Punkten zu bewerten. Die erfolgreiche Teilnahme an notarspezifischen Fort-\n\nbildungskursen ist nach Buchstabe c mit 0,5 Punkten für jeden Halbtag, höchs-\n\ntens mit 60 Punkten zu berücksichtigen. Gemäß Buchstabe d sind für nach § 8 \n\nDONot in die Urkundenrolle einzutragende Urkundsgeschäfte - außer Nieder-\n\nschriften nach § 38 BeurkG und Vermerke nach § 39 BeurkG einschließlich Be-\n\nglaubigungen (mit und ohne Entwurf) -, die im Rahmen einer Notarvertretung \n\noder Notariatsverwaltung vorgenommen wurden, nach einem bestimmten \n\nSchlüssel insgesamt maximal 60 Punkte gutzuschreiben. Buchstabe e regelt die \n\nÜbertragung von Punkten aus den in Buchstaben c und d bestimmten Berei-\n\nchen auf den jeweils anderen, sofern in einem die Maximalpunktzahl überschrit-\n\nten ist. Schließlich bestimmt Buchstabe f, dass im Rahmen der Gesamtent-\n\nscheidung weitere Punkte für im Einzelfall vorhandene besondere notarspezifi-\n\nsche Qualifikationen angerechnet werden können. In der Regel kommt dies in \n\nBetracht für Erfahrungen als Notar, Notarvertreter oder Notarverwalter (Doppel-\n\nbuchstabe aa, bis zu 20 Punkte), für Erfahrungen aus einer Tätigkeit in der Ge-\n\nschäftsführung notarieller Berufsorganisationen oder bei dem Deutschen Notar-\n\ninstitut (Doppelbuchstabe bb, bis zu 10 Punkte) und für \"sonstige Tätigkeiten, \n\nLeistungen und Kenntnisse, die in besonderer Weise für das Notaramt qualifi-\n\nzieren\" (Doppelbuchstabe cc, bis zu 15 Punkte). \n\n3 \n\n4 \n\nDer Antragsteller bewarb sich auf eine der ausgeschriebenen Stellen. Er \n\nhatte 1990 die Zweite juristische Staatsprüfung mit der Gesamtnote \"befriedi-\n\ngend\" (6,50 Punkte) abgelegt. Seit April 1990 ist er als Rechtsanwalt tätig. \n\nMit Bescheid vom 9. März 2007 teilte die Antragsgegnerin dem Antrag-\n\nsteller mit, sie beabsichtige, die Notarstellen anderen Bewerbern zu übertragen. \n\nIn der Rangliste für die 37 an Interessenten mit dem Zweiten juristischen \n\nStaatsexamen zu vergebenden Stellen nehme er den 39. Platz ein. Die auf den \n\nRangstellen eins bis 37 geführten Bewerberinnen und Bewerber hätten Punkt-\n\nzahlen von 206,65 (1. Rang) bis 141,80 (37. Rang) erreicht. Die fachliche Eig-\n\nnung des Antragstellers sei mit 140,57 Punkten zu bewerten. \n\n5 \n\nGegen diesen Bescheid hat der Antragsteller gerichtliche Entscheidung \n\nbeantragt. Er hat, soweit hier noch von Bedeutung, geltend gemacht, die An-\n\ntragsgegnerin hätte die Anzahl der für die Tätigkeit als Rechtsanwalt zu verge-\n\nbenden Punkte nicht auf 30 (= 10 Jahre) begrenzen dürfen. Vielmehr hätten wie \n\nin Baden-Württemberg, Hessen und Schleswig-Holstein bis zu 15 Jahre, das \n\nheißt 45 Punkte, angerechnet werden müssen. Weiterhin sei Buchstabe c der \n\nMaßgaben rechtswidrig, weil danach länger zurückliegende und jüngere Fortbil-\n\ndungsmaßnahmen gleich bewertet würden. Notwendig sei jedoch, zeitnah zur \n\nBewerbung absolvierte Fortbildungen stärker als ältere zu gewichten. Die Praxis \n\nder Vergabe \n\nvon Sonderpunkten durch die Antragsgegnerin \n\nsei \n\nebenfalls rechtswidrig. Notariatsverwaltungen müssten entgegen der Verfah-\n\nrensweise der Antragsgegnerin mit mehr Sonderpunkten honoriert werden als \n\nbloße Notarvertretungen. Ferner seien insbesondere der auf Rang 35 einge-\n\nreihten weiteren Beteiligten zu 1 zu Unrecht acht Sonderpunkte für die Vorbe-\n\nreitung von Urkunden außerhalb einer Notarvertretung (je 0,5 Punkte für 16 Ur-\n\nkunden) zuerkannt worden. \n\n6 \n\nDas Kammergericht hat den Antrag auf gerichtliche Entscheidung zu-\n\nrückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, die in Buchstabe b der Maß-\n\ngaben bestimmte Kappungsgrenze für die anrechenbare Anwaltstätigkeit genü-\n\nge unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des erkennenden Senats zu der \n\nentsprechenden nordrhein-westfälischen Vorschrift den verfassungs- und ein-\n\nfachrechtlichen Anforderungen. Weiterhin liege es innerhalb des der Antrags-\n\ngegnerin zustehenden Beurteilungsspielraums, wenn sie bei der Berücksichti-\n\ngung der Fortbildungsveranstaltungen, an denen ein Bewerber teilgenommen \n\nhabe, nicht zwischen länger zurückliegenden und jüngeren Maßnahmen unter-\n\nscheide. Dies gelte auch für die gleiche Bewertung von Notarverwaltungen und \n\nNotariatsvertretungen. Entscheidend sei die Dauer der jeweiligen Tätigkeit, die \n\ndie Antragsgegnerin bei der Bemessung der jeweils anzurechnenden Punkte-\n\nzahl berücksichtige. Die Vergabe von acht Sonderpunkten an die auf Platz 35 \n\neingereihte Bewerberin sei gleichfalls nicht zu beanstanden. \n\n7 \n\nMit seiner sofortigen Beschwerde verfolgt der Antragsteller sein Begeh-\n\nren - Neubescheidung mit dem Ziel der Übertragung einer Notarstelle - weiter. \n\nII. \n\n8 \n\nDie sofortige Beschwerde ist gemäß § 111 Abs. 4 BNotO i.V.m. § 42 \n\nAbs. 4 BRAO zulässig und begründet. \n\n9 \n\nDie getroffene Auswahlentscheidung erweist sich auch unter Berücksich-\n\ntigung ihrer eingeschränkten Nachprüfbarkeit durch die Gerichte (vgl. z.B.: Se-\n\nnatsbeschlüsse BGHZ 124, 327, 330 f und vom 14. März 2005 - NotZ 27/04 - \n\nNJW-RR 2006, 55, 56) als rechtswidrig. \n\n10 \n\n1. \n\nUnbegründet ist aber die Beanstandung des Antragstellers, die Antrags-\n\ngegnerin hätte ihm für seine Anwaltstätigkeit statt 30 Punkte 45 zurechnen \n\nmüssen. Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist die Begrenzung der an-\n\nrechenbaren Punkte für die Tätigkeit eines Notarbewerbers als Rechtsanwalt \n\nauf 30 weder unter dem Gesichtspunkt des Art. 33 Abs. 2 GG noch unter dem \n\ndes § 6 Abs. 3 BNotO zu beanstanden. Vielmehr trägt diese Kappungsgrenze \n\nder Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts Rechnung, nach der die \n\nvon den Bewerbern bei der Vorbereitung auf das angestrebte Amt gezeigten \n\ntheoretischen Kenntnisse und praktischen Erfahrungen mit eigenständigem, \n\nhöherem Gewicht als vormals im Verhältnis zu der Anwaltspraxis und dem Er-\n\ngebnis des Staatsexamens in die Beurteilung der fachlichen Eignung einfließen \n\nmüssen (BVerfGE 110, 304, 326 ff; siehe ferner z.B.: Senatsbeschlüsse vom \n\n26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, 1130 f, Rn. 8 und vom 20. No-\n\nvember 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, 1283, 1284, Rn. 18). \n\n11 \n\na) Der Kappung der für die Anwaltstätigkeit anrechenbaren Punkte liegt \n\ndie Erkenntnis zugrunde, dass die im Rahmen der anwaltlichen Praxis gewon-\n\nnenen Erfahrungen und Kenntnisse nur eingeschränkt auf den Notarberuf vor-\n\nbereiten. Der Rechtsanwalt kann zwar seine allgemeinen Kenntnisse der Praxis \n\nder Rechtsbesorgung und deren organisatorischer Bewältigung, seine Vertraut-\n\nheit und seine Sicherheit im Umgang mit dem rechtsuchenden Publikum sowie \n\ndas durch Erfahrung gewonnene Verständnis für dessen Anliegen für die \n\nkünftige notarielle Tätigkeit nutzbar machen (vgl. Regierungsbegründung des \n\nEntwurfs des Zweiten Gesetzes zur Änderung der Bundesnotarordnung, \n\nBT-Drucks. 11/6007, S. 10; Senatsbeschluss vom 22. November 2004 - NotZ \n\n16/04 - NJW 2005, 212, 214 m.w.N.). Dieser Nutzen ist jedoch im Hinblick auf \n\ndie für den Rechtsanwaltberuf typische einseitige Interessenwahrnehmung, die \n\nauch Rechtsgebiete betreffen kann, die keine oder nur geringe Berührung zu \n\nden notariellen Aufgabenfeldern haben kann (vgl. BVerfGE 110, 304, 332; Se-\n\nnatsbeschluss vom 22. November 2004 aaO), begrenzt. Vor allem aber nimmt \n\nnach einer gewissen Dauer der anwaltlichen Berufsausübung der durch die wei-\n\ntere Tätigkeit erzielbare zusätzliche Nutzen für die Vorbereitung auf den Notar-\n\nberuf ab. Deshalb ist eine Begrenzung der insgesamt durch die Tätigkeit als \n\nAnwalt erreichbaren Punkte nicht zu beanstanden. Die Beschwerde hält dem zu \n\nUnrecht entgegen, das Berufsfeld der Rechtsanwälte weise mittlerweile eine \n\nerhebliche Diversifizierung auf, und ein großer Teil der Rechtsanwälte - wie \n\nauch der Antragsteller - sei schwerpunktmäßig in \"notarnahen\" Bereichen tätig. \n\nSoweit Bewerber über die nach Maßgabe 2 b zu berücksichtigenden allgemei-\n\nnen Erfahrungen und Fertigkeiten als Rechtsanwalt hinaus besondere Qualifika-\n\ntionen aus einer \"notarnahen\" Ausübung ihres Berufs gewonnen haben, hono-\n\nriert die Antragsgegnerin dies zusätzlich mit der Vergabe von Sonderpunkten \n\nnach Maßgabe 2 f aa (vgl. auch S. 4 unten, 5 oben des Bescheids vom 9. März \n\n2007). \n\n12 \n\nb) Ab welchem Zeitraum die anwaltliche Berufsausübung als solche bei \n\nder notwendigen generalisierenden Betrachtung für die notarielle Berufstätigkeit \n\nkeine erheblichen, punktemäßig zu berücksichtigenden zusätzlichen Erfahrun-\n\ngen und Kenntnisse mehr vermittelt, lässt sich nicht allgemeingültig beantwor-\n\nten. Dies ist vielmehr Gegenstand einer wertenden Prognose, die der jeweiligen \n\nLandesjustizverwaltung obliegt. Insbesondere ist es entgegen der wohl vom \n\nAntragsteller vertretenen Ansicht nicht zwingend, dass erst ab 15 Berufsjahren \n\nein wesentlicher \"Grenznutzen\" weiterer anwaltlicher Tätigkeit für den Notarbe-\n\nruf entfällt. Es hält sich deshalb innerhalb des der Antragsgegnerin zustehen-\n\nden Beurteilungsspielraums, wenn sie dies entgegen der Praxis in einigen an-\n\nderen Bundesländern - jedoch in Übereinstimmung mit § 17 Abs. 2 Nr. 2 der \n\nAVNot des nordrhein-westfälischen Justizministeriums vom 8. März 2002 \n\n(JMBl. NRW S. 69) in der Fassung der AV vom 4. November 2004 (JMBl. NRW \n\nS. 256) - bereits nach zehn Jahren Anwaltstätigkeit annimmt. \n\n13 \n\nAuch der Anteil, den die für die hauptberufliche Tätigkeit als Anwalt zu \n\nerzielenden maximal 30 Punkte an den insgesamt erreichbaren 285 Punkten \n\nausmachen, ist unter Berücksichtigung der zuvor dargestellten Vorgaben des \n\nBundesverfassungsgerichts nicht zu beanstanden. In der Praxis liegt der Anteil \n\ndes von den Bewerbern nach der Maßgabe 2 b erzielten Punktwerts an ihrem \n\nGesamtergebnis regelmäßig sogar deutlich höher. Sehr viele Interessenten er-\n\nreichen in diesem Bereich den Maximalwert. Demgegenüber werden die \n\nHöchstpunktzahlen nach den anderen Maßgaben nur seltener erzielt. \n\n14 \n\nDementsprechend hat der Senat gegen die mit der hier streitigen im We-\n\nsentlichen gleiche nordrhein-westfälische Regelung (s.o.) keine Bedenken er-\n\nhoben (Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - NJW-RR 2007, \n\n1130, Rn. 7, 1131 Rn. 11; vgl auch Senatsbeschluss vom selben Tag NotZ \n\n39/06 - NJW-RR 2007, 1133, Rn. 12). \n\n15 \n\n2. \n\nNicht zu folgen vermag der Senat auch der Auffassung des Antragstel-\n\nlers, die angefochtene Auswahlentscheidung sei rechtswidrig, weil die Antrags-\n\ngegnerin bei der Bewertung der Teilnahme an notarspezifischen Fortbildungs-\n\nkursen nicht danach differenziert habe, ob die jeweiligen Lehrgänge länger zu-\n\nrückliegen oder zeitnah zu der Bewerbung stattfanden. \n\n16 \n\na) Richtig ist zwar, dass das Bundesverfassungsgericht in seinem Be-\n\nschluss vom 20. April 2004 (BVerfGE 110, 304, 333) im Zusammenhang mit \n\nden - von ihm im Verhältnis zu der Bewertung des Ergebnisses der die juristi-\n\nsche Ausbildung abschließenden Staatsprüfung und der Dauer der Anwaltstä-\n\ntigkeit für zu niedrig erachteten - seinerzeit in Hessen, Niedersachsen und \n\nNordrhein-Westfalen geltenden Kappungsgrenzen für Fortbildung und prakti-\n\nsche Urkundstätigkeit auch problematisiert hat, dass die betreffenden Regel-\n\nwerke keine Unterscheidung zwischen lang zurückliegenden und jüngeren Fort-\n\nbildungsmaßnahmen vorsahen. \n\n17 \n\nb) Hieraus folgt indessen nicht, dass nur eine hiernach differenzierende \n\nPunktvergabe den Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG und § 6 Abs. 3 BNotO \n\ngerecht wird. Die von der Beschwerde in Bezug genommenen Ausführungen in \n\nder Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts sind auf die von der Antrags-\n\ngegnerin im streitigen Besetzungsverfahren angewandten Maßgaben nicht \n\nübertragbar. Diese berücksichtigen im Gegensatz zu den seinerzeit überprüften \n\nRegelungen bereits das in dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts pos-\n\ntulierte Erfordernis, das Gewicht notarspezifischer Fortbildung und bereits (ver-\n\ntretungsweise) ausgeübter Notartätigkeit gegenüber dem Staatsexamenser-\n\ngebnis und der Dauer der Berufsausübung als Rechtsanwalt zu stärken (aaO, \n\nS. 326 ff). Unter dieser Voraussetzung ist es zwar zulässig, nicht jedoch zwin-\n\ngend geboten, innerhalb des insgesamt aufgewerteten Fortbildungsbereichs \n\nnach der Zeit, die seit der Teilnahme an dem jeweiligen Lehrgang verstrichen \n\nist, zu differenzieren. \n\n18 \n\naa) Hierfür spricht zwar, dass bei der gebotenen generalisierenden und \n\nschematisierenden Betrachtungsweise die in zeitnäheren Lehrgängen erworbe-\n\nnen Kenntnisse in ihren Einzelheiten eher abrufbar sein können als Wissen, das \n\nin früheren Jahren erworben wurde, und dass Fortbildungsveranstaltungen, die \n\nin kürzerer Zeit vor der Bewerbung stattgefunden haben, regelmäßig die aktuel-\n\nle Rechtsprechung und Lehre wiedergeben und damit die Teilnehmer in den \n\nneuesten Stand von Praxis und Wissenschaft versetzen (Senatbeschlüsse vom \n\n20. November 2006 - NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 111, Rn. 16; NotZ 16/06 - \n\njuris Rn. 14 und NotZ 22/06 - juris Rn. 13). Jedoch kann andererseits Berück-\n\nsichtigung finden, dass sich die Grundlagen der notariellen Tätigkeit in rechtli-\n\ncher und tatsächlicher Hinsicht über einen längeren Zeitraum jedenfalls nicht so \n\nstark geändert haben, dass länger zurückliegende Fortbildungsveranstaltungen \n\nnotwendig erheblich an Ausbildungswert verlieren. Überdies kann in solchen \n\nFortbildungskursen erlangtes Wissen unter Umständen gegenüber rasch und \n\nkurzfristig erworbenem besser vertieft sein und beherrscht werden, insbesonde-\n\nre wenn es der Bewerber, etwa im Rahmen von Notarvertretungen, über einen \n\nlängeren Zeitraum in der Praxis angewandt hat (vgl. Senat aaO). Dies ist auch \n\noft tatsächlich der Fall, da ein Interessent die für eine erfolgreiche Bewerbung \n\nerforderliche (BVerfGE aaO S. 335; Senatsbeschlüsse vom 26. März 2007 \n\n- NotZ 39/06 - NJW-RR 2007, 1133, 1134, Rn. 15 f, 19 und vom 24. Juli 2006 \n\n- NotZ 3/06 - NJW-RR 2007, 63, 65 Rn, 16, 18) längere praktische Tätigkeit als \n\nNotarvertreter oder Notariatsverwalter in der Regel nur dann verantwortlich ü-\n\nbernehmen kann, wenn er sich zuvor durch den Besuch notarspezifischer Fort-\n\nbildungskurse die hierfür notwendigen Kenntnisse verschafft hat. Dementspre-\n\nchend liegt es innerhalb des der einzelnen Landesjustizverwaltung zustehenden \n\nBeurteilungsspielraums, ob sie bei der Erstellung des Punktesystems den für \n\neine unterschiedliche Gewichtung der Lehrveranstaltungen nach dem zeitlichen \n\nAbstand zum Bewerbungsverfahren sprechenden Gesichtspunkten den Vorzug \n\neinräumt oder von einer solchen Differenzierung absieht. \n\n19 \n\nbb) Wenn sich die Landesjustizverwaltung, wie die Antragsgegnerin, für \n\ndie zweite Alternative entscheidet, hat sie allerdings die Verpflichtung, im Rah-\n\nmen der ihr zur Ausschöpfung des Beurteilungsspielraums vor der endgültigen \n\nAuswahl ohnehin obliegenden zusätzlichen Prüfung, ob für die jeweiligen Be-\n\nwerber Umstände ersichtlich sind, die in dem starren Bewertungssystem zwar \n\nkeinen Eingang gefunden haben, die aber unerlässlich zu berücksichtigen sind, \n\num die Kenntnisse und Fähigkeiten der Bewerber zutreffend und vollständig zu \n\nerfassen (vgl. Senatsbeschlüsse vom 23. Juli 2007 - NotZ 2/07 - juris Rn. 27 \n\nund vom 24. Juli 2006 aaO, Rn. 16; siehe auch Nummer 4 der Maßgaben), ge-\n\ngebenenfalls zu hinterfragen, ob die einem Bewerber rechnerisch zuzubilligen-\n\nden Punkte für die Teilnahme an Fortbildungskursen die fachliche Eignung im \n\nVergleich zu seinen Mitbewerbern zutreffend wiedergeben. Hierfür kann insbe-\n\nsondere Anlass bestehen, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zu-\n\nrückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenom-\n\nmene längere Anwendung in der Praxis oder durch weitere spätere Fortbildun-\n\ngen verfestigt und weiterentwickelt wurde. \n\n20 \n\nEine solche Fallgestaltung ist hier jedoch nicht erkennbar. Die auf den \n\nRängen 30 bis 38 platzierten Mitbewerber des Antragstellers haben, auch so-\n\nweit ihre Fortbildungen länger als drei Jahre vor dem Bewerbungsstichtag zu-\n\nrückliegen, parallel und kurz danach in erheblichem Umfang Notarvertretungen \n\nwahrgenommen und so ihr theoretisches Wissen angewandt (vgl. Aufstellung \n\nim Schriftsatz der Antragsgegnerin vom 31. Oktober 2007 und Besetzungsbe-\n\nricht für die auf Rang 38 eingereihte Bewerberin). \n\n21 \n\nc) Dem widersprechen entgegen der Ansicht des Antragstellers die Se-\n\nnatsbeschlüsse vom 20. November 2006 (NotZ 4/06 - ZNotP 2007, 109, 111, \n\nRn. 16; NotZ 16/06 - juris Rn. 14 und NotZ 22/06 - juris Rn. 13) nicht. Der Senat \n\nhat darin Abschnitt A II Nr. 3 c des Runderlasses des Hessischen Ministeriums \n\nfür Justiz und Europaangelegenheiten zur Ausführung der Bundesnotarordnung \n\nvom 25. Februar 1999 (HessJMBl. S. 222) in der Fassung des Runderlasses \n\nvom 10. August 2004 (HessJMBl. S. 323) und § 6 Abs. 2 Nr. 3 der Allgemeinen \n\nVerfügung über die Angelegenheiten der Notarinnen und Notare des schleswig-\n\nholsteinischen Ministers der Justiz vom 15. August 1991 (SchlHA S. 141) in der \n\nFassung der Allgemeinen Verfügung vom 16. Februar 2005 (SchlHA S. 75) ge-\n\nbilligt, nach denen Fortbildungskurse, an denen der Bewerber innerhalb der \n\nletzten drei Jahre vor der Ausschreibung beziehungsweise vor dem Ende der \n\nBewerbungsfrist teilgenommen hat, gegenüber früheren Lehrveranstaltungen \n\ndoppelt gewichtet werden. Der Senat hat lediglich diese Regelungen als vom \n\nBeurteilungsspielraum der betroffenen Landesjustizverwaltungen gedeckt an-\n\ngesehen. Hieraus folgt nicht, dass die abweichende Regelung der Antragsgeg-\n\nnerin nicht ebenfalls innerhalb des ihr zustehenden Beurteilungsspielraums \n\nliegt. Dementsprechend hat der Senat den in Nordrhein-Westfalen geltenden, \n\nmit der hier streitigen Maßgabe 2 b inhaltsgleichen § 17 Abs. 2 Nr. 3 AVNot \n\nnicht beanstandet (vgl. Senatsbeschluss vom 26. März 2007 - NotZ 38/06 - \n\nNJW-RR 2007, 1130, 1131 Rn. 12). \n\n22 \n\n3. \n\nMit Recht rügt der Antragsteller indessen die Praxis der Antragsgegnerin \n\nbei der Vergabe von Sonderpunkten durch die Antragsgegnerin nach der Maß-\n\ngabe 2 f. \n\n23 \n\na) Entgegen der Ansicht des Antragstellers ist aber nicht zu beanstan-\n\nden, dass die Antragsgegnerin bei der Gewährung von Sonderpunkten nach \n\nBuchstaben aa dieser Maßgabe die Notariatsverwaltung nicht besser als die \n\nNotarvertretung honoriert. Bei der notwendigen generalisierenden Betrach-\n\ntungsweise ist nicht erkennbar, dass die - grundsätzlich auf die bloße Abwick-\n\nlung der von dem Notar begonnenen Amtsgeschäfte gerichtete (§ 56 Abs. 2 \n\nSatz 3, § 58 Abs. 2 Satz 1 BNotO) - Tätigkeit als Notariatsverwalter den Bewer-\n\nber ihrer Art nach besser auf das Notaramt vorbereitet als eine Notarvertretung. \n\nDie Antragsteller hat hierzu auch nichts vorzutragen vermocht. \n\n24 \n\nDer oftmals längeren Dauer der Notariatsverwaltung trägt die Antrags-\n\ngegnerin Rechnung, indem sie die Zeitspannen, in denen der Bewerber einen \n\nNotar vertreten oder ein Notariat verwaltet hat, bei der Bemessung der Sonder-\n\npunkte berücksichtigt. Der Gefahr, dass Kurzvertretungen ohne wesentlichen \n\nErkenntnisgewinn für den Bewerber ein unangemessenes Gewicht erhalten, \n\nwirkt sie dadurch entgegen, dass sie für die Notarvertretung Sonderpunkte erst \n\nab einer jährlichen Vertretungsdauer von vier Wochen gewährt. \n\n25 \n\nEntgegen der Auffassung des Antragstellers führt die Praxis der Antrags-\n\ngegnerin auch nicht mittelbar zu einer unzulässigen Doppelbewertung der be-\n\nreits nach der Maßgabe 2 d berücksichtigten Beurkundungszahlen, durch die \n\ndie Notarvertretung gegenüber der Notariatsverwaltung privilegiert wird. Die \n\nAntragsgegnerin bemisst die Anzahl der Sonderpunkte nicht nur nach der Dau-\n\ner der Vertreter- und Verwaltertätigkeit, sondern in drei Stufen (unterdurch-\n\nschnittlich, durchschnittlich, überdurchschnittlich) auch nach dem am Urkunds-\n\naufkommen orientierten Umfang des Notariats. Zwar mag dieses Verfahren in \n\nder Tendenz zur Folge haben, dass sich Notarvertretungen bei gleicher Dauer \n\ngegenüber Notariatsverwaltungen etwas günstiger auswirken, weil letztere we-\n\ngen ihrer grundsätzlich auf die Abwicklung beschränkten Funktion ein geringe-\n\nres Urkundsaufkommen versprechen. Jedoch stellt die Praxis der Antragsgeg-\n\nnerin keine nach der Senatsrechtsprechung unzulässige (z.B.: Beschluss vom \n\n16. Juli 2001 - NotZ 1/01 - NJW-RR 2001, 1568 f m.w.N.; vgl. ferner Senatsbe-\n\nschluss vom 3. Dezember 2001 - NotZ 22/01 - NJW 2002, 970, 971) doppelte \n\nBerücksichtigung der Urkundstätigkeit und damit eng zusammenhängender \n\nNebenleistungen (Beratung der Urkundsbeteiligten sowie Durchführung und \n\nAbwicklung der Urkunde) dar. Vielmehr zieht die Antragsgegnerin die Urkunds-\n\nzahlen bei der Anwendung der Maßgabe 2 f aa lediglich mittelbar als Indikator \n\nfür die mit der Leitung eines Notariats verbundene Führungsverantwortung in \n\norganisatorischer, personeller und technischer Hinsicht heran. Die Maßgabe 2 f \n\naa honoriert allein die Erfahrungen, die der jeweilige Bewerber in dieser Bezie-\n\nhung gewonnen hat. Dabei ist es zulässig, nach der Größe des vertretenen be-\n\nziehungsweise verwalteten Notariats zu gewichten. Für die Feststellung des \n\nUmfangs des Notarbetriebs kann auf das Urkundsaufkommen zurückgegriffen \n\nwerden. Dieses ist, jedenfalls wenn es nicht ausdifferenziert berechnet, sondern \n\n- wie hier - nach groben Stufen berücksichtigt wird, ein geeigneter und damit \n\nzulässiger Anhaltspunkt für die Größenordnung eines Notariats. \n\n26 \n\nb) Demgegenüber ist die Praxis der Antragsgegnerin bei der Vergabe \n\nvon Sonderpunkten für die Vorbereitung notarieller Urkunden außerhalb einer \n\nNotarvertretung oder Notariatsverwaltung nach der Maßgabe 2 f cc rechtswid-\n\nrig. \n\n27 \n\n28 \n\naa) Entgegen der Auffassung der Beschwerde ist es der Antragsgegnerin \n\nnicht generell verwehrt, für diese Tätigkeiten Sonderpunkte zu vergeben. \n\nZwar hat der Senat zu der vergleichbaren Bestimmung des Runderlas-\n\nses des Hessischen Ministeriums für Justiz und Europaangelegenheiten vom \n\n10. August 2004 ausgeführt, Vorbereitungstätigkeiten zur Unterstützung des \n\namtierenden Notars seien für die Vergabe von Sonderpunkten nicht berücksich-\n\ntigungsfähig (Beschluss vom 20. November 2006 - NotZ 15/06 - NJW 2007, \n\n1283, 1287, Rn. 42). Ein beachtenswerter zusätzlicher und - nicht zuletzt mit \n\nBlick auf die Mitbewerber - auch nachprüfbarer Qualifizierungszugewinn für das \n\nangestrebte Amt sei nicht auszumachen. Es sei nicht ersichtlich, dass sich der \n\n(dortige) Antragsteller im Verhältnis zu seinen Mitbewerbern insoweit wesentlich \n\nmehr qualifiziert habe, was die Vergabe von Sonderpunkten hätte nahe legen \n\nkönnen. \n\n29 \n\nDiese Entscheidung ist auf die vorliegende Fallgestaltung jedoch nicht \n\nübertragbar. Der Senat hatte seinerzeit darüber zu entscheiden, ob die hessi-\n\nsche Justizverwaltung entgegen ihrer Praxis gezwungen war, die Vorbereitung \n\nnotarieller Urkunden durch den Bewerber außerhalb einer Tätigkeit als Notar-\n\nvertreter oder Notariatsverwalter mit Sonderpunkten zu honorieren. Der Senat \n\nhat es als im Beurteilungsspielraum der Landesjustizverwaltung liegend ange-\n\nsehen, wenn diese mit Rücksicht auf die praktischen Probleme bei der Feststel-\n\nlung, ob die von dem jeweiligen Bewerber angeführten Tätigkeiten notarspezifi-\n\nsche Qualifikationen vermitteln, und bei der Verifizierung der Angaben, davon \n\nabsieht, solche Vorbereitungsarbeiten bei der Vergabe von Sonderpunkten zu \n\nberücksichtigen. Dies schließt jedoch nicht aus, dass es ebenfalls von dem ei-\n\nner Landesjustizverwaltung zustehenden Beurteilungsspielraum gedeckt ist, \n\nwenn sie den mit einer sorgfältigen und detaillierten Einzelprüfung der vom Be-\n\nwerber vorgetragenen Vorbereitungsarbeiten verbundenen erhöhten Verwal-\n\ntungsaufwand auf sich nimmt und für diese Tätigkeiten gegebenenfalls Sonder-\n\npunkte vergibt. Es ist nach dem bisherigen Sach- und Streitstand nicht auszu-\n\nschließen, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. \n\n30 \n\nSo hat die Antragsgegnerin die einzelnen zugunsten der weiteren Betei-\n\nligten zu 1 berücksichtigten Vorgänge nach Art und Umfang, insbesondere nach \n\nAktenzeichen, Gegenstand des Mandats, Zeitraum und Dauer der Bearbeitung \n\nüberprüft und danach beurteilt, ob die Mitbewerberin hierdurch Leistungen er-\n\nbracht und Kenntnisse gezeigt hat, die für das Notaramt in besonderer Weise \n\nqualifizieren. Zur Überprüfung der Glaubhaftigkeit der Angaben ist es allerdings \n\nweiter erforderlich, dass sich die Verwaltung ein eigenes Bild von den bearbei-\n\nteten Vorgängen verschafft und sich nicht lediglich auf die Versicherung des \n\nBewerbers oder des Notars, für den er die Urkunden vorbereitet hat, verlässt. \n\nOb dies hier der Fall ist, ist nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand nicht \n\nklar zu beurteilen. \n\n31 \n\nbb) Jedoch ist jedenfalls die Bewertung der Vorbereitungstätigkeiten mit \n\nbis zu jeweils 0,5 Sonderpunkten zu beanstanden. Sie steht in Widerspruch zur \n\nMaßgabe 2 d. Danach werden Urkundsgeschäfte im günstigsten Fall (aa) mit \n\n0,4 Punkten bewertet, und zwar auch dann, wenn es sich um besonders an-\n\nspruchsvolle und vorbereitungsintensive Vorgänge handelt und der Bewerber \n\ndas Urkundsgeschäft sowohl vorbereitet als auch seinen Vollzug überwacht hat. \n\nDas bedeutet, dass bei gleichen inhaltlichen Anforderungen an einen Urkunds-\n\nentwurf der Bewerber, der diesen außerhalb einer Notarvertretung oder Notari-\n\natsverwaltung erstellt (Maßgabe 2 f aa), für ein \"Weniger\" an Leistung einen \n\nhöheren Punktwert erzielen kann als im Rahmen einer solchen Tätigkeit (Maß-\n\ngabe 2 d aa). Dies stellt einen Wertungswiderspruch dar, der die Rechtswidrig-\n\nkeit der Praxis bei der Vergabe von Sonderpunkten, die der hier streitigen Aus-\n\nwahlwahlentscheidung zugrunde liegt, nach sich zieht. \n\n32 \n\nDer Senat hat hierbei berücksichtigt, dass bei der Vergabe von Sonder-\n\npunkten nach der Maßgabe 2 f aa eine Prüfung des Schwierigkeitsgrads der \n\njeweiligen Urkunde stattfindet, während der Bewertung der Urkundsgeschäfte \n\nnach der Maßgabe 2 d aa mit einheitlich 0,2 bis 0,4 Punkten eine pauschalie-\n\nrende Mischkalkulation zugrunde liegt. Mit diesem Punktwert werden Urkunds-\n\ngeschäfte aller Schwierigkeitsgrade abgedeckt, wobei die Antragsgegnerin \n\nhierbei - für sich genommen zulässig - zugrunde legt, dass eine \"Unterbewer-\n\ntung\" einzelner Geschäfte mit überdurchschnittlichen Anforderungen durch eine \n\n\"Überbewertung\" einfacher Beurkundungsvorgänge ausgeglichen wird. Diese \n\nUnterschiedlichkeit der methodischen Bewertungsansätze in den beiden Maß-\n\ngaben vermag den zuvor aufgezeigten Wertungswiderspruch zwar zu erklären, \n\nnicht aber aufzulösen. \n\n33 \n\nEs ist nicht auszuschließen, dass sich dieser Mangel auf das Ergebnis \n\nder Auswahlentscheidung zum Nachteil des Antragstellers auswirkt. Die weitere \n\nBeteiligte zu 1 fällt bei einer Neubewertung, selbst wenn ihr nur jeweils \n\n0,1 Punkte für die 16 bei der Maßgabe 2 f cc berücksichtigten Urkunden in Ab-\n\nzug zu bringen wären - was allerdings wohl nicht ausreichen dürfte - mit einer \n\nGesamtpunktzahl von dann 140,54 hinter den Antragsteller zurück. Dieser wür-\n\nde damit zwar zunächst nur auf Rang 38 vorrücken, der rechnerisch noch nicht \n\nfür die Vergabe einer Notarstelle reicht. Allerdings liegt es im Ermessen der An-\n\ntragsgegnerin, ob sie die den Bescheid, durch den der Antrag der bislang auf \n\nPlatz 38 eingeordneten Mitbewerberin auf Übertragung einer Notarstelle zu-\n\nrückgewiesen wurde, zurücknimmt (§ 48 Abs. 1 VwVfG) und die Notarstelle die-\n\nser nunmehr auf Platz 37 vorrückenden Kandidatin überträgt oder ob sie mit \n\nRücksicht auf die Bestandskraft dieses Bescheids dem Antragsteller den Vor-\n\nzug gibt. \n\nSchlick \n\n Kessal-Wulf \n\n Herrmann \n\n Doyé \n\nEbner \n\nVorinstanz: \n\nKG Berlin, Entscheidung vom 21.08.2007 - Not 16/07 -","source":null,"source_url":null,"url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-121-07","cited_norms":[{"jurabk":"GG","ref":"Art 33","ref_norm":"33","n":2},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":2},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 111","ref_norm":"111","n":1},{"jurabk":"BNotO","ref":"§ 58","ref_norm":"58","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 38","ref_norm":"38","n":1},{"jurabk":"BeurkG","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1}],"authoritative_source":null,"attribution":null,"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","attribution":"Source: nu:legal – recht.nulegal.eu","license_url":"https://recht.nulegal.eu/license","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-121-07","retrieved":"2026-07-10 19:34:22.199903+00:00"},"card":{"id":"bgh/2008-04-14/notz-121-07","court":"BGH","court_id":"bgh","court_as_stated":"BGH","panel":"Senat fuer Notarsachen","date":"2008-04-14","dockets":["NotZ 121/07"],"decision_type":"Beschluss","ecli":null,"ids":{"ecli":null},"cite_as":"BGH, Beschluss vom 14.04.2008 – NotZ 121/07","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/bgh/2008-04-14/notz-121-07","headnotes":[{"kind":"leitsatz","author":"gericht","text":"BNotO § 6 Abs. 3 a) Zur Besetzung von Stellen für Anwaltsnotare in Berlin nach Abschnitt III Nr. 12 der Allgemeinen Verfügung über Angelegenheiten der Notare in der Fassung vom 30. 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Allerdings kann bei der notwendigen Gesamtbetrachtung Anlass bestehen zu hinterfragen, ob die dem Bewerber zuzubilligenden Punkte seine fachliche Eignung zutreffend wiedergeben, wenn die angerechneten Lehrgänge sehr weit zurückliegen und das dort erworbene Wissen nicht durch eine alsbald aufgenommene fortdauernde Anwendung in der Praxis oder durch spätere Fortbildungen verfestigt und weiterentwickelt wurde. d) Notarverwaltungen und -vertretungen müssen nicht unterschiedlich gewichtet werden.","basis":"source_field","source":null,"may_include_court_head":true}],"leitsatz_status":"from_court","tenor":{"text":"Auf die sofortige Beschwerde des Antragstellers werden der Be-\n\nschluss des Senats für Notarsachen des Kammergerichts in Berlin\n\nvom 21. August 2007 und der Bescheid der Antragsgegnerin vom\n\n9. 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